Erfahrung willen hat man allenthalben in den deutschen Landeskirchen, und nun auch in unserer Kirchenverfassung, daran sestgehalten und lieber das Bild eines reinen Wahlparlaments preisgegeben. Man will insbesondere den Gewinn von den auf evangelischem Boden ge wachsenen freien Vereinen und Gemeinschaften, in denen ein so wesent liches Stück kirchlicher Arbeit und religiösen Lebens liegt, auch ver fassungsrechtlich an der zentralen Stelle, eben in der Synode, aus werten und durch die Rückwirkung von da aus verstärken. Die Frage war für unsere Kirchenverfassung nur: Wer soll die per sönliche Auslese für jede sich erneuernde Synode vornehmen? Das Landeskonsistorium? Nein. Denn der srühere kirchenregiment- liche Gesichtspunkt eines, wenn auch limitierten, Pairsschubs mußte ausscheiden. Die Synode? Nein. Denn welche hätte es sein sollen? Die ab tretende oder die neu zu bildende, die dann für diesen Zweck zunächst als Torso zusammenzutreten und sich durch eine Art Kooptation zu ergänzen hätte? Gewiß ein Unding. So kam man dazu, in dem Landeskirchenausschuß die geeignete Stelle zu finden (§ 8 Ilo und § 27 II Ziffer 7). Die Kirchenverfassung (8 8 III) hat ihm dafür eine auf die landeskirchlichen Berufsgruppen und Vereine, auch auf einen Kirchenrechtslehrer der Landesunivcrsität hinweisende Direktive gegeben. Eine weitere, eine alte staatliche Tra dition aus der I. Kammer ausnehmende, wegen der vertragsmäßigen Bindung aber m. E. nicht unbedenkliche Direktive haben seitdem die Kirchengesetze vom 4. November 1924 über das Abkommen mit dem Hochstift Meißen und vom 8. Dezember 1925 über das Abkommen mit dem Domstift Wurzen (Sachs. Ges. Bl. 1924 S. 564 und 1925 S. 313) in Z 2 III der beiden Abkommen hinzugefügt: „Soweit angängig, soll für eine Vertretung des Hochstists (bzw. des Domstifts) in der Landes synode gesorgt werden". lll. Das Landeskonsistorium. Das Landeskonsistorium in seiner jetzigen Rechtsstellung richtig zu verstehen, müssen wir uns die Teilung „der drei Gewalten" klar machen, die die Kirchenverfassung im erwähnten 8 ? grundsätzlich pro klamiert und dann auch im großen und ganzen folgerichtig durch führt. Es ist ein tiefer Einschnitt in das bisherige evangelische Kirchen recht. Dieses war am katholischen Kirchenrecht orientiert. War es ja