Maßnahmen zur Pflege des Bauernwaldes werden sich daher Ln jeder Weise günstig auf die Landwirtschaft auöwirken, sie nicht zur zwingen, von überholten landwirtschaftlichen Methoden ab- und zu intensiven Nutzungs formen überzugehen, sondern außerdem dem bäuerlichen Betrieb höhere Geld- und Holzerträge von seiten des Waldes abliefern. Es ist bereits heute festzustellen, daß der Bauernwald da, wo er unmittelbar und in starkem Maße der Landwirtschaft dient, sich meist in einem schlechten Zu stand befindet, während dort, wo die Landwirtschaft ohne unmittelbare Be anspruchung des Waldes intensiv und nach fortschrittlichen Grundsätzen bewirtschaftet wird, auch der Bauernwald sich in wesentlich besserem Zu stande befindet. Bindung des bäuerlichen Waldeigentums Der Überblick über den forstlichen Zustand und die Leistungen des Bauernwaldes haben gezeigt, daß dieser im allgemeinen den Anforderungen, die heute vom Standpunkt der volkswirtschaftlichen Höchstleistung an ihn zu stellen sind, in keiner Weise entspricht. Die Ursache hierfür ist neben der Beanspruchung durch die Landwirt schaft vor allem in der Besitzausformung, wie sie vorwiegend im ly. Jahr hundert entstanden ist, zu suchen. Seit der Bauernwald seine feste Bindung in der grundherrschaftlichen Verfassung oder als Bestandteil der gemeinen Mark verloren hat, ist er als „freier Besitz" schutzlos der Zersplitterung und Ausbeutung ausgeliesert gewesen. In Zukunft muß der Bauernwald zu seiner Erhaltung wieder einer ge bundenen Besitzform zugeführt und damit dem freien Grundstücksverkehr entzogen werden. Der allgemein anerkannte Grundsatz, daß der Wald, wie überhaupt der bebaute Boden, keine beliebig veräußerliche Ware ist, muß auch auf den Bauernwaldbesitz erstreckt werden. Der Kleinwaldbesitz, der nicht mit eigentlichen bäuerlichen Betrieben in einer die Ackernahrung erreichenden oder übersteigenden Größe verbunden ist, wie er insbesondere in den Gebieten mit Realteilungssitten in West- und Südwestdeutschland vorkommt, kann naturgemäß nur in beschränktem Maße in seinem Bestände gesichert werden; der Schutz kann hier von zwei Seiten ausgehen: von der Seite der Forftgesetzgebung her ist es möglich und zweckmäßig, den vorhandenen Besitzstand vor weiterer Aufsplitterung, sei es durch Verkauf, Teilung oder im Erbgang, zu schützen; daher sehen manche Landesforstgesetze eine absolute Waldmindestgröße vor, die nicht unterschritten werden darf. Diese hat allerdings nur dann Bedeutung wenn sie über der Größe eines Parzellenbetriebes liegt, also mindestens 5 lla umfaßt.