sür die Heranbildung der Geistlichen und Vorsitz bei den Prü fungen u. a. Wo es sich dagegen um Rechtsangelegenheiten handelt, ist er freilich nicht ausgeschaltet. Eine absolute Trennung, eine gänzliche Unbe rührtheit zwischen Geistlichem und Rechtlichem wäre unheilvoll und undurchführbar. Der Landesbischof muß auch hierin auf dem Laufen den sein. Aber in diesen Dingen steht er nicht allein, ist er nur Mit glied eines Kollegiums, sowohl des Landeskirchenausschusses als des Landeskonsistoriums. Um seiner Führerstellung willen hat er 1. im Landeskirchenausschuß den Vorsitz (Z 28 III) und übt er im Namen dieses Kollegiums (8 27 I), nicht im eigenen, die Vertretung der Landeskirche mit Aus nahme der Rechtsvertretung aus. Dadurch wird er nach außen hin zum Repräsentanten, nicht zum Rechtsvertreter, der Landeskirche. Die Persönlichkeit soll es machen, nicht eine plsnituäo potsstatis. Welcher Unterschied vom römischen Bischof! Um seiner Führerstellung willen ist er 2. im Landeskonsistorium, in dem er weder Präsident noch Vizepräsident ist, nicht der Dienst aufsicht des Präsidenten unterstellt (ß 28 III) und zur Übernahme eines Dezernates oder einzelner Aufträge nicht verpflichtet (§29113). Dadurch bleibt er Herr seiner Zeit und für seine geistlichen Auf gaben reserviert. Er braucht nicht in Verwaltungsgeschäften unter zugehen. Um seiner Führerstellung willen hat er 3. im Landeskonsistorium, wie der Konsistorialpräsident, falls er vom Kollegium überstimmt ist, aber auch wenn er bei dem Beschlüsse nicht mitgewirkt hat, ein Veto (§ 31 IV). Ein Recht, dessen hohe Bedeutung er in sich lebendig er halten muß als berufener Hüter der Lutherkirche gegen wesensfremde Überspannung des Juristischen, Allzujuristischen. Mer bezeichnend genug ist dieses Veto kein entscheidendes, sondern nur ein aufschie bendes. Er muß sich bescheiden, wenn der angefochtene Beschluß des Konsistoriums später mit Zweidrittelmehrheit wiederholt wird. Selbst in dieser Negative soll der Bischof nicht als Einzelner die Rechts entscheidung haben. II. Die Landessynode. Eine zweite und zwar grundstürzende Neuerung bietet die Landes synode dar. Der Name ist zwar derselbe geblieben. Der äußere Gang ihrer Verhandlungen wird dem flüchtigen Beobachter so ziemlich 8*