dem weltlichen Teil ihres Berufsbereichs. Dies ging nicht an. So kam man zu folgendem Ausweg, der aber nicht gesetzlich festgelegt, sondern nur zum Gegenstand einer Ermächtigung der Synode an das Konsistorium gemacht wurde: 5 hauptamtliche Kirchenamtsräte, jeder für ungefähr 5—7 Kirchenbezirke, in deren jedem er zusammen mit dem zuständigen Superintendenten das an dessen Dienstsitz konstituierte Bezirkskirchenamt bildet. Also eine dem Kirchenrecht ja nicht fremde Ämterhäufung in einer Person, und zwar eine dislozierte Ämterhäu fung. Der betreffende Jurist ist Kirchenamtsrat in 5 Kirchenbezirken mit 5 Amtssitzen, von denen einer als sein Hauptdienstsitz bestimmt werden kann. Wie sich das praktisch machen wird, ist abzuwarten. Ich glaube, daß die Schwierigkeiten überwunden werden können. Für jeden Kirchenbezirk ist in der Kirchenverfassung ß 36 neben der landeskirchlichen Verwaltungsbehörde noch eine Selbstverwaltungs organisation vorgesehen, die einen durchgängigen, obligatorischen Aus bau der bereits auf Grund des Kirchengesetzes vom 10. Juli 1913 vorhandenen Kirchgemeindeverbände bringen soll. Die Gemeinden des Bezirks sollen behufs Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, z. B. durch Caritas- oder Steuergemeinschaft, einen Zweckverband mit der Eigen schaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden, einen „kirch lichen Bezirksverband". Seine Organe sollen ein Bezirkskirchcntag und ein Bezirkskirchenausschuß sein. Schon die seit 1922 in Kraft stehende Kirchgemeindeordnung stellte in dieser Richtung einen Wechsel auf die Zukunft aus- Da aber die Institution noch nicht endgültig ausgebaut ist, auch der genaueren kirchengesetzlichen Regelung noch ermangelt, will ich heute nicht darauf eingehen. Das ist in großen Zügen das Bild der neuen, am 1. Oktober 1926 in Kraft getretenen Kirchenverfassung. Ist diese auch ihren Schwestern, den neuen Verfassungen der anderen deutschen evangelischen Landes kirchen naturgemäß in vielen Stücken ähnlich, so hat sie doch in manchem, sogar in Teilen des Grundaufbaus, ihre Eigenart. Ich glaube, daß man ihr auch Folgerichtigkeit nicht absprechen kann, daß sie sich über haupt unter ihren Schwestern sehen lassen kann. Wie sie sich, was wichtiger, in der praktischen Anwendung auswirken wird, das muß sich erst erproben. Ich habe unter der Voraussetzung der Mithilfe aller