den Gemeinschaftswald vor Aufteilung und zu starken Eingriffen schützten und so in seinem ungefähren Bestände erhielten. Erst als der Staat seine schützende Hand nicht mehr über die gemeinen Waldungen hielt, ja sogar im Banne der allgemeinen politischen und volks wirtschaftlichen Lehren die Aufteilung der gemeinsamen Ländereien unter die Bürger förderte, war das Ende des altdeutschen Gemeinschaftswald besitzes gekommen. Soweit dieser nicht in den westdeutschen Gebieten als Gemeindckämmerei- und Allmendwald gerettet oder als Genoffenschafts besitz erhalten werden konnte, wurde er unter Mißachtung aller für das Gedeihen des Waldes notwendigen Voraussetzungen in kleinste Parzellen aufgeteilt und an alle Gemeindemitglieder zu freiem Eigen vergeben. Ähn lich war es auch, als gleichzeitig die alten Bindungen der grundherrschaft lichen Agrarverfassung gebrochen und für Ablösung der Pflichten und Rechte der grundhörigen Bauern Abfindungen gegeben wurden. Bei der Abfindung der bäuerlichen Forstnutzungörechte war Waldabgabe zunächst die Regel; sie erfolgte in Form von kleinen Waldparzellen an die einzelnen oder von Genossenschaftswaldungen, die aber in der Regel dem allgemeinen Streben nach Abschaffung der „verdammten" „Gesamtgüter" folgend, ebenfalls bald geteilt wurden. Durch diese Teilungen war plötzlich - neben dem alten Bauernwald von geringer Gesamtfläche - neuentstanden der kleine Bauernwald mit beträcht lichem Gesamtflächenumfang, aber zerstreut in eine Million von Besitzein heiten und aufgelöst in Parzellen, die das Vielfache der Besitzeinheiten be trugen. Kennzeichnend für diesen bäuerlichen Kleinwald ist sein Werden unter den Wellen der weltanschaulichen Bewegungen, die durch die Phi losophie des Individualismus, die Politik der französischen Revolution und die Volkswirtschaftsschule der auf Freiheit des einzelnen und des Eigentums aufgebauten klassischen Volkswirtschaftslehre ausgelöst waren. Die liberalistischen und kapitalistischen Strömungen trugen im Laufe des 19. Jahrhunderts weiter dazu bei, diesen durch Teilung der alten Mark und Auflösung der alten Agrarverfassung neu entstandenen bäuerlichen Kleinstwald ebenso wie den alten in manchen Gebieten erhaltenen Bauern waldbesitz in seiner äußeren Form und in seinem Waldaufbau zu zerstören. Eine durch römisches Recht beeinflußte Rechtsordnung, die an Stelle des notwendigen Schutzes den Bauernwald dem freien Erbgang und der be liebigen Aufteilung, der wahllosen Veräußerung an den Grundstücks wacher und der Verpfändung mit folgender Zwangsvollstreckung über lieferte, trug dazu bei, ihn immer mehr als Handelsware zu behandeln und durch immer stärkere Zersplitterung weiter zu zerstören.