sitzverhältniffen genügt aber noch nicht den forstpolitischen Forderungen, die zur Gewährleistung einer pfleglichen Bewirtschaftung auf grundsätz liche Aufgabe des Parzellen- und Kleinstbetriebes gerichtet sind. Wenn auch aus der programmatischen Anerkennung des Privateigentums heraus der bäuerliche Wald besitz anerkannt wird, so ist doch hinsichtlich des forst technischen Betriebes i. a. nur der mittlere und größere Forstbetrieb als voll leistungsfähig im Sinne der künftigen nationalwirtschaftlichen Auf gaben der Waldwirtschaft anzusehen. Bei bäuerlichen Besitzeinheiten, die nennenswerten Flächenumfang, aber in Form zerstreuter Waldparzellen, aufweisen, kann die Zusammen legung oder Flurbereinigung erfolgreich eingesetzt werden, wenn ein Aus tausch mit anderen im Gemenge liegenden Bauernwaldgrundstücken mög lich ist. Das Reichsumlegungsgesetz vom 26. Juni 19^6 mit der VO vom 16. Juni 19Z7 gibt auch für die Bereinigung von zersplitterten Waldbesitz teilen die erforderliche Handhabe, um diese im Falle der forstlichen Zweck mäßigkeit in autoritativer Weise durchführen zu können. In den meisten Fällen wird diese Waldverkoppelung nicht zum erstrebten Ziele führen, da die zusammengelegten Teile der einzelnen Besitzer auch nach derIusammenlegung noch nicht die für dieBewirtschaftung wünschens werte und notwendige Größe haben werden. Als einziges Mittel der Besitzverbefferung kommt dann nur die Wald genossenschaftsbildung in Frage. Dies bedeutet die Rückkehr zum alten Gemeinschaftswalde, aus dem der Bauernwald zum großen Teil vor 100 Jahren oder früher in Verkennung der waldwirtschaftlichen Notwendigkeiten und in rücksichtsloser Anwendung individualistischer volkswirtschaftlicher Doktrinen hervorgegangen ist. ES ist klar, daß die zwangsweise Bildung von Wald eigentumsgenoffen- schaften mit Aufgabe des Sondereigentums der grundsätzlichen Anerken nung deö Privateigentums, ebenso wie bei dem Erbhofwald den Grund gedanken des Erbhofrechtes widersprechen würde und daher für eine allge meine Lösung des Bauernwaldproblemes kaum in Frage kommen wird. Daher ist regelmäßig anzustrebendes Ziel der bäuerliche Eigenbesitz im genossenschaftlichen Gemeinschaftsbetrieb. Ob dann die Bindung mehr oder weniger streng sein wird, ob die Durchführung der gemeinschaft lichen Betriebsarbeiten auf den gesamten Betrieb oder nur auf bestimmte wichtige Hauungs-, Kultur- oder Wegbauarbeiten sich erstrecken wird, ob die Nutzung den einzelnen Eigentümern in natura auf seinem Waldanteil zukommt oder in Form eines Anteiles an Geld oder Holznutzung auf ge meinsamer Hiebsfläche, all dies sind Fragen, deren zweckmäßige Lösung von den allgemeinen und örtlichen Verhältnissen abhängig ist und der Z2