Er soll dies in bezug auf die Synode in 4 Punkten tun: 1. Er ist es, der die Zusammensetzung der Synode ergänzt in Gestalt der Auslese der außer den gewählten in sie zu berufenden Mitglieder. Davon haben wir schon gesprochen. 2. Er kann, wenn er es wünschenswert hält, seinerseits die Ein berufung der Synode herbeiführen (KV. Z 15 II u. 8 27 II Ziffer 4). 3. Von außen her kann nur durch ihn und nicht durch das Kon sistorium „aus wichtigen Gründen" die Synode aufgelöst und Neuwahl veranlaßt werden (8 14 II mit 8 27 II Ziffer 5). Daß die Synode ihrer seits das Selbstauslösungsrecht hat, habe ich hervorgehoben. 4. Er hat, wenn die Synode und das Konsistorium sich über eine Gesetzesvorlage nicht einigen, seinerseits die Herbeiführung der Eini gung durch Einleitung des Einigungsverfahrcns zu versuchen. Es bedarf seiner Zustimmung, wenn das Konsistorium von seinem Recht des suspensiven Vetos Gebrauch machen will. Auch das habe ich schon berührt. Gegenüber dem Konsistorium hat er das Recht, dessen Mitglieder in den Ruhestand zu versetzen, porbehältlich der Anrufung des Rechts schutzes beim kirchlichen Obergericht (§ 27 II Ziffer 8; Kirchengesetz vom 29. Dez. 1925 § 6 I Ziffer 2), wobei zweifelhaft sein kann, worauf sich die Kognition des Gerichtes erstrecken soll. Gegenüber den Entscheidungen des Konsistoriums und der kirch lichen Gerichte in Disziplinarsachen hat er das Recht der Be gnadigung (Kirchenversassung 8 27 II Ziffer 2). Aus seinem Schoß er gänzt sich das kirchliche Obergericht in Dienststrasfällen gegen Mit glieder des Landeskonsistoriums einschließlich des Landesbischofs: durch Hinzutritt des Synodalpräsidenten und eines der beiden gewählten Mitglieder (Kirchengesctz vom 29. Dezember 1925 ßß 2 VI und 6 I Ziffer 6). Nach allen Seiten hin ist er endlich Hüter der Verfassung. Denn Ausnahmen von den Vorschriften der Verfassung kann nur er, nicht das Konsistorium, bewilligen (KV. 88 47, 27 II Ziffer 6). Änderungen der Verfassung gegenüber, welche die Synode nur mit Zweidrittelmehr heit der abgegebenen Stimmen beschließen kann, hat der Landeskirchen ausschuß, und nur er, das Recht des suspensiven Vetos mit der Wir kung, daß dann die Synode zur Aufrechterhaltung ihres Beschlusses der Dreiviertelmehrheit bedarf (88 44, 27 II Ziffer 9). Die Bürgschaft für das verfassungsmäßige Zustandekommen der Kirchengesctze über-