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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.10.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-10-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188810106
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18881010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18881010
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-10
- Tag1888-10-10
- Monat1888-10
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.10.1888
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Zeile bOPs, vor den Famtltennachrichte« die 6 gespaltene geile 40 Pf. Inserate stad stet- a» die Erpedttt«« »» seadea. — Rabatt wird »icht gegeben. Zahlung prusoumorulläo »der durch Post- uachaahme. ^ 284. Mittwoch vm 10. October 1888. -Süds- 82. Jahrgang. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Für all» hier geschlachteten Schweine ist die mikroskopische Untersuchung aus Trichinen durch da» in dem hier mit all gemeinem Schlachtzwang bestehenden vfsentlichen Schlachthose errichtete Trichiuenschauamt bereit» seit Eröffnung diese» Schlachthofe» obligatorisch eingesübrl; ebenso ist alle» nicht ii» diesigen öffentlichen Schiachlbose auSgeschlacktete frische Schweinefleisch, welche» in den Gemeindebezirk Leipzig rin- gesührt wird und, wie alle» eingesubrte frische Fleisch über haupt. dem öffentlichen Schlachlhose zur Beschau zugesührt werden muß. der mikroskopische» Untersuchung unterworfen. Bei de» in dieser Hinsicht in unserer Vieh- und Schlacht, hosorvnung vom 14. Juni 1888 Uber die Trichinenschau ent haltenen Bestimmungen hat e» auch angesichts der im An schluss hierunter abgedruckten Verordnung de» königlichen Ministeriums de» Innern vom 2l. Juli 1888, Maßregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, nach deren H. 14 örtliche Festsetzungen (durch Statu! oder Regulativ), insoweit dadurch »lindesten« bei» Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird, zulässig sind, dergestalt sein Bewende», daß eingesührle» frische» Schweine fleisch auch dann, wenn der Nachweis erbracht ist, baß das selbe bereit» an einem anderen Orte des deutschen Reiche» aus Trichinen mikroskopisch untersucht und hierbei Trichinen nicht gesunden worben sind, oder daß an dem Bezug-orte ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht, doch noch mal» im Trichiuenschauamt de» Schlachthose» der mikrosko pischen Untersuchung zu unterwerfen ,st. Nur für da» von auswärts eingesilhrte verarbeitete Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) hat bisher hier noch keine obligatorische Trichinenschau bestanden, indem die könig liche KrciShauptmaunschast hier auf unser Ansuchen da» Inkrafttreten der erwähnten Verordnung für den Stadt bezirk Leipzig auf de» 15. October d. I. bnrauSgeschoben hat, wie wir schon unter dem 31. August d. I. bekannt gegeben haben. Vom 15. October d. I. an trete» aber die Anordnungen der Verordnung vom 21. Juli 1888 betreff» de» eingesührlen verarbeiteten Schweinefleische» (Schinken, Wurst rc.) auch hier in Kraft und dürfen von diesem Tage an 1- derartige Fleischwaaren weder feilgeboten, noch zur Mensch lichen Nahrung verabreicht ober überlassen werden, bevor sie durch für den Bereich der Stadtgemeinde verpflichtete Trichinen schauer init dem Ergebniß. daß Trichinen nicht darin gesunden wurden, untersucht oder der Nachweis erbracht worden ist, daß dies bereit» au einem anderen Orte de» Deutschen Reichs geschehen oder daß an dem Bezugsvrte ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht. Da durch diese Anordnung auch diejenigen Vorräthe, welche vor dem l5, October o. bereit- eingesührt worden sind, aber erst von diesem Tage an zum Verkauf oder zu sonstiger Verabreichung ober llebcrlasfung als menschliche Nahrung gelangen, mitgetroffen werden, so werden die Inhaber solcher Vorräthe hieraus »och besonders mit der Aufforderung hi,«gewiesen, für rechtzeitige Eisüllung der für die bestiiiiniiingSgemätze Verwendung dieser Vorräthe vom 15. October bss. I. an vorgeschriebenen Voraussetzungen Fürsorge zu tragen. 2. Die Namen und Adressen der für den Bereich der Stadt gemeinde verpflichteten Trichinenschaucr werden demnächst mittelst besonderer Bekanntmachung veröffentlicht werden. 3. Die verordnungSgemäße Mindestgebühr von 50 für eine Untersuchung von Schinken oder Wurst oder sonstigem ver arbeiteten Schweinefleisch ist auch für den Stadtbezirk Leipzig al» Taxe angenommen worden. 4. Die von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Revisionen bei den verpflichteten Trichinenschaucr» hinsichtlich der Ausübung der Trichinenschau au eingeführtem verarbeiteten Schweinefleisch, ferner der von ihnen gebrauchten Instrumente und der von ihnen zu führenden Schaubücher sind dein königlichen Bezirk», thierarzt Herrn Zdr. Prietsrh übertragen worden. 5. Die öfter zu bewirkenden Revisionen bei den Fleischwaaren Händlern und Wirthen, sywie solchen Personen, welche ver arbeitete» Schweinefleisch nicht zum Verkauf, wohl aber zu anderweitcr Ueberlassung al» Nahrungsmittel einsührcn, in der Richtung, daß die vorgeschriebene Untersuchung nicht um gangen wirb, auch die vorgeschriebenen Fleischbücher von Allen, die eingesührle Schweincfleischwaaren jeiibielen, gehörig geführt werden, werden durch unsere Rathswache erfolgen. 6. Die in tz. 5 Abs. 3 der Verordnung vorgcschriebene Kenn Zeichnung derjenigen Fleischwaaren, in denen bei der Unter suchung Trichinen nicht gesunden worden sind, hat hierort» belrcssS der Schinken ausschließlich mittelst Plombe, welche mit dem Nameiiszuge VeS betreffenden verpflichteten Trichinen- schaucrS und dem Ortsnamen Leipzig versehen ist, zu geschehen. Die» wird zur Nachachlung für Alle» die eS ang'eht, hier durch veröffentlicht. Leipzig, den 6. October 1848. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hentschel. Verordnung, Maßregel» znm Schulze gegen die Trichinenkrankheit bei den Mcnschrn betreffend, vom Sl. Juli 1888. . Mit Allerhöchster Genehmigung und zur Erledigung hieraus qerichieter ständnchcr Anträge verordnet das Ministerium de» Innern, was folgt: Z. 1. Hinkünstig sind alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung deS Menschen geschlachtet werden, durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sachverständigen aus Trichinen Mikroskop ich zu untersuchen und es Kursen die genießbaren Theile nicht eher zur menschlich'» Nahrung sargeboten werden, als bis diese Untersuchung mit dem Eigebiiisse stottgesunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht gesunden wurden. §, 2. Eingesührles rohe- oder verarbeitete- Schweinefleisch (Schinken, Wurst rc.) dars weder seilgeboten, »och zur menschliche» Nairnng veradreicht oder überlassen werde«, bevor »S gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschaoer mit dem in tz. 1 gedochien Er gebnisse untecjucht oder der Nachweis erbracht ist. daß dies bereil- aa einem anderen Orte iuuerhalb de« deutschen Reiche« geschehen oder daß an dem Bezug-orte ebrosall« der Zwang zur Trichinen, scheu, besteht. A. 3. Wer ein Schwein schlachtet »der schlachte» läßt, hat Hl»>- von vor dem Schlachten, wer rohe« oder verarbeiirte« Schmpa^ «ilch ohne den am Schlosse von 8- 2 grdachtea Nachweis einst"'', st davon vor dem Verkaufe dem verpflichteten Trichinenschau« g« zu machen. 8 4. Alle Gewerbtreibenden, welche Schweine UlM Zwecke dl« BerkauiS de« Fleische« schlachten oder schlachten lasse», Habe» «i» mit ihrem Name» bezeichn«»« Schlochtbuch »» führe», t» «ilche« unter sonlauienden Nummern, sowie »nter Beifügung de» dostelb« Schlochtstück betreffenden Nummer» de« von dem Lrichdmaschimrr zu führenden Schaubuche« ») die geschlachteten Schweine eiuzel» a»fzuführe», d) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet Word», o> die Nummern der betreffenden Schlachisteuerschrine, et) der Tag, an welchem die mikeoikopisch« Untersvihmlst d«rch den Trichinenschauer stattsand, «) der Name de« Lrichinenschauer«, * k) daS Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichiueahalng" einzutraqen sind. Die Eintragung der Nummern de- Schlachtbuche« n»d dl» Aus füllung der Spalten unter ä, s und k hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Diese Schlachtbücher sind den AusslchtSbeamten (vergk. ß.13) «ms deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbmäßig oder nicht zum Zwecke eine« GemerbebetriebeS eGasl. oder Schankwirttischass) Schweine schlachte» oder schlachten lasse», sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch z» führen. Sie erhalten über das Ergebniß der Untersuchung desoadrre, vom Trichinenschaucr au-gestellte Besundscheine, die sie mindesten« drei Monate auszubewahrea und aus verlangen dem UeberwachungS« beamten vorzulegen haben. 8 5. Wer eingesüiirte Schweinefleischwaare» seilbietet, hat ein mit seinem Namen bezeichnet«« Fleischbuch zu führe», tu welche« die empsangenen Sendungen, soweit möglich nach den einzelne» Waareu. Gattungen und Stücken, unter sortlausender Nummer au^usühren sind. Außerdem sind in besonderen Spotte» auzugebe» a) da« Gewicht jeder einzelnen Post, d) die Bezugsquelle, e) in weicher Weise den Bestimmungen in 8- 3 dieser Verordnung entiprochen ist. Ist die Untersuchung de« verpflichteten Trichinenschaue»« am Ber- kaus-orte geschehen, so muß da« Zengniß über da« U»trrs»chung«- ergebniß vom Trichinenschau» selbst eingetragen werden. Vom Letzteren sind die untersuchien Gegenstände» «e»a bei der Unteriuchung darin Trichinen nicht gesunden worden stad, mittelst Brennstempcl« oder Farbenstempel« oder Plombe zu kennzeichnen. DaS Fleischbuch ist de» «»sstcht-beamtrn ans der«» verlange» ^ Gemein de bobördr» dG« et d Zabl^vorhanden sind, köa»rn. Die bestellten Sachverständigen dienen zugleich mit für die benachbarte,, exemte» Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kan» ei» gemeinschastticher Trichinenschaucr bestellt werden. 8 7. Die Verpflichtung der Trichinenschauer erfolgt durch dir Amishauptmannichajten bez. durch die Stadträthe in den Städten mit der Revidirten Städteordnung mittelst Handschlag- an Eidesstatt und ist öffentlich bekannt zu machen. 8 8. Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Bejähigung zu der fraglichen Verrichtung und den Besitz eines geeignelen Mikrolkop« durch eine Prüfung bei einer vom Ministerium des Innern bezeichneten PrüsungSstelle (z. Zt. nur der Thierarzneischule zu Dresden) dargelhan haben und sich hierüber durch amtliches Zeugniß der PrüsungSstelle auSweisen. 8 9. Dem Trichinenschauer ist von dem Eiacothümer der zu untersuchenden Thiere und Waareu eine von der Ort-Polizeibehörde sestzusetzcnde und bekannt zu machende Gebühr, dir jedoch nicht weniger betrage» soll, als ») sür ein Schwein 1 ^l, d) sür eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst — 50 ^ zu entrichten. 8 10. Für die Untersuchung ans Trichinen gelten die in der Beilage G z» gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften. 8 11. Zuwiderhandlungen gegen di« Vorschriften m 88> 1. 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung und die Anordnungen in der Bei. läge (-> werden unbeschadet der strasrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe b,S zu 150 oder Hast bestraft. 8. 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. September dicies Jahres a» in Wirksamkeit. Die krei-hanpimannichaslen werden jedoch ermächtigt, wo die- nach den obwalieaden Verhält- Nissen erforderlich wird, einen späteren Termin für daS Inkraft treten derselben zu bestimmen. 8. 13. Die OrlSpoüzeibehörden haben die AnSübang der Trichinenschau durch geeignete und dazu befähigte Personen beauf sichtigen zu lassen. Trichinenschauer, welche sich al« unzuverlässig erweisen oder nicht mehr geeignete Mikrockope besitzen, können je nach den Umständen zur Wikderbolung ihrer Unterweisung und BesLhigungSvrüsung de- ziehentlich Beschaffung einet geeigneten Instruments angehalten oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung z» Aus übung der Trichinenschau unter Absorderung ihre« Berechtigung«. auSmeües ausgeschlvssen werde». Letztere« ist solchenfalls öffentlich bekannt zu machen. 8- 14. Oenliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit dadurch mindesten« vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. In solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter behördlicher Aussicht stehenden öffentlichen Schlachihösen von den Borschrissen in 88 9, 4, Absatz 2 und 9 dieser Verordnung, sowie Punct 2 und 6 ver Beilage G abweichende Bestimmung ge troffen werden. Dresden, am 21. Juli 1888. Ministerin« de« Innern, v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. D Vorschriften für die Untersuchung des LchweinefleischeS ans Trichine». l) Die Untersuchung der geschlachtete» Schweine hat vor deren Zerlegung zu ersolgen. 2) Zum Zwecke ver mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschaner von jedem geschlachteten Schweine k Fleischthrile, und zwar je einen a»S ») den ZwerchsellSpseilern (Nierenzapseni, b) den Zwerchfell-Muskeln (Kronenfleisch), o> den ZwisLenrippenmuSkeln, ä) den Bauchmuskeln, s> den Lenden- oder KehlkopsmuSkela, t) den Zungenmuskeln, als UntersuchungSstücke selbst au»ju<chneiden oder unter seiner Au'- sichi aueschneiden zu lassen Von jedem dieser 6 Fleischtheil« sind mindestens 6 Präparate in der Form je eine« länglichen Viereck« in einer Länge von 1 am und in einer Breite von OH om anzn- fertigen und genau z« untersuchen. Wenn b«, Schweinefleisch die gedachten 6 UntersuchungSstücke nicht oder doch nicht vollständig entnommen werden können, io sind 6 Proben au- den vom Lrichinenschauer z» bestimmenden Theilea de« zn untersuchenden Stücke« ,» entnehme». Au« jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuch»»« von Wurst hat der Trichinenichauer an verschiedenen Stellen drei Fleischstückchen herau-zuschneidrn, aus deren jedem mindestens 4 Präparate anzusertige» und genau zu untersuchen sind. Die Proben au« irischem Fleisch und Schinken sind möglichst in der Nähe der Knochen- und Sehnen-Ansätze zu entnehmen. 31 Die Trichinenschaucr haben tabellarisch eingerichtete Schän dlicher zu führen, in welche sie unter fortlaufende» Nummern die zu untersuchenden Schlachistücke, Schinken »nd sonstig« Fleisch, waaren, beziehentlich das Dalum der Schlachiung und die Nummern der Schlochtsteuerscheine, sowie die vollständigen Romen der Eigenthümer, das Datum der makroskopischen Untersuchung und da« Ergebniß der letzter » mit „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichinenhallig" einzutragen haben. Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres neu anzulegen und den mit der Revision beauslraglen Beamten aus Verlangen unweigerlich vorzulege». Die abgeschlossenen Schändlicher sind drei Jahre lang auf- zubewaliren. Es ist jedeni Trichinenschaner aestaitet, zwei Schändlicher, das eine sür die untersuchten Schlachtstttcke. das andere sür die unter suchten Schinken und sonstige» Fleischwaaren zu führen. 4) DaS Ergebniß einer jeden mikroskopiichen Untersuchung hat der Trichinenschauer unverzüglich durch entsprechende Einträge in die Swlachl- und Fleischbucher der Eigenthümer der untersuchten Schlachistücke oder Fleischwaaren namenSunterschristlich zu be scheinigen. Außerdem ist aus Verlangen den Eigenlhümern der untersuchten Schlachistücke oder Fleiichwaaren ohne besondere Vergütung dasür ein mit der betreffenden Niimmer deS Schaubuch« des Trickinen- ichauer« zu bezeichnender Bciundschein auSzustellcn. In diesem Besiindscheine ist der vollständige Name des Eigenthümer- Le un,ersuchten Gegenstandes und der Letztere selbst genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Besundschein mit „trichinenhaitig" zn überschreiben oder mit der Beschrinignng zu versehen, daß bei vorschriftsmäßiger Untersuchung der ... Präpa- par.iie aus den in Punct 2 a—k oorgeichriebenen vom Trichinenschauer selbst (oder: unter der persönlichen Aulsicht deS Trichinenschauer») eninomiiienen Fleischtheilen Trichinen nicht gesunden worden sind. Gleiche Besundscheine sind, ohne daß sie besonders verlangt werde», denjenigen Personen auszustellen, welche zur Führung eines Schlachibuches nicht verpflichtet sind. Der Trichinenichauer bat die Besundscheine mit seinem vollen Namen zu unterschreiben. Mehrfache Besundscheine über eine Untersuchung dürfen nicht ou-gestellt werden. 5) Nenn der Trichinenschauer in den untersuchten Theile» und Fleischwaaren Trichinen ou'sindet, hat er ungesäumt ber Obrigkeit unter Einreichung der trichinenhaltigen, von ihm in zweckmäßiger Weile herzustellenden und zu bezeichnenden Dauerpräparate davon Auzeige zu machen. Der Eigenthümer de« trichinenhaltlg befundenen Schweine- oder der trichinenhaitig befundenen Fleischwaare Kat sich jeglicher Ver fügung über die betreffenden Schlachtstücke und Fleiichwaaren zu entdalten. bi« die Behörde wegen der Verwendung verieiben Be stimmung getroffen hat. Hinsichtlich deS GebahrenS mit trichinenhaitig befundenen Schweinen oder Fieijchwaare» leidet die Beiordnung, die Beschränkung de- Verkaufs von Fleisch kranker Lkiere l>,treffend, vom 2l. Mai 1887 (Gesetz, und Verordnungsblatt von 1887, Seite 73) Anwendung. 6) Ein uiid derselbe Trichinenschauer soll im Lause eines Tages in der Regel nicht mehr als 10 Schweine aus Trichinen unter suchen. Wcgcn Reinigung der Lokalitäten bleibt die große RathSstnbe Montag, den 13. lfd. Mtö., geschloffen. Leipzig, am 8 October 1888. Der Rath der Ttadt Leipzig. 11r. Georqi. Hentschel. VekannlVachuiig. Freitag, den 12. October e.» Vormittags 9 Uhr, sollen an der Promenade bei der alte» ThomaSschule die daselbst geschlagenen Hölzer an den Meistbietenden gegen sofortige Zahlung und Absubre öffentlich versteigert werden. Leipzig, den 9. October l888. DeS Raths der Stadt Leipzig Anlagendeputation Hehler, i. B Anlieferung von Vanmpfütllen. Die Lieserung der suc die Jahre 188V, l»VO und 18V1 bri Unterhaltung der fiskalischen Alleen an den Straßen des hiesigen Bezirks ersorderlichen Baumpsählc soll im Ganze» oder in einzelnen Posten verdungen werden. Offerten sind bis Sonnabend, den 2». Oktober 1888 bei der Unterzeichneten Bauverwatterei lBahnhofstrahe 17, II.), woselbst auch die bezüglichen Bedingungen cinzusehen sind, ein- znrcichcn. Auswahl «nter den Bewerbern und der Zuschlag wird vor- behalte». Lei- ig, am 6. October 1888. köiiintiche Straffen- n»d Könlaliche Wasserbau!,isp.ctton. Banverwalterei. Bekanntmachung. Die bei dem Kaiserlichen Tclegrapheiiaimc in Leipzig — Haupt- postgebäude am AugustiiSvlatz — ieit 1. Oktober bestehende öffentliche Fernsprechstelle ist im Winirrbolbjahr von 8 Uhr. >m Sommeryalbjahr von 7 Uhr früh bi« v Uhr Abends ununierbrochen geöffnet. Für jede Benutzung der öffentlichen Fernsprechstelle bi- zur Dauer von 5 Minuten ist zu emrichten ». bei Gesprächen mst Theilnebmera in Leipzig und besten Vor orten der Beirag von 25 Ps, d. bei Gesprächen mit Theilnehmern in Markranstädt der Be- trag von 50 Ps., o. bei Gespräche» mit Tbnlnehmern in den Orten de« Sächsischen Jndiistrie-BezirkS. sowie in Berlin und Halle der Betrag von Einer Mark. Feriisprechscheine, welche zur Benutzung der öffentlichen Fern- sprechstelle am Tage der Lötung berechtige», werden bei der Tele- gramm'Aiinahmkstelle te« TelegrapheuamtS, Eingang am Brim» maische» Sleinweq. ausgegebea. Leipzig, 6. Ociober 1888. Der Kaiserliche Lbc>posl-Ttrect0t. In Vertretung: Ealame^ Bekanntmachung. Nachdem die Ha„slitte»so»mulare für die nächstjätzrlar Utntommknftr»er-8»ischät;»»a zur Vertdeilung »elonai ftnv, dez. noch aelanoe», wird hierdurch beknnnt gemach», daß aemäß -«her Verordnung drd Kö»,«>. Httianz-Ministerlnms dt« Auszeichnung sämmtltcher ftrurr-ftichiiger Personen ou eine« Tage und zwar am Freitag. De« IS. ds». M««., zu geschehen bat. Neudmtz. am 8. vct. 1888. Ter »rmeindevorfland. 1086/Ib. GrDßrI. Nichtamtlicher Theil. Kaiser Wilhelm's Bomfahrt. Heute tritt Kaiser Wilhelm von Mürzzuschlaa au« seine Reise nach Rom an, aus welcher ihn Prinz Heinrich von Villach au» begleiten wird. Bon Florenz gehl die Fahrt am folgenden Tage direct nach der italienischen Hauptstadt, und der Zug trifft dort dem Programm nach um 4 Uhr 1 bMinulen Nach mittags ein. Kaiser Wilhelm erscheint in Rom, Getragen von dem Überwältigenden Eindruck deS beispiellosen Er folges, welchen er in Wien errungen hat. Italien empfängt einen Triumphator, ver sich die Herzen aller Souveraine und Völker, mit denen er in Berührung kommt, im Slurme erobert. An dem besten Willen, e» Oesterreich gleich zu tbun, feblt eS m Italien nicht, die Dynastie ist mit dem Hause Hohenzollcrn schon seit Victor Emanuel durch innige Freunbschast verbunden, und wie da» italienische Volk gegen Deutschland gesonnen ist. hat e» bei jeder sich darbietenden Gelegenheit in der dankenSwerthesten und liebenswürdigsten Weise gezeigt. Die Aufnahme wird also in Italien an Herzlichkeit und Innigkeit nichts zu wünschen übrig lasten. Die Vorbereitungen zu einem beispiellos glän zenden Empfang sind in der umfassendste» Weise getroffen, Jialien wird demgemäß hinter Oesterreich an Eifer, dem erlauchten Gaste sein Beste» darzubieten, nicht Zurück bleiben. DaS „Wiener Fremdenblatt" hat den richtigen Ton ge troffen, um die politische Bedeutung der Romsahrt Kaiser Wilhelm'S in daS rechte Licht zu setzen. Es erklärt, daß gleiche Innigkeit noch nie zuvor zwei große Reiche verbunden habe wie Deutschland und Oesterreich-lliigarn, und stellt in Aussicht, daß in Rom die Verbrüderung der Staaten ihre Fortsetzung finde» werde. DaS „Fremdend latt" versäumt auch nicht, daS neuliche symvathische Entgegenkommen der „Morning Post" zu erwidern und England in den europäischen FriedcnSbund ein- zubeziehen. Auch Englands Politik sei gleichartig mit der deS Dreibünde», und der Prinz von Wales habe Gelegenheit gesunden, sich persönlich davon zu überzeugen, welch großen Werth Oesterreich Ungarn aus ein Zusammengehen mit England lege. Diese Bemerkung ist besonder» mit Rücksicht aus den jüngsten Streit zwischen Frankreich und Italien sehr zeitgemäß und dazu angeihan, den letzten Rest von Bitterkeit, welcher von den letzten Meinungsverschiedenheiten und diplo matischen Mißhelligkeiten Frankreichs mit Italien zurück geblieben ist, zu zerstreue». Präsident Carnot hat e» seinerseits nicht an Bereitwilligkeit fehle« lassen, das Entgegenkommen Italien-, welche» der italienische Consul in Lyon chm zeigte, »iil gleicher Freundlichkeit zu erwidern. Kaiser Wilhelm'» Besuch in Rom schließt die lange Reihe der Aillrittöbesuche ab, welche in Peterhos begann und über Kopenhagen u»o Stockholm, Dresden, Detmolo, Stuttgart, München nach Wien ging unv endlich in Rom und Neapel ihre südlichen Endpunkte finden wirb. Die Wirkung dieser Besuche ist ungewöhulich groß, und sie wird erst in ihrer vollen Bedeutung hervortreten, wenn der Kaiser längst wieder i» der Heimalh emgetrofsen ist und sich ausschließlich der Erfüllung der ihm obliegenden verantwortungsvollen Regenten» pflichten widmet. Es liegt ein eigenlbümlicher Zauber in dem persönlichen Austreten VeS jungen Kaisers, dessen Kraft sich nirgend» ver leugnet bat. Ter Abgeordnete Gras DouglaS hat darüber neulich bei seinen« Rechenschaftsbericht in AscherSleben sehr interessante Ausschlüsse gegeben. Das Bild, weiches Graf DouglaS vo» unserem Kaiser entwarf, enthält im Grunde genommen nichts, was unS nicht schon bekannt gewesen wäre, eS war nur in liebevoller Weise Alle» gesammelt und zu einem harmonischen Ganzen vereinigt worden, was im Lause der Jahre bei verschiedenen Anlässe» hervorgctrelen war. WaS uns an den Millheilungen des Grafen Douglas beson ders woblgethau und beruhigt hat, ist der Ausschluß, de» er über die Zeitcintheilung und die Ermöglichung deS slailnenswerthen Kraftaufwandes deS Kaisers gegeben hat. Tie stete Bewahrung ruhigen GleichmutheS in allen Lebenslagen, die volle Beherrschung drr Anforderungen VeS Augenblickes, die Sicherheit bei allem Thun ohne jede nervöse Haft bieten allerdings eine werthvolle Bürgschaft dafür, daß ber Kaiser nicht über daS Maß von LeistungS- sähigkeit, welches ihm die Natur gewährt hat, hinauS- gehc» und dadurch seine Kraft vor der Zeit erschöpfen wird. Wir möchten die Charakteristik, welche Gras DouglaS vom Kaiser enlworsen bat. »och durch den Hinweis darauf er gänzen, daß die glückliche Abwechselung zwischen körperlicher unv geistiger Anstrengung, in welche die Tbäkigkcit deS Kaiser« gelhesst ist. wesentlich Dazu beiträgt, daS Gleichgewicht der Kräfte in ihm zu erhallen, den Wiederersatz der ver brauchten Kraft zu erleichtern und ohne Schaden sür den Organismus herbeizuführcn. Eine werlhvolle Bürgschaft dasür, daß sich der Kaiser nicht- llcbcrniäßigeS zuiiiulhet. scheint u»S darin zu liegen, daß er DaS, wa» der Augenblick erheischt, stet« ohne An strengung trifft, daß er »ur den Eingebungen seiner glück lichen Naturanlage zu folgen braucht, um stelS den Anforderungen der Lage zu genüge». In dieser Beziehung liefern seine Tischreden ein überraschend reiche» Material. Diese Rede» sind daS Einzige, wa» von den Gesprächen de« Kaiser» mit seinen Bundesgenossen, Verbündete» und be freundeten Sonverainen öffentlich bekannt wird, sie gestatten aber einen Schluß aus DaS, wa« nicht zur allgemeine» Kennt- »iß gelangt, unb was unzweifelhaft dazu beiträgt, dem deutschen Reiche eine beneidenSwerlhe Stellung im Ralh« der europäische» Mächte zu sichern unv seinen Einfluß zu er höhen. ^ Die deutsche Nation ist nicht in der Weise angelegt, daß sie eine solche Geltendmachung ihrer Bedeutung ai» Zweck ansehen könnte unv mit Selbstgefälligkeit, mit Ueberbedung oder gar mit Nichtachtung aus die übrigen Nationen herab sehen könnte, aber sie ist nicht so unempfindlich gegen die Anerkennung ihrer Tugenden, daß sie nicht dadurch mit gerechtem Stolz und mit Genugtbuung erfüllt werken sollte. DaS Lob, welche» Kaiser Franz Josepb der deutschen Armee ertheiit hat» gereicht Drm, weicher eS au»- sprach, nicht minder zur Ehre als der Armee, welcher eS galt, aber sie^-ird sich solcher Werlhichäyung durch die stete und sorgfältigste Pflege höchster Kameradschaftlichkeit gegen die österreichisch-ungarische Armee würdig z» zeigen suchen, wie das schon Kaiser Wilhelm durch die Erwiderung de« Toaste« seines kaiserlichen Vetter» zu erkennen gegeben Hot.
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