< 5ür bie in biefer Gchriftenfolge bearbeiteten Truppengefchichten [teilt baS 9lei<f)öarcbi» bie amtlichen Tagebücher ber Truppenteile jur Verfügung. Sic Verantwortung für ben Snhalt bc« einzelnen Äefteo trägt lebiglich ber namentlich genannte Verfaffer.