Von seiten der allgemeinen Bodengesetzgebung her kann eine umfas sende staatliche Kontrolle des gesamten Grundstücksverkehrs sich als vorteil haft erweisen, um nur diejenigen Besitzveränderungen und insbesondere nur die Käufer zuzulaffen, die im Interesse einer pfleglichen Bodenbenutzung liegen. Die Genehmigungspflicht für alle Verkäufe und Teilungen usw. von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wie sie die Bekanntmachung vom 15. März 1918 in der Fassung vom 26. Januar 19Z7 gebracht hat, kann bei entsprechender Anwendung eine gewisse Gewähr bieten, daß eine weitere Zersplitterung des KleinstwaldbesitzeS und der Übergang an nicht für die Waldwirtschaft geeignete Personen verhütet wird. Eine weit stärkere Bindung als bei dem nicht bäuerlichen Kleinwald besitz ist beim Erbhofwald möglich. Als wesentlicher Bestandteil der Erb höfe ist dieser durch das Reichserbhofgesetz von 19ZZ in daS neue bäuerliche Boden- und Standesrecht eingeführt und damit der bürgerlich-rechtlichen Rechtsordnung entzogen. Leider fällt infolge der für die Erbhofbildung erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen nur etwa die Hälfte des Kleinwaldbesitzes (Altreich) unter den Schutz des Erbhofrechtes. Der Erbhofwald ist heute als Teil des Erbhofes grundsätzlich unteilbar, unveräußerlich, nicht belastbarundvorZwangsvollstreckungge- schützt. Damit ist die Erhaltung des jetzigen Besitzstandes gewährleistet. Eine Aufteilung des Erbhofwaldes beim Erbgange darf nicht mehr erfolgen; der Erbhofwald geht mit dem gesamten Erbhofbesitz an den alleinigen „Anerben" über. Es kann heute nicht mehr Vorkommen, daß der Wald als willkommenes Ausgleichsobjekt unter die einzelnen Erben ver teilt wird. Auch die Veräußerung des Erbhofwaldes oder eines Teiles davon ist nicht mehr oder nur mit Genehmigung des Anerbengerichtes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, möglich. Der damit gleichfalls gegebene Schutz vor Parzellierung und die Ausschaltung des spekulativen Güterhandels ist für den Wald vorteilhaft. Der Erbhofwald darf schließlich auch nicht mehr mit Hypotheken, Grundschulden usw. belastet oder im Wege der Zwangs vollstreckung versteigert werden. Durch diese Bestimmungen bleibt der Bauernwald als Rückgrat des Erbhofes mit diesem untrennbar verbunden. Das gebundene Bodenrecht wirkt sich aber auch günstig auf die wirtschaftliche Behandlung des ErbhofwaldeS aus. Die Stetigkeit und Sicherung des Erbhofbesitzes be einflußt die darauf angewiesene Waldwirtschaft; auch kann die Tatsache, daß nur ein Landwirt, der fähig ist, den Hof ordnungsmäßig zu bewirt schaften, Erbhofbauer werden und den Besitz behalten darf, während schlecht wirtschaftende Landwirte abgemeiert werden können, sich auf die Wald- zo