Statuten des Vereins sächsischer Ingenieure Der allgemeine Zweck des Vereins ist: s) Förderung der Ingenieur-Mssenschaften durch gegenseitige Belehrung und gemeinschaftliches Zusammen wirken, k) Beurtheilung und Erörterung von Fragen aus dem Gebiete des Ingenieurwesens auf Anregung von Behörden oder privaten, c) Wahrung der Interessen des Standes der Ingenieure. § 2. Es finden jährlich vier ordentliche und, je nach dem Bedürfnisse, außerdem noch außerordentliche Versammlungen zu Abhaltung von Vorträgen und Verathungen über Gegenstände statt, deren Förderung sich der Verein zur Aufgabe gestellt hat. 8 3. Oie Verhandlungen des Vereins werden in angemessener Auswahl und nach erforderlicher Aedaction gedruckt. 8 4. Zu Deckung von Ausgaben, welche die Erstrebung der Zwecke des Vereins veranlassen, zahlen die ordentlichen Mitglieder einen vierteljährigen Beitrag praenumerando. 8 5. Der Verein besteht aus u) wirklichen Mitgliedern b) correspondirenden Mitgliedern und c) Ehrenmitgliedern. 8 6. Oie allgemeinen (Obliegenheiten der Mitglieder bestehen hauptsächlich darin: u) Die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, b) die für Abhaltung der Versammlungen festgesetzte (Ordnung zu befolgen und, insofern sie wirkliche Mitglieder sind, c) die vierteljährigen Beiträge praenumerando zu entrichten. 8 7. Die allgemeinen Rechte sind dagegen folgende: a) Die Mitglieder des Vereins sind als solche untereinander gleich, daher d) auch alle ohne Ausnahme berechtigt, zweckgemäße Vorträge zu halten. Besonders ist aber jedes wirkliche Mitglied e) bei den Abstimmungen stimmfähig und cl) zu jedem vereinsamte wählbar. , 8 8. An der Spitze des Vereins stehen: Ein Vorsteher und ein Stellvertreter desselben, ein Secretar und ein Stellvertreter desselben und ein Rassirer, der zugleich Rechnungsführer ist. Sämtliche hier genannte Beamte und deren Stellvertreter werden auf ein Jahr* durch Stimmen mehrheit gewählt. Oer Secretär und sein Stellvertreter, sowie der Rassirer, sind nach Ablauf eines jeden Gesellschaftsjahres wieder wählbar, der Vorsteher und sein Stellvertreter aber nicht,- zwischen dem Schlüsse ihrer Amtirung und ihrer Medererwählung muß wenigstens ein Gesellschaftsjahr verflossen sein. Die genannten Beamten, einschließlich der Stellvertreter, bilden gemeinschaftlich den Verwaltungsrath des Vereins. Alle Aemter sind Ehrenämter und deßhalb unentgeldlich zu verwalten. * Zufolge Beschlusses der 5. Hauptversammlung 1847 wird das Gesellschaftsjahr auf zwei Kalenderjahre ausgedehnt (Die Red.)