dasselbe Bild zeigen. Aber ihre rechtliche Basis und dadurch ihr inneres Wesen und ihre Bedeutung haben sich gewandelt. Das Grund stürzende dieser Wandlung geht vom Staate aus und hat sich als Folge der Verabschiedung der Staatskirche ohne Zutun der Kirche von selbst eingestellt. Der Kirche blieb eigentlich nur die Aufgabe, sich daraufhin einzurichten. Vordem war das landesherrliche Kirchenregiment die Grundlage der Rechtsverfassung, die Kirche war von oben aus organisiert, die Kirchenbehörden waren von oben nach unten gestuft. Die Kirchen vorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 brachte daneben in dualistischer Gestaltung eine presbyterial-synodale Organisation^ die von unten nach oben gestuft war, mit den Kirchgemeinden als Selbstverwaltungskörpern und der Synode als Teilhaberin an der verfassungsrechtlichen Kirchengewalt. Aber diese Teilhaberschaft war in Sachsen eine besonders eng umschriebene, beschränkte sich auf Stellungnahme zu den Gesetzesvorlagen des Kirchenregiments, die, um Gesetzeskraft zu erlangen, der Zustimmung der Synode bedurften, und erschöpfte sich im übrigen in dem Recht auf Anregung, Antrag stellung, Beschwerde (KVuSO. 8 41). Die Synode hatte also nicht das Recht gesetzgeberischer Initiative, kein Budgetrecht, war nicht einmal Herrin ihrer Geschäftsordnung. Ihr ständiger Synodalausschuß, war nach § 3 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 nur ein Gut achterkollegium, dazu bestimmt, sich nach Ermessen der kirchenregiment- lichen Organe über die von diesen bezeichneten Angelegenheiten gut achtlich einvernehmen zu lassen. Träger der Kirchengewalt im Rechts sinn war und blieb allein das Kirchenregiment. Das ist nun anders geworden. Die Synode ist jetzt das Grund- organ der Landeskirche. Sie ist Ausdruckssorm der Volkskirche geworden, dieses Wort in einem zweiten, einem anderen als dem vorhin gebrauchten Sinne genommen. Das Volk nicht bloß als Arbeitsfeld der Kirche gedacht, also in passiver Rolle, wie früher bei uns und wie wesensnotwendig in der katholischen Kirche, sondern auch in aktiver Rolle, in entscheidender Anteilnahme am Verfassungsleben der Kirche. Juristisch gesprochen: Aus der anstaltlich organisierten Konsistorial- kirche ist die Landeskirche zur körperschaftlich verfaßten Synodalkirche geworden. Das muß sich in der von Grund aus geänderten Zuständig keit und damit — denn Recht gibt Pflicht — in einer außerordentlich gesteigerten Verantwortlichkeit der Synodalen auswirken. Ich will nur folgendes anführen: