eine Zweiteilung zwischen den staatlichen Forstämtern als Forstaufsichts organen und den Forstämtern einer Selbstverwaltungskörperschaft für die „Betreuung" stattfindet oder - wie in der Ostmark und in den Ostgebieten Wartheland und Danzig-Westpreußen - bei den staatlichen Forstämtern Aufsicht und Betreuung vereinigt sind, wobei aber für die Privatwald betreuung ein besonderes Organ der forstlichen Selbstverwaltung mit ge wisser selbständiger Stellung am Forstamt bzw. am Landesforstamt mitwirkt. Das gegenwärtige Nebeneinanderbestehen dieser beiden Systeme wird vielleicht Gelegenheit geben, zu zeigen, welches in der praktischen Durch führung den Vorzug verdient. In der grundsätzlichen Gestaltung ist in beiden Fällen Gewähr gegeben, daß hoheitliche Forstaufsicht und be ratende Fürsorge gegeben sind und auf den Bauernwald im Sinne der Leistungssteigerung einwirken. Letzten Endes wird sich aber die nationalwirtschaftlich unbedingt not wendige Hebung des Bauernwaldes ain leichtesten erreichen lassen, wenn im Rahmen der staatlichen Zielsetzung auch der freie verständnisvolle Wille des bäuerlichen Waldbesitzers mitwirkt, wenn zur fachkundigen Beratung und Betriebsleitung des Forstmannes die inten sive Arbeit des Waldbauern tritt. In dieser Zusammenarbeit zwischen Forstwirt und Bauern ist dann auch Gewähr gegeben, daß der Bauernwald in der bäuerlichen Be- triebsgemeinschaft der Landwirtschaft zum dauernden Nutzen gereicht, gleichzeitig aber seinen noch wichtigeren volkswirt schaftlichen Aufgaben in der Holzrohstoffversorgung und Sicherung der Landeskultur voll und ganz nachzukommen vermag.