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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.06.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-06-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188806226
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880622
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880622
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-06
- Tag1888-06-22
- Monat1888-06
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.06.1888
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2 0 «WINK« 1888 m 8««illI-Nr»ze VM Ul. ZK 820 M lleitsclie keicksvLlliML i'kosi'cvius. Die kön. ung. Regierung cmittirt auf Grund des Gesetz Artikels XVII v. I. 1889 die von der k. k. priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn, der Ungarischen Nordostbahn und der Ersten Ungarisch- Galizischen Eisenbahn contrahirte, zufolge dieses Gesetz-Artikels staatlich garantirte Anleihe im Gcsammtbetrage von 30620 000 d. R., wovon auf die k. k. priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn ^ 7 477 000 d. R. ^ - Ungarische Nordostbahn 16912200 - Erste Ungarisch-Galizische Eisenbahn -- 6230800 - ' - entfallen. ^ . , Dieser Betheiligung gemäß haben zur Verzinsung und Tilgung dieser Anleihe die k. k. priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn eine Annuität von 362 292,47 - Ungarische Nordostbahn -. . . . - - - - 819 468,07 - Erste Ungarisch-Galizische Eisenbahn . - - - - 301 908,78 —---- zusammen ^8 1483 669,32 ohne Solidarität beizutragen. Die auf die Durchführung dieser Bestimmungen bezüglichen Beschlüsse wurden in der General versammlung der Actionairc der Ersten Ungarisch - Galizischen Eisenbahn unterm 15. Mai 1888 und von den Generalversammlungen der Actionairc der k. k. priv. Kaschau-Oderberger Eisenbahn und der Ungarischen Nordostbahn unterm 16. Mai 1888 gefaßt. ^ Der ungarische Staat hat für den Gesammtbetrag von 1483 669,32 d. R., welcher zur Verzinsung und Tilgung dieses vereinigten Anlehens bestimmt ist, den-bethciligten Eisenbahnen insgesammt eine spccielle Garantie gewährt und überdies für die pünktliche Zahlung der Zinsen und Amortisationsraten die Haftung übernommen. Nebst der speciellen Garantie und übernommenen Haftung des Staates dient zur Sicherstellung der pünktlichen Zahlung der Zinsen und Tilgungsquotcn dieser Anleihe auch noch das gesammtc bewegliche und unbewegliche Vermögen der genannten Eisenbahngescllschaften und zwar einer jeden für ihren Antheil, vorbehaltlich des den Hüher ausgegebcnen Obligationen Anstehenden Vorzugs rechtes. Insbesondere genießen die von jeder Eisenbahngesellschaft zugesicherten Zinsen und Tilgungs quoten die Priorität vor den ihren Aktionären zukommenden Zinsen, Dividenden und Super dividenden. Auch hat jede Eisenbahngesellschaft für ihren Antheil über Capital und Zinsen zu Gunsten der Inhaber der Partial-Obligationen der Gesammtanleihc eine Prioritäts-Haupt-Obligation aus gestellt, worin dieselbe die in ihrem Besitze befindlichen ungarischen Bahnlinien sammt Zugehör bis zur Höhe ihres Schuldcapitals und der Zinsen verpfändet und sich verpflichtet, das Pfandrecht auf den Bahnkörper und dessen Appertinentien in dem nach Gesetz-Artikel I vom Jahre 1868 ein gerichteten Centralgrundbuchc zu Gunsten der Inhaber der Partial-Obligationen eintragen zu lassen und die eingetragene Prioritäts-Haupt-Obligation als eine die Inhaber der Partial-Oblgationcn gemeinschaftlich betreffende Stammnrkunde bei dem kön. ung. Finanzministerium znr Verwahrung zu hinterlegen. ^— Im Falle der Convertirnng der bereits eingetragenen Prioritäts-Anleihen in niedriger ver zinsliche Anleihen soll den letzteren das Recht des Eintrittes in die bücherliche Rangordnung der durch sie convcrtirtcn Schuld insoweit Vorbehalten sein, als durch die betreffende Convertirüngs- Anleihe keine größere Annuitäten-Gesammtlast als jene geschaffen wird, welche zur planmäßigen Tilgung und Verzinsung der durch dieselbe convcrtirtcn restlichen Schuld erforderlich war. Die vereinigte Prioritäts-Anleihe ist in Partial-Obligationen lüt. ^ (Xo. 1—20620) jede zu 1000 Mark d. R. und lüt. L (Xo. 1—25 000) jede zu 400 Mark d. R., zusammen in 45 620 auf den Inhaber lautende Partial-Obligationen eingethcilt, welche im Namen der obengenannten Eisenbahnen und über deren Ermächtigung von dem kön. ung. Finanzministerium ausgestellt werden. Der Inhaber einer Partial-Obligation hat nach Verhältniß ihres Betrages Antheil an den der Gesammt-Anleihe zu Grunde liegenden Prioritäts-Haupt-Obligattonen und den damit bestellten Sicherheiten. Die Partial-Obligationen werden bis zu ihrer Fälligkeit mit viereinhalb Procent fürs Jahr in halbjährigen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres ohne Abzug verzinst und im Wege der Verloosung im vollen Nennwerthe nach Maßgabe des für jede der bethci ligten Eisenbahnen festgestcllten, den Obligationen beigefügten Tilgungsplanes binnen 60 Jahren vom 1. Juli 1889 an gerechnet, zurückgezahlt. Es steht indessen jeder betheiligten Bahn das Recht zu, ihre jeweilige Restschuld durch Verloosung und Rückzahlung der nach Maßgabe ihres Tilgungs planes noch zurückzuzahlenden Partial-Obligationen ganz oder theilweise früher zu tilgen und die solcherart getilgte Summe auf Grund einer durch die kön. ung. Regierung auszustelleuden Löschungserklärung zur bücherlichen Löschung zu bringen. Die Verloosung findet jährlich am 1. April, und die Einlösung am nächstfolgenden Zinstermin, das ist am 1. Juli, statt. --- ^ Die erste Verloosung erfolgt am I. April 1889. Die Partial-Obligationen sind mit Zinsen-Coupons für 10 Jahre und einem Talon versehen. Nach Ablauf der Zinsen-Coupons wird dem Ueberbringer des Talons eine neue Serie von Zinsen- Coupons nebst Talon ausgehändigt werden. Die Partial-Obligationen, deren Zinsen-Coupons, sowie die Capitalrück- zahlungcn auf diese Partial-Obligationen sind im Sinne des ung. Gesetz-Ar tikels XVII. v. I. 1889 von allen bestehenden Stempeln, Gebühren und Steuern befreit und wird denselben die vollkommene Stempel-Gebühren- und Steuer freiheit auch für die Zukunft zuaesichert. Mit dem durch die Verloosung festgesetzten Einlösungstermine hört die Verzinsung der Partial- Obligationen auf. - - - -- Mit den einznlösendcn Partial-Obligationen find die noch nicht fälligen Zinsen Coupons und der Coupon-Talon zurückzuliefern, widrigenfalls der Werthbctrag der nicht abgelieferten Coupons vom Capital gekürzt wird. ^ ' Das Fordcrungsrecht des Inhabers einer Partial-Obligation erlischt durch Verjährung in Ansehung des Capitals mit Ablauf von 30 Jahren, in Ansehung der Zinsen mit Ablauf von 4 Achren vom Fälligkeitstermin an. - Wie«, Berlin, Budapest, Franks«rt «. M., Der ungarische Staat hat außer der Special-Garantie auch die Haftung für Zinsen und Capital der Gesammtanleihc übernommen, demgemäß werden die Zinscn-Ciurpons und verlovsten Partial-Obligationen am Fälligkeitstermine von der königl. ungarischen Negierung an Stelle der betreffenden Eisenbahngescllschaft unbeschadet der von jeder Gesellschaft bezüglich ihres Schuldantheiles bestellten Sicherheit und übernommenen Verpflichtungen cingclöst. Diese Partial-Obligationen sind im Sinne des ungar. Gesetz-Artikels VI v. I. 1885 cautionsfähig und zur Anlegung von Pupillengeldern geeignet. Der Ueberbringer kann die Zinsen gegen Einlieferung der fälligen Zinsen- Coupons und das Capital gegen Einlieferung der Verlovsten Obligationen erheben und zwar in Budapest: bei der königl. ungarischen StaatS-Central- Casse und der Ungarischen Escomptc- und Wechsler-Bank, in Wien: bei der Union-Bank, in Berlin: bei den Herren Mendelssohn L Co. und der Berliner Handels-Gesellschaft, in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen Effecten- und Wechsel-Bank, in Amsterdam: bei den Herren Lippmann, Rosenthal L Co. und den Herren Wertheim L Gompertz und eventuell an anderen durch die Regierung rechtzeitig bekannt zu gebeuden Zahlungsstellen. Die Nummern der verlovsten Partial-Obligationen werden im „Budapest! Közlöny" und in anderen in- und ausländischen Blättern veröffentlicht werden. In Deutschland werden die auf die Coupons und verlovsten Obligationen bezüglichen Bekanntmachungen in zwei Berliner Zeitungen und einer Zeitung in Frankfurt a. M. inserirt werden. Wien, im Juni 1888. - ÜLvlL. Vorstehender Prospectus wird behufs Veröffentlichung genehmigt. Budapest, am 9. Juni 1888. H8LL m. p., Königl. ungar. Finanzminister. m l1»1on-8»»».s/ MmlelWolm L k«. Auf Grund des vorstehenden Prospektes wird der Gesammtbetrag dieser Anleihe im Be laufe von Mit «I. I« durch die Unterzeichneten Bankfirmcn unter folgenden Bedingungen zur Subscription aufgelegt: 1) Die Subscription erfolgt: Berlin bei dem Bankhanse Hlonckolasodu L Vo., der verlioer Uaoäels - KsssIIsodLkt, Frankfurt a. M. bei der llvntsvden Lüsvten- nn«l Veedsol-ÜLllk am Montag, den 23. Zuni von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Nachmittags. Außerdem findet die Subscription gleichzeitig statt: in Wien bei der llnivn-vLnk. Triest - - Filiale der vnloli-vaiik, Budapest bei der tlnMkekeil kkevmvltz- L Melwler-vaiilL, - - UllMkelieii UMtiielivnbLiilL, Amsterdam bei dem Bankhause lippmann, Ii«8entl»al L 6o., - - - - - Mrtdelm L Kompertr, gemäß an diesen Orten zu publicirendcr Bestimmungen. Der frühere Schluß der Subscriptton bleibt jeder Zeichenstelle Vorbehalten. 2) Der Subscriptionspreis ist auf SSV!o festgesetzt. Ueberdies hat der Subscribent die Stück zinsen zu 4'1/jo k- L- für den laufenden Zinsencoilpon vom 1. Juli 6. bis zum Tage der Ab nahme der Stücke zu vergüten. 3) Bei der Subscription ist eine Caution von 5"1<, des Nominalbetrages baar oder in der Snb- scriptionsstelle geeignet erscheinenden Effecten zu hinterlegen. 4) Die Zutheilung ist dem Ermessen einer jeden Anmeldungsstelle überlassen und erfolgt sobald als thunlich nach Schluß der Subscription unter Benachrichtigung an die Zeichner. 5) Die Abnahme der zugetheilten Stücke in Jnterimsscheinen, welche für die Berliner Subscription von den Berliner Emissionsstellen und für die Frankfurter Subscription von der Frankfurter Emissionsstelle ausgestellt sind, kann vom 2. Juli e. ab gegen Zahlung des Preises (2) bewirkt werden. Der Subscribent ist indessen verpflichtet: ein Drittel der zugetheilten Stücke bis spätestens LO. Juli --- - - - - 2V. Juli - - - - - - - 21. Juli abzunehmen; Beträge bis einschließlich Mk. 10000.— find ungetheilt bis spätestens 10. Juli e. zu reguliren. Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Caution verrechnet, beziehungs weise zurückgegeben. 6) Der Umtausch der Jnterimsscheine in deutsch gestempelte Originalftücke, deren erster Coupon am I. Januar 1889 verfällt, wird gegen Einlieferung der ersteren laut besonderer s. Zt. -u , erlaffender Bekanntmachung bei den respectivcn Ausgabestellen der Jnterimsscheine erfolgen. : im Juni 1888. kerllaer IIriulel8-6e8ttl8kd»ll. llnMketie kNwmpte- AeMler-vrmk. veatsede Metten- ua<l VeetMl-llLnk. v. o. Wir find von den vorstehenden Firmen ermächtigt, Zeichnungen entgegenzimehmen. Leipzig, im Juni 1888.
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