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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.06.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-06-17
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188806176
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880617
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880617
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-06
- Tag1888-06-17
- Monat1888-06
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 17.06.1888
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Erste Beilage M Leipziger Tageblatt unb Anzeiger. ^ 18S. Sonntag den Morgen Montag, -en 18 Juni, als dem Tage der feierliche» Beisetzung der Leiche Seiner Majestät des deutschcn Kaisers Friedrich, bleibt unsere Expedition von LO Uhr Vormittags an geschloffen. 1-xpo<Ut1on Ä68 I^elpriser ^Lixedlatte«. ?lm Tage der Beisetzung weiland Sr. Majestät deö deutschen Kaisers Friedrich III., dem l8. t. M.. bleiben die städtischen Expeditionen geschlossen. Leipzig, den 16. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. vr Georgi. Hentschel. Veklttmtmfflhung" Unter Bezugnahme aus die mit Rücksicht aus das Hin- scheiden Sr. Majestät deS Kaisers Friedrich >H. von u»s erlassene Betännlmachuiig Vogt 15. I. M. bringen mir nachstehend kiqe Verordnung der Königs. Ministerien zur ossentlichen Kenntniß. Leipzig, den IS. Juni 1888. Der Nath der Stadt Leipzig. Vr. Georgi. Henlschel. Bekonntlnackung. Nachdem es dem Ällmächligcn gesallkii bat, Se. Majestät den Deutsche» Kaiser Friedrich Hl.. König von Pr ußcn re. re. rc. aus den irdischen Leben abzurusen, haben Se. Majestä! der König zu beschlcn geruht, das 1) tägliches Tkonerläutcn Mittags von 12 bis I Uhr in der Dauer eiqer Woche, von, Todeslage an gerechnet, 2) Abkündigung des TrauersallcS von de» Kanzc!» herab bis zur erfolgten Beisetzung, 2) Einstellung von Kirchenmusik mit Instrumentalbegleitung innerhalb derselben Frist, 4) die Einstellung öffentlicher Lustbarkeiten und Musik bis zur crsolglen Beisetzung > attzusinden, auch 5) alle Bel'örden aus die Dauer von 14 Tagen vom Tage deS Ablebens an schwarzer Siegel sich zu bedienen haben. Dresden,' den 1b. Juni 1888. Liuliiiltlichc Ministerien. Aras von Fabricc. von N o st itz - W a l lw i tz. von Gerber. Freiherr von Künncritz. Hcrtzschuch. 7ul die leipziger Hliiiflellte llnd lnbristilnten rick>ccn wir hierdurch die Aufforderung, am nächste» Montan, den 1 -. d. M., als dem Tage der feierlichen Beisetzung der Leiche St M. des Kaisers Friedrich, die Geschäftsräume geschlossen ;n halle». Uuscrc Kanzlei bleibt an diesem Tage cdcnsalls geschlossen. Leipzig, den 16. Juui 1888. Tie Handelskammer. vr. Wachsinutb, Vors. vr. Gensel, 8. VelranntmachnIlgT^ ^ D'm Montag den 18., dem Tage der Beisetzung weiland L>. Majestät des Kaisers Friedrich, werden die Postschatter bei den Postanstaltea zwischen 11 Uhr Vorm, und 4 Uhr Nachm, genhivssen. Der Telcgrapbendieust erleidet keine Unterbrechung. Der Kaiserliche Ober Postdircctor. In Vertretung: Wohljarth. W. Vckannlmfflhlmg. Tie Handelskammer zu Leipzig hat nach unS gemachter lkcilung beschlossen, von Abhaltung eincS inter- 1' ionaleu Productennrarktcs in ricjem Jahre ab- zusrhen. Leipzig, den 14. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. In 8857. Vr. Georgi. Hcnischel. Vckanntmffltjlmg^ die Eröffnung des Vieh- und SchlachthofS der Stadt Leipzig betr. Der von der Stadt Leipzig auS Geiiieindcmittcln erbaute ' ulliche Vieh- und Schlachthuf soll am t2. Juli dieses JahrcS in Betrieb gesetzt werden. Bon und mit diesem Tage tritt VnS in K. 1 unter b deS uachsiehends unter ä. wieder abgedruckten Ortsstatuls vom IO. November 1882, bestätigt unkcr dem 25. November 1882, die Sinjiibrung deS SchlachtzwangeS in Leipzig betr. vor gesehene Verbot der ferneren Benutzung bestehender Privat schlachtereien in Kraft und muffen aste in Absatz 2 tcS cit. tz. 1 aufgesilbrten Vornahmen im Bezirke der Stadt Leipzig in dem gedachten öffentlichen Schlachlhanse erfolgen. Tie in tz. 7 unter b Absatz 2 bestimmte Frist von sechs Monaten für die Anbringung der wegen dieses Verbctes geltend zu machenden Ersatzansprüche laust von der erst maligen Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amt-- Ickallc an. Die Anordnungen in tz. 3 deS OrtöstatutS, daß aileS im Gemeindebezirke eingesührte frische Fleisch, welches nickt im öffentlichen Schlachthause der Stadt Leipzig auS- aescklachlet ist. einer Untersuchung durch Thierärzte bez. Trichinenschauer zu unterziehen ist. sowie in tz. 5 des OrtS- 'l'.tnlS. daß in öffentlichen, im Eigenthume und der Vcr- mallung der Stadt stehenden Flcischverkausshallen frische- F.cksch von Schlachtvieh nur dann scilgebotc» werden darf, .ciiii cS im öffentlichen Schlachthause der Stadt Leipzig aus- pschlachtet ist, sollen von und mit vc», I«. Juli 1888 >n Kraft treten. Bei dem Vichhofe werden Thierr vom 12. Juli e. ab an» genommen, der erste Bichmarkt aber wird Montag, -en Iv. Juli ;,i der durch die Biehhojsordnung bestimmten Zeit abgehalten werden. Für den Betrieb deS städtischen Vieh- und SchlachtbcsS u»d zugleich zur Ausführung dcS durch tz. 3 deS OrlSstatulS und obige Anordnung verfüglen BejchauzwangS sür da? eingefilbrte frische Fleisch habe» wir unter Gebör er Herren Stadtverordneten eine Dich- und Schlacht- hcrfSordnung aufgestellt, welche vorbehaltlich der vorstehend v sti iiulen Ausnahme für das eingesührte frische Fleisch beiisall- mit dem 12. Juli e. in Krall treten soll. Dieselbe wird in der Zeit vom 18. diese- MonalS bis zum 3t. Juli dwscS JahrcS zu Jedermanns Einsicht auf der Nuntiatur ü ck'rcS RathhanseS ausliegen; außerdem bringen wir dieselbe .m Auszüge nachstehend unter v zur öffentlichen Kenntniß. Eiidlicki haben wir mit Zustimmung der Stadtverordneten ic Gebührenordnung für den Dich- und Schlacht- Hof der Stadt Leipzig und die Fleischbeschau emgesührlen ':>sck,en Fleische« errichtet, welche wir nachstehend unter 6 v.irsscntlichen, und welche mit der Inbetriebsetzung des Lieh» i.nd Schlachthose- in Kraft treten wird. Die Bekanntmachung des Ortsstatuls, die Errichtung wer Freibank betr.. behalten wir uu« bis »ach Ertheltimg er erbetenen Genehmigung des Königlichen Ministerium» des Innern vor. Zugleich zeigen wir an, daß Exemplare der Dieb- und SchlachthosSordnung und der Gebührenordnung zum Preise von 40 bei unserer Sportelcassc l von obigem Zeitpunkte an entnommen werden können. Leipzig, den 15. Juni 1883. Dcr Rath der Stadt Leipzig. 1)r. Georgi. Hentschel. K. Ortsstatut, ütk Einsiihrung des SchlachitwangeS »I Lripzie, betreffend. Aus Grund dcS Gesetzes vom 1l. Juli 1876. die öffentlichen Schlachthäuser betreffend, in Beibindung mit tz. 23, Abi. 2 dcr Reichsgewerbcordnung ist sür die Statt Leipzig, nachdem Rath und Siadivcrvrdnete den Beschluß gefaßt haben, ein öffentliches Schlacht- Haus aus Geiiieiiidemitleln zu erbaue», folgendes OiSstaiui errichlet worden: tz. 1. Für dcn Stadtbezirk Leipzig ist: a. die Anlage neuer Privatschlächiereien, d. die fernere Benutzung bestehender Privat- lchlächlcreien unterlagt. Das Schlachten säiiuntlicher Gattungen von Schtachivieh einschließlich der Pferd«, jede Verrichtung, welche damit im Zujauimenhange sicht, wie das Abhü ile», Enthaaren, Auemeiden desselben — mit alleiniger Ausnahme des Enthäuten- der Kälber — da-? Entleeren und Reinigen der Eingeweide, darf demzujolge im Bezirke dcr Stadt Liipzig nur in dein der letzicren gehörigen ösfent- lichen Schlachlhanse erfolge». DaS Verbot unter n. tritt in Kraft, sobald die Stadt Leipzig mit der Errichtung des öffentlichen Schlacht hauses begonnen hat, und ist dicier Zeitpunkt öss „tlich bekannt zu »lachen. Das Verbot unter b. tritt erst nach Vollendung und Jn- betriebsetzun i des öffentlichen Sck.lachthaus.s und »ach deslnilb vom Raihe erlassener öffentlicher Dckannimachuiig in Wirksamkeit; dcr Rath kann dabei eine angemessene weitere Frist ii» Allgemeinen oder sür einzelne Schlächtereien verwilligc». tz. 2. Alles in das ösfenlliche Schlachthaus gelangende Schlacht. Vieh ist zur Feststellung seines Äesundheit.'j»sta»dcs iowohl vor a>S nach dem Schlachte» einer Untersuchung durch einen Thierarzt be ziehentlich soviel die Schweine anlaiigt, außerdem einer Mikroskop.s.hcn Untersuchung durch verpflichtete Trichinenschauer zu , nterw rjcn. tz. 3. Alles nicht iin öffentlichen Schlachlhanse anSj.cicklnchlcte irische Fleisch, welches in den Gemeindebezirk eingtsührt wild, ist einer lliitersuchung durch Thierärzte bez. Trichinenschauer zu unter- ziehen. 8- 4 Für die Benutzung des Schlachthauses und die i» tztz. 2 und 3 vorgelchriebene» Uniersnchnnacn sind die vom Rnlhe m t Zilstiiiinimig dcr Stadtverordneten scstzustrlleiidcn Gebühre» zu eul- r chten. 8- 5. In öffentlichen, im Eigenthiime und dcr Verwaltung der Stadt stehende» Flciichoerkau'shallen darj frisches Fleisch von Schlacht vieh nur dann jeilgedotcn werden, wenn eS ii» öffentliche» Schlacht haus ousgeschlachte» ist. 8. 6. Die Anordnungen in 88- 2, 3 und 5 könne» erst nach Vollendung und Inbetriebsetzung dcS SchlachihoseS in Wirksamkeit treten, lind ist deshalb voin Rathe öffentliche Bekanntmachung zu erlasse». tz. 7. Wegen des »ach 8 1 unter d. ausgesprochenen Verbot» der ferneren Benntziing der im Stadtbezirk vorhandenen Privat- schlächtereie» verpflichtet sich die Gemeinde Entschädigung nach fol genden Bestimmungen zu gewähren: a. denEigenthümer» und Nutzungs berechtigten dcr bei Erlaß dieses Statuts im Stadtbezirke rechts, giltig bestehenden Prive.lichlächicrcien ist sür dcn erweislichen wirk lichen Schade», welchen sie dadurch erleiden, daß die zum Schlacht- beiriebe dienenteu Gebäude und Einrichtungen in Folge der nach 8 1 iinlcr b. gciroffene» Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werde», vo» der Stadt Ersatz zu leiste». Hierbei ist jedoch lediglich dcr Uiirscrng zu berücksichtigen, welchen die Benützung der betreffende» Gebäude ziim Schlachtbelreede und die vorhandenen Enirichtiuiger. bei Erlaß dieses OriSstoluteS in rechiSgiliiger Weise gehabt haben. Eine Euijchädigiiiig sür Nachtheile. welche ans Erschwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergcleitct werden möchten, findet nicht statt. Bei Berechnung des Schadens ist namentlich zu berück sichtig',,, daß der Ertrag, welcher von den Grundstücken und Ein- richtunge» bei ondermeiter Benutzung erzielt werden kann, von dem b sdrrigen Ertrüge in Abzug zu bringen ist b. Die Feststellung der Höhe des nach Vorstehendkni au leistenden Ersatzes erfolgt zunächst im Verwaltungswege. Der Ersatzanspruch ist bei dessen Verlust binnen sechs Monaten von Veröffentlichung der nach 8- 1 letzter Ab satz vom Raihe zu erlassenden Bekanntmachung an beim Raihe an- ziiineldcn. Daseru eine gütliche Einigung mit dem Eriatzsordernden nicht stallfindet, so entscheidet in erster Instanz nach Einholung jach- versländgen Gutachtens der Rath der Stadt Leipzig. Gegen dessen Eiitichiidung findet das Rechtsmittel des Necurles nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1873, die Organisation der Behörden sür die innere Bciwalinug betreffend. 8- 31 slg. stalt. Will sich der Eigenthnmer oder Nutzungsberechtigte einer Privalichlächierei bei der Enischcidliiig der VerwalkungSbebSide n cht beruhige», so komm! die Bestimmung in 8- 31, al. 2 der V'rsasiuiigsurkunde vom 4. Srp teiiiber 1831 in Anwendung. Ter Rechtsweg ist bei dessen Verlust binnen vier Woche» nach erlangter Rechtskraft der Entscheidung dcr VermaltiinaSbebörde zu beichrciicn. 8. 8. Zuwiderhandlungen gegen die durch gegenwärtiges Stalut getroffenen Anordnungen werden mit Geldstrafe Ins z» 150./i oder entsprechender Hast bestraft. Für die Erfüllung der in tz. 3 ent haltenen Anordnung ist srwodl derjenige, welcher das Fleuch e>»- sührt. als der Empfänger desselben, wen» er solches im rohe» oder verarbeiteten Zustande gewerbsmäßig weiter zu verlausen pflegt, ver antwortlich. Leipzig, den 16. November 1882. Trr Natt, dcr Stadt Leipzig. (In 8.) vr. Georgi. Die Ttadtvcrorductcn (L. S.) vr. Schill. vr. Wangemana. » AnSjuq aus -cr Lrduung sür dc» städtischc» Vieh- und Lchlachthos zn Leipzig. I. Bestimmungen sür den Biehbos. tz. 2. Dcr Bichhos dicnt zur Abhallung deS Biehinarktes sür Schlachivieh und zu> E »st.-llung des letzicren vor und nach dem Maltle. Als Schlachtvieh gilt das zu», Zweck- der Schlachtung hier ziini Beikanst gcstellke Bieh folgender Gallungen: Rinder, als Bullen. Ochsen, Kühe. Jungvieh; ferner Kälber, Hammel und anderes Scbaj- v eh, Schweine, Z ogen. Das zum Zweck: der M lcbg winnung od r sonstiger Nutzung zum Berkanjc gestellte Bich, sow c Psecde und Geflügel weiden mchi zugelassen. 8- 3. Alles Schlachivieh dcr in 8- 2 bezeichneicn Art. welches zum Zweck des Verkaufes hierher gebracht wird, muß während der bestimmten Marktzeit ans den Diedhos gebracht und darf nur ans diesem und nur während der sestgesetzlen Marktzeit verkauft werden. ß. 4. Für sämmtliche Viehgatlungen finden zwei Markttage statt, und -war Montags von 8 Uhr Morgen« bis 2 Uhr Nach mittags, und Donnerst>g von 10 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nach- niilt-igS, bei einsallcnden Feiertagen am daraus folgenden Werktage. Es bleiben jedoch etwaige Aenderungen, insbesondere Einrichtung eines besonderen Kälber,narklcS, bei eintrelendem Bldürsnisse dem Rathe Vorbehalten 8- b. Tie Echlachlih^re können dem Viehmcnkte durch die Eisenbahn oder von der Straße h,r zu jeder Stunde, jedoch an Sonn- und Feiertagen von der Straße her mit Ausschluß der Zeit von Vormittags 8 Uhr bis NachmütagS 3 Uhr, zugesührl werben. Die von der Straße her zum Bieh> und Schlachthose gebrochleu bez. vou da nach dcr Straße geführte» Schlachithiere (H. 2) dürfen, mit alleiniger Ausnahme der Schaic und Ziegen, im Stadtbezirke »or auf Fuhrwerk transporlirt weiden, wegen dcr Pferde ver gleiche 8 89. tz. 6. Für den Liehlransport von und nach dcm Viehmarkle gellen außer der in tz. 5 Abs. 2 gegebene» Vorschrift auch die in dem Straßenvolizei-Regulative der Stadt Leipzig vom 14. Novenidcr »885 >in dritten Abschnitte tzß. 65 sg. gegebenen Vorschriften. Für de» Verkehr aus dem Viehhofe und von diesem nach dem Schlacht- Hose gelten folgende Beßimniuvgen: Die inr Bcsöcdernng vou Vieh benutzien Fuhrwerke muffen so g räumig sein, daß die Tkiere, odnc gepreßt oder geschnürt z» w-rden. nebeneinander stehen oder lieg n können. Bei der Besürdcrung des Schlachtviehes, mag dieselbe durch Tragen, Treiben oder Fohre» stallfinben, > nd bei der Behandlung desscliien ist jedes rch: Verhalten gegen die Thiere, insbesondere das Hetzen von Hunden ohne Maulkörb« aus tieielben, hestiqe- Zeriku an Leilseilen, Schlagen mit Knütteln, Stoßen mit Füßen und 17. Juni 1888- Fäusten, Schicksen, Trage» des Thieres an dessen Deinen mit dem Kopse nach unten rc. verboten. Beim Aus- und Einladen ist Kien Vieh zu heben. Kälber müssen beim Transporte gesahreir werte». 8. 7. Dcm Vichhofe bars nur gesunde- m d reifes Schlachivieh »nd nur in lebend m Znsta.de zugcsüh.t werden. Alles aus den, V'ehhol'e enkouiiuende V eh unlerliegi nn lebende» Zustande zur Feststellung seine- Gksn.idb.cnSjusiandcs dcr Uuterjuchnng durch emcn am Vieh- und Lchlachlho'e auaesiilllen Thierarzi und darj dieser nicht entzogen werbe». Der Tiüerarzt Hai auch über Unreise z» cnlschcidcn, wobei als R gel scslzubalicn ist, daß Kälber »mideslens 14 Tage a!i sein und mindcsicnS sechs ausgcbiidete Schneidezähne haben müsse». tz. 8. Rindvieh darf nur dann aus dc» Blehhos gebracht werden, wenn es niit einem deutlichen Unterscheidungszeichen (An chnttt an der linken Hüfte, Hiittelbacke, oder Brandzeichen am linken Hör») versehen und von eine,» polizeilichen Urspruiigszcugniß nach Maß gabe dcr nachnehenden Brstiinninngen begteilcl ist. Die Ursprungs, zeugnisse mnsien vo» der Polizeibehörde desjenigen Orles, ans welchem da Rind lcistainml, beziehentlich wo dasselbe bebuss dcr Ueberiühruiig nach dem BiehinarUe gekauft ist, in deutscher Sprache ausgesciligl, insbesondere mit Taluni. sowie de», Anitscharakler, Siege! und Uuieijebrisi der ansferligendc» Behörde vcrseben sein. Mil Ablaus von 8 Tagen nach ihrer Ausstellung erlischt ihre Gil!i.,k'it. De Uilpriingszciigliissc sind joiorl bei Einsnhrnng dcS Viehes aus dem B ehhose den diensthabenden Thieräezten zur Pinsling einzuhändigcn. V rauiwortlich biersür ist dcr jeweilige Inhaber dcS Viehes, sei cs dcr Eigeuthüincr oder der von demselben mit dein Verkanse beausiragte Com- »lissionai». sei es derjenige, welchem das Vieh zur Wartung und Pflege, zum Transporte oder sonst anverirant ist. Vieh- stücke, welche „ickn mit ein:», vorsclirislsaiüßigeii Ursprungs zeugnisse vcrs, he» sind, wcrdi» als verlnchpg betrachtet und nach Maßgabe von Abschnitt V dieser Ordnung behandct. tz. 10. I.der Verkäufer von Vieh, wie j-d r Schlachiberrchiigte hat ein Zeichen für immer auznnchmen und bei der Direcüon a»> xuineldcn, durch welches die ihm gehörigen Schlachtth'crc kcunilich gemacht werden. Das gewählte Zeichen muß ans Verlangen dcr Direktion gcundc't werde». Der Viehhändler hat dieses Zeichen schon vor Einbringung des Viehes aus dem Viehhose oder unmittelbar nachher aiizubt » ge»: der Schlachlberechiigle hat das Zeichen sofort nach Eikaiisung »cs Vwhes aus dem Vwhhosc an-,»bringe». Ertanst ein Biehln dler von einem andere» Lici bä idler Schlachtlhicre nick dem Biehiiiarkie. so hat cr iosorl nach Abschluß »cs Gejääsies sein Zeichen anznviinge». Erkai st ein Viehhändler als Comi»iisio»air eines Schlachi crechliglen Lch.nchtihiere jur den Letzteren, so ist duffen Zeichen »linnil.lbar nach dem Einkarrse aiizubriiige». ß. 16. Es ist verboten, Futter und Stern sür die Thiere in den Biehhoi in lzubringcn oder einzusührci!. Die Strcn nud das Futter werden seitens der Vermattung geliefert; die Zahlung dafür ist an die Vieh- und SchlachihosScaiie z» leisten; den mit dcr Ausgabe des Futters betrauten, sowie olle» sonstige» nicht zur Casßiivcrwalluiig getörendin Beamten ist uiücrsagr, Streu und Flitter gegen Aaarzablung zu verabsolgcn. 8 18. Der Zutritt zu dcm Viehhose ist ohne besondere Er- kaubiiiß dcr Viehhosverwaliuiig nur denjenigen Personen gestattet, weiche ans dcinseibcn irgendwelche, zu seiner bestunmuiigsgeniäßc» Benutzung geiorige Geschäilc habe»; andere Personen können weg- gewicskii werde». ES ist verboten, 'Andere durch Zuriickcräiigeli oder in ionsiiger W-ffe zn stören, zn läriucn, zu ze ken und z» raufen. In de» bcdickie» Markiialle» und de» Stallungen ist es verboten, zu rauchen cd r Cigarren oder Pfeife» »n Munde oder in dcr Huiw z» Hallen. Hunde dürfe», abgesehen von dcn Zug- und Schäferhunden, nicht milgebracht werden, und auch diese nur, wenn sie mit sicherem Maulkorbe versehen sind. Jede Bcrlinrciniguiig des A ehhoses und seiner Raiinilichkeilen ist streng- sicus untersagt. Das Hansire» ii, ans dem Liehhose und in dessen Stallungen sowie iM Börsengebäude verboten. Personen, weiche den vorsieh nae» Bcstininimigk» zuwideihandeln oder bclrunkc» sind, könne» vom Lwhhose ve wi-se» werden. Beschwerde» sind beim Direktor a»z>üringe». Das B rbrmgc» der Thiere zur Waage und von da zurück in den Standort oder zum Schlachthose und zu den Eisenbahnwagen, ferner das Putzen lind Waschen der Thiere liegt dem Eigenchüiiier de. Viehes oder seinem Vertreter ob. Derselbe hat auch sür die bei», Treiben des Viehes criordcrliche» Strecke z» sorgen; süc das Befestigen des Großvirtc-s in dcn Stallungen und Markthallen siclit die Verwaltung Ketten. tz. 19. Das Verladen (Aus- und Einladen) dcS aus dcm Vieh- l:o?c befindlichen Viehes in Wagen jeglicher Art, desgleichen das llebcrsnh'.cn des BieheS von nnd zu de» Wage!, und von und z» den Stallungen »»d Markthallen, sowie Arbckishilse jeder Art, crjoltt ausschließlich durch solche Personen, welche von de,» Raihe hierzu conceisionirt und »ul einem Abzeichen versehen werden. Die Besitzer der auf dem L'cbhose eiliges, heie» Thiere haben sich deS vorbrz ichiietcn Personals b > Bedarf zu bedienen; die llierjur zu zahlenbe Vergütung können sie mit »cinselbc» percrnbar »; wirs eine solche Vereinbarung nichr bewirkt, io gilt dcr amtlich festgesetzte Taris, dcm sich bc de Tbciie zu nnic.werscn habe». Die dem Obigcii gemäß coilcessionirten Personen I-aben ans Verlangen der Vielihosveewalluiig b:i der Fättcruiig der Thiere gegen eittsprcchende Bergü neig miiznhelse». tz. '20. Tie Verkäufer vo» Vieh, welches in dcn Viehstallungen eingestellt ist, und deren Lenie werde» Morgens vor der Futternngs- zeit ans dcm Aichhose zitgelasi n. De» Käuscrn uno soiistigeii Marktbcsuchern ist daS itelrclc» des BichhojeS erst bei Beginn des Markier gestattet. Der Vichhoj ist Ins Ab.ndS 7 Uhr geöffnet, So»» - und Feiertags nur des 8 Uhr Vo. mittags. Wege» der Be- sichligung deS Vieh- und Sch!.i<tnboIcS durch uiibclhciligie Besucher werde» vom Rathe besondere Bestimmungen erlass » werden. Die Schliißßiliide wird durch zwei im Zw scp.nranr» von 10 Miimlcn crsolgeiitc Signale mit dcr Marklgioelc ongezcigt. Bor den, zweite» Signale habe» sich Alle, welche nicht zu dem VerioallungSpersonale gehöien, oder welche nicht beioudere Erlaubnis) zui» scrucren Ver weilen von, Jnspector erhalte» haben, von dein Viehhose z» ent- scrnen. Während der Nacht wird in dcn Slallunge» deS Vieh- und Schlachthoses Seitens der Beiwaltung Aussicht geübt; jedoch »st dcr Jnipectoc berechtigt, bei Bnllcii. wilden Ochsen und Kühen deck» E genthüm r onzuhalt.». die Bewachung der Thiere selbst zu übernehmen, auch im WclgcrnngSialle aus deren Kosten das Erforderliche anzuordnen. tz. 23. Den Anordnungen der mit Aufrecht, rhaltung der Vieh- hossorünung bcaustragtcn Nnffichtsbeanile» hat Jedermann püncllich liachzukommen. Ebcnio ist den im vetcrinairpol'jeiliche» Inlerefie z» treffend » Anordiiunge» dcr mit Ucberwachung des Viehhoses belraiiic» Bminleii, insbesondere auch dcn Bestimmungen derselbe» betreffs des Verkehrs beim Auf- und Abtrieb der Tlpc>e u»bed>»g> Folge zu leisten. II. Bestimm ringe» sür den Sch lacht hos. tz. 24. Ter Tchtachthvi ist mit Ausnahme der Sonn- und Feier tage zur» Schlachibetricbe täglich geöffnet, und zwar: in der Somnicr- pcriode, d. h. >» dcn Monalen April bis mit Seplrmlcr von 5 Uhr Morgens bis „m 7 Uhr Abends, in der Winterperiode, d. h. in den Monaten Ociober bis mi! Marz v»>n 6 Uhr Morgens bis um 7 Uhr Abends. Zum alleinigen Zwecke des AbholeiiS von Fleisch aus dem Kühlbause und dcn Schlachthallen wird jedoch der Schlachthos in der Sommerperiode von 3 Uhr Morgens und in der Winlerperiose von Uhr Morgens geöffnet; an Sonn- und Feiertagen ersotgt diese Liffniing ebenfalls. jedoch nur von 4—6 Uhr srüh »nd 11—12 Utir Vormittags (vgl 8 47). Nach Schluß des SchlachihoseS darf sich Niemand ohne besonder« snr irden cmzeinen Fall einzu- koleude Erlaub >>ß des SchlachlhosinspcctorS Schlachthose aus- halten. Wege,, der Zugänglichkeit dc- LchtachtboseS iür die Inhaber der im Schlachlboje befindlichen GcichäslSlocale und daS Personal derselben trifft die Direct on besondere Anordnungen, welchen un weigerlich nachzukommcn ist. tz. 25. Die Emjahit in den Schlachthos und die Ausfahrt aus demielben darf mir durch die Ihore geschehen, welche von der Ver- Wallung hierzu bestimml werden. Da» Schlachtvieh daes nur durch daS nördlich von, Verwaltungsgebäude befindliche Thor cingksüliri werden; daselbst ist das vorher im Vetwalu nq»gebäude zu lösende Schlachtbillet dein Pförtner horzuzeige», von Letzterem zu coupircn, und dann vom Einiübienden wieder i» Vcrivuhruiig zu nehmen. Ohne Schlachtbillel dar! kein Stück Vieh eingcsührt werden. tz. 26. Dasjenige Bieb. welches von einem Schlachtenden von außerhalb Leipzigs zur Schlachtung nach dem Schlachtdose gebracht wird, muß ans dem hierzu bestimmten Platze an der Kainstraße vor dem Vichhofe obgeladen »nd zur Beschau gestellt werden. Die Beschau ersolgl nur bei Tageslicht und nur in denjenigen Stunden, in welch-n der Schlachtbetricb aus d m Schlachthose gestattet ist. Die Bestimmungen in tztz. 7, 8, 10 gelte» auch jur solches Bich. Ueber die »rsolgte Unteriuchung wird vom Thierarzte eia Beschau- schein ausgestellt, nur gegen dessen Abgabe wirb ein Schlachtbillel 8L. Jahrgang. verabfolgt, und nach dessen Lösung ist daS Thier durch den Bichhos nach dein in tz. 25. Abs. 2 bczcichnetcu Thore und zum Schlachlhose »» führen. Das Mildrittgen von Streu und Futter ist auch auf diesen» Platze untersagt: Fütterung findet hier überhaupt nicht statt; bleibt das Vieh oi »e Futter länger stehen, als es nach Ansicht des Thier- arzies zuiälsig ist, io ist eS aus dessen Anordnung nach dem Viehhofe zur Einslellnng und Fütterung z» dringen. Da- Kausen und Der- lausen von B:eh au dieser Stelle ist verbalen; wer dieser Vorschrift zuwider liandeii, dem kann das weitere Aujftellen von Bieh hier von der Direktion verboten werden. Eine Wägevorrichttinq wird an diesem Platze nicht gestellt. Geschlachtete oder tadle Thiere oder Thcile von soichen dürfe» ui den Schlachthof überhaupt »ichl, ouch mchi in das auf demselben befindliche Kühlhaus eingcsührt werden; dies findet jedoch ons dasjenige Fleisch keine Anwendung, welches nachweislich „„ Schlachthose geschlachtet und nach erfolgter Abfuhr aus demselben zum Kühlhause zurückgebracht wird. 8- 29. DaS Tödlen der Thiere hat in gewerbSüblicher Weise und unter Vermeidung jeder Thierquälerei möglichst schnell zu ge schehen. Zum Tödlen dcr Thiere werden nur solche Personen zu- gelasscn, welche Gewähr dafür bieten, daß sie daS Schlachten in gewerbSüblicher Weise auszufuhren verstehe». Lehrlinge dürfen das Tüöien der Thiere nur »n Beisein deS Meister- oder seines Ver- trelcrS aussühren. 8. 36. Dcr Zutritt zn dem Schlachthose ist ohne besondere Er- laulmiß der Schlackthossveuvallung nur denjenigen Personen gestaltet, welche aus demielben irgend welche zu seiner bestimmungsgemäß » Benutzung gehörige Geschäsie haben; andere Personen können wcg- gewieien werden. Pcrlonen. welche den Schlachthos besichtigen wollen, bcdürsen tcr Eclaubniß der Verwaltung und haben im Verwaltungs gebäude eine Eintrittskarte zu lösen und diese zu ihrer Legitimation a»kmbcwcih-en (vgl. tz 20). Kinder unter 14 Jahren find aus keine:, Fall ziiznlassen. Tcr Zutritt i» die Räume sür Trichinenschau ist nur den s>ir dieselbe eingestellten und zngelasseneei Personen gestattet. tz. 37. Zur Vcmitznnq des Schlachthoses werden die in Leipzig und Umgebung rvohnhnsten selbstständigen Fleischer und sonstige» sür ihren Gewerbebetrieb oder zum häuslichen Verbrauche schlachte», den Personen unter den gleichen Bedingungen zngelasscn. Lohn- schtächter, welche sür seemde Rechnung schlachten, können von der Lireclioii bis aus j derzeitigen Widerruf zngelassen werden, wen» sie ihre Unbescholtenheit, Tüchtigkeit und Solidität Nachweisen und sich ans die Eindaltung eines von der Direktion auszusiellendcn und durch Anschlag -» veröffentlichenden Tarifs verpflichten. Dieselben übernehme» dabei der Verwaltung gegenüber die Verbindiichkciicn und Hajiimg mit, welche in dieser Ordnung dein Eigeuthüincr des Diebes auserlegt ist. ohne den Letzteren davon zu befreien. tz. 38. Arbckishilse jegtichcr Art darf aus dem Schlachlhose mir turrp solche Peisviicn geleistet werden, welche von ihren Äe>check,e- herren (8. 93) schriftlich und mit eigenhändiger Unicrschrist gemeldet worden sind; dies gilt auch von dein Personale der aus dem Schlack», l ose besiiiUechen gewerblichen Unternehmungen, z. B. Häiltesalzerk.en, Talgschinelze, Tarmschleinicreien. Personen, welche nicht in dieser Weise gemeldet sind und auch nicht eine schriftliche Bescheinigung ihres Dicnstherrn milbringen, kann von den Angestellten des Schlacht- hoseS der Eintritt in denselben und die Räume desselben, sowie die Entnahme von Gegenstände» ans denselben verboten werden. tz. 39. Die in tz. 6 bezüglich des TransvorteS von Vieh ge- krossenen Anordnungen finden auch aus den Verkehr nach und in dem Schlachthose eiit'piechende Anwendung. tz. 40. Tie zur Ausrechtcrhaltung der Ordnung im Viehhose in tz. 18 gegcdrne» Vorschriften gellen auch sür de» Schlachthos mit Irgend,» näheren Bestimmuugcn: Hunde dürfen in die Schlachthos- antnge nur dann niitgedrocht werden, wenn sie als Zngthiere emgc- svonnt sind. Sie müssen ohne Verzug in den Hnndcstall gebracht werben. Bösartige oder solche Hunde, welche zu Störungen Anlaß geben, türscn nicht >» dcn Schlachthos gebracht werden, und sind, wenn doch dahin gebracht, ans Anordnung deS Schtachthofinjvcctors von dem Einbringrnden wieder zu entkernen. Im Schlachldose bars nur Schritt gefahren werden. Der Verkehr rn den Straßen des SchlachiheseS kiniß stets srei gehalten werden; Wagen dürfen ans denitlben »nd aus dem Raume zwischen der Großviehschlachlhalle »na dcm Kühlhaus: nur dann sichen, wenn, und nur jo lange, als sie mit Fleisch beladen werden. Im Ucbrigen haben als Halteplatz iür Wagen aller Art nur der Platz zwischen Psrrdestall und Lagerschuppen und oessc» Vorplatz zu diene». Las Verbot, zu rauchen oder Pieste» ober Cigarre» im Munde oder in dcr Hand zu halten, gilt snr alle SchlechihoNcn. Stallungen, BrühhanS, Kühlhaus, überhaupt für alle geschlossenen G laube. tz. 4l. Den EchiachlhosSbcointcn ist jeder Zeit der Zutritt zu allen Rünniiichkeilen »n Schlachthose gestattet; sind dieselben ver- mielhcl, jo ist, wenn dadurch nicht ei» nachtheiliger Aufschub ver- urji.cht w.rd. der Abimether zuzuziehcn. Weiter gelten die Bestim mungen in tzß. 21, 22 und 23 auch für den Schlachthos mit der Einschränkung, daß d e von der Lladlgcmeinde bewirkte Brandvcr- sichcru ig sich nicht aus die im Kühlhausc untergebrachlen Thiere und Vorrathe bezieht. III. Ilntcrsuchnng dcr in den Vieh- und Schlachthos gebrachten Schlachithiere. tz. 50. Die durch tz. 7 gegcnivarliger Ordnung sür den Viehhos und Vilich 8 2 des OrlsstaiulS, die Einjühruiig dcS SchlachlzwangS in Leipzig betreffend, vom >6. November 1882 sür das in tcn Schlachthos gelangende Schlachivieh vorgeschriebene Untersuchung cr- iolgt aus dcni Vieh- nnd bez. Schlachthose durch die vom Raihe an- gestellten Sachverständigen. Solche sind der Director, die zwei Anus- ih criirzte, dir Aisisteuzihicrärzie, der Vorsteher de- Trichinenjchau- anites, die Trichinenschauer und die Probenehmer. tz. 59. Tie vorziinchinendc lliilcrjiichung hat sich aus die Be- ichasfenheit des Fleisches, der großen Körper höhlen, der sämmtlichcn E ngewcibc und des Blutes zu erstrecken. tz. 60 Findet der Tiüerarzt bas uittelsuchte Thier gesund und dos Fleisch zugleich bankwürdig, so bezeichnet er dasselbe an einer leicht cltenni.arcii Stelle mit dem thierärztlichen Stempel und per- anlrßi die wettere Al steiiipclnng durch den Hallcnausseher. Bei der Slcnipclnng der Kälber wird hierzu erforderlichen Falls eia Theil des Felles abgelüst. Sobald die Slempelung ersolgl ist, kan» der Eigcnlhümcr deS ThicreS über dasselbe und dessen Eingeweide frei verjnge». Ueber die Art dcr Abstempelung erläßt dcr Raih nähere Anweisung. tz. 61. Fleisch von abgemagerlen, aber gesunden, sowie von un reifen (tz. 7) Thieren, welcher keinen den inarktgäogigen Fleischpre>scu entsprechende» Nahrwcrlh hat, sowie Fleisch von solchen Thiere», weich: bei der Uiitcriuchnng nach der Schlachtung nicht als gesiinü beieuidcn werden, daseru und soweit es vom Thierarzte als genieß bar erachtet wird, ist als m i n d e r w e r t h i g oder nicht bank- wurdig z» bezeichne» und wird der Freibank (vgl. Orisstatut, die Freibank b tt.) überwiesen. Finden sich an auSgeschlachteten Thieren klankhaslc Veränderungen vo» geringer Ausdehnung und Bedeutung (Abjcesse, Veiwachsuiigen u. dgl.l, welche aus de» allgemeinen Ge- juiidheiiest.mü d r Thiere nicht von Einsluß sein konnte», und zeig.» d e Thiere im klebrigen einen guten Ernährungszustaiid, so ka in vom Thierarzte da» Fleisch nach Eniscrnunq der kranken Thcile und tteberwcnung derselben an die Sanilälsonstalt als bankwürdig srci- gcgebe» werden. §. 62. Ergiebt sich bei der Unlersuchnng deS geschlachteten Thieres, daß das Fleiich desselben entweder aus die menschliche Ge sundheit schädlich wirken oder wenigstens Ekel erregen kann, so sind alle Thcile desselben, ciiischlicblich des VluteS und dcr Haut, soweit sie nicht dcr Thierarzt ausdrücklich srrigiebt, der SaiiilätS- anstatt zur Beseitigung zu überweisen. IV. Untersuchung des in den Gemeindebezirk ei»- gesührten friichen Fleisches von Rindern. Kälbern, Schaivieh. Ziegen und Schweinen, tz. 68. Alles nicht »n öffeiiilichen Sch achthouse eu-geschlachtete sriswc Fleisch vo» Rindern, knlbem, Schasvieh, Ziegen und Schweinen, welches w den Gemeindebejirk eingesührl wird» auch daS zum eignen Gebrauche bezogene, ist bchuss Vornahme der in 8- 3 deS OetS- siatiils, die Einiükrung des SchtachlzwangcS in Leipzig betr., vom 16 November 1882 angeordnetcn Unlersuchnng durch Tbierärzle bez. Trichinenschauer noch dem an der Kanlstraße vor dem Viehhose ge legenen Fleiichbeichananile zu bringe». tz. 69. Mil der Untersuchung sind die in vorstehendem Abschnitte III bezcichncten Perlone» unter entsprechender Anwendung der sür die selben i» tztz 5r> bis 52 und sonst gegebenen Vorschriften betraut. tz. 70. Alles Fleisch, welches in Leipzig eingesührl wird, muß von gesunde» Thieren stammen; überdies m»ß alles Fleisch, welches der Einsiihreiide oder der Empjänger im Gemeiiidcbezirke in rohem oder verarbettetein Zustande gewerbSniäßig weiter zu verlausen be absichtigt. folgenden Boeschrislcn ciiliprcche»: 1) Rindfleisch darf nur in Vinteln, Schweinefleisch in halben Schweinen. Fleisch von Schasvieh, Ziegen und Kätbern nur i» ganzen Thiere» zur E n- sühlung gelangen. 2) B > Rindcevic.lein mugen Ursprungszeugnisse (A. 8) über die Thiere, von denen sie stammen, bcigebrachi werde». 8. 71. Die Untersuchung crsolgt nur bei Tageslicht und nur
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