Zur Beschränkung oder Ausschaltung der Streunutzung genügen forst- gesetzliche Maßnahmen allein nicht; es müssen landwirtschaftliche Maßnahmen, wie Umstellung im landwirtschaftlichen Betriebe, Anpassung des Viehbestandes an die betriebseigene Futter- und Streuerzeugung, Verbesserung der Ställe und Düngersammelftätten, Einführung von Iwischenbau, Herbstgemengesaat, Silo- und Trockenfutteraufbewahrung usw., nötigenfalls Lieferung von Ersatzstreu (Torf) dazutreten. Ähnlich ist bei der Regelung der Weidenutzung in bäuerlichem Ge- birgswald mit der Trennung von Alm und Weide auch die Pflege der Vieh weide und damit die Durchführung von Meliorationsmaßnahmen zu ver binden. Auch die unwirtschaftliche und übermäßige Brennholznutzung durch den bäuerlichen Betrieb, die zwar gewisse Haus- und betriebswirtschaftliche Gründe hat, besonders in abgelegenen Waldgebirgen, muß im Interesse der Ausnutzung des wertvollen Rohstoffes Holz noch wesentlich verringert wer den; Umbau der Heizstellen, Anlage von elektr. Strom usw. sind Maß nahmen, die diese Umstellung erleichtern. Aufgabe des Staates und des Reichsnährstandes wird es sein, die zur Abkehr von Waldweide und Streunutzung notwendigen landwirtschaftlichen Maßnahmen zu fördern und nötigenfalls durch finanzielle Zuschüsse zu unterstützen. Als wesentliche Maßnahmen zur Bereinigung der Beziehungen zwischen Land- und Forstwirtschaft muß noch die Raumplanung mit der Innen- und Ostsiedlung einsetzen. Sie ist von besonderer Bedeutung, wenn es gilt, nicht lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe, die nicht die Größe einer Acker nahrung erreichen und oft auch einen dem Wald zu Unrecht entrissenen Boden vergeblich zu bewirtschaften versuchen, die notwendige landwirt schaftliche Betriebsfläche durch Erweiterung einzelner Höfe und Aus siedlung der anderen zu geben; absolute Waldböden können dabei dem Wald wieder zurückgegeben werden. Vor allem aber sind die erstarkten, zu Erb höfen erweiterten Betriebe nicht mehr in dem Maße auf den Wald ange wiesen, als die armen Kleingütler, die nur durch Ausbeutung des Waldes das Dasein zu fristen vermögen. Die Befreiung des Bauernwaldes von den landwirtschaftlichen Nutzungsansprüchen gibt die Möglichkeit für eine den neuen Waldbau grundsätzen entsprechende forstliche Bewirtschaftung. Allgemeine Klarheit besteht darüber, daß forstpolizeiliche und forstaufsichtliche Anord nungen allein eine wesentliche Besserung des Bauernwaldes nicht herbei führen können; Waldaufforstungsgeböte sowie Rodungs- und Wald verwüstungsverb otc haben zwar, soweit sie nicht mangels genügender Z4