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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-03-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188903102
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18890310
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18890310
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-03
- Tag1889-03-10
- Monat1889-03
- Jahr1889
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.03.1889
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Reklamen »ater dem Redact,on«strich die sigeipalt. Zelle 50 Pl., vor den Fa milien Nachrichten die Ogelpalieae Zeile 40 Ps. Inserate sind stet» o» die VrprSitia» zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praevumerrmäa ober durch Post nachnahme. KS. Tonntast dm 10. März 1889. 83. Jahrgang. Amtliche Bekanntmachungen.! vrklmntmachung. Die hiesigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden zu St. Thomae, St. Nicolai, St. Matthaei und St. Petri haben sich zu einem Gemeindeverbande vereinigt und dafür da» nachstehende Ortsstatut geschaffen. Nachdem hierzu daS evangelisch-lutherisch» i'andeSconsistorium Genehmigung ausgesprochen und diese Satzungen bestätigt hat, bringen wir dieselben zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 4. März 1889. l». ^ Die Lircheninspertion für Lkip;ig. Der Superintendent. Der Rath der Stadt Leipzig v. Pank. vr. Georgi. Kr. Ort» - Statut für de« Verband evangelisch-lutherischer Kirchen- gemeiaden in der Stadt Leipzig. F. Zweck »nd Umfang sie» GeweinveverbanveS. 8- r- Die Kirchengemeinden zu St. Thomae, St. Nicolai» St. Matthaei und St. Petri bilden unter den im gegen' wärtigen Statute näher festgesetzten Bedingungen einen Ge meindeverband zur Erledigung ihrer in diesem Ortsstatut aus drucklich erwähnten allgemeinen kirchlichen Angelegenheiten. Diese allgemeinen kirchlichen Angelegenheiten sind: 1) Die Ausschreibung und Lertheilung der Kirchenanlagen so lange, als die Ausschreibung im Ganzen für sämmtliche zu dem Gemeindeverband gehörenden Kirchspiele zusammen erfolgt. 2) Die Prüfung und Feststellung der HauShaltpläne der Einzelkirchspiele nach Maßgabe des Abschnittes 6 dieses Statuts. 3) Die Regulirung der Gehaltsverhältniffe der Geistlichen und Kirchendiener, wie sie in Z. 9 dieses OrtSstatutü ins Auge gefaßt ist. 4) Die Bildung neuer Kirchspiele innerhalb de» von dem Gemeindeverband umfaßten Stadtbezirk» und die Veränderungen in der Abgrenzung der vorhandenen Kirchspiele. Die auch für anderweite allgemeine kirchliche Angelegen heiten der ganzen Stadt durch die Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30. März 1868 tz. 7 vorgeschriebene gemeinschaftliche Berathung wird durch das gegenwärtige OrtS- statut nicht berührt. 8- 2. Werden neue Kirchspiele in Leipzig aus den bisherigen errichtet, so bilden dieselben ohne Weiteres Glieder des Ge- meindrverbandeS. Wird der Stadtbezirk Leipzig erweitert und werden dem selben dadurch neue Kirchspiele hinzugefügt, so hat der Gemeinde verband über deren Aufnahme Entschließung zu fassen. Der die Aufnahme aussprechende Beschluß bedarf der Genehmigung der Kircheninspection. Die am Schluß de« Z. 1 erwähnte Vorschrift der gemein schaftlichen Berathung der allgemeinen kirchlichen Angelegen heiten der ganzen Stadt durch die Kirchenvorstände der sämmtlichen ihr angehörigen Kirchspiele wird hierdurch nicht berührt. v. Organ sie» Gemetn»rver»au»eS. 8- ». . Die Organe de» kirchlichen GcmeindeverbandeS sind: 1) Der Superintendent der Ephorie Leipzig k. 2) Die vereinigten Kirchenvorstände der zum Verbände gehörenden Gemeinden. 2) Der nach ß. 8 einzusetzende Finanzausschuß. 8 <- Der Superintendent ist der Vertreter des Gemeindever- bande» nach außen. Er führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte desselben, beruft die Versammlungen des Verbände«, vollzieht dessen Beschlüsse, fertigt dieselben aus und unter zeichnet dessen Bekanntmachungen. Schriftstücke, durch welche vermögensrechtliche Verpflich tungen für den Eanamdeverband übernommen oder Rechte aufgrgeben werden, find durch den Vorsitzenden und zwei nach Maßgabe der Verordnung de» evangelisch-lutherischen LandeSconsistoriumS vom 26. Juli 1881 tz 4 zu wählende Mitglieder der zum Gemeindeverbande vereinigten Kirchen vorstände zu unterzeichnen. In Fällen der Behinderung des Superintendenten wird derselbe durch den Pfarrer zu St. Nilolai, und ist auch dieser behindert, durch dm Pfarrer zu St. Matthäi oder St. Petri vertreten. 8- S. Die Beschlüsse und Bekanntmachungen der zum Gemeind«, verdand vereinigten Kirchenvorstände werden ausgefertigt unter dem Namen: „Verband evangelisch-lutherischer Kirchengemeinden in der Stadt Leipzig." 8- e. Der Gemeindeverband hat mit Genehmigung der Kirchen- insnection und des LandeSconsistoriumS die in der Beifuge I enthaltene statutarische Geschäftsordnung errichtet. Zu deren Abänderung bedarf es der Genehmigung der Kircheninspection und de» LandeSconsistoriumS. Ein in Gemäßheit der Geschäftsordnung über die im gegenwärtigen Ortsstatut bezeichneten Gegenstände gefaßter Be schluß de» Gememdeverbandes ist für jeden der dazu ge- hörigen einzelnen Kirchenvorstände unbeschadet de» Rechts der Berufung auf di« Entscheidung der kirchlichen Behörden bindend. 0. Festst,In«, de« Hausdaltplaur«. ver«ö,rn»»«r»altnng und AechnuusSlegung. 8 7« Alljährlich wird für die Bedürfnisse jeder dem Verbände angehörigen Kirchengemeinde ein Voranschlag von dem Vor stand« derselben ausgestellt und dem Verband« zur Prüfung, beziehentlich Feststellung eingerricht. In den Voranschlad jeder Kirchengemeinde sind sämmt liche Ausgaben und Einnahmen, insbesondere auch die au» dem Vermögen der Kirche und den mit derselben verbundenen Stiftung»- und anderen Eassen (Z. 22 der KirchenvorstandS- ordnung) fließenden Einnahmen vollständig einzustcllen. Abweichungen von dem Ictztjährigcn Haushaltplane sind zu begründen. Der HauShaltplan ist in ein Ordinarium und Extra- ordinarium zu zerlegen. In daS erster« sind alle regelmäßigen laufenden Einnahmen und Ausgaben einzustellen. In das Extraordinarium sind aufzunehmcn alle einmaligen oder doch vorübergehenden, auf einige Jahre vertheilten Ausgaben und für deren besondere Zwecke bestimmten zeitweisen Einnahme posten. Regelmäßige Ausgaben zur Erhaltung des vorhandenen ZustostrdcS der Baulichkeiten und dcS Inventars gehören in das Ordinarium, ebenso eine jedesmalige Gesammtsumme für unvorhergesehene kleinere Ausgaben. Außerordentliche Be dürfnisse sind besonders zu veranschlagen und zu begründen. Ob ein Posten in das Ordinarium oder Extraordinarium aufzunehmen ist, entscheidet der Gemeindcverband. 8- «. Zum Zwecke der Prüfung der von den Einzelkirchen vorständen eingercichten Voranschläge wird rin Finanzausschuß eingesetzt, zu welchem jeder betheiligte Kirchenvorstand zwei Mitglieder zu ernennen hat, und welcher dem Gemeinde verbande Bericht zu erstatten hat. Das Ordinarium des Haushaltplanes unterliegt der Prüfung und Beschlußfassung des Verbandes nur insoweit, als derselbe darüber zu wachen hat, daß nicht in das Ordinarium Ansätze ausgenommen werden, welche in daS Extraordinarium ein zustellen sind. Das Extraordinarium dagegen wird in seinen einzelnen Posten durch den Gemeindcverband sestgestcllt. Der von dem Verbände genehmigte Voranschlag ist für die einzelnen Kirchenvorstände bindend festgeslellt. 8 s- 1) Jeder Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen seiner Kirche selbstständig. Verwendungen auü dcm Stamiavermögen der Kirchen nnd Kirchengemeinden bedürfen der Znftiminun: des Verbände». Macht sich zu Kirchevbaulen oder anderen Zwecken die Aufnahme eines TarlehnS nöthig, so ist dieselbe mit Zustimmung des Verbände« von derjenigen Kirchengemeinde zu bewirken, für welch« die betreffende Aufwendung erfolgt. Die Bedingungen der DarlehnSaufnahme bezüglich des Zins füße» und der Tilgung, sowie Abänderung dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Gememdeverbandes. Die gesetzlichen Vorschriften über die erforderliche Ge nehmigung und die Aussichtsrechte der kirchlichen Behörden werden hierdurch nicht berührt. 2) Werden im Laufe dcS HauShaltjahreS von einzelnen Kirchcnvorständen Erhöhungen von Posten des HauShaltplanrS oder nicht veranschlagte Ausgaben zu Lastm deü Betriebs be antragt, so unterliegen dieselben der Zustimmung des Finanz ausschusses. Der Zustimmung des Gemeindeverbande- bedarf es nur dann, wenn der Finanzausschuß die Zustimmung ver sagt, oder wenn dadurch eine Erhöhung der ausgeschriebenen Kirchenanlagen nöthig wird. Der Antrag auf Erhöhung ist rechtzeitig zu stellen. Ist die« im einzelnen Falle nicht möglich, so bedarf eine Ucber- schreitung der nachträglichen Genehmigung des Verbandes. 3) a. Für die Gehälter der Geistlichen, mit Ausnahme der Pastoren, sowie für die Gehälter der Kirchendiener an den in ß. I genannten gegenwärtig dem Verbände angehörigen Kirch spielen soll eine feste GehaltSstaffcl durch den Verband fest gesetzt werden, von welcher nur mit Genehmigung desselben abgewichen werden darf. d. Werden neue Kirchspiele von den alten Kirchspielen ab- getrennt, so werden im Voraus dafür die Gehälter von dem Verbände festgesetzt. Abänderung derselben ist nur mit Ge nehmigung deS Verbände« zulässig. Treten neue Kirchspiele dem Verbände hinzu, so ist über die Gehälter vorher bindende Einigung zu treffen. o. Durch die festgestellte Gehaltsstaffel ist nicht aus geschlossen, daß bei «intretendem Bedürfnisse persönliche Zu lagen verwilligt werden: eS bedürfen dieselben aber der Ge nehmigung des Gemeindeverbande«. In dringlichen Fällen soll dazu die Genehmigung deS Finanzausschusses und der Kircheninspection genügen; nur wird die Zulage «ine dauernde erst mit Genehmigung des Verbandes. ck. Da« gesetzliche Erforderniß der Genehmigung deS LandeSconsistoriumS wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. 4) Für gemeinschaftliche Einnahmen und Ausgaben de» Gemeindeverbande» kann ein gemeinsamer Haushaltplan von dem Finanzausschuß entworfen und von dnn Verbände fest- gestellt werden. b) Die durch die Versammlung de» Verbandes festge stellten HauShaltpläne werden von dem Vorsitzenden an den Rath als Patron und an die Kircheninspection zur weiteren gesetzlichen Erledigung gebracht; ebenso gelangen etwaige NachtragSverwilligungen durch den Vorsitzenden an den Patron und an die Kircheninspection. Dir in tz. 7 Absatz S er wähnten Begründungen sind, soweit nöthig, mit «inzureichen. 8- 10. 1) Jeder Kirchenvorstand hat nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen alljährlich Kirchenrechmmg abzu- lrgen. 2) Die Rechnung gelangt zunächst zur Prüfung an den Finanzausschuß, welcher im Einvernehmen mit dem betreffen- den Kirchcnvorstand die Beseitigung etwaiger Anstände zu ver suchen hat. 3) Ist für die gemeinschaftlichen Einnahmen und Aus gaben ein HauShaltplan de« Gemeindeverbande» aufgestellt, so hat hierüber der Finanzausschuß Rechnung zu legen. 4) Di« Rechnungen sind m Einnahme und Ausgabe in genauem Anschluß an die Anordnung de» HauShaltplan»« auf- zustellcn. Die bei den einzelnen Posten verkommenden Mehr ausgaben sind bei denselben in Zugang zu stellen und bei Vorlegung der Rechnung möglichst zu begründen. Die im HauShaltplan nicht veranschlagten Ausgaben sind als solche nachzuwciscn. Tie einzelnen Posten sind weder unter sich, noch auf daS nächste Jahr übertragbar, soweit nicht das Gegenthcil aus drücklich im HauShaltplane scstgestellt ist, oder soweit sie nicht für eine einmalige in ihrem Umfange bestimmte Auf wendung ausgesetzt sind. k>) Tic gemeinsam erhobenen Kirchensteuern stießen in die Easse deS Verbandes. Die Verwaltung derselben steht dem Finanzausschüsse bez. dessen Vorsitzendem zu. Nach Bcdürsniß wird eine nähere Anweisung dafür von dem Gemcindcver- bande ertheilt werden. Aus dieser gemeinsamen Easse werden von den einzelnen Kirchenvorständcn gegen Ouittung ihres Vorsitzenden und gegen Zeichnung de» Vorsitzenden de» ge meinsamen Finanzausschusses Vorschüsse zur Deckung de- Fehl betrags der HauShaltpläne der einzelnen Gemeinden erhoben. Ersparnisse an diesem Fehlbeträge fließen der gemeinsamen Easse wieder zu. 6) Nachdem der Finanzausschuß die Rechnungen der ein- zelncn Kirchenvorstände geprüft, bez. die gemeinsame Rechnung ausgestellt hat, werden dieselben dem Verbände zur Beschluß fassung über etwa unerledigt gebliebene Erinnerungen bez. zur Genehmigung etwaiger Uebcrschreitungcn und der gemein samen Rechnung vorgclegt. Sind Ueberschüsse von den erhobenen Kirchenanlagen vor handen, so hat der Verband darüber Entschließung zu fasten, ob und inwieweit dieselben zur Deckung des Aufwandes in den nächsten Haushaltjahren verwendet, oder für außergewöhn liche Ausgaben aufbewahrt, oder dcm Vermögen des Ejemeinde- verbandeü bez. einzelner Kirchen überwiesen werden sollen. 7) Sodann sind die Rechnungen nebst den Beschlüssen dcS Verbandes von dessen Vorsitzendem der Kircheninspection einzurcichen, welche über etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verbände und den Einzelkirchenvorständcn ent scheidet, sowie den Beschluß wegen Behandlung der Ucber- tmffe "nd die abgelegten Rechnungen zu genehmigen hat. v. Biidnno »««er S>r«spte>e na» VerariNerung »er Klrchfpielgrrntr«. 8- 11- Bei vorhandenem kirchlichen Bedürfnisse sollen neue Kirch spiele in Leipzig gebildet werden. Der Antrag hierzu kann von einem einzelnen betheiligten Kirchenvorstände oder auch von dcm Gemeindeverbande aus- gehen. Wird er von einem einzelnen Kirchenvorstände gestellt, so ist er zunächst an den Verband zu richten. Derselbe hat über die Bedürsnißfragc zu bcrathen. Wird die Bedürsniß- frage von demselben verneint, so bleibt cS dem Einzclkirchcn- vorstande unbenommen, seinen Antrag bei der Kircheninspection einzubringen. 8- 12. Wird die Bedürsnißfragc von dem Gemeindeverbande be jaht, oder geht der Antrag von diesem selbst aus, so hat er über die Art der Ausführung eine Vorlage zu entwerfen, welche insonderheit feststellt: 1) Die Grenzen des neuen Kirchspiels und die damit zu sammenhängende Veränderung in den Grenzen der übrigen Kirchspiele. Sind einzelne von der Abgrenzung betroffene Kirchen- vorständc mit den Beschlüssen nicht einverstanden, so bleibt ihnen unbenommen, ihren Widerspruch besonders zu begründen und der Kircheninspection beziehentlich dem Landcsconsistorium zur Entscheidung vorzulegen. 2) Die Zahl und Gehälter der für die neue Kirchen gemeinde anzustellenden Geistlichen und Kirchendiener. 3) Die vorläufige Mitgliedcr-Zahl des KirchenvorstandeL. 4) Den erstmaligen HauShaltplan für die neue Kirchen gemeinde. L. Aendernng »es Statuts un» Auflösung »e» Gemeinde- »eröande». 8 13- Gegenwärtige« Statut kann im ortSstatutarischen Wege von dem Gemeindeverbande mit Genehmigung der Kirchcn- inspcction und des LandeSconsistoriumS geändert werden. Soll jedoch der Gemeindcverband ausgelöst werden, so muß eine völlige Auseinandersetzung über die vcrmögenSrecht- lichen Verhältnisse der sämmtlichen Kirchspiele vorhergchen. Die Feststellung der Grundsätze und Nonnen, nach welchen diese VermögensauSeinandcrschungen zu erfolgen haben, bleibt weiterer Erwägung und Regelung durch Nachtragtzstatut Vor behalten. Leipzig, den IS. Februar 1889. I-. 8 Der Shoma-kircheuvorstand. vr. tdovl. OSkarPank, Pfarrer und Vorsitzender. Eonrad Robert Rüger, strllvertr. Vorsitzender, vr. Gustav Reinhold Otto Firbiger, Mitglied. 8 Der Ricolaikirchenvorstand. vr. tdool. Wilhelm Hölscher, Pfarrer. Justizrath Oükar Feodor Oehme, stcllvertr. Vorsitzender. Proseffor Vr. Adolf Wach, Mitglied. V 8 Der Matthäikirchrnvorstand. vr. tdeol. Georg Rietschcl, Pfarrer. LberregicrungSralh Vr. jur. Otto Grünler, strllvertr. Vorsitzender. Justizrath Friedrich Emil Bärwinkel, Mitglied. 8 Der D«ter»kirchenvorstand. vr. tdavl. et pdil. Ernst Bruno Hartung, Pfarrer. LandgcrichtSdirector Walter Gensel, strllvertr. Vorsitzender. Ferdinand Bruno Selle, Mitglied Der Verband evangelisch-lutherischer Ajrchen- 8 Gemeinde« in der Stadt Leipzig. vr. tdool. Oskar Pank, Superintendent und Vorsitzender. DaS vorstehende Ort» Statut Ar den Verband evangelisch-lutherischer Kirchen- zemciudeu in der Ztavt Leipzig, l. ck. Leipzig, den 15. Februar 1889, wird hiermit Oberau nicht »wegen genehmigt. Dresden, am 22. Februar 1889. Evangelisch-lutherisches tandesroniifforium. l-. 8. von Berlepsch. Tbn» Ltyrnlliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch, de» irr. Marz I88S» Abends «6, Udr. in« Saale der vormaligen Handelsbörse, am Raschmarkte. Tagesordnung: k. Bericht deS BauauSschuffeü über: n. Specialbudgct „Etadlische Bctkeschule»" Fortbildungsschule für Mädchen Pos. 26 uns Volksschulen Pos. 190—206 des Haurhali- plcnies sür 18^9; d. Abrechnung über den Erweiterungsbau der Sladtwassirklnist bi- zuu» 1 März 1858; o. Her stellung von Wasierslaut-ablesevorrichtungen für die beicen Hochbehälter der Wasserwerke; <1. U.iiäirtcrungeu. be-,. Erueueruirgcu der W>>sierleitu»gSa>ilagen in niedreren Straßen der Stakt; c>. Verlegungen und lheiiweise Er Neuerungen der WasscrlcitnngSanlagcn ans dein Neu- lirchbosc und in der Psafsenkorscr Straße; t'. Ei»- sübrimi der Wasserleitung in die vertäuaerte Gustav Armpb-Ttraße uuv die König Jobann-Straße. II. Bericht des Bau , Oekonomic- unv Finanzausschusses über: u. ParceltirnngSpla» re. sür daS an da» Areal der Großen Fllukenburg westlich angrenzende Areal der Statt und des George,ihauses; l>. ParcellirungSplan rc» für den Rest de« Block) zwischen Sür. Kronprinz- und Kochstraß«, auj welchem sich die Vill. BczirkSschule befindet. Hl. Bericht deS Bau-, Oekononiit'. Finanz- nnd VersaffungS- auSlchusseS über: ParcelllrungSptan und Bauvorschriften sür das Areal de- GeorgcnkauscS unv dcS früheren GrunrslückS der Angenbeilanstatt. IV. Bericht de- Finanz, und SchuIauSschuffcS über: Eonto . Fortbildung-- unv Volksschulen" Ausgaben Pos. 86 des HauSbaltplaneS deS Stadtbezirk» NcuNnitz. V. Bericht oeS Finanzausschuss-- über: Anstellung eine» H,IsSgeistI,chk» sür den Bezirk Angcr-Eroltendors mit Neuseilerhausei, der Parcchie Schöneicld :c. VI. Bericht des Stiftung» und Bauausschusse» über: Ein sübrung eine» RohrstrangeS der Wasserleitung vom Wintiiiüblenwege in den neuen llohannlSsrierhot. VH. B-rickt de» Stiftung»-, bez. Bau- und Ockcmomic- ouSschuneS über: Specicrlbndget „Städtisches Kranken- bauö zu Sl. Jacob" mit AuSnabine vo» Pot. 25» in Verbindnng Mit Pos. 25 I>. m der Gedaltslisie. Pos. 60, 61, 62 de» HanSvailplaneS aus das Fab> l>-> > Hol.rpüan.reii-Vttklinf. Bon dem Leipziger stzorstreviere bvnncwiy können in diesem Frübi-rbre durch den Revierverwatler H rrn Schönherr in Vonnetviy-Leipzig nachüedeutc Holzpslanzen zu de» beigeseyteii Preise» gegen Baarzablnng oder Nach nahme und vorheriger Aiiinelcnng. sowie gegen Bergütniig der Selbstkosten für Verpackung und Transport zur Badn :c. bezoae» werden. alS: Stück zahl Holzart Höhe cm lück! -4> Preise » 100 .« > ä 10 4t 90 -4 10.0X» k. Laubkölzrr: a Sämlinge: 2jährige Elche», tjuero. peiluno 25-40 75 6 OO 5.000 3jätirige dergl 40-70 — — 1 .50 13 01 25,«»0 ljährige Eschrn, kViuc kx-kln 10 3 75 10,-«0 2iätir»',e bergt 20-30 — — — 60 5 oo 2.000 I». verschnitr: E.chen, Oiioru. >>eäuire. Eichen, Ausschuß . . ,'>0-20, 15 00 125 00 3(100 100—200 — 6 Or> -50 00 3.000 Eichen, t'r.i». etrcels. 150-200 — — 15 «u» 120 00 2.000 bergt., Ausschuß . . . >00- 200 — — 5 00 40 00 3,000 Grau.säicn, brur. Pirks«: l5/>-200 .5 (X) >20 00 3.000 dergl., Ausschuß . . . >00- 200 — — ö 40 00 IM, Birke», liclula «äkir . 125-200 — — 10 Oo 80 00 300 Roßkastanien <Mee- 500-400 50 40 50 500 Sommerlinden, de-gl. 2.i0-.'i50 — 60 Oo 50,000 II. Ngdelhal,: ljährige Fichtensäm- linge, Xkiei, ereels. 00 50IXO 3>ahrize dergl 15-20 — — — — r 5" 10000 3 » dergl 20-30 — — — 35 00 3,000 verschickte Fichten mit Ballen 30-50 . 6 50 Oii 2.000 dergl geringer-Quatilai 30-50 — — > o 00 15 00 3,000 dergl. I Wahl sür Park- aickagrn 75—125 50 40 00 8,000 dernl. II. Wahl sür R innen 75—150 30 2b 00 2,000 dergl. sür Parkanlagen 150 — ,50 00 — — l.'XO dergl. » » 175—200 I 00 !»0 iiO — — 500 dergl. - - 2-5-2.50 l 50 125 00 — —- Leipzig, am 7. Februar Des 1859. NritkS Forstdeputation. Holr-Anction. Im UntdersitätSholzr tc> Ltedertwolliurtz iollen Mittwoch, den 20. März » I., von Lornr iia,» ll) Uhr an 38 kieseine Klötze vo» 16—ä>, in Lberstärkc und 3,5—4.5 m Länge, 9 Raummeter t,clrrne BreniiiMk't.-. 8 » - Brennkniipvick, 59 Willkiihundert ki<sern»S Vrennretsig, 30.5 « fichtkne» Vergleichs», 86 klsferne Stangen-Langlraus-n, 16 Raumnister eichene Tiücke anciionSivsise verlaust werden. Aautlusligt werden ersuch,, zu der anargebeucn Zeit aus »rin Ia»ge» Wege der Univerlitäls-Waldung sich eiiirufiiiden. Die geordneten An zahlungen sind lolort nach dein Zuschläge zu bewirke». Lupzlg gni 5. März 1889. Itn,»erftt仫-N,i»ta«t. Gebhardt.
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