künftigen Gesetzgebung obliegt. Vom forstpolitischen Standpunkte aus ist der vollständig durchgeführten gemeinschaftlichen Bewirtschaftung und Nutzung der unbedingte Vorzug zu geben, weil hierbei die beste Gewähr für einwandfreie forsttechnische Behandlung gegeben ist. Rücksichten auf die nutzungs- und arbeitsmäßigen Zusammenhänge mit den Bauernhöfen können aber unter besonderen Verhältnissen auch andere Regelung als notwendig erscheinen lassen. Obwohl die Waldgenossenschaftsbildung im Interesse der bäuerlichen Waldbesitzer selbst liegt, so ist, wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, der freiwillige Zusammenschluß der Bauernwaldbesitzer im allgemeinen nicht zu erwarten. Etwas leichter ist die Bildung einer „bedingten Zwangs genossenschaft" herbeizuführen, wenn die Hälfte der Beteiligten nach Wald fläche und Besitzerzahl genügt, um mit staatlicher Unterstützung die Ge noffenschaftsbildung herbeizuführen. Dem autoritären Prinzip ent spricht es aber am meisten, daß in den Fällen, in denen das öffentliche Interesse den Übergang von der Parzellenwirtschaft zur pfleglichen Gemeinschaftswaldwirtschaft verlangt, die Genoffenschaftsbildung durch den Staat durchgeführt wird. Gewisse Anfänge der Genossenschaftsbildung haben sich in manchen Ge bieten während der letzten Jahre, insbesondere dank der aktiven Arbeit der Forstabteilungen des Reichsnährstandes in Nordwestdeutschland, bereits durchgesetzt (vgl. die losen Vereinigungen in „Waldmarken" in Hannover und „Waldbaugemeinschaften" im Rheinland - sowie die „Beförste- rungöverbände" als feste Unterlage der Forstbetriebsorganisation in der Prov. Hannover). Der Zusammenschluß aller geeigneten und im Gemenge liegenden bäuer lichen Waldparzellen ist eine bedeutsame Aufgabe der Forstpolitik der näch sten Jahre; deren Gelingen gibt erst die organisatorische Grundlage für eine pflegliche Bewirtschaftung der Bauernwälder. Forstliche Betreuung, Beaufsichtigung und Bewirtschaftung des Bauernwaldes Die erste Voraussetzung für eine pflegliche Bewirtschaftung des Bauern waldes ist seine Befreiung von übermäßigen und schädlichen Ansprüchen der Landwirtschaft. Da zwei Drittel der bäuerlichen Betriebe keinen Wald besitzen und trotzdem mindestens die gleichen landwirtschaftlichen Leistun gen wie die waldbesitzenden Hervorbringen, ist auch von den Bauernwald besitzern die Zurückstellung ihrer privatwirtschaftlichen Wünsche auf Streu- undWeidenutzung zugunsten der volkswirtschaftlichen Aufgaben des Waldes zu verlangen.