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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.12.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-12-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188712125
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18871212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18871212
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1887
- Monat1887-12
- Tag1887-12-12
- Monat1887-12
- Jahr1887
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.12.1887
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Erste Leilage M Leipziger Tageblatt und Anzeiger. a- 346. Die AdSnderung der Wehrpflicht. * Der dem Reichstag zugegangeae Entwurf eines Ge setze», betreffend Aeuderungea der Wehrpflicht, lautet: Landwehr. tz. 1. Die Landwehr wird in »wet Aufgebot« «l«. getheilt. tz. 3. Die Vrrpfllchtunq zuni Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger Dauer. Der Eintritt in die Land» wehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehende» Heer«. Die Dienstverhältnisse der Landwehr erste» Auf. aebvts regeln sich nach den bisher für die Landwehr giitigen Be. stimmunge». Mannschaften dsV LavaNeri«, welch« sich freiwillig z» einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr erste» Pusgebot» nur drei Jahre. 8. 3. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum St. März desjenigen Kalenderjahres, in wklche», das SV. Lebensjahr voNeadet wird. Der Eintritt in die Landwehr zweite» Aufgebot» erfolgt a. nach abqeleisteter Dienstpflicht i, der Laudlvrhr ersten Aufgebot-, d. für Eriatzrcservisteu, welche geübt habe», nach obgeleisteter Ersatzrelervepslich». Die DienstverlM. Nisse der Landwehr zweiten Aufgebot» regeln sich nach den für die Landwehr ersten Aufgebot- giltigen Bestimmungen, jedoch mit den >» tz. 4 vorg»f«he»ea Abweichungen. tz. 4. Für di« zur Landwehr zweiten Aufgebot» gehörigen Per sonen greifen fassende Vergünstigungen Platz: 1) Dieselben dürfen l» Friede» zu llebungen und Lonirolverfammlungea nicht heran- gezogen weed«». 3) Die für ihre Lontrole erforderliche» Meldungen an die zuständigen Mtlitair-ehürden können anch dnrch Familien» aagehörige erstattet «Udra. 3) Sie bedürseu außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eine» Kriege» oder einer Kriegs gefahr keiner Erlaudaiß zur Auswanderung, siad vielmehr nur vec- pflichtet, von ihrer bevorstrheadea Aurwanderung der rustäudigea Rilüairbehürdc Anzeiar zu machen. Die Uuterlasfuag dieser Anzeige untertreai der im tz. «0 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich angedrohlen Strafe. tz. 5. Die Versetzung au« der Landwehr ersten Aufgebots be- ziehung-weise der Erfatzreserve in die Landwehr zweiten Aufgebot» erfolgt im Frieden bei den nächsten aus Erfüllung der betreffenden Dienstzeit folgenden FrühjahrS-Lontrolverlammlungen. Diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebot» in her Zeit vom 1. April l»S zum 30. September «bläust, treten bei de» Herbst-Toatrolverfammlungen de» betreffenden JabreS zur Landwehr zweiten Aufgebot» über. Im Kriege finden Versetzungen in die Landwehr zweiten Aufgebots »ad Entlastungen au» derselben nicht statt. tz. 6. In Berücksichtigung dringender hän-licher und ge werk- licher Verhältnisse können Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebot», sowie in besonder» dringenden Fällen auch ein zelne Reservisten für den Fall der Mobilmachung hinter die letzte Jahresclaffe der Landwehr zweiten Aufgebot» zurückgestellt werden, jedoch darf in keinem AushebungSbezirk die Zahl der hinter die letzte JahreSclaste der Landwehr zweiten Aufgebot» zurückgestellieo Mannlchaftea drei Prvceut der Reserve und der gelammten Land» wehr übersteigen. tz. 7. 1) Zur erstmaligen Ausstellung der Listen haben sich die zur Landwehr zweiten Aosgebot» gehörigen Personen, welche im Jahre 1850 und später geboren wurden, inner halb ü Wochen noch Inkrafttreten diese» Besitze» schriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Miiitairpopiere, soweit diese noch vor- hauven sind, im SkattonSort der betreffenden Landwehr-Tompagaie zu melden. Bei Unterlassung der Meldung kommen dir Bestim mungen de» 8. 67 des Reichsmilitairgesetze» in Anwendung. 2) Die vorstehend sestgesrtzie Meldefrist wird sür die zur Landwehr zweiten Aufgebot» gehörigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise aus Seereisen befinden, bi» zum 30. September 1888 beziehungsweise, wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutsch, laad zurückkehren oder bei einem Seemann-ainte de» Inlandes ab- gemuster» werden, bi» 14 Tage nach erfolgter Rückkehr beziehung» weise AbmnsteruiH verlängert. Ersatzreserve. tz 8. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung de» Heere» bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-4ruppentheilen. tz. 9. Der Erfatzreserve find alljährlich so viele Mannichasten zu überweise«, daß mit sieben JahreSclaffcu der erste Bedarf für die Mobilmachung de» Heere» gedeckt wirv. In erster Linie sind der s«tb»» diejenige» Personen zu überweisen, welche zum Militairdienst tauglich befunden, ober al» UebcrzShlige, d. t. wegen hoher Loo«- iiummer nicht zur Einstellung gelangt find. Der weitere Bedarf ist zu entnehmen: ». au» der Zahl derjenigen tauglichen Mililair pflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Befreiung von der Ab icistung der activen Dienstpflicht zur Folge habe»; d. au« der Zahl derjenigen Miliiairpflichiigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler von der Ableistung der activen Dienstpflicht befreit werden l». h. bedingt tanglich sind); o. aus der Zahl derjenigen Mililair. pflichtige», welch» wegen zeitiger Dienftnnlauglichkeit von der Ab» liistung der activen Dienstpflicht beireit werden (d. d. zeitig untaug lich sind), deren Kräftigung aber während drr vächstsolgenden Jahre in dem Matze zu erwarten ist, daß sie deu Anstrengungen de» Dienste» gemschsen find. Die Neberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge tz» bewirken. Ist ein Ueberschutz vorhanden, so ent- scheidet nuter d»t> Kreigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer, unter »eu übrigen Militalrpslichtigen die Abkömnr lichkeit, da» Lebensalter und die bessere Dienfttauglichkeit. 8 10. Eine Ueberweisuag anderer als der im tz 9 bezelchnetea ionqlichc» MilitaGpflichtigen zur Erfatzreserve kann durch die Ersatz, behörden dritter Instanz ausnahmsweise verfügt werden, wenn de- solidere im R>>chs»iililairgejetz vom 2. Mai 1874 nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der allioea Dienstpflicht gercchtscrtigt erscheinen lassen. 8 11. Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören z» den Mannschaften des Benrlaubtenstan de- und siad allen sür die letzteren — in»bcsondere den sür Reserve und Land, wehr — giltigen Bestimmungen unterworfen, insoweit nicht in den nachstehenden Paragraphen besondere Festsetzungen getroffen find. 8 12. Die Erladreservisten können alljährlich einmal — und zwar z» den im Frühjahr staltfindenden Lontrolversam mlna gen — herangezogen werden. 8 13. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Hebungen verpflichtet, von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und dir dritte vier Wochen dauert. Der Ersatz- resrrve überwiesene Persone», welche aus Brand der Ordination oder der Priesterweihe dein geistlichen Stande ongehörrn, sollen zu Hebungen nicht herangezogen werden. Tritt während Ableistung einer Üebung durch eigenes Verschulden oder im eigenen Interesse der Hebenden eine Unterbrechung ein. Io kommt die Zeit drr letzteren aus die Uebungszeit nicht in Anrechnung. 8 14. Lrsatzreservisten, welche da» zwelunddreihlgste Lebensjahr steljchrilten haben, werden zu Uebungcn nicht mehr derangezogen. Dies« Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche ». in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzieserv« tderwielen, d wegen Lontrolrntriehung in jüngere Jatiresclassen zmückversctzt aderte, ans ihren Antrag »oa der zuletzt vorher -ebenden Hebung befreit worden sind. t- 15. Tie Zugehörigkeit »ur Ersatzreserve iErsatz- nlervepflickt) dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. October des ersten MilitaiepflichijahreS ab. Nach Ablaus der Ersatzreserve» »ßtcht treten die Sriatzreservisten, welche geübt haben, zur Land- wehr zweiten Aulgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Land- tvnn erste» Ansgebvts über. Die Besitzung i» die Landwehr zweiten stv.gebosts beziehungsweise die Entlastung zum Landslurm ersten tzusgchot« emolgt lm Frieden bei den nächsten, nach Ablauf der tzrsahreseivepsticht solgenden Frühjahrs - Controlveriammluiiaen Aannichastev, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatz, nsir», überwiesen werden, treten stet« in die jüngste Jobre-clafie «a. In dwi«» Falle, ioivle in deojeniqea Fällen, in welchen ein« ßerückoersetzung in jüngere Iibresclaflcn wegen Eonirolentziehung vetissiidrt. erfolg« die Uebersührung zur Lauowrhr zweiten Aosgebot» bkpeb»nqsn>eise zum Landsturm ersten Aufgebot» erst za demselben tztttvuntt. wie die drr betreffenden Jahresclaffe. 8 1>. L>« für die Mannichasten der Reserve und der Landwehr ve-en Zurückstellung htntrr di« l«tztr Jahresrloff« der Reserve de- pch-BflSottsi Lnnüweh« getroffenen Bestimmungen finde» ans die «sivreservistea enisplechenbw Amvendnag. Die Zahl der auf Grund " sicher «nd griverbllcher Verhältnisse htntrr die letzte Jahresclaffe Montag den 12. December 1887. 81. ZahMNis Znrückgestelltea dars in keinem Sushebungsbezlrk fünf Procent der vorhandenen Erlatzreserviste» übersteigen. tz. 17. Für die Däner einer Modilmachnng, sowie »ährend der Zeit einer Einberufung zu» Dienst findet »in Uebertritt der Ersatz» resrrvistea zur Landwehr zweiten Aufgebot» beziehung-weise zum Landsturm ersten Aufgebot» nicht statt. tz. 18. Die im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersotztruppcntheilen zum Dienst cinbernseaen Ersatzreservisten find bei der Demobilmachung beziehungsweise bei Auslösung der Ersatz« truppeatheilr zu entlassen. Sind sie nicht milü»»r>sch ausgedilde«, so treten sie. lofern sie da» ersatzreservepsltchtige Alter noch nicht überschrttten haben, wieder in tue Ersatzreserve zurück. Gelangen dieselben a!S milttairisch auSgebildel zur Entlassung, s» treten sie, sofern sie sich im reservepflichtigrn Alter befinden, zur Reserve, so» fern sie dem landwehrpflichtigea Alter angehören, zur Landwehr über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve, beziehungs weise Laadwchrpslicht ist so z» berechnen, al» wenn sie am 1. October ihres ersten Militairpflichtjahre» zur Linstell«»- znm activen Dienst gelangt wären. tz. 19. 1) Dir bisherige Etalhetlaag in Ersatzreserve erster und zweiter Elalke wird anigehobe». Sämmtliche bisher der zweiten Class« zu überweisenden Mannichasten sind sortaa dem ersten Aufgebot drs Landsturms zuzulheilea. 2) Diejenigen Mannichasten, welche der gegenwärtig bestehenden ersten Llasse der Ersatzreserve angehören, werde» vom Zeiipunct des Inkrafttretens dieses Gesetzes ob Angehörige der Ersatzreserve, diejenigen Mannschaften, welche der gegemvärttg betzehenden zweiten Llasse der Ersatzreserve aagehöreu, von dem gleichen Zeit» punct ab Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots. 3) Die jenigen Mannjchaftea der gegenwärtig bestehend,» erste» Llasse der Ersatzreserve, welch« vor dem Inkrafttreten diese» Besetze» nicht übungspslichtig sind, bleiben während ihrer weiteren Zugehörigkeit zur Eriatzreserv« von Uebuagen befreit; ihre Ueberweijung zum Landsturm ersten Aufgebot» ersolgt zu demselben Zeiipunct, zu welchem nach den bisher maßgebenden Bestimmunaea ihre Ueber- weisuag zur zweiten Llasse der Ersatzreserve ersolgt sei» würde. Seewehr oad Mariae.Ersatzreserve. tz. 20. Die im ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetze» für die Landwehr und Ersatzreserve getroffenen Bestimmungen finden mit nachstehenden besonderen Festsetzungen ans die Secwchr und Marine-Ersatzreserve sinngemäße Anwendung. tz. 21. 1) Die Seewehr theilt sich in die Seewehr ersten und zweiten Aufgebot». 2) Die Zugehörigkeit zur Seewehr erstell Aus- gebot« und die Dienstverhältnisse während derselben regeln sich nach denjenigen Bestimmungen, welche sür den au- gedienten Mann schaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehc giftig siad. 3) Nach abgeleisteter Dienstpflicht ta der Eeewedr ersten Aufgebots treten die Marinedienstpflichtigen, unter sinngemäßer Anwcnvnng drr Fest- setzungeo de- tz. 5, zur Seewehr zweiten «usgedot» über. 4) Aus die Seewehr zweiten Aufgebot» finden die sür die Seewehr ersten Aufgebot» giftigen Bestimmungen, jedoch mit den im tz. 4 bezeichnet«,, Vergünstigungen, Anwendung. Demgemäß entbindet insbesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung durch die Seemann-Sinter von der Abmeldung bet den zuständigen Militairbehördea. Ueber die ersolgtc Anmusterung haben die Seemann-Lniier denjenigen Land- Wehrbezirkskommando», »oa welchen jeae Seewehrpflichiigea controlirt werde», sosort Mitiheilung zu machen; dabei ist die Lauer der Au Musterung anzngeben. tz. 22. 1) Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobil- mnchungcn zur Ergänzung der Mariae. Derselben werden alle in Betracht kommenven Mannichasten der seemännischen Bevölkerung überwiesen. 2> Währcud ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Ersa reserve (Marinc-Ersatzreservepstichl) können die Mannichasten a jähilich einmal — und zwar entweder za den im Frühjahr statt» sindenden Lontrolversammlungea oder, insoweit Schiffer-Lontrol Versammlungen stattfinden, zu diesen — herangezogea werden. 3) Mannschaften, welche nach Uebungea al» seemännisch beziehung». weise militairisch auSgebildel zur Entlastung kommen, treten je nach ihrem After zur Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten Aus. gebot» über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinc- reserve- beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen, wie die der Marine-Ersatzreservepflicht zu berechnen. Mannschaften, welche nicht seemännisch beziehungsweise militairisch auSgebildel sind, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht znm Landsturm ersten Aufgebot« über. 4». Die bi«herigc Zusammensetzung der Secwehr au» gedienten Mannschaften und au- den sonstigen Marine, dienstpflichtigen, welche aus der Flotte nicht gedient haben, wird ausgehoben, d. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehöciqen Mannichasten, welche derselben von Hause au» überwiesen sind, werden vom Zeitpunkt de» Inkrafttreten» diese» Gesrtzk» al» An gehörige der Marine-Ersatzreserve. Landsturm. tz. 23. Der Landsturm hat die Pflicht, im Krieg-salle an der Bertheidigung de» Vaterland«» theilzuuebmen: er kau» in Fälle» außerordentlichen Bedarj» zur Ergänzung de» Herre» und drr Mariae herangezogen wrrden. tz. 24. Der Landsturm besteht an» allen Wehrpflichtigen vom votleadeten siebzehnten bi« zum vollendeten sünsuud» vierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören, er wird in zwei Aufgebote eingeiheilt. Zum Landsturm ersten Aufgebot» gehören die Landsturm- pfl.chligen bi» zum 31. März desjenigen Kalenderjahre-, in welchem sie ihr neununddreißigsreS Lebensjahr vollcnven, zum Land- sturm zweiten Aufgebot» von dem eben bezeichnet«» Zeiipunct bi» zum Ablaus der Loudfturmpflicht. Die Militairpflicht wird nicht geändert. tz. 25. Der Ausruf de» Landsturmes ersten Aufgebots erfolgt durch die eonimandirendenBeaerale, bei uumitielbarer Kriegsgefahr im BedorsSsalle durch die Gouverneure und Loi» Mandanten von Festungen. Der Aufcus des Landsturms zweiten Aufgebots ersolgt durch kaiserliche Verordnung, bei unmitlel- darer Kriegsgesahr im BedarsSsalle durch die vorstehend bezeichne«,» Offiziere. tz. 26. Nachdem der Ausrus ergangen ist, finden aus die von demselben betroffenen Londsturmpflichtigen die sür die Landwehr (Seewchr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Ausgerusenen den Milftatr-Strosgesetzea oud der Disziplinär, strasordnuag unterworfen. tz. 27. Der Ausruf des Landsturm» ersten Aufgebot» beziehung»» weise zweiten Ausgebot» ersolgt nach Iahre-ctassen, mt dea längsten b-g,nnend. soweit die »lilitairiiche» Interessen die» gestatten. Nach Erlaß de» Ausrus» bis zur Auslösung des Landsturm» findet ein Uebertritt vom ersten zum zweiten Ausgebot, sowie rin Aus. scheiden au- dem Landsturm nicht statt. tz. 28. Die vom Ausruf batrojsenea Landsturmpfiichtigen, welche sich im Ausland, befinden, habe» in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren. Landsturm, pflichtige, welche durch Lonsulotsaiteste Nachweisen, daß sie >n einen» außereuropäiichen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Siel lung als Kauliiionn, Gewcrdebetreibendcr u. s. w. erworben haben, können sür die Dauer ihres Aufenthalte« außerhalb Europas von der Befolgung de« Aufrufs entbunden werden. tz. 29. Tie Bestimmungen der tztz. 61, 65 und 66 des Reichs- Mil tairgeletze» vom 2. Mai 1874 beziehungsweise de» Brietz-» vom 6 Mai 18!Ä finden aus die Landüurmpfllchligen mit drr Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Zahl der in Folge häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse hinter die letzte IahreSclasse des Land- sturm» zuruckgestellien Landsturmpflichtigea 5 Proeeut de« Bestände» nicht übersteigen darf. tz. 30. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder drr Marine nicht verpflichtet find, können al» Freiwillige in dea Landslurm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer Mel- düng in die Liften des Landsturms eingetragen sind, findet aus sie die Bestimmung im tz. 26 Anwendung. A. 31. Kenn der Landsturm nicht aiisgernfen ist, dürfen die Lauvsturinpflichtige» keinerlei milnalrischen Lontrole und Uebungea unterworfen werden. tz. 32. Der Landsturm ist >» einer sür jede m.lltairische v.r- Wendung geeigneten Art zu bewaffnen, anszurüften und zu bekleiden tz. 33. Die AuslSsung des Landsturms wird vom Kaiser an- geordnet. Mit Ablauf des Tage« der Entlassung hört da- mil» tairtsche Dirnstverhäftniß der Landflurmpstichiige» ans. tz »4. Person,», welche v«r dem Tage de» Inkrafttreten» diele» Gesetzes aus dem Landsturm ousgrschirde» sind, treten in denselben nicht snrück, wenn sie nach den vorstehend für den Landstnrm ge troffenen Bestimmungen noch landstunnpfllchtlg wären. Letztere finde, ferner aus Angehörige von Etsaß-Loihringr», welche vor dem 1. Januar 1851 geboren find, keine Anwendung. Schlußbestimmnage». tz. 35. Dieses Gesetz tritt mlt dem Dage^etuer ver- küadigunginKrast. Zu dem gleichen Zeitpunkt treten alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere da» Gesetz über den Landsturm vom 12. Februar 1675 außer Kraft. Der Artikel 59 der R ichsversaffung wird entsprechend odgeäadert. tz. 34. Die AuSsühruagSb,stimmunge» -n diese» Gesetze erläßt der Kaiser. tz. 37. Gegenwärtige» Geletz kommt ta Bayern nach näherer Bestimmung de- Büiidaißvertrages vom 23. November 1870 unter Hl. tz. 5, tn Württemberg nach näherer Bestimmung der MitUatr» conveation vom S1./25. November 1870 zur Anwendung Die allgemeine Begründung diese-Entwürfe» lautef: Nachdem die allgemein« Wehrpflicht bei allen großen europäische» Lontinentalmächtrii eingesührt worden ist, haben sich die Kriegs» stärke, der einzelnen Armeen im Berhäilniß zn einander weientlich verschoben. Entscheidend sür dieselben ist die grundlegende Be. stimmllng. wie viele Jahrgänge waffenfähiger Männer zum Kriegsdienst ausgedolcn werden solle»; und so ist jeder Staat in dem Maße im Nachtheil, al» er die Zahl dieser Jahrgänge be- schränkt. Das deutsche Heer aus Kriegsstärke setzt sich an» zwölf Jahre», klaffen dienstpflichtiger Männer zusammen, ivährend z. B. in Ruß- land 1b und in Frankreich 20 Jahrgänge hierfür verfügbar sind. Zwar kann in Deutschland aus den Landsturm — d. i. aus alle Wehrfähigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten zwei» uadvierzigsten Lebensjahre — zurückgegriffen werden, aber diese linorganisirte Masse kommt für die Zeit der ersten entscheidenden Operationen nicht in Betracht; und auch später bleibe, diese lösen Verbände lestgrgliederten Truppen gegenüber nitnderwerthig. Im Hinblick aus di« außerhalb Deutschlands geschaffenen Verdällniffe wird sich das deutsche Volk der Ueberzeugunq nicht verschließen können, daß leine Kriegsmacht der Größe de- Reichs und der Zahl seiner Bevölkerung nicht mehr rntlpricht. Hier»» kommt, daß das Reich nach seiner geographischen Lag« den, gleichzeitigen Angriff starker Heere aus zwei Fronten ausgesetzt ist. Dieser Bedrohung gegenüber fehlt da-seste Fundament sür die Existenz und die Fortentwickelung Deutschlands: seine Sicher- heit hängt von seiner Stärke ab uoddiese muß größer sein, als sie eS zur Zeit ist. Solchem unhaltvaren Zustand« ein Ende zu machen, ist der Zweck de» vorliegenden Ges tzentwurs»; e» bedarf zu seiner Ver wirklichung wohl nur de» Appell» aa dea PatriotiSmlls de» deut schen Bottes, welche» da» Vaterland, nachdem e» geeint, auch un geschmälert erhaltea wissen will. In Anlehnung an die frühere Wehrversaffung Preußens, wie sie au- drr Opsersreudigkeit der Be völkerung heran» sich entwickelt hatte, beabsichtig» der Gesetzentwurf, sür die Laadwchr ein zweites Ausgebot wicderher- z »stell«» und damft die Dienstpflicht bis zum 39. Lebensjahre zu verlängern. Hiermit werden sechs bisher dem Landsturm an» gehörige Jahrgänge für die Zeit großer Gefahr iosort dereitgestellt, eine Anstrengung, welche teiucm Belheiligten zu groß erscheinen wird, wenn es gilt, in den Kamps sür unser« Un» adhäugigkeit einzutreten. Da» Kriegsherr besteht hiernach künftig ans dem stebendea Heer saetiver Dicnststand und Reserve) und der Landwehr «rstcn nud zweiten Aufgebot» und erhält seine Ergänzung and Verstärkung au» der Ersatzreserve uud dem Landsturm. Bon diesen beiden soll die elftere durch anderweitige Regelung ihrer Dieustverhältniffc, der letztere durch Theilung in zwei Aufgebote und Zuweisung weiterer Jahrgänge sür die ihnen zusallendeu Ausgaben »»ehr belühlgt werden. Für deu Landsturm ist hierbei die Altersgrenze vom vollendeten 42. bi» zum vollradeteo 45. Lebentjahre hiuausgeschodeu und damit dem festen Ent schluß Ausdruck gegeben worden, daß zur Vertheidtguag de» Vater» laadcs jeder noch rüstige deutsche Mann berufen und vecsügbar ist. Die Lasten, welche dem Einzelne,, au» der Neuregelung der Wehrpflicht erwachsen, find im Frieden gering; r» tritt zwar sür die Landwehr zweiten Aufgebot» eine militairische Louirole ein, aber llebungen und Eontrolversammlungen finden nicht statt. Dir militairische Controle ist nothwendig, um eine sortlauseudc Uebersicht über drn Bestand uud die Bertheilung an Landwehrpstichtigen zweiten Aulgebot» zu gewinnen, damit danach die Ausstellung der Kriegsformationen vorbeiritet und im BedarsSsalle «nverjüglich ins Werk gesetzt werden kann. Dem Landsturm sollen irgend welche »»lilairische» Verpflichtungen tni Frieden überhaupt nicht erwachsen. Bau diesen Geundgcdankca geht der Gesetzeutwurs in seinen bestim- wenden GesiebtSpuucten au-, indem er zugleich die tn ihm vorge- schlagen«» Veränderungen in der Organisation de» Kriegsheeres entsprechend aus die Kriegsmarine überträgt. lieber die Kosten der neuen Maßregel heißt eö am Schluß ver Begründung: Erlangt der vorliegende Entwurf Gesetzeskraft, so tritt sür die inililairnche Lontrole eine Mehrarbeit eia, welche von dru» zur Zeit ctalsmäßigen Personal der Landwehr-Bezirksconimando» nicht ge- leistet werden kann. Wie hoch sich der Mehrbedarf bei dea einzelne» Bezirl-commanLo» stellen wird, läßt sich erst überleben, wenn die Anmeldungen zur Controle ersolgt sein werden. Beabsichtigt wird, zur thunlichstcn Verringerung der Kosten nur die bei möglichst ein- sacher Organisation de- Geschäfts unbedingt ersorderlichcn Hilfskräfte heranzuzichen. Im Allgemeinen wird e» genügen, wcnu jedem selbstständigen Bezirksselbwedel ein au« dein Etat der Truppen com- mandirlrr beziehungsweise versetzter Schreiber zugetheilt wird. Hier nach lasten sich die Mit dem Inkrafttreten de» Gcietze» entstehenden lausenden Mehrausgaben zunächst nar insoweit vernnichlaqen, als durch die Vermehrung de-Lonirvlbeftandes an Mannichasten eine Erhöhung der BureansondS nothwendig wird. Diese E> Höhung wird voraussicht lich den Betrag von 150,000 -ckl (einschließlich Bayern-) nicht über steigen. Einmalige Kosten erwachsen au» der avldweiidlg werden den Neubeschaffung. Abänderung und Ergänzung der Militairpavier« und sind eiiiichließiich Bayern» und der Marine aus etwa 250,000 Mark zu veranschlagen. Ueber die für Bekleidung, Ausrüstung und Bewassnuiig entstehenden Kosten bleibt weitere Mit- »Heilung Vorbehalten. Volkswirthlchaftsrath. * Berlin, 10. December. Der Ausschuß de» preußischen Bolkswirthschastsraths hat in seiner heutigen Sitzung die Vorberathung der Grundzüge zur Alters- und Invalideiivcrsichcriing beendigt. In der gestrigen Sitzung wurde zunächst die General- discussion über die Organisation fortgesetzt und ein Antrag ein gebracht, der abweichend von den Grundzüqen eine ganz neue Or. ganisatioa aus territorialer Grundlage schaffen wollte. Dieser Gedanke vereinigte jedoch nur wenige Stimmen aus sich, und zwar nur derjenige, Mitglieder, welche als Träger der Versicherung für alle Versicherten kommunale Verbände schaffen wollten. Da gegen sprach sich die Mehrheit sür die BerusSge nasse ns «hasten aus und gingen die Ansichle» nur mehr darin auseinander, wie weit dem Reiä eine Miiwiikung bei der Fi, a n zver waltu nq zu übertragen sei. Diejenigen Mitglieder, welche Letzteres wollten sprachen sich denn auch der Vereinfachung wegen sür eine E i u b eit», in arte au-, wogegen indeß vom RegierungStiich und aus dcm Schooßc der Versammlung verschiedene Bedenken erhoben wurden. — Beim Eintritt tn die Specialberathung wurde nach Ablehnung oller anderen Anträge Punkt 19. welcher von den Trägern der Ver- sicherung handelt, unverändert angenommen; ebenso die Punkte 20, 21 und 22, welche über die Einrichtung der Versicherung» aiistalleu ,c. Bestimmung treffen. — Bei Punkt 33 wurde der An irag eingebrgch,. daß den Arbeiter» in den Lorftan-S- und Sektion-Vorständen eine gleiche Zahl von Vertretern, wie den Arbeitgebern, einznräuinen sei, und daß denselben bei Erfüllung dieser ihrer Pflichten keine Nachthe le durch die Arbeitgeber erwach!,» sollten. Hiermit erklärte sich der Ausichuß ichließlich einstimmig einverstanden. Pnnct 24 Alinea I und 2, wklche von den Funci!,»en der Arbeiter-Vertrauensmänner han»«ln, wurden unverändert angenommen. In Alinea 3, welches dielen Ver trauensmännern eine mäßige Vergütung sür den ihnen er wachsenen Zeitverlust gewährt sehen will, wurde statt „mäßige Vergiftung" „verhöftnibmäßige vkiaülung" eingesetzt — Punct 25, deiiiffend hi« Bestellung dieser Bertraueo-mäaner. ward« un- versndrrt angenommen und b«, Punkt 26. welcher die Beiheiligung de« Reich» an der Verwaltung der Versicherungsanstalten durch de- Wandere Lommiffarlen bestimmt, seststellt» daß die Kosten für die Commiffarle» auch vom Reich getragen werden. — Sodann wurde der dritte Houptabichnttt der Grundzüge, betreff nd da» Ver« ahren, bcrathen und dir Puncte 27—32, »i welchen die JnvaliditSts- erklärung und die Feststellung der Renten sowie oas RcchnungSwesea im ReichsversicherungSamt geregelt wird, unverändert angenommen. Punct 33 Alinea 1 bestimmt, daß innerhalb 10 Jahren »ach dem Inkrafttreten des Gesetzes da» Reichs- rrsp. das Landcsversichcrungs. amt die Höhr der Beiträge seststellt und von 10 zu IN Jahren revtdirt. Da» Alinea wurde unverändert angenommen. Bei Alinea 2, welche» vorläufig eine Erhebung von Beiträgen pro Kopf und Arbeitstag bei versicherte» männlichen Arbeitern von 4 bei weiblichen von zwei Dritteln dieses Betrages vorschreibt, wurde aus die iurückgestellten Puncte 10 und 11 zurück,;.griffe» und die F.age des Lapitaldcckungs- oder U mlagevcrsahrenS cröricit. Von einer Seite wurde sür eine Reihe von Jahre» vorgeschlagen, be stimmte PrSmiensätze zur Bildung eines Reservefonds zu erheben. Von «eiten der landwirlhlchaitiichen Vertreter, welche die Höbe der Belastung sür die Landwirlbschast im Allgemeine» der G>u»t>steuer gleich erachteten, wurde eine Prämienzahlung sür snns Jahre >» der haldcn Höhe der in den Grundzügen vorgclchlage»«» «ätze empfohlen. Ein dritter Antrag ging dahin, das Prämicnversahrc» in der Höhe der in den Grundzügen festgesetzte» Sätze aus 5 Jahre und von da i das Umlageversahren zu wählen. Ein letzter Antrag schließlich rlaugt« das Pcämieiisysiein, jedoch mit geringeren als de» in Grundzüge» vorgeschlagenen Sätzen und zwar sür minnlichk Aicheiler 3.5 sür weibliche 2.2 Di« Discuision über olle diese Anträge war eine ausgedehnte. Während alle Redner dabei vonXden in den Grundzügen resp. der Denkichrift angegebene» rechnerischen Grundlagen ausgingcn uud "nabnicii, daß >»> 55^,, Jahre wei dcm vorgeschlagenen System ca. 2.400,000 ,/g ftis,,ciai»int auszubrHigen nöthig sein würden, erklärte der Hrrr Regierungs» comniifflx. daß sich die sür da» elfte Jahr nolhwendige Leißling aus 11 Millionen stellen werde. ES wurks deshalb d-r Wunsch aus eine «genauere RechnungSlegutg bezüglich der Belastung aus- gesprochen.^ Schließlich wurde der .^lrtzt erwälmle Antrag aus CapitaldtcklNgsversahrci, mit^rmaßiz'te» Beitragssätzen angriicminie». Bet Beginn der heutige'.agZjtzu ng wurde derAiittag gestellt, daß vor Eintritt itl die zweftr- Lesung einem Unterausschuß von 5 Mit gliedern die rechnungsmäßigen Grundlagen der Vorlage zur Einsicht übergrben Warden, jedoch von anderer Seite aiS uiidnrchilitirbar resp. nicht znm Ziele süärend bekämpft. Die Herren N,g>krli»gS- vertrrter erklärten sich indessen gern bereit. Jedem, der sich dafür tnterejsire, eine Einsicht in diese llicch iungszusainmenstellung zu ge statten. — Sodann wurde die Berathung sortgcsrtzt. Bei Pn»et 34. welcher die Markensrage regelt, wurde verschiedentlich die kiiideiiliche Marke beanlragt, der Antrag jedoch, nachdem er als uiianosührbar hingeslelll wordrn, nicht weiter verfolgt. Dir Puncte 34 sowie 35 und 36 wurden unverändert angenommen. Die leiden letz! ren handeln von der Emrichlnng der Q»i»ungsbüä'er. Es wurde test- gestellt, daß die Kosten des eisten OuittungSbucheS von der Ver sicherungsanstalt der bclresjcnden Bernssgenossei.schast gettogen, die später erforderlichen jedoch voin Versicherten selbst gekuckt werden «ollen. Punct 37 b stimmt, daß drr Arbeitgeber die Marken in das OuitlungSblich einznkleben und zu entweithcn hat. Einer drr Herren Vertreter der Arbeiter wünschte vor Allem, daß aus den Entwel- ihungSzeichen der Name der Arbeitgeber nicht ersichtlich sei und stellte eine» diesbezügliche» Äutrag. Nach einer langen Debatte wurde der Letztere jedoch verworse». — Die Puncte 37—50 wurden liiivkläudcrt uud ohne wcsenlliche Discussion angenommen. Literatur. Deutscher Schnlcrsrrnnd. Notizkalender sür Gymnastasie» und Realschüler sür 1888/ Oberlehrer 1>r. F. Koch. 12. Jahrgang. Leivzig, Sigismund L Volkening. IM. Der säiöa auS- gestattete Kalender enthalt außer einer Abhandlung »her Adalbert von Chamisso, die H. Kühn mit großer Licbe sur den Gcgci-st.niü geschrieben, de» ungemein prakiftchen Wink.» für Pflege der Zähne und de» Munde», wie einer hübsch erzähltr» mitlelafterlichkn Sktnil- geschichte „Lustige Streiche" von Or. Koch, eine große A >ahl sehr zweckmäßig eingerichteter Formulare sür Sluiibrnp ä :e. Eensurei-, Milschülerverzeichiiijse, verliehene und entliehene Bücher, Taschengeld, Fenenerlebniffe rc. Das wcribvoll» Büchlein, das auch noch ei» vorzüglich auSgesnhrteS Bild Ehumiffo's eulbalt, sei dem liingcn Deuiichloiid hiermit besten» empsohlcn. Es ijt ein hübsches, siunigr» WeihnachtSgeschenk. ' . ' . Lieder eine» alte» Thoiiiaiicrü. Lcipz g. Gustav Hostcr. 1888. Preis 2 >i, gebunden 3 ^11 — Der Verfasser dieser Licker bat allerdings sehr recht, daß rs ein gewagtes lliilcrnchmc» iß nud bleibt, jetzt eine Samnilnng lyrischer und epischer Gedichte hrranS- zugrben. Nun, durch drn Titel schon schein« sich der Dichter dcc vorliegenden Sachen gleich von vornherein an einen enger brjctirankten Krei» zu wenden, nn seine Altersgenosse» aus dem hiesigen TbomaS- gymnasium nämlich, und da wird er sich wohl schon im Voraus einer aewissc» Sympathie gewiß sein lönnen, und dieselbe euch durch die etiisache, glatte Sprache und da» gesunde Gesnbl, welches in diesen Liedern herrscht, rechtsertigen. >V. « * * Rrisr- und Jnadbildcr aus Nirika. Nach den neuesten Rcisc- schildernngen zusa,-ii»c.igc»cllt von W v. Freeden. Mit 68 Ab- Hilbringen und 1 Karle. L ipzig. F. A. Blockbau', 1888. — Mit Recht betont der Herausgrber, das, Jeder, der sich in der jetzt io wichtige» Asiikasrnae aus dem Lansende» erhalten will, aber dabei ticier in das Verftäudiiiß deiselve» eindringen will, nicht umhin können wird, die Reiseb.iichtc der in» Innere dieses Erdtheiis ein- gedrungenen Reisende» zu studiren. Bei dein »nachenre» llmsange >cdoch, den diese Literatur grwonnen hat, ist dies nicht sür Jeder mann wirklich aussühibar, nud so war eine solche Blumeiilkse a»S düsen Bcrichien ei» sehr a'iickliüicr "triff, drr Vielen in boln in Grade W llkonznieneS biete» w.rd. D.e Auswahl ist eine vourissliche und überall wird die Erzählung durch zahlrr.che Abbildungen v >stündlich und anschaulich gemacht. IV. » * « Katalog de» KiitiitvcilägS der pliolog, >pgi >! » Gesellschaft in Berlin am Dönl.ossvlay. 1888. — Dieser Kaialog briue.ß, wie unermüdlich die „Pbkloglaphiiche Äesellichaft" bestrebt ist, in ihren ttesslichc» Wudcrgade» die Itunstwerke an» alle» G bielrn, äücre wie neuere, Jedermann zugänglich zu machen. Ter Kaialog ist in der übersichtlichstcn Weise gevibnrt, io daß rer Suchende ohne viele Mühe überall zum Zule arlanqi. Eine reckt geichmackvolle Neuer»! g ist eS übrigens, daß die giößeren Photographien jetzt nicht diirct aus drn wc'ßci, Ca>to» aiiigrzagen werde», sondern aus eine Unter, tage von Chinapapier, dessen gelblicher Ton eine» wohllhn nbcu Ucbergang schasst. IV. Hanslirrr «»d H.anssra». Von Or. En, ^ Nichenbcrg. 1. Liesernug. Verlag von Theodor Fischer 1» Kassel. Im Lande de» Ziik»iistSkriegrs. Nene militairische Reise, bilder aus Gaßzien uud Westiußland. Leipzig, Eduard Heinrich Mayer. Beiträge ;» eincr Üicsorm dc» Hcbanii»ciii»rsc>tS aus Grund vrikiiiSgenvffenschafllieher Organisation dee Hcbaiiiw nnandes in Anlehnung a» Döchnciiiinen Aiyle. Bon Or. weck. Brcuiiccke. Berlin und Neuwied, Heujcr's Verlag. Tie rationelle „nd ciiiträgliche Ka»1iichr»i»cht nach A». lcitiing biwu Iler Faachule jcw!« rach ei,klirr Er'atilling bearbeitet von D. H. Hasbach. Leipzig. Verlag von Hugo Voigt. Valllon« rvi»! Sk ,zrn über Frankreichs Wehrkraft von CrlÜeuS. Leipzig, Eduard Heinrich Mayer. Tie Fraiiftisisch-Nnlsische Allianz. Gelegentlich des, F garo"- Artikcls: ..O»-- bukl.ri,>-<!,-K cihntl" beleuchtet vom Fürsten G ilitzyn. Mit desjrn Genehmigung >»S Deutsche übertragen. Berlin, R. von Decker'» Verlag Zur Vlitzableilcrlrage. Ei», aemeinveistündlich' Beleuchtung de» BI tzabl-iierwescii' von A. Hckl icht, Elellroicchnikcr. Lübeck, (Selbstverlag de« Verfasser». Grimm s Thüringer Hotrl-Tarij »nd Kursbuch. Ein AiiSknasicbuch nver di- Kosten der Reise und de» Ausenlkalt» tn Thüringen. Weimar, Bei lag von Hern«. Weißbach. Einführung t» da» Studium drr »rurren kuuftgeschichtr. Von Or. Alwin Schulz. 0. ö. Proscssar der Kiinßg ichichle a» der deulschen Uiiivrrsilät in Prag. Liescrung >3—1? (Schluß). Leipzig, Verlag von G. Freytag.
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