§'14. Mit Ablauf jedes Gesellschaftsjahres können Anträge auf Abänderung der Statuten gestellt werden, vom Verein genehmigte Abänderungen der Statuten treten erst in Kraft, wenn sie die Lestätigung der betreffenden Regierungsbehörde erlangt haben. 8 15. Der Verein wird als förmlich aufgelöst betrachtet, wenn er bis auf zehn Mitglieder herabgekommen ist. Findet sich irgend ein Vereinsvermögen vor, dann ist dasselbe zur Verfügung der Behörde zu stellen und auch derselben Rechenschaft über die letztjährige Verwaltung abzulegen, welche die gegenwärtigen Statuten confirmirte, oder welcher das Recht zusteht, dieß zu tun. Dresden, am 10. Mai 1846. lo