Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188811043
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18881104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18881104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-11
- Tag1888-11-04
- Monat1888-11
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 04.11.1888
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
»«m« rr Be»„ do» Neu. Friedrich Herr Lhemultz. Haas« in Gelthner. »tz. Herr B. Br«, öchterchea Vortln i, kaulmann Lunderllch Vieuer in te Frank :ru Ernst n Marie, a. Herrn SSHnche» dudmachei ! Aottlieb ia. Frau hier geb. llhlemano, >. Hrrrn kSchterchea smann in oerw. Patz Zechste 3VS. Sonntag den 4. November 1888. 82. Jahrgang. rein- dem unter Lns- nm. uüork. langjöhrlge» den unseren Sestrebungea Ruhe saust" auna". 87S. rsührung! «t. krncker. en-irttelvr /, Minute» konner-t. und „ob. 2-4 Uhr.- >. Doni.-Badez. tcrricht. - IT». 4. Für Herren 1-4 llbr täglich, eder lagcsiett. -onnad. v. '/,9- . o.'i,2-5Ui>r.! ftouelie- onck rren von 8Uhr k Ol. Mont., — 4 Uhr tägl. er tiixllerl». öo»nab.v.'/,9- ,v.'/,2-öUhr. n 80° ^üend» 9 Me., L8,f diiillS i öer vtzrne. ?rXrt. Ao«r-I »üscko Illlcker.I b l.ivricdlnvlt I lends.Sonnlügsl er Berordnuno.g l. Liesche. 1. Hosmann l >eu m. Salzkart.1 wurde erst iml von Königarä-I iner böhmischen» o die Frage rund wieder zu Be<1 ih, dost Gindel»,s Lzeche, gleich rlnatsrechic ied ist dost Mätreii elskrone hin inl «so werthvo' ist ihmischen Kö nur deutsch, r lich niemal en wurde, echischen Staad Neueste Nachrichten. * Berlin. 3. November. (Fernsprechmelvuug de» Leipziger Tageblattes".) Der „ReichSanzeiger" schreibt: Die >m „Neichsanzeiqer" veröffentlichte Allerhöchite Er» widerung aus die Adresse des Magistrate» ,n Berlin bat trotz ihrer unzweideutige» Klarheit zu «»ec Anzahl wider sprechender und widersinniger Coinmeutare i» den srelsinnigen und ullramvntanen Blättern gegeben. Da eS den Anschein n. daß die gedachten Blätter den Versuch nach einem ge» einsam angelegten Plane gemacht haben, die Tragweite der iserlicheu Worte zu entstellen, so habe» Se. Majestät der aiser ausdrücklich zu erklären besohlen, daß eö dieTouart nd der Inhalt der sreisinnigen Blätter eS waren, eiche seine Gefühle verletzt habe». Bei den Be ziehungen, in welchen gerade die Behörden zu diesen Blättern stehen, haben Se. Majestät angenommen, baß dieselben zur Abhilfe und Abänderung de» gerügten UcbelstandeS ia der Lage sind, nach Maßgabe der von ihnen au»- tesprochenen Gesinnungen auch geneigt sein würden. — Brüssel. Die Königin von Portugal ist zu längerem Aufenthalte hier eingctrosjen. — Part». 2n einer der Koblengruben im Departement Averon jand eine Explosion schlagender Wetter statt, wobei 40 Personen ge» tobtet wurden. Nachtrag zum politischen Tagesbericht. " Wie verlautet, gehört zu den bei der letzten Anwesenheit VcS Kaiser» erledigten Angelegenheiten auch die mit Frank reich bezüglich der wegen Verletzung des deutschen EonsulalS- warpen» in Havre schwebende Angelegenheit. 2u Folge dessen konnte der französische Botschafter am Berliner Hose eisten von ihm seil einiger Zeit bcahsichligten Urlaub antrelen. D:e Reichsrrg'.erung bat dadurch euien neuen Beweis gegeben von der uiierjchutkertlchen Ruh«, die sie den französischen Treibereien gegenüber beobachtet und die der Sache de» europäischen Frieden» so sebr zu Gute kommt, lieber die GesichlSpunclr. welche der Hallung Deutschlands dabei zu Grunde liege», geben wohl die folgenden Bemcrkuugen «inen UnhaltLpunct, die die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" bringt. ES heißt daselbst: Englische Blätter, u. A. auch der „Standard", reprodociren die 'ttrachlungea, welche der römische „Fracossa" über die bekannten Auswiiungcn de» Generals Miribel auslellt. Diese Beirachiungcn s,»ü in der Thal wegen ihrer odjeciiven Richtigkeit bemerleuswerth. Tai ilalieniiche Blatt schreibt: „In jedem anderen Lande als in Fiankrcich würde im Munde eines Mannes, der die Stellung des General» Miribel enniünmt. die offen zugestandene Absichl, die Grenzen einer Provinz (aus itdsten des Nachbarn) zu vergrößern, jür eine gerade und zweistlloie Üeeaussordcruug gellen — aber in Frankreich liegen die Sachen anders! Bei der ia den hohen Kreise» herrschenden Anarchie giebt e.- daselbst überhaupt keine Leronnvorllichkeit mehr: Herr Flouren» darj ia de» Alpen, an der Grenze, das Schauspiel einer uuver- ien»baren Heraussorderung aujsühren: Herr Freycin« sich iu Savoyen und iu der Dauphin» mit der Miene eines Manne» -eigen, der nicht weniger und nicht mehr »m Schild« führt, als ganz Ilaiieu zu verschlingen; dem General Miribel ist es gestatt«, zu r creiireu, der Rhein solle in Zukunft die Grenze Frankreichs sei». — Man zuckt die Achseln zu all' solchem Gebaren und zieht seioe Straße ruhig weiter." " Betreff» der Wahl in Bielefeld-Herford fordert die freiconscrvative „Post" zur Beseitigung de» Herrn Stöcker aus; da» genannte Blatt schreibt: Hier haben die Nationalliberalen und Freiconservativen das Heft ^ in der Hand; «ne Verständigung mit den Conlervative» aus der I Grundlage einer ualionailiberalea und zweier deutschcoaservaliven, aber gemäßigten Caudidaturcu, unter Ausschluß aller exkremen Ele- meiste, einschließlich Herrn Siöcker'S, wird eine den Berhäluiiffen entsprechende, polilisch sür alle Seiten annehmbare Grundlage der Derstär-Ligung bieten. Den Andängern der Mitteipartelen kann , nicht zugcmuihet werden, zur Verstärkung desjenigen Elementes ' i» der konservativen Vartei entscheidend miizuwirken, welches » principic!! au dem Doppelspiel mit dem Cenlrum scfthäll. , um die Mülelpaneieo im Abgeordnete,ihaus« au die Wand I drücken zu können. Gerade gegenüber den Lertretern der I Rtststuag, weiche im Abgeordneienhauie dem Gedanken einer I festen nationalliberal-conicrvalwea Mehrheit am meisten wider. » strrbt und ihr mindestens gleichberechtigt die klerikal»conservatwe M zur Seite setzt, wäre es poliujche Don Quixoterie, aus «iner Wz anderen Basis als der gemäßigt conftrvalioer. dem Zui'amine». mit den Mittelparleicn geneigter Candidaiureu zu pacrire» riud, wenn wider Erwarten auch letzt von den Hocheonservative» ein b.U,ger Ausgleich verweigert werden sollte, vor einem Compivmiß rnt den Liiiksliberaleu zurückzuschrcckeu. In der Hand der B'eleseld. "'erfordce Conseivaliveu wrs es daher allein liegen, ob sie sich die tchrzadl der Mandate erhalten oder um den Preis der Au'recht- crhttiung exrremer DurchsallScandidaturea den ganzen Wahlkreis verlieren wollen. * Wie unS von gewöhnlich gut unterrichteter Seite mit- gelheilt wird, tragen sich die Führer der deutschen Ullramvntanen, besonder» die hervorragenderen Mit glieder de» rhciiiisch-westsälischcn Adel», mit dem Plane, «ne große deutsche Katholiken Versammlung zu Gunsten der weltliche» Herrschaft de» Papstes einzuberufrn. Vorbereitungen hierzu tollen dere.t» ini Gebeimen getroffen werden. Eine solche Versammlung zu gleichem Zwecke fand bereit» am 12. Oetobcr 1870 in Fulda statt und beschloß damals eine ebenso schneidige wie wirkungslos gebliebene Aufforderung an die europäischen Cabinerte, zu Gunsten der weltlichen Macht der Päpste zu mlervcniren. * Nach einer Meldung au» Konstantinopel haben sich sämmtliche ChcsS der dortigen Botschaften und der spanische Gesandte am vergangenen Montag über Einladung der türkischen Regierung aus der Pforte versammelt uns die Euezcanal-Couvention unterzeichnet. Der Austausch der ratisicirteu Exemplare fand unmittelbar daraus statt. ilorLrag des Herrn Geh. Nathes Professor 1>r. Windscheid über Len Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches. * Leipzig, 3. November. Zn der öirstge» Gemein nützige» Gesellschaft hielt gestern Ädenv vor einer sehr zahlreichen, zum großen Theil au» Angehörigen der hiesigen suriftischen Kreise begebenden Zuhörerschaft Herr Geh. Nalh Pros. Ox. Winvscheiv einen durch Form und Inhalt aus gezeichneten und insonderheit auch sür de» Nichtjuristen klar veiiiäiidlichen Vortrag über..den Entwurf eines bürger liche» Gesetzbuch«»". Der Vortrag war uamenllich auch um deswillen interessant, weil er in seinem zweiten und Hauptkheil sich mit den vielseitigen Kritiken befaßte, welch« der gcvachte Gesetzentwurf seit seiner BerVfjeutluhung er- sabren hat. Der Herr Vortragende gab zunächst eine historische Darlegung über die Frage der Enlstebung eine» einheit lichen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, welche wir, wie wir dessen. im Einversländniß mit dem hochgeschätzten . erren Redner kürzer glauben bedandeln zu können. Da» 1 ursche bürgerliche Gesetzbuch ist bestimmt, Deutschlaad die C iihelt de» bürgerlichen Rechte» zu geben, eu»e Einheit, die u jer deutsche» Vaterland, abgesehen vom Handel»- und i W.'ck'sclrrcht, nicht besaß. Die Bestrebungen nach einem IdeKischen bürgerlichen Gesetzbuch reichen bi» in da» Jahr 1814 Izurück Ein Gegner dieser Bestrebungen war in damaliger Hl bekanntlich ter derübmte StaatSrechttlebrer Savignh, oelcher den Satz aufstelltc, mau kö»u« ein Gesetzbuch um des willen nicht machen, weil jede» Gesetzbuch im Wesentlichen da» enthalten werde, wa» sein Verfasser von dem bestehenden Recht wisse; da nun aber diese» Wissen lücken- und mangel haft sei. so würden in ein Gesetzbuch alle Mängel dieser NechlScrkenntniß mit hineingeschrleden und dadurch fixirt werden, während sie sonst von einer fortschreitenden Wissen schaft leicht überwunden würden. E» lag aber weniger in der Anerkennung der theoretischen Gründe Savignh'», sondern hauptsächlich in de» damaligen politisch«, Verhältnissen be gründet, daß eine gemeinsame deutsche Gesetzgebung nicht zu Stande kam. Der Herr Redner betonte die KLmpse zwischen Romanisten und Germanisten aus dem Gebiete de» ReLle« in den vreißiger und vierziger Jahren, wie» aus den fruchtlosen Versuch hm. der im Jahre 1848 behus» Erzielung der deutschen Nechtü- einheit gemacht wurde, aus die Bemühungen der LandeS- gesctzgebung, die Lücke auSzujüllen, aus den ebenfalls ge scheiterten (sog. Dresdener) Entwurf eine» gemeinsamen deutschen Gesetzbuches über da» Obligatiournrechl, auf Ver anlassung des 1860 zusammengebrocheuen Deutschen Bunde» ausgearbeitet, und er gelangte alsdann zu derjenigen Zeit, in welcher da» deulsche Reich endlich die Erledigung der Frage mit Nachdruck und Erfolg in die Hand nahm. Die Einzel heiten der legislatorischen Behandlung dieser Angelegenheiten dürfen wir al» so bekannt voraussetzen, daß wir an dieser Stelle glauben darüber hinweggehen zu können. Wir wollen lediglich die beiden Taten daran» hervorheben: Am 2. April 1873 erklärten die verbündeten Regierungen iw Reichstag ihre Bereltivilligkeit. einem die Compelenz v«S Reiche» aus da» gesamuite bürgerliche Recht erstreckenden Gesetz zustimme» zu wollen, und am 27. December l887 wurde von der mit der Ausarbeitung betraut gewesenen Commission der fertige Entwurf des Gesetze» dem Reichskanzler überreicht. Die Frage: „Was nun weiter?" beantwortete der Herr Redner dabin: unzweisclbast sei wohl, daß der Entwurf nicht vbne alle Abänderung Gesetz werden wird, über da» Weitere aber könne jzegenwärlig Niemand ein »ur einigermaßen sichere» Urtbnl abgeben. Formell liege die Sache so. daß zuerst der BunbeSralh sich swlüssig zu machen habe, dann der Reichstag, und wenn Bundeörath und Reichstag sich geeinigt, siebe dem Kaiser zu, da» vom BundeSratb in Üebcr- elnstimmung mit dem Reichstag Beschlossene im Namen de» Reiche» auSzuserkigen und zu verkünde». Ohne Zweifel würden auch die Beschlüsse de» BunvrsratheL und de» Reichs tage» die Stimmen der Kritik, welche bi« dahin in die Oessenl- lichteit getreten, einen nicht unbedeutenden Einfluß auSuben. E» folgte nun der zweite, mit den bi» jetzt vorliegenden Kritiken de» Gesetzentwürfe» sich befassende Theil de» Vor träge». den wir in Rücksicht aus die Wichtigkeit de» Gegen stände» ausführlich wicvergcben. Ter Vorlragende leitete feinen Bericht mit der Bemerkung ein, daß cs natürlich nicht in seiner Absicht liege» könne, ein maß gebendes llrlkeil der Versammlung bervorzurusen. Ueber da» Schicksal de» Enlmurf» werde nicht in Btirgerversanimlungcn enl- schieben. Er wolle nur einen Beitrag zur Orienliruug seiner Mitbürger geben, und freilich auch, wa» ihm besonder» am Herzen liege, an seiner Stelle dazu Mitwirken, Laß sich nicht eine Legenve gegen den Entwuri bilde, von welcher man nicht wissen könne, ob sie nicht schließlich mehr oder minder da» Urlbeil auch der maßgebenden Faktoren beeinflusse» werde. Dies» Betrachtung fei sür ihn so wichtig, daß sie ihn über em Bedenken hinweghebe, welche» e« ihm lange Zeit fraglich habe erscheinen lasten, ob er scinr Stimme öffentlich erbeben dürfe. Diese» Bedenken habe seinen Grund in der Thatsache, daß er selbst an einem nicht unbedeutenden Tbeil de» Ent wurf» mitgearbeitet habe. Man werde natürlich sagen, vag sein Urlbeil bestochen sei, er Halle eine arntio pro ckowo. Er müsse sich da» gefallen lasten. Er für seinen Theil glaube nicht voreingenommen zu sein, und wer ihn kenne, werde ihm wenigsten» da» glauben, daß er sich redlich bemüht habe, es nicht zu sein Der Bericht hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: Die bisher veröffentlichten Krilikea de» Eiilwurf» sind von doppelter Art. Zuerst sind e» Kritiken, welche einzelne der in dem Ent wurf lenthallenen Vorschriften bemängeln, ihrem sachlichen Gebalt oder der Fassung nach. Diese Ausstellungen werben natürlich bei der Revision «ne sorgfältige Beachtung finden müssen. Daß der Entwurf einer Revision unterzogen werden wird, darf, wie ich bereit» bemerkte, al» scstftchend ange nommen. obgleich darüber, von welcher Person oder von welch.» Personen diese Revision vollzogen werden wird, nicht einmal «ne Vermuthung möglich ist. Nur wird bei dieser Revision Eines nicht vergessen werden dürfen. Da» ist. daß da» Suchen nach dem Besseren häufig der Feind des Guten ist. Es giebt zahlreiche Fragen bei Venen die Entschei dung zweiselbasl ist, bei denen Gründe sür die eine und die andere und vielleicht noch eine weitere Entscheidung sprechen. In solchen Fällen kann die Kritik Helsen, wenn sie neue. bi», her nicht beachtete Gesichtspunkte geltend macht. Im Uebrigen muß einmal die Entscheidung getroffen werbe», so und so. und wer anderer Ansicht ist, muß sich unterwerfen. E» ist für zahlreiche Fälle zu fürchten, daß, wenn die Entscheidung de» Entwurfs verworfen werden sollte, die an ihre Stelle ge fetzte auch nicht Allen gefallen und da» au» der Revision hervorgegangene Werk Vielen wieder al» einer Revision be dürftig erscheinen werbe. ES sind aber auch principielle Oppositionen gegen den Entwurf erhoben worden. Und vor Allem wird dem Entwurf die Existenzberech tigung bestritten. E» solle überhaupt kein bürgerliche» Gesetz buch gemacht werden. Die Eodification de» PrivatrcchtS sei vom Uebel. Tie privatreckckliche Gesetzgebung habe sich auf Fragen positiver Nalur zu beschränken. wie etwa Vcr- jäbrungdsristen und die Form der Testamente. Gehe sie werter, so unterbinde sie dir Freiheit des juristischen Denkens und verhindere die Doktrin und die Praxis, sich von RechlS- regeln, weiche durch den Fortschritt der wistenschastlichen Forschung als unrichtig erkannt feie», zu befreien. Also die alle Savigny'sche Opposition! E» fällt wieder da» Wort: wir beherrschen die Rechtswissenschaft noch nicht vollkommen? Wa» man der Gesetzgebung gestatten will, sind Specialgeseyc über einzelne Materien. Daneben möge die LanveSgesetzgcbuna in den allerdings theilweise recht wüsten NechtSzuständen ihrer Länder ausräumen. Ich weiß nicht, ob diese Opposition große Aussicht aus Ersvlg hat. Ich glaube cs nicht. Ich glaube, daß der Ein- heitSgekanke im Bundesrath und im Reichstag mächtig genug sein wird, um den Gedanken an Specialgesetzgebung nicht aufkommen zu lasten. Im BunbeSralh um so weniger, als er sich durch Niedersetzung der Commission, von welcher dieser Entwurf auSgearbellcl worden ist, bereit» eine Ent scheidung gegen den Weg der Specialgesetzgedung getrosten hat. Jedenfalls würde die Schnfult de» deutsche» Volkes nach Ausprägung seiner Einheit auch aus dem Gebiete de« Privatrecht» mit Specialgeseyen nicht befriedigt werden. E» wäre, al» wenn man au« der Reichs verfassung den Kaiser weggclasten und sich mit einem BundeSpräsibenten begnügt Halle. Der Kaiser lebt, der Bunbe»präsivent ist längst vergessen. Daß e» ein deutsche» Gesetzbuch gebe, wirb Jeder wissen; Specialgesetze bleiben der Maste de» Volks unbekannt. Und wa» dir Ent haltsam!«: augehl. welche man der Gesetzgebung m Betreff von Frage» nutzt rem positiver Natur aujerlegr» wtll, so hat diese ihre zwei Seiten. Gewiß soll die Gesetzgebung nicht mit lappiger Hand in Fragen eingreisen. welche noch nicht spruchrelj sind. Aber wie ist «» z. B. mit der Frage, ob Derjenige, welcher eine Willenserklärung abgegeben hat, die nicht seinen wirklichen Willen spricht, hasten soll, al« hätte er gewollt, ooer aus Schadensersatz, ober gar nicht? Mit der Frage, in weichein Zeitpunkt ein unter Abwesenden geschlossener Vertrag zu Stande kommt? Mit der Frag«, welchen Einfluß Drohung, Belrug, Jrrthum aus die Giltig keit per Willenserklärung haben? Mil der Frage, wie cS sich mit der BewciSlast verhält, wenn behauptet wird, rin Rechtsgeschäft sei nur unter einer noch nicht erfüllten Be dingung abgeschloss-n? Ich könnte »och ich weiß nicht wie viele solcher Fragen nenne». In Betreff ihrer »st oa« Für und Wider, sind die Gründe sür diese oder jene Entscheidung Kundert Mal erwogen worden und werde» immer von Neuem erwogen. Sollen wir nichtsdestoweniger sortsahren, zu sagen: wir sind zur Entscheidung noch nicht reis, sollen wir der Rechtsprechung, die nach einem Anbalt verlangt, sagen: bils dir selbst? Freilich will man der Rechtsprechung bas Geschäft erleichtern; was dem Praktiker an lheorelischer Koiinlniß seble. ersetze er durch seinen praktischen Tacl. Galt behüte uns vor dieser Tacipraxi»! Ich fürchte, es würde sich eine bunte Mannigfaltigkeit von Tactcn geltend machen. Man hört auch wobl sagen, der ordentliche Arzt brauche nicht» zu lernen, er rieche die Krankheit. Die PrivalrechtSwisienschasl ist sitzt achthundert Jahre alt, und der Kundige weiß, mit welchem Ernst, welcher Hin gebung, und e« bars doch wobl auch gesagt werbe», mit welchem Eriolg, sie namentlich in diesem Jahrhundert geardeutt bat: soll sie nie mündig werden? Gesetzbücher werben nicht sür die Ewigkeit gemacht, und auch diese» deutsche Gesetzbuch, wen» eö zu Stande kommen sollte, wird seine Zeit haben. Aber da» hindert nicht, einen Abschluß zu wagen. Ich glaube, baß er gewogt werden kann. Eine zweite principielle Opposition, welche dem Entwurf ge macht wird, gehl von germanistischer Seile au». Diese Opposition wird nicht von zahlreichen Slimin«, vertreten, aber im Beson> deren von einem Mann. Vesten Wissen, Stofsbcherrschung, Denk kraft, Darstellungsgabe ich außerordentlich hoch schätze. Glaubt man der Stimme düse» Manne», so ist da» deutsche Recht in Gefahr, von dem Enlwurs erwürgt zn werben. Nicht gerade dieser Ausdruck wird gebraucht, aber wörtlich wird gesagt, daß der Entwurf sich a,»schicke, dem deutschen Liecht den Todesstoß zu geben. Der Entwurf, beißt e», entstamme der Werkstätte einer vom germanischen RcchtSgeiste i» der Tiefe miberülirten Doctri»; in kahle Abstraktion«, löse er aus. wa» von urständigem, sinnensälligcm Rechte noch unter uns lebe; starren» Formalismus, dürrem Schematismus werbe VerJdecn- reichlbum und die organische Gedankenfülle unsere» vater ländischen Recht» geopfert. Es wird gesprochen von dem „versengenden Hauche dieser Codijication". von einer in ihrem RechtLdewußls«,» „v-rwnnvelen Volksseele". „Da» deutsche Recht ist in Gefahr. Sehe die Nation, daß eö nicht Schaden leibe." Harte Anklagen? Und ebne Zweifel Anklagen, welche au» der Ties« eine» um da» Wobl de» Vaterlandes ängstlich sorgenden Geniüthc» kommen. Prüft man sie indessen aus ihre Berechtigung, so begegnet man alsbald einer Aeußerung desselben Anklägers, welche besagt, baß das deutsche Recht im Entwurf „fast da« ganze Familienrecdt, einen groß«, Theil de» Sachenrecht», wichtige Stücke de» Obligationenrechts und Erbrechte», einige Sätze vc» allgemeinen TH«lS" erfülle. Nun sollte man sagen: wa» kann denn mehr verlangt werben? Aber, wird erwidert, ersten» ist da» Alle» „verkümmert, zerstückelt, in die Pandektenschablone eingepreßt". Damit ist ohne Zweifel gemeint, daß die dem beulschcn Rechte ent nommenen RechlSinstitute Begriffen unterstellt seien, welche ihrem Wesen nicht gerecht werden. In dieser Beziehung ist aber Zweierlei zu bemerke». Einmal giebt e» eine »ichr geringe Anzahl von privatrechtlichen Allgemein!.«griffen, sie sinv haupt sächlich in der an bas römische Recht sich anlebncnden Doctri» ver arbeitet worden, «zehen aber theilweise über da» römische Recht hinaus. E» sind die» die Begriffe, in denen jeder Jurist denkt, mag er Romanist oder Germanist sein. Sie mögen durch RechtS- anschauungeii, welche nicht dem römischen Recht angchören, erweitert und bereichert werden und werden fortwährend er weitert und bereichert; aber die Grundlage werden immer die Begriffe bilde», welche in der Pandektenlehre erörtert werden. WaS aber die besonderen Begriffe angckt, in denen der besondere Inhalt der einzelnen RcchtSinstilutc zum Ausdruck gelangt, so bleibt der Beweis, daß durch die von dem Entwurf ausgestellten Begriffe da» deutsche Recht miß handelt worden sei. abzuwartcn. In Beziehung aus einen Punct ist er bereits angclreten, in Beziehung aus den Begriff der Körperschaft. Die Körperschaft soll mehr sein, al» eine Zusammenfassung von Menschen, welche in dieser Zusammen fassung gemeinschastlichc Interessen und Bestrebungen ver folgen, sie soll ein lebendige» Wesen sein, wie der Mensch. Nach germaniscl)er Anschauung, wird gelehrt, habe die mensch- lichc Persönlickkeii die Fahlgtett, Splitter au» sich abzusondern, welche mit anderen au» anderen menschlichen Persönlichkeiten abgesonderten Splittern zu einer neuen Persönlichkeit zu sammenwachsen. Diesen Begriff hat der Enlwurs freilich nicht ausgenommen. E» muß abgewartel werden, ob Viele der Meinung sein werde», daß in seiner Ablehnung eine Verkennung de» deutschen Rechts liege. Zweiten» wird erwidert, daß der Entwurf eine ganze Reihe von Materien nicht ausgenommen habe, in welchen vorzugsweise deutsche» Recht entbalten sei. So das Wasser recht. Forstrccht, Jagdrecht. Fischereirechl, Bergrecht, Enl- eiguungSrechl, da» ländliche Anerbenreckt, da» Recht der Gulüablrelung uno de» Altenlheil», das Recht der Fainilieu- sideicommisi«. E« »st wahr, daß der Entwurs die gemein rechtliche Regelung Vieser Materien adlehnt. Er ist dazu bestimmt worden theilZ durch das Bestreben, örtlichen Auf fassungen und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, welche gerade in diesen Materien sich vielfach gellend machen, tbeil» durch die Scheu, »> da» öffentliche Recht einzuqreifen, mit welchen manche derselben Zusammenhängen. E» mag sein, daß hier und da zu weit gegangen ist, daß Manche«, ! welche» ausgeschieden ist, noch hätte ausgenommen werden ! können. Aber daran» eine principielle Ablehnung de» ' veulschen Recht» berzuleiten, ist nicht gerechtfertigt. Uebrigen» f wäre auch dieser Vorwurf, wie der, daß nicht der Weg der ! Specialgesetzgedung beschulten worden ist, nicht an die Gcsetz- blichscommission zii richten, sondern an den Bundesrath, aus i beste» Beschluß die Ausscheidung beruht, j Ich hebe noch zwei Einzelheiten bervox. Der Entwurs > enthält nicht den Satz, daß die Ausübung eine» Recdl» zur Clncane eine» Andern, blo» zu dem Ende, uw eine». Andern zu schaden oder »hu zu arger», unerlaubt sei. Da sieht man, w»»o gerujru, den» Entwurf ist die eigentlich germanische Austastung, nach welcher jevc» Recht auch Pflicht »st. fremd. Der wirkliche Grund, weswegen der Eanours die Berufung aus die Ehicane de» Gegner« nicht zugelassen hat. ist ein sehr nüchtern praktischer: er Ual die Proceßverschleppung gesür ület, welche aus der -julasiung sich ergeben könnte, indem brr Vor wurf der Cbikane wider bessere» Wissen erhoben oder doch mit hartnäckiger Verbissen beit verfolgt werde. Der Entwurf hat sodaau den Satz: Kauj bricht Miethe ausgenommen, b. h. derjenige, der die vcrinielhete Sache von dem Ärr «icttzer «wirbt, ist an den Mietvertrag nicht gebunden Auch dieser Satz wird aus die romanistisch« Tendenz des EulwursS zurückgesührt; er habe sich nicht losmochea können von dem Dogma, daß da» obligatorische Recht nur gegen die Rechte de» Verpflichteten wirke Der Satz, daß die Obligation »ur gegen die Person de» Verpflichteten wirkt, ist mehr als ein Dogma, er ist «injach die Wiedergabe de« Begriff» der Obligation. Aber daran» folgt nicht, dag nicht die Rechts ordnung au» bewegende» Gründen Jemandem gestatten könnte, aus die Thatsache, welche ihn zum Gläubiger de» A. gemacht hal, sich uns den B. gegenüber zu berufen. Die Com mission. welche de» Enteist auügearbeitet bat, ist weit davon entfernt gewesen, die» zu verkeimen; Eonstructiou-schwierig- keiken haben ihr keine Schmerzen gemachr. Der auSschlaqende Grund, au» welchem sie an dem Satz Kaus bricht Miethe estgebaltc» hat, ist die Rücksicht aus den öffentlichen Glauben de» Grundbuchs gewesen. Wer ein Grunostück erwirbt, muß sicher sein, daß er durch Laste» nicht beschränkt ist. welche in dem Grundbuch nicht verzeichnet sinv. Man kann darüber streiten, ob dieser Grund stark genug ist, um die Interessen des Mielher» zu überwinden. Kommen die Factvren, welche Vas Gesetz jestzufleUen baden, zu dem Resultate, daß dies nicht der Fall ist. so mögen sie den umgekehrten Grundsatz ousstellen, daß Kauj nicht Miethe bricht. C» wird das ein Steg praktischer Erwägungen sein, aber nicht ein Sieg de» deutschen Recht» über da» römische. Ein dritter principiellcr Vorwurf, welcher dem Entwurs gemacht wird, bezieht sich aus seine AuSvruckSweile und die Fasiung seiner RechlSregcln. ES wird gesagt, seine AuSdrucks- iveise sei zu abstract und entbehre der anschaulichen Kraft, sie sei schwerfällig und pedantisch, i» dem Bestrebe», genau zu sein, überlaste der Entwurs seine Vorschrift«» mit Au»- nahmen und Vorbehalten. Die Folge davon sei Schwer- versiändlichkeil de» Entwurf»; nicht wenige seiner Vorschriften seien nicht blov dem Laien unverständlich, sondern erschlössen auch dem Juristen ihren Sinn erst nach längerem Studium. Dieser Borwurf, obgleich auch er in leidenschaftlicher Ueber- treibung vorgelragen wird (e» wird von einer „sprachlichen Entartung" de» Entwurfs gesprochen), ist nicht ebne Begründet- best. Der Entwurs ist da« Resultat «ne» höchst energischen DenkprocesseS; wer ihn ganz verstehen will, muß diesen Denk- proceß in sich durchmachen. Jedes energische Denk«» führt von selbst dazu, daß sür da» Resultat de» Denkens der genalikste schärfste Ausdruck gesucht und gefunden wird; Demjenigen, welcher nicht in gleicher Weise gedacht hat. erscheint der Ausdruck leicht, wenn nicht unverständlich, doch »»durchsichtig. Es ist ferner wabr, daß der Entwurf in dem Streben »ach Genauigkeit de» AuSdruckö stellenweise auch Umständlichkeit nicht scheut und dadurch schwerfällig wird. E» ist endlich nicht zu leugnen, daß der Enlwurs in der Berücksichtigung der möglichen Besonberhestcn ia der Gestaltung der thatsächlicben Verhältnisse weit geht, und daß er e» liebt, die au» dieser Berücksichtigung sich al» noth- weiidig ergebenden Mvdisicationen der ausgestellten Vor schriften in die Vorschrift selbst auszunehnien. E« kann hnizu- gesügl werte», daß der Entwurf mst einer gewissen Boroehm- h«t e» ablebnl. den Leser über die Tragweite seiner Vor schriften auszuklären und sich hinter da» Bewußtsein zurückzieht» daß. wenn man genau zusehe, man schon finden werde, WaS Alle» in der Vorschrift enthalten sei. So hat sich z. B. der Eiilwurf gewiß mit Recht dafür entschieden, daß einem Ver sprechen nicht entgegengesetzt werden könne, baß die versprochene Leistung sür den Gläubiger keine» Geldwerlh habe. Er hak dies aber nicht ausgesprochen, sondern beschränkt sich aus die Vorschrift, daß der Gegenstand eine» Schuldverhälkuifseö ei» Thun oder Unterlasten de» Schuldner» bilden könne. Freilich, wenn ein Thun ober Unterlasten de» Schuldners den Gegenstand «ne» Schuldverhältniste» bilden könne, so ist damit gesägt, daß jede» Thun oder Unterlasten der Gegenstand sein könne. Ullerting» ergiebt sich dann wieder eine Beschränkung au» tzZ. lOü und 106, nach welchen ein Rechlsgeschäst richtig ist, welches gegen die Gesetze, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt. So ist der Enlwurs nicht bequem ; ein Lesebuch ist er nicht, er muß stuvirt werden. Aber mit diesem Opfer hat de, Entwurf eine Genauigkeit de» GcdankenauSvruck» erreicht, welche bisher in keinem Gesetzbuch erreicht worden ist. Ich bin überzeugt, tag, wenn der Entwurf Gesetz werten sollte, die Prax>» gut mit »hm würde arbeiten können. Sie würde überall festen Boden unter der Füßen fasten. Die Frage: WaS hat der Gesetzgeber gedacht, al» er dl« Worte gebrauchte, in denen seine Vorschrift enthalte» ist, würde mit verbältniß» mäßig größerer Sicherheit zu beantworte» sei», al» bei Len bisherigen Gesetzbüchern- Anschaulichkeit de» Ausdruck» ist leicht sür Denjenigen, der sich an der Oberfläche hält: aber er läuft Gefahr, daß er Zweifel und unbeantwortete Fragen übrig laste. Immerhin soll nicht behauptet werden, daß e» nicht möglich gewesen wäre, aus dem Wege der Leichtvei^iändlichkeit, Durch sichtigkeit, LolkSlhümlichkeil de» Au-vruckS mehr zu erreichen, al» in dem Enlwurs geleistet wirb. Da» Ideal wäre, daß der Enlwurs von einem Manne überarbeitet würde, der alle die Gedanlengänge, auf Venen der Entwurf beruht, in sich ausgenommen hätte, der sie in jedem Augenblick gegenwärtig hätte, und der dann eine Ader künstlerischer Gestaltungskraft iu sich trüge. Aber wo soll ein solcher Mann gefunden werven? Soll ich noch eiu Wort von den Schlagworlen sagen, welche dem Entwurf entgegengeschleudert worden sind? Da konale man hören von EapilaliSmu», JnbustrialiSmuS, Manchesterthuin. Unpraktischheit. Ein angescheuer Jurist — übrigens ein Theoretiker — hat geglaubt, deu Entwurf mit dem Wort ablhun zu können, daß ihm der gesunde praktische Sinn fehle. Em Anderer hat da» so auSgebrückt: der Entwurf stehe nicht auf der Höhe praküscher Rechtswissenschaft. Solche SLlagwvrte sind nicht ungefährlich; um so mehr sind sie zu mißbilligeu uud um so mehr »st vor ihnen zu warnen. Sie sprechen sich so leicht nach, so leicht kann Einer sich mit ihnen den Anschein geben, als have er ein Urlheil über eine Sache, von der er nichts versteht, oder die er nicht hinlänglich geprüft hat. UebrigenS wa» den praktischen Sinn angeht: woher soll er denn konimcn, wenn eine Commission, die vorwiegend au« Praktikern bestanden hat — di« Theoretiker sind nur geduldet worden — ihn nicht zu beschaffen vermocht hat? So liegt die Sache gegenwärtig. Hoffen wir da» Beste! Die Zukunst des Entwurf» ist dunkel, abir nicht aussichtslos. Sie «fl cs namentlich nicht mehr seit der bedeutsamen Kund gebung Seiner Majestät de» deutsche» Kaiser» in der Urkunde, welche >n den Grundstem de» R«ch»gericht»gebäudeS mever- gelegt worven »st. Sollte der Entwurf al« unbrauchbar zurückgcwiesen werden, so wäre der Schaben groß. Ich meine nicht, baß bann di« jahrelange Mühe verloren wäre, welche aus den Entwurs verwendet worven ist. WaS liegt an dem Einzelnen, der vergeben» gearbeitet hat. und die Männer, welche in dieser Lage sein würben, könnten und würden sich leicht mit dem Bewußtsein drüstu», daß sie bei der Arbeit recht viel gelernt haben. Aber e» würde mit der Zurück weisung da» Urthrlt gesprochen sein, daß wir nicht fähig sind, eine deutsche bürgerliche Gesetzgebung zu schaffen. Glaube man loch nicht, daß eine andere, ander» zusammengesetzte Commission — einen ckectLtor legibus sendiwäis wird man nicht ausstellen wolle» — ein Werk schaffen würde, welche» auf eine größere allgemeine Anerkennung zu rechnen hätte. E» würde derselben Kritik anheim fallen, wie der vorliegende Entwarf. Und da» Wahrschrulltche ist. daß mau «nrn neu«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder