§ 9. Der Verwaltungsrath hat seinen Zitz am Wohnorte des Secretärs. 8 10. 1. Die besonderen Obliegenheiten des Vorstehers sind: a) oberste Leitung und Vertretung der Vereinsangelegenheiten, b) Vorsitz in den Versammlungen, Eröffnung, Leitung und Schluß derselben, c) Abgabe der entscheidenden Stimme, nächst der eignen Stimme, bei Abstimmungen, ausgenommen bei Wahlen und bei den Abstimmungen durch weiße und schwarze Kugeln. 2. Vorbemerkte Obliegenheiten gelten ebenfalls für den Stellvertreter des Vorstehers, wenn er für den letzteren sunctionirt. 3. Die Obliegenheiten des Lecretärs sind: a) Führung der Protokolle in den Versammlungen des Vereins, sowie in den Versammlungen des verwaltungsrathes, b) Abfassung der die Angelegenheiten des Vereins betreffenden Schriften, welche übrigens im Loncepte dem Vorsteher zur Genehmigung vorzulegen, in der Reinschrift aber vom Vorsteher und vom Secretär zu unterzeichnen sind, c) Führung des Geschäftsverzeichnisses. 4. vorstehende Obliegenheiten gehen auf den Stellvertreter der Secretärs über, wenn er für den letzteren amtirt. 5. Die Obliegenheiten des Kassirers und Rechnungssührers bestehen in: a) Führung der Kassenverwaltung im Allgemeinen, b) in Einziehung der regelmäßigen Beiträge der ordentlichen Mitglieder, c) Auszahlung der Gelder für Vereinsangelegenheiten gegen vom Vorsteher signirte Ouittungen, cl) Verantwortlichkeit gegen den Verein rücksichtlich der Rechnungsführung und der von ihm zu verwahrenden Gelder, bis die von ihm abgelegte Iahresrechnung geprüft und richtig befunden ist. Diese Prüfung erfolgt durch drei Mitglieder des Vereins, welche in der Schlutzversammlung jedes Gesellschaftsjahres neu gewählt werden, und die der nächsten ordentlichen Versammlung Bericht über das Lrgebniß der Prüfung zu erstatten haben. 6. Die Obliegenheiten des verwaltungsrathes sind: s) Dem Verein zu machende Vorschläge, hinsichtlich der Zwecke, die er verfolgt, zu prüfen, b) über an den Verein von Behörden oder von Privatpersonen gestellte Anfragen usw. zu berathen und in Erwägung zu ziehen, ob die Erledigung der vorliegenden Sache durch den Verwaltungsrath, wo nöthig mit Zuziehung einer außerordentlichen Deputation aus der Mitte des Vereins oder durch die Generalversammlung selbst bewirkt werden soll, c) den Druck der Vereinsverhandlungen insoweit zu überwachen, daß er bestimmt, welche der verhandelten Vereinsangelegenheiten nicht veröffentlicht werden sollen. Die Berufung des verwaltungsrathes, sowie die Leitung seiner Versammlungen geschieht durch den Vereinsvorstand. 8 N. Die Einberufung zu Versammlungen des Vereins und der Geschäftsgang in denselben wird durch folgende Bestimmungen geregelt: s) Die öffentliche Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen ist vom Vorsteher und Secretär zu unterzeichnen. Die Versammlungen selbst finden der Reihe nach in Dresden, Leipzig und Riesa statt. b) Die Verhandlungen jeder Versammlung beginnen mit den Angelegenheiten des Vereins als Gesellschaft und mit Erledigung des Geschäftsverzeichnisjes. Die abzuhaltenden Vorträge und die zu machenden Mittheilungen dürfen nur die 8 1 bezeichnten Zwecke des Vereins zum Gegenstände haben und sind dem Vorsteher acht Tage vor der Versammlung anzuzeigen. Die Reihenfolge der Mittheilungen bestimmt der Vorsteher. c) Jeder, der einen Vortrag hält, hat dessen Inhalt zu vertreten. ä) Nach jedem erfolgten vortrage ergeht durch den Vorsteher eine Aufforderung zur kurzen mündlichen Erörterung.