1. Die Synode kann nach KV. Z 18 I über alle Angelegenheiten der Landeskirche beraten und beschließen. Also gegenständlich ist ihre Kom petenz unumschränkt. 2. Sie ist Trägerin der gesetzgebenden Gewalt, nicht bloß mitwirken der Faktor. Das hat nicht nur in ß 18 II Ziffer 1 bei der speziellen Aufzählung ihrer Kompetenzen, sondern bereits in dem die Gewalten unter die verschiedenen Organe der Kirche grundsätzlich verteilenden ß 7 in Absatz I programmatischen Ausdruck gefunden. Die selbst verständliche, aber in § 23 II noch besonders ausgesprochene Folge ist, daß die Synode nunmehr das Recht der gesetzgeberischen Initiative hat. Es liegt überhaupt, wie § 7 I deutlich sagt, jetzt umgekehrt wie früher: Mitwirkender Faktor ist das Landeskonsistorium und unter Umständen der Landeskirchenausschuß, die Beschlußfassung hat die Synode. Jene Mitwirkung ist in Z 24 so geordnet: Als das Regelmäßige erscheint, daß Synode und Landeskonsistorium sich von selbst auf einen Gesetzes vorschlag einigen. Gelingt das nicht, so hat der Landeskirchenausschuß ein Einigungsverfahren, wie es das sächsische vorrevolutionäre Staats recht kannte, einzuleiten. Führt auch das nicht zum Ziele, so hat das Landeskonsistorium gegenüber dem von der Synode beschlossenen Gesetz ein Vetorecht. Aber dieses ist einmal in seinen Voraussetzungen be schränkt, insofern seine Ausübung der Zustimmung des Landeskirchen ausschusses bedarf, und zweitens in seinen Wirkungen beschränkt, insofern es nur aufschiebend wirkt, das Veto nur ein suspensives ist. Bei einer nochmaligen Verhandlung auf der nächsten Tagung hat die Synode das letzte Wort. Das nunmehr von ihr beschlossene Gesetz tritt auch ohne Zustimmung des Konsistoriums in Kraft. 3. Die Synode hat das uneingeschränkte Budgetrecht. Sie beschließt den Haushaltsplan der Landeskirche und kontrolliert seine Ausführung. Sie verfügt über den Kredit der Landeskirche durch Aufnahme und Tilgung von Anleihen. Sie beschließt die auszuschreibenden Landes- kirchensteuern (88 18 II Ziffer 7-9). Die Frage der Höhe der Kirchensteuern bewegt ja zurzeit die kirchlichen Kreise sehr. Auf alle Fälle wird die künftige notwendige Durchberatung in der Synode förderlich sein und die Öffentlichkeit der Beratung dazu beitragen, Mißverständnissen vorzubeugen und über die Schwierigkeit der durch die Art der staatlichen Gesetzgebung für die Kirche herbeigeführten Lage Aufklärung zu schaffen. 4. Die Synode hat Einfluß auf die Gesamtgestalt des religiösen