forstaufsichtlicher Kontrolle übertreten wurden, einer hemmungslosen Walddevastation gewisse Schranken gesetzt, ohne aber einen entscheidenden Erfolg in positiver Hinsicht erzielt zu haben. Die forstlichen Fürsorge- und Pflegemaßnahmen, die in positiver Hinsicht wirken und in die Bewirt schaftung des Waldes selbst eingreifen, müssen zu den mehr negativen Polizeimaßnahmen hinzutreten, wenn ein Erfolg erzielt werden soll. Eine Reihe von Pflegemaßnahmen zur Hebung des forstlichen Zu standes ist schon vorgeschlagen und zum Teil auch mit mehr oder weniger großem Erfolg verwirklicht worden; durch Bereitstellung von gutem Pflanzenmaterial soll die Verjüngung gefördert werden, durch Hilfe bei der Hiebsauszeichnung, insbesondere bei der Durchforstung - wie sie z. B. durch Bereitstellung von geschulten Arbeitskräften und beispiel haften Auszeichnungen von seiten der Forstabteilungen des Reichsnähr standes gegeben wurden - soll die Nutzungöform pfleglich gestaltet werden. Durch Mitwirkung von forstlichen Fachleuten und markweiser Zusammenfassung der anfallenden Kleinholzmengen soll die Holzverwer tung zugunsten der Waldbesitzer wie zur Entlastung des Holzmarktes ver bessert werden. Besonderes Augenmerk wird dabei mit Recht auf die Schu lung der bäuerlichen Waldbesitzer in Vorträgen, Lehrgängen, Wald- arbeitöschulen, landw. Winterschulen usw., sowie in der Presse gelegt, denn mit der Kenntnis der forsttechnischen Notwendigkeiten wird auch das Ver ständnis des Waldbauern für seinen Besitz wachsen. Die eingehende Sachkunde, wie sie heute zur Durchführung einer inten siven Forstwirtschaft notwendig ist, wird der bäuerliche Kleinwaldbesitzer selbstverständlich niemals erwerben können. Daher ist der umfassende Ein satz der forstlichen Fachleute in der bäuerlichen Waldwirtschaft un bedingte Notwendigkeit. Die oben erwähnte Genossenschaftsbildung gibt die organisatorische Möglichkeit, sachkundige BetriebövollzugSbeamte für größere bäuerliche Waldgenossenschaften einzusetzen. Kleinere mit anderen Besitzformen in Gemenge liegende Waldstücke können vielleicht in eine allgemeine Forst betriebsorganisation, deren endgültige Lösung noch gefunden werden muß, einbezogen werden. Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei größeren bäuerlichen Besitzeinheiteil wird sich vielleicht mancherorts die forstliche Einwirkung auf Aufsicht und Betreuung beschränken können. Isolierte Fcldgehölze werden für eine eigentliche forstliche Bewirtschaftung im allgemeinen ausscheiden. Für die organisatorische Regelung der Bewirtschaftung der bäuerlichen Waldungen ist letzten Endes maßgebend, welche Lösung die kommende Reichsforstgesetzgebung findet. Davon hängt ab, ob - wie jetzt im Altreich