16 und weltlichen, „namentlich rechtskundigen" Räten, zu denen, wie wir sahen, der Bischof als stimmberechtigtes geistliches Mitglied hinzutritt (8 29 II), aber eben nur als Mitglied, nicht mit Befugnissen, die zur Leitung des Kollegiums gehören, auch nicht mit denen eines Vize präsidenten; die Anstellung sämtlicher Mitglieder als „berufsmäßiger öffentlicher Beamter" auf Lebenszeit (Z 29 V); die kollegialische Be schlußfassung, bei der geistliche und weltliche Mitglieder in gleicher Zahl Mitwirken sollen und, wie wir schon sahen, Präsident und Landes bischof je ein suspensives Vetorecht haben (8 31). Der Präsident wird, wie der Bischof, von der Synode unter Hin zutritt des Landeskonsistoriums in der bereits beschriebenen Weise gewählt. Die übrigen Mitglieder werden durch das Landeskonsistorium unter Hinzutritt des ständigen Synodalausschusses, so daß beide wie derum zu einem einheitlichen Wahlkörper zusammengeschlossen sind, gewählt (§ 29 III, IV). Sind sie aber gewählt, so steht ihre Amts führung und Amtsgewalt auf eigenen Füßen. Sie ruht unmittelbar auf der Verfassung, ist nur durch diese begrenzt und darüber hinaus von Beschlüssen der Synode unabhängig. Die Sicherung dafür gibt ihnen die Anstellung auf Lebenszeit. Die Synode kann ihnen gegen über nicht die Vertrauensfrage stellen. Das parlamentarische System unseres heutigen staatlichen Versassungslebens ist in der Kirchen verfassung rundtveg abgelehnt. Insofern ist unsere sächsische Kirche im Rechtssinn doch wieder dualistisch versaßt. Darin liegt, wenn wir bedenken, daß es schließlich doch die laufende Verwaltung, die Art der Ausführung der Gesetze ist, die den Ton angibt, die für die Kirche erwünschte Stetigkeitsgewähr im Vergleich mit der dem Wandel unter worfenen Synode. Das genügende Korrektiv liegt in dem Recht der Betroffenen zur Beschwerde gegen das Landeskonsistorium, die, wie wir sahen, wenn sie Rechtsverletzung behauptet, an das kirchliche Ober gericht, sonst an die Synode geht, die ihre Erledigung einem Aus schuß übertragen kann und im Interesse der Beteiligten meist auch wird, geeignetenfalls sie aber auch im Plenum zu erledigen vermag (8 18 III). Eine laufende Dienstaufsicht über das Landeskonsistorium und seine Mitglieder hat die Synode nicht. IV. Die kirchlichen Gerichte. Auf der Trennung der Gewalten beruht, wie erwähnt, auch die neue Errungenschaft der von allen anderen Organen unabhängigen kirch-