Alles dies dürfte bestätigen, daß in der Tat die Synode das Grund organ der Landeskirche ist, von zentraler und universaler Bedeutung, daß sie neben dem Landesbischof sozusagen den Geist der Landeskirche bestimmt, daß diese aus einer Konsistorial- zu einer Synodalkirche geworden ist, daß demnach die Besetzung der Synode auch von jedem Wahlberechtigten ein hohes Verantwortungsgefühl erfordert. Inwiefern aber erfüllt diese Synodalkirche ihren Berus als Volks kirche in dem zweiterwähnten Sinne? Das hängt von der Art ab, wie die Synode zusammengesetzt ist und wie sie gebildet wird- Man faßte die Frage in das Schlagwort: Urwahlen oder nicht?, ein Schlag wort, das wie so manches andere, nicht den Kern der Sache trifft. Richtig mußte es heißen: Soll die Synode das ungegliederte Kirchen volk vertreten oder eine Gesamtvertretung der Kirchgemeinden sein? 8 8 1 der Kirchenverfassung hat sich für das Zweite entschieden. Meines Erachtens mit Recht. Ich will nicht das vielumstrittene Problem auf- rollen, sondern nur folgendes sagen: Die Entscheidung knüpft an die kalvinische Art der Kirchenverfassung an, die von den reformierten Kirchen immer unbeirrt festgehalten worden ist. Es schwebt das Ideal vor, daß das Charisma des Berufes, die Kirche zu vertreten, erst in der „christlichen Versammlung", in der Einzelgemeinde, gewonnen, anerkannt und bewährt wird, um dann in fortgesetzter Auslese sich bis zur obersten Synodalstufe heranzusteigern. Gewiß ein aristokratischer Auftrieb auf dem demokratischen Grunde! Könnte denn aber auch dann, wenn man das gesamte Kirchenvolk mit den Synodalwahlen betraut hätte, irgendein Maßstab für die Auslese der Kandidaten entbehrt werden? Müßte nicht auch dann irgendeine die Stimmen zusammenschließende Gliederung in die un gegliederte Masse hineingetrageu werden? Was anderes könnte das sein als kirchliche Parteibildung? Dann hätten wir nicht mehr die Ge meinden als tragenden Unterbau der Synodalverfassung, sondern die Parteien, die nach kirchlichen Richtungen, vielleicht bald nach der politischen Parteischablone orientiert wären, hätten den Wahlkampf als Parteikampf in der Kirche, hätten ParteilistenwahN), wobei dieser ') Ich kann deshalb auch 8 21 des Einsührnngsgesctzes znr Kirchenv.rsassung vom 18. September 1926 (Sächs. Ges.-Bl. 1926, S. 389) nicht gutheißen Er schreibt sür die jetzt bevorstehenden ersten, nach der neuen Verfassung vorzuneh- menden Wahlen zur Landessynode — nur für diese — vor, „daß Wahlvorschläge zur Vermeidung der Ungültigkeit der Stimmenabgabe bis längstens zwei Wochen vor der Wahl beim Wahlkonunissar einzureichen sind." Danach werden Stim-