Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-06-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188806204
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880620
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880620
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-06
- Tag1888-06-20
- Monat1888-06
- Jahr1888
-
-
-
3788
-
3789
-
3790
-
3791
-
3792
-
3793
-
3794
-
3795
-
3796
-
3797
-
3798
-
3799
-
3800
-
3801
-
3802
-
3803
-
3804
-
3805
-
3806
-
3807
-
3808
-
3809
-
3810
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1888
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint täglich früh 6'/, Uhr. Nkdacliio und LrpeöMo« JohanneSgaffe 8. Sprechstunden der Urdartion: BormittagS 10—12 Uhr. Nachmittags 5—6 Uhr. Ftr dl« «iw,ad« k,n,riaut««r Manutcnvl« motzt fitz tu SkdacUa» mtzt «erdlndilch. der für »te «Lchftfsl-end« Nummer bestimmten Inserate au w«che«ta,e» dis 3 Uhr Nachmittags, auLaau» «ntzAefttagen früh b«»'/,VUhr. 3n den Filialen für Tns.-^nnahme: Ltt» Ulemm, UaiversitütSstraße 1. LsuiS Lösche, Kathariucustr. L3 pan. «. König-Platz 7, aur bi» '/,3 Uhr. eipMtr. «Matt Abonnement»prei» vierteljährlich 4>/, Mk. lacl. Briugerlohn 5 Mk., durch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne Numme» 50 Ps Belege lar 10 Ps. *5 > egerempll Gebühren für Extrabeilagen » li» Tageblatt-Format gefalzt) > arfmby ahne Postbefördernug 60 Mk. mit Postbesürdernng 70 Mk. Anzeiger. 'er- ^ 172. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- nnd Geschäftsverkehr. Mittwoch dm 20. Juni 1888. Inserate stgespaltene Petitzeile SO Pf. Größere Schnsten laut uns. Preisverzeichnis. Tabellarischer u. Ziffcrasatz nach höhrrm Tarif. Uerlamen inler dem Redacti onSstrich die ögespalt. geile 50Ps.,vor deuFamiliennachrichte» die 6gespaltene Zeile 40 Pf. Inserate sind stets an die Expedition z» senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung prnouumsrnnäo oder durch Post- aachnahme. 82. Jahrgang. Amtlicher Theil. Vrkailiittimchuiig. Gemäß einer Verordnung des Evaugelisch-Lutherischcil LandeSconsisioriumS wird zum Ebrengedächtniß weiland Sr. Majestät de- Deutschen Kaiser- Friedrich III. am 4. Sonntage nach Trinitatis, den 24. tausenden MonatS, ein Trauergottesdienst in den hiesigen evangelisch-lutherischen Kirchen staltfinden. Für die Mitglieder der sämmllichen Behörden und de- Stadtverordnelen-Collegium- werden in der Nicolaikirche, soweit thunlich, Plätze reservirt werden. Leipzig, den 19. Juni 1888. Die Lircheninspection für Leipzig. Der Superintendent. Der Rath der Stadt Leipzig. I). Pank. lir. Georgi. Henlschel. Bekanntmachung. Bezugnehmend aus die im Januar und Mai d. I. den mit Erlaubniß zur Ausführung von WasserlcitungSanlagen in Privalgrunestückcn versehenen Gewerbetreibenden zugestelllen Patente bringen wir hiermit zur Kenntnis dieser Gewerbe treibenden, zugleich aber auch zur öffentlichen Kenntlich, daß vom 1. Juli L888 ab die siir solche Arbeiten zur Zeit gültige Instruction I vom l. Juli 1880 außer Kraft tritt, und raiür die nachstehend z»m Abdruck gebrachten „Vorschriften für die Aus führung von Anlagen zur Benutzung der Stadt- wasferkunst" vom 6.Februar 1888 maßgebend sein sollen. Jngleichen wird die Erlhcilung neuer Erlaubniß von da ab nur auf Grund der ebengenannten Vorschriften stattsinden. Die Aushändigung eineS ersten Exemplare- der Vor schriften an mit Erlaubniß versehene oder zu versehende Gewerbetreibende geschieht kostenfrei, und fordern wir hier mit diejenigen zur Zeit mit Erlaubniß versehenen Gewerbe treibenden, welche bei der Lerlheilung übergangen worden sein sollten, aus. da- ihnen zustehende Exemplar bei unserer Stadtwasserkunst, Obstmarkt 3. III. Etage, emzusordern. Für all« anderen Fälle wird hiermit der Preis eine- Exemplare» aus 15 festgesetzt. Leipzig, den 2 Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. l». 3542. vr. Georgi. vr. Krippendorfs. Vorschriften für die AuSsShrnna von Anlagen zur Benutzung der «tndiwafferkiinst. t) Anmeldung der <8 werbctrctbende». Die Gewerbetreibenden, welche die Ausführung von Anlagen zur Benutzung der Stattwufferkulist übernehmen wollen, haben beim Rath sich anzumelden und den Besitz oder die Verfügung über die z» solchen Arbeiten erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere eine Pumpe mit Manometer zum Probiren der serliggestellten Anlagen ans Festigkeit und Dichtigkeit nachzuweisen, worüber Bekanntmachung im Amtsblatts des Nathes erlassen wird. Erst nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung steht eS dem Gewerbcireibenden zu, Aufträge für Ausführung vocbezeichneter Anlagen zu übernehmen. Die Vor- richiungen zur Herstellung und Prüfung der Anlagen sind jederzeit in gulem und brauchbarem Zustande zu erhallen und aus Erfordern der Stadtwasserkunst zur Revision vorzulegen. Im Weigerungsfälle, oder falls beanstandete Mängel nicht sofort beseitigt werden sollte», hat der Gewerbetreibende die Zurücknahme der ihm ertheiltea Gench. niigung zu gewärtigen. 2> Anmeldung der Anlagen. Der mit einer Ausführung beauftragte Gewerbetreibende ist ge> halten, vor Inangriffnahme der Arbeit nicht nur Anzeige über du beabsichtigten Anlagen und Vornahmen an die Stadtwasserkunst zr erstatten, soudera auch die Aushändigung der Genehmigung dazu abzuwarten. Anzeige uud Genehmigung erfolgen schriftlich; für erstere sind Anmeldebogen unentgeltlich auf dem Bureau der Stad». Wasserkunst zu beziehen. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf jede Vornahme an Einrichtungen zur Benutzung der Stadiw slerkuust, gleichviel ob eS sich um gänzlich neue Anlagen, oder um Vervoll ständigung. Umänderung, ober endlich Verminderung bereits vor handener Anlagen handelt. Im Besonderen gehör! bei Neubauten für Anbringung der Vorrichtungen zur Abgabe von Bauwasscr und für die nachher»»« innere Einrichlung des GcunsstückeS getrennte Genehmigung; andererseits sind bloße Reparaturen an Leitungen und AuSflußUellen von der Anzcigepflicht ausgeschlossen. AIS Regel ist hiernach sestzuhalten, daß olle Arbeite» angemeldet werden muffen, durch welche eine Aenderung in der Anzahl, Lage und Bestimmung von Leitungen und Wafferentnabmestelleu veruriacht wird und damit die Lieferung-- und Tcuckverhälinifft der Anlage oder der Waffe» zins sür das Grundstück beeinflußt werden könnten. 3) vinrichtiing und Herstellung der Anlagen, a. Anlagen für häuslichen Bedarf Die Zuleitung vom Stroßenrohre bis 2,25 in innerhalb der LrundstückSgrenze wird durch die Sladlwcsftikunst ausgesühct in Llezrohr von 24 ww und in solchem von 35 mm Lichtweite. Die Bertheilung deS Wasser- In den verschiedenen Stockwerken geschieht im Anschluffe an eine 24 mw-Zuleitung von einem Haupisteigrohre aus, welches mit derselben Llchiweite von 24 mm so lange zu führen ist, btt keine Abzweigung mehr stallfindet. Line 35 mm- Zuleitung kau» i» zwei «auvlsteigrohre gecheckt werdca, deren jede- wie vorstehend zn behandeln ist, als ob eS zu einer 24 ww-Zuleitung aehörle; bis hinter die Treununqsstelle ist jedoch für das ein« der Steigrohre die Llchiweite von 35 mm beizubehaiien. Schließt sich daarg»» an eine 35 mm-Zuleitung nur ein Steigrohr an, so ist dasselbe mindestens btt hinter die Abzweigungen des zweiten Ober- geschoffrS mit 35 ww von da, bis die letzte Abzweigung erfolgt ist. mit mindesten» 24 mm Lichlweüe durebzusühren. Möglichst dicht hinter der Auschlußstelle an die Einführung, jedenfalls vor der ersten Abzweigung und vor dem von der Stodtwafferkunst etwa sür Ein stellung eine- Wassekmeffer» bestimmten Platze ist ein Absperrhahn in di» Sieigeleitung eivzuschalten. Dieser Privalhauvihahn muß ein Schieberhahu von bestem Rochguß sei» und im geöffneten Zustand« einen Durchgang nach Form uud Größe gleich dem volle« Querschnitte der Leitung gewähren. Die vom Hauptrohre abzweigenden Nebenleituugen. welche da» Wasser den zur Entnahme dienenden Ausflüssen zuführrn, müssen miudestens eine Llchiweite haben von 13 mm im Erd- und Zwischengeschoß, 18 ww im 1. und 2. Stockwerke, 24 ww im 3. und in jedem höheren Stockwerke, wabel vorausgeietzt ist, daß der Regel nach höchsten» vier Ausflüsse eine« uud desselben GeichosseS an eine folche Nebenleitung angeschlvfsen werden. Für mehr al« vier Ausflüsse eines und desselben Geschosse» ist sür eine gemeinschaftlich« Nebenleilung mindesten« die für da» »weithShere Stockwerk vorgefchriebene Llchiweite zu wühlen; für höchste»« zwei Ausflüsse eine- und desselben Geschosse« darf eine Nebenleituug die für da« darunter liegende Stockwerk erlaubte Lichtseite erhalten. Speist eine Rebenleitung ausnahmsweise Au«- flliff« t> verschiedenen Stockwerken, so ist die Llchiweite derselben nach vorstehende» Angaben so zu bestimmen, als «b simmtlich« Ausflüsse in dem höchsten der betroffenen Stockwerke lägen. Unberücksichtigt für die Anwendung dieser Bestimmungen können Ausflüsse sür Waschtische und ähnliche LerbrauchSzwccke bleiben, welche höchstens 20 l täglich beanipruchen. Für solche ist zugleich gestaltet, den sie speisenden Nebenleituugen oder Abzweigungen engere als die vorgefchriebene» Sichtweiten zu gebe». ES steht frei, nach Ecsorderniß Nebenleituugen dicht hinter den Abzweigstelle» vom öauptrohre mit Absperrhähnen zu versehen; dieselben müssen der !ich:weike der Nebenleilung entspreche», dürfen sür kleinere Licht- weile.i als 24 ww Niederschraubhähne, müssen aber sür 24 mm und l lößere Lichtweilen Schieberhähne derselben Art sein, wie sür die jrivathauvihähne vorgeschrieben. Zur Verwendung kommen dürfen ur Bleirohre, welche innen mit Schwesclblei überzogen sind. Die ür die nolbwcndige Festigkeit erforderliche Wandstärke bestimmt sich durch da« Mindestgewicht, welches aus den laufende» Meter bet 35 mm L chtweite 8,00 icx 30 mm Llchiweite 6,50 24 ww Sichtweite 4,85 Icx 18 ww L cliiwcite 3,35 lcx 12 ww Lichtwrile 2,05 lcz nicht unterschreiten soll. Behufs Entnahme und Verwendung deS Wasser» ist gestattet an den Ausflüssen anzubrigen: Zapfhähne, welche den Austritt des Wassers in die freie Luft und in nutergestellre Gesäße vermitteln, ohne Weitere-; Hähne dagegen, welche an der AuSlrittSseite die Aiiietzung von Rohren oder SMläuMen mit Bajonett oder Ber- fchraubung ermöglichen, nur »u Zwecken der Straßen- und Garlen- iprenguug; Closet- und Pissouspüloorrichtungen, Mundstücke für Springbrunnen, und Aqnarlenipeckung endlich mit der Bedingung, daß vor jede derariige Ausflußvorrichtung ein Durchgangshahn behufs Rcgulirung und Absperrung in die speisende Nebenleilung eingeschaltet werde. Sämmtliche Zapf- und DurchzaugSregllliruogs. Hähne sollen Niederschraubhähne fein. Als Ausnahmen hiervon sind ferner erlaubt: Schwimmkugelhähne zur selbstthätigen Füllung von mit der Sohle nicht unter 18 m über Pflaster flehenden Behältern, Drchtzähiie kleinsten Kalibers sür Waschttiche. Für Closets insbesondere ist die Anwendung von Vorrichtungen vorausgesetzt, welche eine guie und sichere Spülung beim jedesmaligen Gebrauche erreichen lassen, odne daß mechanische Zutbaten zur Ver- chiebung oder Berlängerung der Spülung zur Anwendung kommen. Lbcnio ist es unzulä'sig, behusS Spülung von Aoorten gewöhnliche javshähne oder ähnliche Umgehungen der erlaubten Vorrichtungen aiizubringen. Für Zapfhähne darf die Ausflußweite betragen: im Erdgeschoff- bis 2. Stockwerk nicht über 6 ww, im 3. und in jedem höheren Stockwerke nicht über 8 ww. Sprenghähne dürsen bis 18 ww Sichtweite erhalten. daS angejchlossene Strahlrohr jedoch nicht über 8 ww Aurtritlöfsiiung, vor welcher eine Zeistäubungsvorrichlung angebracht sein muß. DurchgangsregulirungShähne erhalten mindestens die Llchiweite der anichließrude». nach der Berwendungsstelle führen den Leitung. Schwimmkugelhähoe können bis zu einer Oeffnungs weite angewendet werden, welche einer Leitung von 24 ww Licht- weite entspricht. Die Anzahl der Ausflußstellen, gleichviel welcher Sichtweite innerhalb der vorstehend vorgeschriebenen Grenze», welche von einem Hauptfteigerohre von 24 ww Sichtweite versorgt wrrden, darf 16 nicht übersteigen. Es dürfen demnach an eine 24 mw-Zuleitung nicht mehr als 16 Hähne, an eine 35 ww-Zuleitung nicht mehr als 32 Hähne an- gesctilosftn wrrdeii. Umgekehrt ist sür eine Anzahl von Hähnen bis zu 16 eine 24 mi»-Zuleilu»g, über 16 bis zu 32 zwei 24 mm- oder eine 35 mw-Zuleitung zu beantragen und so fort. Durchaus ver- boten ist es dabei, benachbarte oder sonst verschiedene Grundstücke von einer und derselben Anbohr,ing speisen lasse» und zu diesem Zwecke in solche» hergesftllke Anlagen mit einander verbinden zu wollen. Alle eiwa erwünschten oder erforderlichen Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen bedürfen der besonderen Ge nehmigung der Stadlwasserkunst. Waffe,Messer werde» ausschließlich nach Bestimmung der Siadlivasseikiinst und durch dieselbe aus Kosten der Grundstücksverwaltimg beschafft, eingebaut und in Staub gehalten. Die Leitungen sind unter Vermeidung überflüssiger Knick- und Windungen in vor Beschädigung durch Stoß oder Frost geschützten Laacn zu führen und lhnnlichst mit unterbrochener Sieigu-ig vom liejslen Puucte des Hauvtsteigerohres bis zu den AuSflußst lftn an- zulegen. Am tiessten Punkte der Hauptleitung, sowie an Stelle», wo Wassersäcke unvermeidlich sein sollte», sind Niederschraubhähne so anziibriiigeii, daß die Entleerung ermöglicht wird, ohne eine um erlaubte Entnahmestelle einzurichten. Alle Materialien und Vor rickllingen sollen von bester Sorte sein und soll der Arbeit die größte Sorgfalt gewidmet werden. ES steht den Beauftragten der Stadtwasserkunst jederzeit frei, über den vorschriftsmäßigen Vollzug der Arbeit und die Brauch barkeit der verwendeten Materialien am Arbeitsplätze sich zu übcr> zeugen; auch ist der Gewerbetreibende verpflichtet, aus Verlangen der Stadlwasserkunst behliss Untersuchung des Gewichte» von jedem Kaliber der zur Verwendung stehenden Bleirohre ein Stück vo i bis zu I m Länge ohne besondere Entschädigung abzuschneid-n und aus- zuhändigen. Malerialien und Arbeiten, welche den dasür gelroffenen Bestimmungen nicht eiitiprechen, sind sofort zu eutsernen, abzuvrechen und durch tadellose und vorschriftsmäßige zu ersetzen. Nach vor. schrift-gemäßer Fertigstellung der Arbeit erfolgt durch die Stadl. Wasserkunst die Füllung der Anlage, woraus dieselbe jedoch durch den Gewerbetreibenden, aus Verlangen der Stadtwasserkunst unter Beisein eines Beauftragten derselben, noch aus ihre Festigkeit und Dichtigkeit unter einem Drucke von 10 Atmosphären zu prüfen ist. Erst nachdem sämmtliche etwa ausgedeckle Mängel unter erneutem Drucke als beseitigt sich erwiesen haben, bars die Ingebrauchnahme der Anlage erfolgen. d. Anlagen für Gewerbebetrieb. Anlagen sür kleinere gewerbliche Betriebe jeder Arl, al- Tbeile von Anlagen, welche hauptsächlich dem Hausbedarf« d enen sollen, unterliegen in jeder Beziehung tea unter ») iür letztere getroffenen Bestimmungen. Die hierfür bestimmten AiiSflußstelle« werden be hufs Feststellung über die erforderliche Anzahl von Anbohrungea als solche für häuslichen Bedarf mitgezühlt. Ausflüsse, welche größere als unter ». gestattete Sichtweiten er fordern, um zeitweilige Entnahme von mehr al- 15 Liter pro Minute zu ermöglichen, bedürfe» der besonderen Genehmigung der Stadtwasserkunst und werden noch Befinden mehrsach angerechnet. Bei Anlagen, deren hervorragender Zweck die Versorgung größerer gewerblicher Betriebe ist, soll tagegen die Bestimmung übcr die innere Einrichlung dem Ermessen de« Gewerbetreibende» überlassen bleiben, welchem die Verantwortlichkeit sue die Zioeckmäßigkeit der- selben zusällt. Nur ist über Llchiweite und Anzahl der ersorder- lichen EinsührungSleiiungeu rechtzeitig Einigung mit der Siatt- wasscrkunst hcrbe>jnsübrcn und in jede der an solche anschließenden Hauptleitungen möglichst dicht hinter der Anschlußstelle und j den- falls vor der ersten Abzweigung und einem etwa einzusetzenden Wassermesscr ein Niederschraubichieberhahn (Privathauptschieber) von der Llchiweite der Zuleitung emzuschalten; auch unterstehen Be. schaffung, Einbau und Unterhaltung von Waffermessern ausichließ sich der Bestimmung und Fürsorge der Stadtwasserkunst. Zugleich bleibe» diejenigen unter a. gegebenen Vorschriften auirecht erhaiten, welche aus die Verhütung von Wasserverlusten, durch Undichtigkeiten oder Brüche verursacht, abzielen; hierher gehört auch die Bestim mung, nach welcher alle zur Absperrung von Nebenieiiungen etwa eingesetzten Vorrichtungen sür Leitungen von 24 mm Lichtweite und darüber Niedcrschraubschieberhühne sein müssen. Endlich ist für jegliche Art gewerblichen Brteiebes hervorzuheben daß von den unter a. genannten Arien der Ausflüsse hier oane Weiteres als gestaltet anzusehen sind nur die Zapshähne mit Aus tritt in die freie Luit. Die Anbringung von Hühnen. welche durch Ansetzung von Schläuchen d r Verwendung de« Wasser« an ver» ichiedenen Stellen desselben Raume- oder die Forileitung in andere Räume ermöglichen, ist obne besondere Genehmigung »ur dann er laubt, wenn der Verbrauch nach Wassermesjer bezahlt wird. In -dem Falle müsse» diese, wie auch die Zapfhähne Niederschraub hähne sein. Verboten ist die Anbringung vo» Vorrichtungen, welche im unvermittelten Anschlüsse an die Lcttungsrohrc den LeilungSdnick zur Verrichtung von Arbeit nutzbar machen sollen; hierzu gehört auch die unmittelbare Verbindung von Danipskesseln mit den Lei- tungSrohren. Wasser zur Kesselipeisung dars vielmehr nur durch Zapfhähne in darunter ausgestellte Behälter entnommen werden; ür andere Zwecke bedarf eS dcr ausdrücklichen Genehmigung de- RatheS, welche von Fall zu Fall nachzusuchen ist. o. Anlagen mit Rücksicht aus Feuerschutz. Feuerhähne, welche unter Benutzung von vorstehend unter ». oder d. besprochenen Anlagen im Inner» der Gebäude angebracht werden, müssen Niederschraubhähne sein und können bi» zur Llchiweite des sie speisenden HauplsteigerohreS gewählt werden, wogegen das zugehörige Strahlrohr den vierten Theil dieser Llchiweite niMt überschreiten dari. Ist neben Wasserversorgung großer gewerblicher Anlage» oder von WvhnhauSgruppen deren Schutz gegen Zeuersgeiabr durch Anbringung von Pusten innerhalb des zu- gehörigen Grundstück » beabsichtigt, so empfiehlt eS sich, im Anschluß a» die 100 mw im S chien weilen Abzweigungen, welche die Siudt- wafferkunst zn diesem Zwecke in dcr Regel herstellt, mit Gußrotuen gleicher oder bis 8» ww abnehmender Sichtweite so lange weiter zu gehen, als noch Posten angebracht werden sollen. Möglichst dickt hinter der Anjch ußstelle an die EmsührungSleitung und jedenfalls vor der ersten Abzweigung ist auch hier in jede Hauptleilung ein Privaihauptichieber von 100 ww Durchgang und bewährter Con- struciiou einzuschalte»; ingleichcu muffen alle sonst sür notdwendig befundenen Absperrvorrichtungen iuaerhalb der Gußrohrleitungen Schieber bewährter Coustruclion und dcr Leitung entsprechenden Kalibers sein. Die sorgiäliigste Aussührung der Gußrohrleitungen, die Anwendung zweckmäßiger Postenconstruciione» und d>c Ver pflichtung. die fertigen Anlagen aus Dichtheit und Festigkeit unter einem Drucke von 10 Almasphären, aut Verlangen der «tadlwasser- kunst im Beisein eines BerrceterS derselben zu prüft», sind Be- dingungen für die Ginehmigung solcher Anlagen. Auch ist nach vollendeler Ausführung der Stadtwasserkunst ein Plan eiuzuliefern, in welchem die Lichiweile und Lage der Leitungen, Schieber und Posten thunlichst genau ersichtlich ist. Abzweigungen größeren Kalibers können nur unter besonderen Umständen genehmigt werden. Die Versorgung der gewerblichen oder häuslichen Berdrauchsstellen icichieht durch Abzweigungen von der Feuerlcitunz, welche im Be- anderen wieder den vorstehend unter a. und d. getroffenen Be stimmungen unterliegen. Wasjermeffer werden auch tper ausichließ- sich von ber Stadtwasserkunst aus Kosten der Grundstücksverwaltung beschafft, eingebaut und in Stand gehalten; als Mcßitellcn dienen die ruingeuaunien Abzweigungen. 4) Straseu «nd Hastpflicht. Die zur Ausiührang von Anlage» zur Benutzung der Stodt- wasserknnst anaemeldeten uud durch öffentliche Bekanntmachung des R kheS -igclaffcnen Gewerbetreibenden sind hinsichilich aller dabei vorkrmn.enden Arbeiten den vorstehend unter 2) und 3) getroffenen Bcstimianngen uud den Anweisungen, welche dir Verwalluug der Stadlwasftrkunst dazu sür erforderlich erachtet, aus da» Sorgiäliigste nachzukommen verbunden. Zuwiderhandlungen gegen gegenwärtige Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 oder euisprechenScr Hast destrast, außerdem sind die Gewerbetreibenden sür alle Schäden dem Rathe verantwortlich, welche durch ihr Verschulden an öffenl- sichen Anlage» oder in Form von Wassei Verlusten entstehen. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann der Rath den Gewerbetreibenden die nach 1) erlheitte Erlaubniß wieder entziehen. Leipzig, am 6. Februar 1V88. Ter Rath ver Stadt Leipzig. (l-, 8.) vr. Georgi. Lohie Velraniltilmchiulg. Mittwoch, den 20. d. Moa. soll im PreuHergnHchen mit den GaS« und Wasserieilungsarbetten begonnen werden, woran sich die Neulcgung de-Trottoir- und die Asphaltirung der Fahrbahn schließen wird. In Folge dessen wird diese- Gäßchcn auf die Dauer der Bauarbciten vo» dem oben angegebenen Tage ab für alle« unbefugten Fährverkehr gesperrt. Leipzig, deu 16. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. I)r. Georgi. Hennig. Bekanntmachung. von dem Unterzeichneten Armenamte sollen im Stadthause allhier Donnerstag, den 21. Juni ». e., Vormittags von O Uhr an, eine Partie getragene Kleidungsstücke, Möbel, Hau-- und Küchcngerälhe, Bellen und bergt, mehr meistbietend versteigert werben. Leipzig, den 15. Juni 1883. DaS Armenamt. Ludwig-Wolf. Junghiihnel Bekanntmachung. Die Pflasterung de- Au-gangs der Halleschen Straße mit Schlackengußsteinen von der nördlichen Flnchllinic der Park straße bi- zu dem 6 m breiten Fußwcgübergange in Linie der Promenade soll an einen Unternehmer in Accord ver dungen werden. Die Bedingungen sür diese Arbeit liegen in unserer Tieft bau-Berwaltung, RathbauS. 2. Etage, Zimmer Nr. 14 au- und können daselbst eingesehen resp. gegen Entrichtung der Gebühren entnommen werde». Bezüalicbe Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift „Pflasterung an der Hallesche« StraHe" versehe» edenbaseldn unv zwar di- zum 25. dieses Monat- NackmittaqS 5 Uhr einzureiche». Der Nath behält sich da- Recht vor, sämmtliche Angebote abzulehnen. Leipzig, den 11. Juni 1888. DeS RathS der Stadt Leipzig Id. 2399. Straßenbau-Deputation. Bekanntmachung. Die in den StandcSamtSlocaliläten befindliche FriedhofS- Vrpedition und -ILaffe ist wegen Reinigung der Räume Mittwoch, den 20.. und Donnerstag, den 21. d. Mts nur Vormittags von 8—1l Uhr geöffnet. Leipzig, den 18. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. Vr. Georgi. Bönigl. Sachs. Standesamt. Mittwvch den 20. und TsnnrrStaa den 21. diese« Monat« weiden wegea Reinigung der Locale nur Vormittag- von 8 ki ll Ubr Avmeldungen enigeaeiiqevvmmea, Leipzig, den 18. Juni 1888. Der ktantzr«beamte: Triuckler. Veimimlmchllil^ Die Handelskammer zu Leipzig hat nach unS gemachter Mittheilung beschlossen, von Abhaltung eineS inter nationalen ProductenmarkteS in diesem Jahre ab zusehen. Leipzig, deu 14. Juni 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. Iu 3857. vr. Georgi. Henlschel. Bekanntmachung. Die Herstellung einer gepflasterten Droschkenbaltestelle aus der Bi-marckstraße bei der Marschnrrstraße soll an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen für diese Arbeit liegen in unserer Tief bau-Verwaltung, NathhauS, 2. Etage, Zimmer Nr. l4, au- und können daselbst eingcsehen, resp. gegen Entrichtung der Gebühren entnommen werden. Bezügliche Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift „Droschkenbaltestelle auf der BiSmarckstraße" versehen ebendaselbst unv zwar bi- zum 27. Juni 1888, Nackmittag» 5 Uhr einzureichcn. Ter Rath behält sich daS Recht vor, sämmtliche Angebote abzulehnen. Leipzig, den 14. Juni 1888. DeS RathS der Stadt Leipzig Id 2440. Strastenbau-Deputation. Bekanntmachung. Die Ausführung von Erd- und MacadamisirungSarbeiten in Tbeilen dcr LöSniger, Schenkendorsstraße und Straße >V. ve- südlichen Bebauungsplanes soll an einen Unternehmer verdungen werden. Die Bedingungen sür diese Arbeiten liegen in unserer Tiesbau-Verwaltung, NathhauS, 2. Etage, Zimmer Nr. 14, au-, und können daselbst eingcsehen, resp. gegen Entrichtung der Gebühren entiioinmen werden. Bezügliche Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift „Erd- und MacadamisirungSarbeiten in dcr LöSniger Straße rc." versehen ebendaselbst und zwar bis zum 2. Juli cr., Nachmittags 5 Uhr einzureichcn. Der Rath behält sich das Recht vor, sämmtliche Angebote abzulehnen. Leipzig, den 15. Juni 1888. DeS RathS -er Stadt Leipzig Id 2439. Straßenbau-Deputation. Bekanntmachung. Die AuSsührung der Troltoirarbeiten in der den Markt platz nördlich begrenzenden Fahrstraße soll an einen Unkcr- nehmer in Accord verdungen werden. Die Bedingungen sür diese Arbeiten liegen in unserer Tiefbau-Verwaltung, Nathbau-, 2. Etage, ZiminerNr. 14, an- und können daselbst eingcsehen, resp. gegen Entrichtung der Gebühren entnommen wcrven. Bezügliche Offerten sind versiegelt und mit der Aufschrift „Trottoirarbeiten in dcr nördlichen Fahrstraße des Marktplatzes" versehen ebendaselbst und zwar dis zum 26. d. M., Nach mittag- 5 Ubr einzureichen. Der Nath behält sich daS Recht vor, sämmtliche An gebote abzulehnen. Leipzig, den l2. Juni 1888. DeS RathS der Stadt Leipzig Ib 24l0. Straßenbau-Deputation. Die kohlen- und Petroleuml>eierung sür da- Landgericht und die Staatsanwaltschaft Leipzig ist vergeben. Landgericht Leipzig, den 19. Juni 1883. Kirschen-Verpachtung. Die diesjährige Nutzung von den fiScalischcn -trschbäumen an den Straßen dcr nackqenannlen AmtSstraßenmeister-Bczirke soll gegen sofortige baare Bezahlung und unter den sonstigen vor Beginn des Termins bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich an Meistbietende verpachtet werden. Sonnabend, den 23. Juni d. I., von Vormittags ,'/,9 Uhr an, im Rahui'schen Wasthofr in Leiibnist, die Nutzung dcr Alleen im Wrrdaner Amtsstraßcumcistcr-Bczirft, 2. Montag, den 25. Juni d. I., von Bormi»ugs ',,9 Uhr an im vormals Tausiher'schc» Olafthofe in Schedewitz, die Nutzung der Alleen dcr beiden Zwickancr Ainisstrabenincistcr- Bezirke. Zwicka». am 13. Juni 1888. »önigltche Straften- nnd Wasferdau-Jns-eetion. D ü h n e r t. Königliche Banverwalterei. Voigt. SUchtamtlicher Theil. Kaiser Wilhelm's Proklamation an Las preußische Volk. Die von allen Seiten mit Spannung erwartete Prokla mation Kaiser Wilhelm'- liegt jetzt vor. Sie wird in ihrer knappen Form und in ihrer politischen Farblosigkeit vielfach unbefriedigt gelaffen, ja sogar enttäuscht haben; aber was aus den ersten Blick als ein Mangel erscheinen könnte, ist vielleicht gerade ihr Vorzug. Kaiser Wilhelm kann sich nicht wie sein Vater, dcr Kaiser Friedrich, auf eine glänzende Vergangenheit stützen, ihm war es noch nicht vergönnt, sich versönlich hervorzuthun durch kriegerische Erfolge und durch segen-reiche FricdenSarbrit, sein Verdienst beschränkt sich daraus, daß er sich mit Ernst und Sorgfalt aus seinen zukünftigen Beruf al- Kaiser Deutschland- und König Preußen« vorbereitet und, stet» da- leuchtende Vorbild seiner Ahnen vor Augen, seine Pflicht erfüllt hat. Au- diesem Rahmen konnte der Kaiser bei seiner ersten Kund gebung an Preußen- Volk um so weniger herau-treten, al- «ine Partei vor seiner Thronbesteigung sichtlich bemüht war, ihn al- ihr Haupt zu erklären. Es liegt in der Natur der Stellung eine- SouverainS, daß cr keiner Partei angehören darf, sein Blick muß aus da- Ganz« ge« ricklet sein, nicht da« Interesse einer Partei, sondern die Wohlfahrt ver Gesammlheit muß ihm am Herzen liegen. Kaiser Frievrich hatte unter der Aufdringlichkeit der deutsch-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht