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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188807103
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18880710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18880710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-07
- Tag1888-07-10
- Monat1888-07
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1888
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4224 Vekanlitmachuns, die Beförderung voa Schlachtvieh i» hiesige« Stadtbezirk betreffend. Die im Straßenpolizeireaulativ, dritter Abschnitt tz. 65 ff. über den BiehtranSport erlassenen Borschristen erleiden durch die von uns erlassene Vieh- und Schlachthosordnuna insofern eine Aenderung, al« Bullen, Ochsen, Kühe. Jungvieh, Kälber und Schweine, welche nach und von dem Vieh- und Schlacht hose, beziehentlich »ach dem daselbst befindlichen Beschauamte oder sonst zum Zwecke der Schlachtung im hiesigen Stadt bezirk tranSportirt werden, aur aus Fuhrwerk befördert werden dürfen. Schasvieh und Ziegen können getrieben werden. Wegen der Beschaffenheit der zur Beförderung zu be nutzenden Fuhrwerke, deS Aus- und Abladen« und de« Treibens (soweit letztere« noch gestattet ist) wird aus die Eingang« bezeichnten Vorschriften deS StratzenpolizeiregulativS verwiesen. Gegenwärtige Anordnung tritt von und mit dem L«. Juli d». I». in Kraft. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe einzutreten hat, mit Geld strafe bis zu KV ^ oder Haft bis zu l4 Tagen geahndet. Leipzig, den 6. Juli 1888. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Auf Antrag der Erben der Frau Johanne Sophie Jrutzsch verwiltwet gewesenen Loose geb. Zügner in Stötteritz soll da« zum Nachlaß derselben gehörige, in Stötteritz an der Kirchstrabe unter dir. 3S gelegene Hausgruadstück Fol. 24 de- Grund- und Hhpothekeo- buche- für Stötteritz, welche« am 12. November 1887 ort-gelichtlich aus 12 »0» Mark gewürdert worden ist. de« 25. Jntt 1888, vormittag« 11 Uhr im Gasthos zum Deutschen Hau» in Stötteritz freiwillig versteigert werden, wa« unter Bezuqnihme aus den am GerichiSbret und im Gasthofe zum Deatichen Hau« in Stötteritz au-höagendea Anschlag hiermit bekannt gemacht wird Leipzig, den 3V. Juni 1868. königliche« Amtsgericht, Atzt«. V. d. von Elterlet». vitbAahls-Vekauurmachllu-. ' Gestehlen wurveu laut vier ent älterer Anreise: 1) Eia goldener Siegelring mit hellrothem Steia, o»S eiaer Dohnaag in Nr. 26 der Nicolaistrabe, am 17. vor. Mt».; 2) eia säst neuer baumwollener S«mmerüberztrtzer mit eiaer Reihe brauner Hornknöpse, schwarzem Futter und Lederheakel mit der Firma „lx»aü> Ltllnäer, velitraod", in dea Taschen eia weiße» Taschentuch» „u. L ' gez., und eia Paar grau« Glacöhaud» schuhe, vermothlich oo» einem Gastzimmer ia Nr. 2 der Weber- gaste, am 24. vor. MtS. Nacht»; 3) eia kleiner goldener Tameuriug mit ruudem rothea Steia aad strbea kleiaea Brillante», aus eiaer Wohauag ia Nr. 35 der Zeitzer Straße, am 30. vor. MtS.; 4) eia kleiner goldener Ring mit Simili uud Verzierungen, au« eiuer Wohaaag iu Rr. 32 der UlrichSgaffe, i» de» letzte» 8 Tagen; 5) eia hellbrauner FraueuroL aad eia» gelbbraun« Trteottaile mit Sammetbesatz, aa- einer Wohauag ia Nr. 12 der PeterSstraße, am 1. ds«. MtS.; «1 eine goldene Damen-Remoutoiruhr mit geriester Rückseite, eiaem ia der Mitte eingravirtea Blameabouquet aud eiuem Defect aa der 2 aas dem Zifferblatt, sowie der Gehäuseuummer 6594 und der Reparat.-Nr. 3422, an- eiaer Wohuaug ia Nr. 15 der ReichS- siraße, am 2. dsS. MtS. Nachm.; 7) eia Zehnmarkstück, au« eiaer Wohaaug tu Rr. IS der Leibaizstraße, vom 2. bis 3. vor. Mt«.; 8) 1887 er Jahrgang !der illuftririea Zeitschrift „Varlar", i» braunem Eiabaad, aus dem Deckel „varlar Lata ßlolttr»- aus. gedruckt, aa» eiaem Gastlocale i, Nr. 1 der Ricolaiftraße, am «. ds«. Mt«.; v) tiae kupferne Pkanne» «a. 65 am laug aud so am breit, au« eiaer Wohauag ia Nr. 1 der Nicolaistrabe, am 4. ds«. MtS.; 10) eine silberne Eylinderuhr ohne Goldrand mit Secunde, aerieftrr Rückseite, eiaem in der Mitte eingravirtea Herz, ohne Ring uad defektem Eharnier aa der Luvette, nebst Kapsel mit Horaplättchen, sowie eia Jaquet uud eine Weste voa braua- uad schwarzcarrirtem Stoff, mit braunea Steiunußknöpfeu, aa« eiuer Wohnung im Gothischea Bad, am 7. dsS. MtS. Nachmittags. Etwaige Wahrnehmungen über dea verblieb der gestohlene» Oegeu stäube ober dea T Haler find uagrsäami bei aase rer Lriminal- Ibtheiluag zar Anzeige »a bringe». Leipzig, am S. Ja« 1888. Da« Volizeiamt der Stadt Leipzig. Bretschaeider. M. Mges-emmz. Wege» SchleuhendaueS wird di« hiesige Dorfstraße sür allen durchgehenden Fahrverkedr vom Montag» den 2. Juli ». «. ab bi« aas Weitere« gesperrt. Echleaßig, am 7. Juli 1888. Der Gemeinderath. S. Harnisch, Gem.-Vorst. Mhaus-Neubau iu Naumburg ILaale). Die zum Neubau de« PofUebäudeS iu Naumburg (Saale) ersorder- licheu Vflafterarbeiten einschließlich Lieserun, der zugehörigen Materialien solle» im Wege de- öffeutlichea Angebot» ver dungen werden. Bedingungen, Anschlagsauszug, Zeichuuugea uud Mastenberechuung liegen im Amtszimmer des PostueubaueS, Große Fijchstraße Nr. 18 Hierselbst, zur Einsicht aus Die Angebote sind vostsrei, verschlossen und mit der Aufschrift: „Angebot aus Pflasterarbeiien" bi« zum Montag, den 2S. Juli 1888, vormittags 11 llhr an obengenannter Amtszimmer ein- zuseuden, woselbst zu dieser Zeit die Eröffnung der Angebote iu Gegenwart der etwa erschienenen Bieter ersolgea wird. Raumburg a/S., 7. Juli 1888. Der Königliche RegieruugS-vaumeifter. Klauwell. deutschru Reich, Oesterreich-Üngarn gegenüber Verpflichtungen oaferiegr. welchen Deutschland sich nicht entziehen könne. Andererseits sei Rußland entschlossen, au seinen Forderungen hinsichtlich der Baikaahaldinsel uaverbrüchlich sestzubaiteu. Eine ganz andere Frage sei die. welchen Werth die Kaiser begegnung sür die Erzeugung einer sriediichea Gruadstimmung habe, und, wa» die „Politische Correspondenz" ia dieser Be ziehung schreibt, ist in der That sehr deachtenSwerth. Durch den Schritt Kaiser Wilhelm'» und die daraus sich ergebende freundschaftliche Ucbereinstimmung beider Kaiser, durch da» Gesübl allgemeinen Zutrauen«, welche» da» Schau spiel einträchtigen Zusammengehen» der beiden Monarchen Europa einflößen werde, könne der Friede nur ge winnen. Auch wenn die Begegnung nur diese einzige Folge haben sollte, wäre Grund genug vorhanden, sich über die selbe zu freuen. Mit andern Worten, aber in ähnlichem Sinne spricht sich ein Artikel de» Wiener .Fremdenblatte»" au«, in weichem e» heißt: Der Besuch Kaiser Wilhelm'» wird eine große heil bringende Bedeutung gewinnen, wenn er in Rußland die jenigen Kräfte stärkt, weiche dem nationalen Wahnwitz Wider» stanv leisten und da» Reich in den Bahnen de» Frieden» erhalten wollen. Die öffentliche Meinung in Rußland und Oesterreich- Ungarn erwartet demgemäß von der Begegnung der Kaiser Wilhelm und Alexander keine bestimmten Abmachungen über Regelung der bulgarischen oder der orientalischen Frage, sondern lediglich eine freundschaftliche Uebereinstimmung der beiden Kaiser in dem Sinne, daß der Friede wegen keine der schwebenden politischen Fragen gestört werden dürfe. ES war deshalb entschieden unrichtig, vorauSzusetzen, daß die beiden Kaiser sich über die Abgrenzung der Interessen sphäre Rußland« und Oesterreich-Ungarn» aus der Balkan- Halbinsel verständigen wollen. oder daß Kaiser Wilhelm bestimmte Vorschläge zur Lösung der bulgarischen Frage machen werbe. Wenn Rußland der Entwickelung auf der Balkanhalbinsel ihren Gang läßt, ohne irgendwie gewalt sam einzugreifen, wenn außerdem die Truppenverschiedungen au der Grenz« »bre« bedrohlichen Charakters entkleidet werden, so daß die Nachbarreiche in die Lage kommen, von weiteren BeriheibigungSmaßregeln Abstand zu nehmen, dann ist so viel erreicht, ais unter den obwaltenden Umständen erreicht werden kann, und dadurch wird dem europäischen Frieden ein werlh- voller Dienst geleistet. Es ist iiberhaupt bei Beurthrilung der internationalen Beziebungen unerläßliche Bedingung, sich nicht verschwommenen Stimmungen hinzugeben, sondern die vorangegangene politische Entwickelung im Äuge zu behalten. Sprünge, unvermittelte Uebergänge von einem Extreme zum andern, gebären in der Weltgeschichte zu den seltenen Ausnahmen. Erscheinungen wie Alexander der Große und Napoleon I.» welche die bestehenden Verhältnisse in wenigen Jahren von Grund aus verändert haben, treten im Laufe von Jahrtausenden nur ganz vereinzelt aus. die Regel ist. daß sich die Entwickelung allniälig und aus Grund vorhandener Bedürfnisse der Völker vollzieht. Rußlands Uebcrlieserungen weisen seit Jahrhunderten aus Eroberung der Türkei ckin. und eS ist klar, daß darin eine Begegnung deS deutsch» und russischen Kaiser« keine Aenderung berbeisühren kann, aber einen Aufschub der Ausführung längst beschlossener Dinge kann eine solche Zusammenkunft zur Folge haben, und da« ist hinreichend, um die vor Kurzem noch sehr nahe Kriegsgefahr nbzuwenden. Der .Nord" leugnet, daß Rußland jemals ein Bündniß mit Frankreich gesucht habe, sondern immer nur die Politik der freien Hand befolgen wollte. Da« kann man ohne Vor behalt glauben, aber Frankreich hat da» Bündniß mit Ruß land gesucht, und rS fragt sich, ob rS nicht zu Stande ge kommen wäre, wenn die deutsche Politik minder klug und zielbewußt gehandhabt worden wäre. Jetzt, da die Trauben sauer sind, kann der .Nord" leicht die Geneigtheit Rußland», auf Frankreich» Absichten einzugehen, in Abrede stellen, iu panstawistischen Kreisen ist man darüber besser unterrichtet. Diese und ihr Führer Katkow haben stets mit großer Ent schiedenheit behauptet, daß eS zu den russischen LebenSintereffen gehöre, Frankreich» Großmacklstcllung aufrecht zu erhalten. Thatsächlich liegt die Sache so, daß Rußland längst der großen Gefahren inne geworden ist. welche ein Friedensbruch für Rußland nach sich ziehen müsse. So wcrthvoll und unentbehrlich ihm auch für einen Angriffskrieg die fran zösische BinideSgenosseizschaft sein würde, so ist eS doch der Aufmerksamkeit der russischen Regierung keineswegs ent gangen, daß auch im Bunde mit Frankreich ein Krieg gegen den Dreibund ein waghalsiges und zweifelhafte» Unternehmen sein würde, zumal unter den Gegnern auch die Türkei und England zu bekämpfen sein würden. Bei der großen, seit langer Zeit in Europa herrschenden Spannung würde eS trotzdem ein Leichte» gewesen sein, die Kriegsfurie zu ent fesseln, mochten die Folge« für die Friedensstörer auch noch so verderblich sein. Die Kaiserreise nach St. Petersburg ist unzweifelhaft ein Triumph der deutschen Politik, sie ist der Beweis, baß Leiden schaft durch Ruhe und Festigkeit besiegt und zur ruhigen Er wägung der tbatsächlichen Verhältnisse gezwungen werden kann. Die Politik Rußlands und Frankreichs ist lange Zeit hindurch von Leidenschaft beherrscht worden, beide Länder haben sich in Sehnsucht nach Verwirklichung ihre» vermeint lichen Berufs zur Beherrschung von Europa und Asten ver zehrt, aber endlich ist ihnen doch die Thatfache zum Bewußt sein gekommen, daß die der Ausführung ihrer Pläne ent- gegcnstehcnden Kräfte zu stark sind, um einfach ignorirt werden zu können. Nickt immer führt Beharrlichkeit zum Ziele, aber in diesem Falle hat sie wenigstens mehr erreicht, als erwartet wurde. * Der Gesetzentwurf, betr. die Alters- und Illvati-en-Verficherulig der Arbeiter. Nichtamtlicher Theil. Die Laiserreise und die öffentliche Meinung. Die Reife Kaiser Wilhelm'« nach St. Petersburg bildet aach wie vor den Hauptgegenstand der öffentlichen Aufmerksam keit, und die öffentliche Meinung Europa« stimmt darin überein, daß der Friede durch die Zusammenkunft der beiden Kaiser eine werthvolle Stärkung erbalten wird. Dagegen haben die Stimmen, welche von der Begegnung die Lösung der bulgarischen oder gar der orientalische» Frage erwarteten, keinen Widerhall gesunden, sie sind al» über VaS Ziel Hinaus sirebend erkannt, und jetzt kommen allmälig die besonneneren Urthcile zu Worte, weiche nicht vorübergebende GemülhS- bewcgungen zur Grundlage haben, sondern sich aus die Thal- fachen stützen. Den Uebergang von der Erregung de» Augenblick» zur unbefangenen Prüfung der Sachlage stellt ein Artikel de« „Nord" dar, welcher von der Zusammenkunft eine günstige Rückwirkung auf die Politik Oesterreichs erhofft, und zwar in der Form einer einlenkenden Bewegung Oesterreich». Worin dieses Einlenken bestehen soll, sagt der „Nord" nicht, er schließt seine Auslassung aber mit der niebr kurzen a>S leicht- verständlichen Bemerkung, daß eine Verständigung zwischen Berlin und Sl. Petersburg gleichbedeutend mit der Lösung der bulgarischen Frage sei. Da» würde ein Verständigung ohne Zuziehung von Oesterreich-Nngarn sein, also La» Bund- »iß zwischen Deutschland und Oesterreich ignorire», und eine solche Verständigung ist unmöglich. Weit mehr der Wirklichkeit entspricht ein Brief der ..Politische» Correspondenz" aus St. Petersburg vom 4. Juli, »> welchem gesagt wird, daß Niemand an eine Aenverung der russischen Politik in Folge der Begegnung der beiden Kaiser glaube, da man sehr wohl rinsrhe, daß der Dreibund drm Wir lassen nachstehend die wichtigsten der 144 Paragraphen de» Entwurf« im Worttaute folgen: 8. 1. Gegen die ErwerbSunsähigkeit, welche infolge von Alter, Krankheit oder von nicht durch reich-gesetzliche Unfallversicherung gedeckten Unsällen eiutritt, werden vom vollendete» sechzehnten Lebens jahre ab nach Maßgabe der nachsolgenden Bestimmungen v-rsichert: a) Personen, welche al- Arbeiter. Gehilfen. Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden: b) Be- triebSbeamre, sowie Handlungs-Gehilfen und .Lehrlinge (einschließlich der in Apolheken beschäftigten Gehiljen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger IahrrSarbritSverdieast au Lohn oder Gehalt aber 2000 nicht übersteigt, sowie o) die gegen Lohn oder Gehalt beichäfligtea Personen der Sch ffsbesatzung deutscher Seesahrzeuge und Flußiohrzeuge. Die Führung der Reichsslagge aus Grund der gemäß Artikel II. 8- 7, Absatz 1 deS Gesetze- vom 15. März 1888 eribeilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seesahrzeuge im Sinne dieses Gesetze?. Personen, welche berus-mäßig einzelne persönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, gelten nicht als Arbeiter im Sinne diese- Gesetzes. Durch Beschluß des BundeSrath» kann die Bestimmung des Ab- satzeS 1 auch aus die im Ansatz 2 bezeichnet«! Personen, aus Be- triebsunlernehnier. welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohn arbeiter beschäftigen, sowie ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter aus solche selbstständige Gewerbe- treibende erstreckt werden, welche in eigenen BetriebSstälien im Aus. trage und sür Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Her- stelluug oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (HouSgfwerbetreibende), und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch sür die Zeit, Währeud welcher sie vorübergehend sür eigene Rechnung arbeiten. Durch Beschluß des BundeSrath« kann ferner bestimmt werden, daß und inwieweit Diejenigen, sür welche die im Nlnatz 2 bezeich. neten Personen Dienste verrinne», sowie Gewerbtreib-iide. in deren Auftrag und sür deren Rechnung von Hau-gewerbelreibenden (Absatz 3) gearbeitet wird, gebalien sein lallen, rücksichtlich dieser Personen, ö.ziel,uu^.vei>e oer Hau-gewerdetreibenben und ihrer Gehilfe», Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze den Arbeit- geberu auserleglen Berpflichtangea zu erfüllen. D. 2. Al» Lohn »der Gehalt «eltr» auch Tantiäme» »ad Natnrakbezüge. Der Werth der letzt««» wird »«ch WrrchfchiitlS- preile» ia Ansatz gebrach«; dieselben werde» vo» der autrre» ver- waltu,glbehörde seftgesetzt. Eine Beschäftigung, für welche al» Entgelt »ar kreier Unterhalt gewährt wird, gilt im Siaae diese» Gesetze» »ich« al» eine die Ber- sicheruugSpflicht begründende Beschäftigung. Durch Beschluß de» BundeSrathe» wird bestimmt, iawieweit vorübergeheuoe Dieaftleisluagea al» Beschäftigung im Siuue diese« Gesetze« »ich« an,„sehen sind. 8 3. Aus Beamte de» Reich» uud der Bundesstaate», aas die mit Pensionsberechtigung angestelltea Beamten von Eommunal» verbänden, sowie aus Persone» de» Soldatenstonde», welche dieaftlich al» Arbeiter beschäftigt werdeu, finde» die Bestimmuugeu de» 8- 1 keine Anwendung. Taffelb« gilt von solche» Personen, welche vom Reich, vou eiaem Buade«staate oder einem Lommuaalverbande Peustoae» oder Warte- gelder im Höchstbetrage der Invalidenrente beziehen, «der welchen ons Grund der reich»gesetzlichen Bestimmungen über Unsallversiche- rung der Bezug eiaer jährliche» Rente voa mindeste»» demselben Betrage zufteht. 8- 4. Andere al» die unter 8 3 erwähnte» Vertonen, welch« 1» Betrieben de« Reich», eine» Bunde-staate» oder eine» Eommunal- verbände» beschäftigt werdeu» genügen der gesetzliche» Berstchernug»- pslicht durch Betheiligung an eiuer sür den betreffenden Betrieb be stehenden besonderen Einrichtung, durch welche ihnen eine de» Bor. schriftea diele» Gesetze» mindesten» gleichkommende Fürsorge gesichert ist, sofern bei der betreffenden Einrichtung Borou-setznuge» zutreffe», die namhaft gemacht werde». 8- 7. Gegenstand der Berffchernng ist der Lnspruch ans Ge währung einer Aller«-, beziehungsweise Invalidenrente. Altersrente erhält, ohne daß e» de- Nachweise» der Erwerb». Unfähigkeit bedarf, derjenige versicherte, welcher da« 70. Lebensjahr vollendet hat. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf da» Lebea»altrr der jenige versicherte, welcher nachwei«lich dauernd erwerbsunfähig ist. Al» erwerd-uusähig gilt Derjenige, welcher in Folge seine- körperliche» oder geistigen Zustande« nicht im Stand« ist, durch die gewöhnliche» Arbeiten, welche seine bisherige BerusSthätigkeit mit sich bringt, oder durch andere» seine» Kräften uud Fähigkeiten entsprechende Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente zu erwerben. 8- 8. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eine» weiteren Eommunalverbandr» sür seinen Bezirk oder Lheile desselben kan», sofern daselbst nach Herkommen der Lohn von Arbeitern ganz oder zum Theil in Form vou Natu- ralleistungeu gewährt wird, bestimmt werdeu, daß die Rente der in diesem Bezirk wohnenden Rentenempfänger bi- zu drei Liertheilen ihre« Betrage» ebensall» in Form von Naiuralleistangeu zu ge- währen ist. Ans die Festsetzung de» Werih» der letzteren findet 8. 2 entsprechend« Auweuduug. Die statutarische Bestimmung bedarf der Genedmigung der höheren Lerwaltnng«bchürde. Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach Anordnung der zuständigen Behörde geistige Gelränke in öffent lichen Schanksiälten nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenige» Gemeinde, sür deren Bezirk eine iolche Anordnung ge troffen worden ist, auch ohne daß die Voraussetzungen de» Absatzes 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach ia Naturalleistungen zu ge währen. 8 9. Ist der Berechtigte ei» Ausländer, so kau» er mit dem dreiiachen Betrag der IahreSreuie obgesundea werden. Der Anspruch aus Reute ruht, so lange der Berechtigte nicht im Julaude wohnt, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder so lange er in einem Arbeitshaus« oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist. 8. 10. Zur Erlangung eine» AnsvruchS aus Alter-- »nd Iu- volidenreute ist. abgesehen von dem nach 8> 7 herbeizubringeiiSeu Nachweise deS gesetzlich vorgesehene» Alter» beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit, erforderlich: n. die Zurücklegung der vorgeschrirbenen Wartezeit, d. die Leistung von Beiträgen. 8- 11. Ein Anspruch aus Invalidenrente steht denjenigen Der. sicherten nicht zu, welche erweislich die Erwerbsunfähigkeit sich vor- sätzlich zugezogen haben. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche ihre ErwerbSunsähigkeit durch Beiheiligung an eiuer Schlägerei oder einem Rausbandel verschuldet, oder bei Begehung eine» Ver brechens oder vorsätzlichen Vergehens sich zugezogen haben. Denjenigen Perionen, welchen hiernach ein Anipruch ans Ju- valibenrenie nicht zusteht, kann mit Zustimmung de« ReichScommiffarS eia Theil der Rente an- Billigkeitsgründen vorübergehend oder dauernd bewilligt werden, sosern sie mindestens während zehn BeitragSjahrea Beiträge zur Alter», und Invalidenversicherung ent richtet haben. tz. 12. Die Wartezeit beträgt: 1) bei der Alter-rente 30 Bei- tragSjahre, 2) bei der Jnvilidenrente 5 BeitragSjahre. Solche» Personen, welche vor Ablauf der Wartezeit erwerbS- unfähig werden, kann aus ihren Antrag mit Zustimmung de» Reichs- comimssarS aus BilligkeilSgründen eine Rente bis zur Hälfte deS Mindkstbelrages der Invalidenrenle gewährt werden, sofern sic die gesetzlichen Beiträge während mindesteiiS eine- BeitragSjahreS geleistet haben. Eine solche Bewilligung ist jedoch unstatthaft, weun der ErwcrbSunsähige erst zu einer Zeit, in welcher seine Erwerbssähig- keit bereits beschränkt war, in eine die Versicherungspflicht be gründende Beschäftigung eingetretea ist, und Lhatsacheu vorliegeu, welche die Annadme rechtfertigen, daß die« in der Absicht geschehen ist, um den Anspruch aus Rente zu erwerben. 8- 13. Bei Berechnung der Wartezeit gelten al» Beitragsjahr (8- 12) 47 volle Beitragswochen (8 Io). Hierbei werden die Bei- iragSwochen, auch wenn sie in verschiedene Kalenderjahre fallen, bis zur Erfüllung de- BeitragSjahreS zusammrngerechaet. Solche» Personen, welche, nachdem sie eine regelmäßige, die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung begonnen hatten, wegen bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit sür die Dauer von sieben oder mehr aus eiuauder folgenden Tagen verhindert gewesen sind, diese Beschäftigung auSzuüben, oder behufs Erfüllung der Militairpflicht in Friedens-, Mobilmachung-- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Flotte eiugezogen gewesen sind, oder in MobilmachungS- oder Kriegszeiten freiwillige militairische Dienstleistungen verrichtet haben, werden diese Zeiten, soweit eS sich um die Erfüll,ing der Wartezeit handelt, als BettragSzeitea in An rechnung gebracht. 8- 14. Die Mittel zur Gewährung der Aller»- und Invaliden- reuten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von dea Ver- sicherten zu je einem Drittel aufgebracht. Die Ausbringung erfolgt seiten» de» Reiche» durch Uebernahme von einem Drittel derjenigen Gesammtbeträge, welche an Renten in jedem Jahre thalsächlich zu zahlen sind, seiten» der Arbeitgeber und der Versicherten durch lausende Beiträge. 8 15. Die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sind vom Arbeitgeber für jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der Versicherte eine die Versicherung begründende Beschäftigung au»« geübt hat (Beitraqswoche). Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalender- Woche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist don demjenigen Arbeit geber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, fall» die Beschäftigung länger als drei Tage währt, der volle Wochenbeitrag, andernfalls der Halde Wochenbeitrag zu entrichten. Findet im letzteren Falle in derselben Kalenderwoche jeilenS anderer Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung statt, durch welche die Besammtdauer der Beschäftigung aus mehr al» drei Tage erhöht wird, so ist von demjenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten nach Vollendung de» dritten Arbeitstage» zuerst beschäftigt, gleichfalls ein halber Wochenbeitrag zu entrichten. Sosern die Zahl der thatsächlich verwendeten Arbeitstage nicht sestgestellt werden kann, ist der Beitrag sür diejenige Arbeitszeit zu entrichten» welche zur Herstellung der Arbeit annähernd für erforder- lich zu erachten ist. Im Streitfälle entscheidet auf Antrag eine» Theil» die untere BerwaltungSbebörde endgiltig. Die Versichern»,,», anftalt (8- 27) »st berechtigt, für die Berechnung derartiger Beiträge besondere Bestimmungen zu erlassen. Dieselben bedürfen der Ge nehmigung des ReichSversicherungsamts. 8. l7. D e Renten werden für Kalenderjahr« berechnet. Die Invalidenrente für männliche Personen beträgt 120 jährlich und steigt vom Ablauf der Wartezeit (8- 12 Absatz 1 Ziffer 2) an mit jeden, vollendeten Kalenderjahre in den nächst- folgenden 15 Kalenderjahren um 2 ^1, in den dann solgenden 20 Kalenderjahren um 3 voa da ab um 4 ^0 jährlich bis zum Höchstbetrage von jährlich 250 Da» Kalenderjahr, >n welchem die Wartezeit vollendet wird, kommt sür die Steigerung de» Rentenanipriich- nicht in Anrechnung. Die Altersrente beträgt jährlich 120 Die Altersrente kommt in Fortfall, sobalo dem Empiängcr Invalidenrente gewährt wiro. Weibliche Personen erhallen zwei Drittel deS Beitrage» dieser Renten. Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tage de» 71. Leben»- jahreS. die Invalidenrente mit bei» Tage, an w lchem der Verlust der ErwerbSsühiqkeit eiugetreten ist. AIS dieser Zeitpunkt gilt, so fern nicht ein späterer in der E iischeidung über die Javalidisiruog srstgestillt ist, der Tag, an welchem der Antrag aus Anerkennung der ErwerbSunsähigkeit bei der umeren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist. Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voran» zu zahle». Dieselben sind ans volle 5 Pseanige für den Monat nach oben abzurnndra. §. IS. «, «asprnch «f di» V»lle «ttU, besteht, «beschadei der Vorschrift de« 8 6 Absatz 2. nie, sosern seit dem Eintritt i, eia» die Lerstcherunglpslicht begründende Beschäftigung bi» zum Ablauf d^ 70. Lebensjahre« beziehangtioeise di» »nm Eiatrttt der Erwerbsunfähigkeit io jedem «aleaderjahre Beiträge für mindesten» 47 veitragswocheu geleistet sind. Deuieuigca Personen, für welche im Lause eine« Kalenderjahres Beiträge sür weatger al» 4? Beitrag-Woche» oder gar keine Bei- träge geleistet sind, ist die Reute bei ihrer Feststellung »ach dea vo» dem Reich-versicheruugSamt hierüber auszustellendeo Tarifen um den versicherung-werth de» AoSsall» a» Beiträge» »nd den entsprechenden Theil de» vom Reich z« übernehmende» Renten- betrage« z, ermäßigen. Hierbei werdt» die vettrLge derjenigen Versicherungsanstalt za Grande gelegt, a» welche die letzten Bei träge vor dem Ausfall entrichtet stad, »nd wenn bei derselben verschiedene BeitraarsStz» für einzelne BerusSzweige erhoben werben, die Beitragssätze für deujeaigen Berus-zweig, welchem die Ber- sicherte» zuletzt augehürt haben. Dies« Ermäßigung tritt nicht ei». 1> soweit der Ausfall nach Beginn einer regelmäßige», die BersichUeu»g«pflicht begründende» Beschäftigung durch Erfüllung der Militairpflicht in Frieden»«, Mobilmachung»« »der KriegSzeitea, oder durch freiwillige militairische Dienstleistungen i» Mobilmachnag«. oder KriegSzeitea, oder durch bescheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheiten verursacht ward» ist. Derartige Krank heiten find bei Berechnung der Höhe der Beiträge i» Betracht zn ziehen; denjenigen Betrag, um welche» die Rente »ege» de« Au», lalle» durch Erfüllung der Militaipflicht oder durch freiwillige militairische Dienstleistungen rechnungsmäßig würde ermäßigt werden müssen, übernimmt da» Reich; 2) soweit der Ausfall anderwett ge deckt wird. Letztere» geschieht: ». durch Berrechaimg der t» »»deren Jahre» sür mehr all je 47 BeltragSwochea geleistete, Beiträge; d. durch freiwillige Beibringung vo» Markt» nach Maßgabe der 83- 100 fl. 8 19. Die Bescheinigung einer ans die Wartezeit anznrechnende» ond voa der Entrichtung vo» Beiträgen befreienden Krankheit erfolgt durch den Vorstand derjenigen Kraukeacaff« bezw. durch di» Ber- waltung der Semeiudtkrankenversichernng, welcher der versicherte, um seiner gesetzlichen oder statutarischen Krankeuverstchern»g«pflicht zu genüge», anzehört, für diejenige Zeit aber» welch« über die Dauer der voa dea betreffenden Krankeocassea bezw. der Gemeindekranken- Versicherung zu gewährenden Krankennnterstützung hinausreicht, sowie sür diejenigen Perionen, welch« der Krankeaversicherung«pflicht nicht unlerliegen, durch die Gemeindebehörde. Die Laffenvorstüade, Ver waltungen von Gemelndekraukenversicheruoge« uad Gemeindebehörden sind verpflichiei. diese Bescheinigungen nach Beibringung ärztlicher Zeiigniffe ouSzustellen, uud können hierzu voa der SussichtSbehärde durch Geldstrafe bi- zu einhnadert Mark aagehaltea «erden. Wa» vorstehend sür die Gemeiadekraukenverfichernng bestimmt ist, gilt in gleicher Weise für laade«rechtliche Emrichtangr» ähn licher Art. Der Nachweis geleisteter Milltairdienste erfolgt durch Borlegnng der betreffenden Militairpapiere. 8- 20. Tritt in den Verhältnissen eine» Empsäager» vo» In validenrenten eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr al» dauernd erwerbsunfähig (8. 7) erscheinen läßt, so kann demselben ia dem sür die Feststellung der Rente vorgeschriebeueu Verfahren die R-nIe entzoaen werden. tz. 21. Die Verpflichtung vou Gemeinden und Armeoverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird durch diese» Gesetz nicht berührt. Soweit von Gemeinden oder Armeoverbänden aa hilstbedürftige Personen Unterstützungen sür einen Zeitraum geleistet sind, sür welchen diesen Personen ein Anspruch ans Alter», oder Invalidenrente zu- stand, geht dieser Anspruch im Betrage der geleisteten Unterstützung aus die Gemeinde oder den Nrmenverband über. Da» Gleiche gilt sür BetriebSuntcrnehmer und Lassen, welche die den Gemeinden oder Arnienverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hilfs bedürftiger aus Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 8- 22. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch aus Rente ruht: l) sür diejenigen Personen, welche aus Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über UaiaSversichcrung eine Rente bezieheii. solange und soweit die Uusallreute uniec Hinzurechnung der diesen Personen nach de», gegenwärtigen Gesetze zugesprocheoen Rente d-n Hüchstbeirag der Invalidenrente übersteigt; 2) sür die in den 88 3 und 5 bezeichneten Beamten und Personen de» Soldaten- stande», solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hiuzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprocheoen Rente dea Höchstbetrag der Invalidenrente übersteigen. tz. 23. Im Uebrigen werden gesetzliche, statutarisch« »der auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hilfsbedürftige Personen durch diese» G.setz nicht berührt. 8. 26. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder ver. pfändet, noch übertragen, noch sür andere al» die im g- 749 Abs. 4 der Livilproceßordiiung bezeichneten Forderungen der Edesrau uud ehelichen Kinder und die deS ersatzberechtigtea ArmeuverbaadeS ge pfändet werden. 8- 27. Die Aller?- und Invalidenversicherung erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landesregierungen sür weitere Loinmunalvelbäiide ihre- Gebiete» oder sür das Gebiet de» Bundesstaate» errichtet werden. Auch kann für mehrere Buiidesstoateu oder GebietStheile derselben, sowie sür mehrere weitere Conimunalverbände eine» BundeSstaatS eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werde». 8. 28. Die Errichtung der Versicherungsanstalten unterliegt »rr Genehmigung deS BundesraihS. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der BundeSrath nach Anhörung der beiheiliglen Landesregierungen die Errichtung voa Versicherungsanstalten an« ordnen. 8. 29. Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Laude». regierung bestimmt. Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder GebietStheile derselbe» errichlct, so bestimmt dea Sitz, falls eine Vereinbarung der belheiligteu Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der BundeSraih. 8- 32. Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver. wallet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschüsse oder anderen Organen übertragen sind. Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außer gerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch aus die jenigen Geichäste und Rechtshandlungen, sür welche nach dea Besetzen eine Spccialvollmacht erforderlich ist. Die Vertrellltig der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vor- stände wird durch das Statut geregelt. 8- 33. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigen- schait einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten de» weiteren CommunalverbandeS oder Bundesstaates, sür welchen die Versicherungsanstalten errichtet ist. mahrgenommen. Sosern diese Beamten nicht von der Landes regierung ernannt werden, bedürfen sie deren Bestätigung. Tie Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind voa der ver- sicherungSa »statt zu vergüten. , Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so bestimmt die Landesregierung de» Vorsitzenden nnd besten Stellvertreter. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Borstande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen angehöreu sollen. Dieselben können nach Bestimmung de» Statuts besoldet oder unbesoldet, Arbeitgeber oder Versicherte sein. Sofern an die nach Bestimmung de« Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß oder nach Bestimmung de» Statut» der AnssichiSrath die Anstelluug-bedingungeu sestzusetzeu. Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzogedcn und sür die Versicherungsanstalt zu z«ichaea hat, wird durch da» Statut bestimmt. Die anderen Artikel behandeln den Ausschluß, die Statuten, die Haftung der Organe, gemeinsame Versicherungsanstalten, Schiedsgerichte, Feststellung der Rente, Quittungsbücher. Schutz- und Strafvorschristen. Wir kommen später noch daraus zurück. Ta- Institut sür Ertheiluog geichästl. Informationen und Ein- ziehung kausm. Forberunaen von HVtN». Ls O«., Berlin 8.17. u. Frankfurt a/M., besteht seit 1873, verfügt über vorzügliche Enipsehlnngen erster Handel-firmen und sendet Abano e- mentSbediagungen aus Wunsch. 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