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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.11.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888-11-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188811254
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18881125
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18881125
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1888
- Monat1888-11
- Tag1888-11-25
- Monat1888-11
- Jahr1888
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.11.1888
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Vierte Verlage zum Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 33«. Sonntag den 25. November 1888. 82. Jahrgang. Oeffentl. Verhandlungen der Stadtverordneten am 7. November 1888.*) (Ruf Grund des PeolokollcS bearbeitet und mitgetheilt.) Der Vorsitzende. Herr Vorsteher Justtzrath vr. Schill, theilte zunächst m Anwesenheit von 47 Stadtverordneten. deS Herrn Oberbürgermeisters vr. Georg,. Herrn Bürgermeister Justizralh vr. Tröndlin, Herrn PolizeidirectorS Bretschneider und der Herren Stadlräthe Walter, Esche, Frieling. Dürr, Bolk- manu. Mechler und Dietel zur Registrande mit: Rathsschreiben, Feststellung des MiethwertheS der für den 2. Brandmeister im neuen Feuer« wehrdepo« an der Schenkendorfstraße bestimmten Dienstwohnung betressend. Ferner thcilt der Herr Borsitzende mit, daß er im Laufe dieser Woche dem Beschlüsse des Collegiums gemäß den Entwurf deS Ortsstatuts über die Bauvor» schriften sür das Friedrich Boigt'sche Areal im Südwesten der Stadt mltvollzogen habe. Man tritt hierauf in die Tagesordnung ein und referirt — nach Genehmigung einer veränderten Reihenfolge der Gegenstände — Herr Vorsteher Justizrath vr. Schill — welcher zuvor noch den Vorsitz an Herrn B cevorstehec Vr. Zenker abgiebt — sür den Bersasjungs« und Finanz-Ausschuß über die Vorlagen, betr. a. die Ausnahme derGemeindeReudnitz iadeaStadt» bezirk Leivzig am 1. Januar k. IS. und d. die Ausnahme der Gemeinde Anger-Crottendorf in den Stadtbezirk Leipzig am 1. Januar k. IS. Bezüglich der Ausnahme von Reudnitz schreibt der Rath: ..Unter dem 14. Juli d. I. hatten wir Ihnen bei Uebersendung des TeputationSberichteS über die Ausnahme der Vororte nebst dem, demselben beigcsügtcn, diese Bereinigung mit den Vororten be treffenden NormaiortSstatute mitgetheilt, daß dieses Statu», welches sür die Einverleibung der sämmtlicven Gemeinden als Grundlage diene» solle, zunächst den in Frage kommenden Gemeinden zur Er klärung werde vorgelegt werden. Nach Eingang der Erklärungen hieraus haben wir der Frage der Einverleibung der Gemeinde Reudnitz, bezüglich deren wir ans die bereits in» Jahre 1866 mit Ihnen gepflogenen Verhandlungen Bezug zu ucluuc-i uns gestatten, mit Rücksicht aus die von Reudnitz betonte Dringlichkeit in erster Linie näher zu treten gehabt. Wie Sie auS dem beigesügtcu Schreiben vom 23. Juli d. IS. ersehe» wollen, hat der Genieinberath zu Reudnitz mit dem erwähnten Statute sich einverstanden erklärt, jevoch mit Hinweis aus den von ihm geschilderten Notbstand hinsichtlich der Erledigung der Gemeiade- angelegeuheitcn hiermit die Bitte verbunden, die Ausnahme deS Ortes bereits am 1. Januar kuust. IS. zu bewirken, wobei der Geineinderath aus irgendwelche Veränderung des Stadlverordneten- collegiunis durch etwaige Zuwabl von Ncudnitzer Bürgern in dasselbe aus die Zeit bis zur Einverleibung der sämmtlichen Vororte voll- ständig verzichtet hat. In dem Schreiben de? Gemeinderaths ist insbesondere noch h.rvorgehobcn worden, daß im Hinblick aus die bevorstehende Ein verleibung der Gemeindevorstaiid schon seit Jahren es sich habe an gelegen icin lassen, die verschiedene» LerwallungSzwcige nach dem Leipziger Muster ein- und durchzifführcn, wodurch der Uebergang zur städtischen Verwaltung nicht unwesentlich werde erleichtert und der erbev.ne srühere Auichluß werde ermöglicht werde». Nachoer» bei vorläufiger Berathung der Sache die Deputalion sür die Ausnahme der Vororte einhellig sich dainr ansgesvrochen Halle, nach dem Wunsche des GcineindcrathS die Einverleibung bereits jär den 1. Januar künftigen Jahres in Aussicht zu nehmen, sind zunächst noch Erörterungen bezüglich der Verwaltung der Ge- ulcindeaiigclcgciilieiten >» Reudnitz und der sonstigen Eincichtungen daselbst angestcllt morden. Hierbei hat sich insbesondere bestätigt, düst, wie in dem Schreiben des Gcmeinderathcs bemerkt ist, daS Polizei-, Melde-, Steuer-, Armen-, Bau- und Dollstreckungswesen linieren Einrichtungen in der Hauptsache angcpaßt ist. Es steht demnach in geschäftlicher Beziehung der Ausnahme der Gemeinde Reudnitz sür den 1. Januar kommende» Jabres ein Bedenken nicht entgegen und wird di? Ileberleitung der Geschäfte in die städtische Verwaltung unüberwindliche Schwierigkeiten nicht bereiten. ES läßt sich ferner, was die von dem Gemeinderalhe zu Reudnitz sür die srühere Eiuverleibung angeführten sachlichen Gründe anlangt, nicht bestreuen, daß bei der raschen Entwickelung des Ortes die re- vidirte Landgemeindecrduuug süc denselben nicht mehr ausreicht. W>r gestatten uns hierbei auf die Ausführungen des Herrn Gemeinde- Vorstand Größ-I i» seinem Berichte: „Die Entwickelung des OrieS Reudnitz i» Len Jahren 1881—1887", Bezug zu nehmen und dabei, besonders tzervorzuhAen. daß, während dieser Bericht den Zweck batte, die von eer Gemeinde Reudnitz anfänglich gestellten Vedin- gungen für die Einverleibung in de» Stadtbezirk zu begründen, jetzt von der Gemeinde Bedingungen überhaupt nicht gestellt worden sind. Nachocm aber die Gemeinde aus irgendwelche Veiäiidcrung des hiesigen Stadtverordneleneollegiums durch elwaige Zuwabl von Rcuöiutzer Bürger» in dasselbe biS zu der Zeit, zu welcher die Einverleibung säiumtlicher Vororte statlsinden werde, vollständig verzichtet hat, ist hiermit eine Hciupiichwicrigteit, welche der Einverleibung von nur einem Orte für jetzt sich entgegenstellcn würde, beseitigt unv haben wir in Berücksichtigung der von der Gl- meindc angejührten Gründe, sowie des hinsichtlich der Verwaltung Eeörterlea kein Bedenken gelragen, die Ausnahme der Gemeinde Reudnitz, welche an sich wohl überhaupt unabwciSIich ist, bereits sür den 1. Januar 1883 zu beichüeßen. Es wird dies überden, den Vortbcil bieten, eine feste Grundlage hinsichtlich der Einverleibung der übrigen Vororte zu erhalten und werden die mit der Einver leibung von Reudnitz gemachten Erfahrungen bei den weiteren Ent schließungen in der Anschlußangelkgenheit nutzbringend verwerthet werden können. Da aber das Ortsstatut über die Ausnahme der Vororte von dem Gesichtspunkte ausgegangca ist, daß die Ausnahme mehrerer Orte zugleich erfolgen werde, während cs sich jetzt nur um die Ge meinde Reudnitz, bez., worüber wir in einem besonderen Schreiben mit Ihne» in Vernehmen treten werden, noch um die Gemeinde Anger-Crottendorf handelt, so machen sich bezüglich dieser Gemein de» einige redaktionelle Aenderungeu in dem Orisstatnte nolhweirdig. Es sind dies folgende: In §. :i Abs. 1 am Schlüsse sind die Worte: „oder einem andern mit Leipzig verbundenen Bororle" zu streichen. Nur bei gleichzeitiger Ausnahme von Anger-Crotlendorf würde k!:S entsprechend einzusugen sein. Z. 4 hat «„statt mit „Bereits 3 Monate vor dem nach 8- 22 dieser Statuts" rc. zu beginnen Mit: „Sofort nach Vollziehung und Genehmigung dieses Statuts" rc. In 8- 5, 2. Satz ist anstatt „Sollte ihn, diese Einführung bei Vollziehung der Bereinigung noch nicht möglich oder zweckmäßig erscheinen" ju sägen: „Da aber diese Einführung bei Vollziehung der Bereinigung noch nicht möglich ist" rc. Im Absatz 2 des 8 5 sind die Worte: „doserli eine anderweit- Regelung bis zur Bereinigung beider Gemeinden nicht erfolgt ist" zu streichen. Ferner ist in 8- <>, Zeile 3 mit Rücksicht aus die selbstständige Verwaltung der Polizei durch daS Polizeiaim anstatt „aus den Rath der Stadt Leipzig bez." rr. zu sagen: „bez. auf den Rath der Stadt Leipzig, daS Polizeiamt und" rc. In 8- 0 >st der erste Absatz zu streichen, in Abs. 2 fallen die Worte: „sobald sich der Umsang deS Anschlusses von Vororten au die Stadt Leipzig übersehen läßt" «eg. In 8- 19. Zeile 1 ist vor „GaSgesellschaft" „Thüringer" ein» zusüzea. in 8. 21. Zeile 2 anstatt „1890" „1389" zu setzen. Wir ersuchen Sie nun ergebenst. hiusichllich der Gemeinde Reudnitz dem Orisstatnte mit den erwähnten redactiooellen Aende rungeu Ziistiniinuna crtheilen, sowie damit sich einverstanden er klären zu wollen, daß die Ausnahme der Gemeinde Reudnitz in den Stadtbezirk bereits am 1. Januar k. I. ersolqe." Das Ortsstatut, die Bereinigung der Landgemeinde mit der Stadt Leipzig betrejsend» hat folgenden Wortlaut: *) Siagegaagea bei der Redactioa am 19. November- Ueber die Vereinigung der Landgemeinde mit der s Stadtgen,einde Leipzig ist von der zuständigen Vertretung beider Gemeinden bez. mit Genehmigung der Aussicht-bebörde in Gemäß heit von 88- 6 sg. der Revidirtcn Städte Ordnung und 8. ? der Revidirtcn Landgemeinde Ordnung folgendes llebereinkommen ge schlossen und als sür beide Gemeinden bindendes Lrtsstamt voll zogen. auch vom königlichen Ministerium des Innern grnehmigt worden: 8. 1. Der Gemeindebezirk von wird niil dem Stadt- aenieindebezirk vereinigt; dadurch wird die Gemeinde r.n Theil der Stadtgcmeinde Leipzig, die Mitglieder der elfteren werden zu Mitgliedern der letzteren, und in Bezug aus Rechte und Pflichten der Gemcindemitglieder, Antheil an den Gemeindeanstalten, Stif tungen und Schuten und sonst den übrigen Mitglieder» der Stadi- gemeinde Leipzig vollkommen gleichgestellt. Die Vereinigung erfolgt jedoch nur unter den in diesem Statute gemachten Vorbehalten de- züglich der vorläufigen oder dauernden Fvrtwirknng der bisherigen Selbstständigkeit der beiden Gemcindebczirkc; insonderheit erstreckt sich die Bereinigung vorläufig und bis aus weitere gesetzliche Rege lung nicht auf die Zugehörigkeit der Gemeinde zum 13. sächsischen Rcichstagswahlkreise und zum ländlichen Wahlkreise sür die sächsische zweite Kammer, es wird vielmehr betreffs dieser Zugehüriglcit, der Rechte um, Pflichten der Einwotiner des Bezirkes der Gemeinde welcher zu diesem Zwecke und in dieser Beziehung aufrecht erhalten bleibt, durch gegenwärtiges Statut etwas nicht geändert. 8- 2. Das Vermögen der Gemeinde . . -.. wird mit den» der Sladtgcnieinde Leipzig mit der Wirkung verschmolzen, daß letztere das Eigenthum an d-m Vermögen erwirbt und überhaupt in alle Rechte »nd Verbindlichkeiten der crsterc» eintritt. Soweit eine Verpflichtung der Gemeinde nach 8. 9, Absatz 1 der Revi- dirten Landgemeinde-Ordnung zur Erhaltung von Slammver.nögcn vorlag. geht dieselbe auf die Stadt Leipzig nach §- 9, Absatz 1 der Revidirlen Städte-Ordnung über. 8. 3. Die ^Mitglieder der Landgemeinde ., welche durch die Vereinigung Mitglieder der Stadtgemeinde Leipzig geworden sind (8- 1). sind auch unter denselben Vorauoietznngcn. wie die bis herige» Mitglieder zur Erwerbung des Bürgerrechte der Stadt Leipzig berechtigt und verpflichtet, dergestalt jedoch, daß die Voraus setzung der Berechtigung und Verpflichtung, n>e!che in 8- 17 der Revidirtcn Städte-Ordnung bezüglich des Wohnsitzes ausgesprochen ist, als vorhanden anzusehen ist, wenn und sobald das betreffende Gemeiiidemilglied leinen wesentlichen Wohnsitz seit den letzte» zwei beziehentlich drei Jahren in der Gemeinde oder auch nur theilweise da und theilweise in Leipzig oder einem anderen mit Leipzig vereinigten Vororte gehabt hat Der Verlust des BürgcrrcchleS der Slndt Leipzig nach 8- 24, n der Revidirtcn Städte-Ordnung soll ferner sür sie zur Zeit der Bekanntmachung dieses Ortsstatutes noch nicht aus der Bürgerliste gestrichenen Leipziger Burger nicht eintrelen, welche nach der Aus gabe des Wohnsitzes in Leipzig während der letzten zwei Jahre ihren Wohnsitz ganz oder theilweise in der Gemeinde gehabt haben, und zur Zeit der Vereinigung Mitglied der letzteren sind. tz. 4. Bereits drei Monate vor dem nach 8- 20 dieses Statuts festgesetzten Zeitpunkte der Vereinigung können diejenigen Geineinde- glicdcr von welche nach 8. 3 dieses Statuts zur Erwer bung des Bürgerrechtes der Stadt Leivzig berechtigt sind, bei dein Rothe der letztere» die Einleitung der Erörterungen über Ertbeilung des Bürgerrechtes beantragen, damit eintretenden Falles sofort nach Vollziehung der Vereinigung die durch 8- 16 der Revidirtcn Städte- Ordnung vorgeschriebe«? Verpflichtung erfolgen kan». Tie Erthci- lnng erfolgt gebührensrei. 8- 0 Dein Ralhe der Stadt Leipzig bleibt Vorbehalten, das zur Zeit in Leipzig geltende Anlagcnrcgulativ sammt Nachträgen und mit den etwa im Wege von 8- 36 der Revidirtcn Städte-Ordnung noch herbcigesührten Aenderungeu von der Vereinigung an in der Gemeinde einzusühren. Sollte ihm diese Einsührung bei Vollziehung der Vereinigung noch nicht möglich oder zweckmäßig er- scheinen, so werden die Anlagen in noch nach dem jetzt daselbst bestehenden Regulative sorterhobe». es findet aber eine dovpclte Erhebung von Anlagen aus den in Leipzig und in ...... befindlichen Steuerquellcn nicht mehr statt. Vielmehr erfolgt solchen, falls die Veranlagung auS Eirundbesitz und aus Gewerbebetrieb nach dem Regulative deS Ortes, in dessen Bezirk der Grundbesitz und beziehentlich die Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes gelegen ist, die aus sonstigem Einkommen nach dem Regulative des wesent lichen Wohnortes, welchen der Pflichtige zur Zeit der Ausforoerung zur Declaration hat. Ist dieser Wohnort ei» anderer Ort, als der, ivo der Grundbesitz beziehentlich die Hauptniederlassung gelegen ist, so wird Las Einkommen aus letzterem von dem aus den übrigen Quellen abgezogen und besonders besteuert. Für di- Besteuerung von Hunden gilt, dafern eine anderweite Regelung bis zur Bereinigung beider Gemeinden nicht erfolgt ist, die Gemeinde vorläufig noch als besonderer Consignations- bczirk, und wird die Steuer nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 18. August 1868, die allgemeine Einführung einer Hmivcslcucr betreffend, und den i» der Gemeinde gillig gewesenen ört lichen Vorschriften erhoben. Die Abgaben vom Besitzwcchscl, welche in Leipzig sür die Stadt und die Armenanstalt erhoben werden, gelangen sofort mit der Ver- einigung auch in den, Bezirke der Gemcinde zur Er- Hebung, wogegen von gleichem Zeitpunkte ab die in letzterem be- stehenden Abgaben nicht weiter erhoben werden; bezüglich der in der Gemeinde erhobenen Besitzveränderungs Abgaben zur Schulcasse jedoch ist in dem nach 8- 15 mit der Schulgemeinde zu treffende» Abkommen besondere Bestimmung zu treffen. Für etwaige in der Gemeinde vorhandene, nach 8. 21 der Revidirtcn Landgemeinde-Ordnung zu bcurtheilende Leistungen und Rechte einzelner Gemeindcmitglieder oder einzelner Elassen der- selben bleiben die Bestimmungen dieses Z. 1 cit. auch ferner maß gebend. 8- 6. Mit der Bereinigung der beiden Gemeinden geht die Ver tretung der Gemeinde und die Verwaltung der Geincmde- Angelegenheiten, sowie die obrigkeitliche Gewalt auf den Natt, der Stadt Leipzig bez. die Stadtverordneten nach Maßgabe der Revl- dirten Sfädtc-Ordnung und deS sür Leipzig bestehenden Ortsstatuts über. 8- 7- Rath und Stadtverordnete der Stadt Leipzig erthcilen die Zusicherung, eine Vermehrung der Anzahl der Stadtverordneten durch Orlsstatut vornehmen zu wollen, welche es ermöglicht, daß bei den Wahlen sür die Geincindcvertretung eine angemeffcne Be rttcksichtigung der in wohnhaften Bürger eintrcten kann und welche sich nach dem Umfange der Bereinigung von Vororten mit der Stadt Leipzig bestimmen wird. 8. 8. Stimmberechtigt bei den Wahlen zu den Sladwerordnelen sind diejenigen Einwohner von welche nach 88- 3 und 4 dieses Statuts da- Bürgerrecht der Stadt Leipzig erworben haben, sofern nicht wieder einer der in 8- 44 der Revidirte» Städte-Ord nung gedachten Ausschließungsgründe ringetreten ist; dieselben sind auch nach Maßgabe von 8-46 der Revidirten Städte-Ordnung wähl bar und »ach 88- 17 und 85 der Revidirten Städte-Ordnung zur Annahme deS Amtes als Stadtverordneter bez. als Stadtrath ver pflichtet. Bei Beurtheilung der in ß. 47 unter k und e gedachten Ab- lehnungsgründe wird auch ein in der Gemeinde oder einem anderen mit Leipzig vereinigten Vororte ohne Enlgclt be kleidetes Gemeindeamt angercchnct. 8- 9. Frühestens zwei und spätestens drei Monale nach Voll ziehung der Vereinigung der Gemeinde und anderweite, Vororte mit der Stadt Leivzig werden Listen der Stimmberechtigten und Wähl baren zur Vorbereitung einer Theilerneuerung der Stadtverordneten vom Rathe der Stadl Leipzig in Gemäßheit von 88 19 sg. der Revidirten Städte-Ordnung ausgestellt. Eine solche Lifte hat auch in der Gemeinde auszuliegen. Zum Zwecke der Mahl ist der Stadtbezirk Leipzig einschließlich der mit demselben vereinigten Vororte in mehrere Wahlbezirke einzuthcllen, welche den Wahlberechtigten der Gemeinde die Tbeilnahme an der Wahl thuiilichst erleichtert. Die Abgrenzung der Bezirke soll orisstatutarllch ersolgni, sobald sich der llm'ang des Anschlusses von Vororten an die Stadt Leipzig übersehen läßt. Ob dabei auch die Zahl der zu Wählenden unter diese Bezirke vcrtheilt werden soll, bleibt der versassnngsniäßigen Entschließung von Rath und Stadtverordneten Vorbehalten. tzl NO' Behufs Führung des HonShallcS für die Bedürfnisse der Gemeinde auf die erste Zeit nach der Vereinigung, bis rin Hausbaltvlan mit dem erweiterten Stadtvrrordneken-Eollegium in Gemäßheit von 8- 88 der Revidirten Städte-Ordnung vereinbart ist, wird ein Haushaltplan für ein Jahr von dem Gemeinderalh zu ausgestellt, welcher vom Rath und den Stadtverordneten der Stadt Leipzig zu genehmigen ist: wird keine Einigung erzielt, so wird die königlich« Kreishauptmannschast Leipzig als Aufsichts behörde eine commissarische Verbandlung mit je fünf vom Sladlrathe, den Stadtverordneten und dem Äeincinderalhe zn aus ihrer Mitte zn wählenden Vertreter» veransialten, und, falls auch hierbei eine Einigung nicht erzielt wird, de» Hanshallplan se..stellt». Hierbei bleibt der Erwägung der betreffenden Faetorcn vorbe- hnllen, ob diiser HauShattpian getrennt gehalten werden oder nur ols Grundlage zur Ausstellung eines GejammthauShaltplancs sür das Gesamintgediet dienen soll. 8- 11- Soweit nicht etwas Anderes durch gegenwärtiges Statut bestimmt ist svcrgl. oben 8- 5) oder vom Rathe der Stadt Leipzig angeordnet oder mit Zustimmung der Stadtverordneten und Ge- nebinigung des königlichen Ministeriums des Inner» zwischen ihm und dem Gemeinderalhe zu vereinbart wird, treten mit dem Tage der Vereinigung der Gemeinde mit der Stadt Leipzig die in letzterer gütigen Statute, Regulative, obrigkeitliche Bekanntmachungen und Anordnungen auch in dem Bezirke der erstercn in «rast und werde» die i» der Gemeinde gütig gewesenen Statute, Regulative und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Die zum Zwecke der Durchführung der in Leipzig gütigen ortS- gesctzlichcn und obrigkeitliche» Bestimmungen in erforder lichen Anordnungen erlaßt, soweit nicht Bewilligungen snr den .Hans- haltplan dazu »ölhig werden, der Rath der Stad- Leipzig. AuSichließcnde Concessionen. welche zur Ausübung gewisser Befugnisse für einen Gemeindcdczirk crthcilt worden sind, als z. B. Benutzung üffenllickicr Straßen zu Anlage» von Pferdebahnen, Her stellung und Bewirchschaslung von Anstalten zur GaS- oder elettrische» Beleuchtung, Versorgmig mit Trinkwajjcr, Anschlägen von Placaien und Ausstellung von Placatiäulen, behalte» bis auf weitere An ordnung des Ratlies nur sür denjenigen Gcmeindebezirl Giltigkeit, sür welchen sie erttieilt worden sind. 8- 12. Die sür die Trennung der Wohlsahrtspolizc! von der ' " ßa Trennung der Wolilfahrtspolizci von Sicherhcitsvottzei und die Organisation der letzteren in Leipzig be stehenden Vorschriften und Einrichtungen werde», bez. mit den von den zuständigen Behörden und Vertretungen noch zu beschließend Blenderungen, auch aus den Bezirk der Gemeinde über tragen. Der Bezirk der Gemeinde ...... scheidet aus dem Bczlrks- vcrbande der Amtsliauplniaiinichaft Leipzig aus, und c-Z greife» sür denselben die in 8 9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden sür die innere Verwaltung betreffend, vom 2l. April 1873 sür die Stadt Leipzig getroffenen Bestimmungen in Verbindung mit der Verordnung vom 15. Oktober 1874 Platz. Wegen des Bezirks- Vermögens bleibt Auseinandersetzung mit dem BezirlSvcrbande Vor behalte». 8- 13. Die Stadt Leipzig tritt in die vo» der Gemeinde mit ihren Gemcindebeamten abgeschlossenen Dienstvcrträge unter fol genden Bedingungen ein: 1) Die übernommenen Beaniten sind verpflichtet, eine ihrer Be- rnsSbildmig angemessene »nd mit einem ihrem früheren Dienft- eiiisoinmcn glcichzustellenden Tienstgenliß pcrbuntcne städtisoie Anstellung als Gemcindebeamtcr (8 101 der Revidirten Städte-Ordnung) oder Beschäftigung zn übernehmen. 2) Das Pensionsregulativ der Stadt Leipzig von« 20. Tecember 1877, sowie daS LrtSstalut, die Rechtsverhältnisse der Ge meinde-Unterbramten re. betreffend, vom 3. Januar 1885 werden ans die übernommenen Beamten zur Anwendung ge bracht, und werden ihnen bei der nach 8- 7 des Pensions- RegulalivS erfolgenden Berechnung der Dienstzeit die Jahre in Anrechnung gebracht, welche in einen, mit Pensionsbcrcch- liaung versehenen Gemeindeamte der Gemeinde von ihnen verbracht worden sind lind nach der PensionS- ordnuiig derselben ihnen angcrechnet worden sein würden. 8) Soweit die Beamten der Gemeinde auf Zeit an- gestellt gewesen sind, unterliegen sie auch seitens des Rathcs der Stadt Leipzig nach Maßgabe des unter 2 erwähnten OrtSstatuts der Kündigung mit der durch dasselbe sür die be treffende Beamtengruppe, welcher sie vom Rathe zugeiheilt werden, festgestellten Frist. Solchenfalls ist jedoch den Beamten, welche auf bestimmte Zeit unkündbar waren, bis -um Ablause dieser Zeit ihr Gehalt voll zu gewähren. Den ülwigen kündbaren Beamten ist, da fern sie bereits länger als fünf Jahre in, Dienste der Ge meinde gestanden haben, und dafern die Kündigung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Vereinigung erfolgt, ein Jahr lang von ersolglcr Kündigung an der Gehalt noch sortzuzahlc». In beiden Fällen erfolgt die Gehaltszahlung in den durch daS gedachte Ortsstatut bestimmten Fristen. In beide» Fällen wird aber auch, wenn der Beamte eine anderweite Anstellung irgend welcher Art mit fester Besoldung erhält, von diclc», Zeitpunkte an der von der Stadt fortgezahlte Gehalt bis zur Höhe der dein Beamten durch die neue Anstellung zusticßcndcn Summe gekürzt. 1) Ist sür einen von der Stadt übernommenen Beamten bereits vorher Unlündbarkeit cingetreten, so gilt diese auch sür die Stadt. ES verspricht jedoch die Gcnuinde Un- kiindbarkcit an Beamte nicht weiter verleihen zu wollen, überhaupt der Stadt Leipzig nicht durch willkürliche, in den Verhältnissen nicht ausreichend begründete Neuanstellunge», Erhöhungen der Gehälter und Erthcilnng von Pensions berechtigung die Uebcrnahme der Dicnstverlräge erschweren zu wollen. Darüber, ob ein Angestellter als Beamter anzusehen ist, ent scheiden zunächst die allgemeinen Vorschriften und specicllcn Aiisicllungsbcdiiigniigc» der Gemcinde und, soweit solche nicht ausrcichen, die allgemeinen in der Stadt Leipzig geltenden Vorschriften. Vor Vollziehung der Vereinigung wird zwischen den beiderseitigen Verwaltungen eine Ver ständigung zu Feststellung der Verhältnisse der einzelnen Be amte» und Angestellten stattfinde». 8- 14. Die Stadt Leipzig wird in dein Bezirke der Gemeinde oder soscrn noch andere unmittelbar benachbarte Vororte mit cinverleibt werden, mindestens in einem iinmittelbar benach barten Orte ein VcrnehmuiigSzimmer zur Entgegennahme der an de» Stadtrath oder das Polizeiamt zu richtende» Anträge einrichten. Ferner sagt dieselbe zu. in gleicher Weise ein für die Bewohner der Gemcinde leicht zugängliches Standesamt, eine Polizei wache mit Meldestelle zu errichten, sowie Einrichtungen zu treffen, welche die Zahlung des Schulgeldes, der Anlagen, die Einzahlung und Erhebung von Sparcasjeneinlagcn ohne unvcrhältiiißmäßigen Zeitaufwand ermögliche». 8 15. Mit der Schulgemeinde ist ein besonderes Abkommen dabi» zu treffen, daß gleichzeitig mit der Vereinigung der beiden politischen Gemeinden auch der Schulbezirk der Gemeinde soweit er mit dem politischen Bezirke zusammensällt, mit dm, der Stadt Leipzig unter Genehmigung der obersten Schulbehörde ver einigt wird. In diesem Abkommen soll seitens der Stadt Leipzig ins besondere bedungen werden, daß die Schulgemeinde ihr gesamnitcS unbewegliches und bewegliches Eigenthum auf di- poli- tische Gemeinde der Stadt Leipzig überträgt, wogegen diese ver spricht, in alle Verträge und Verbindlichkeiten der Schulgemeinde eintretcn und die angestellten Lehrer und Schulbediensteicii nach den vereinbarten AnstcllungSbedingungcn übernehmen, auch für die Be dürfnisse der Schulgemeinde nach Maßgabe der gesetzlichen Vor schriften der localstalutarischen Bestimmung?» über Angelegenheiten der Volksschulen und den gemischten Sehulausschuß vom .30 Sep. tember 1875 bez. etwaiger späterer Abänderungen derselben uud der sür die Stadt und die ihr etnverleible» Gemeinden anf'znstellcndcn geiiieinschaftlichci, Localichulordnung anskonime» zu wollen. ES soll in diesem Abkommen Vorbehalte» bleiben, eine Revision der Bestimmungen über die Zusammensetzung de-gemilchten EchiilansichuffeS zur Möglichkeit weiterer Beiheiligung von Vertretern der i»it der Stadt Leipzig vereinigten Vororte vorzunchmc». Für den Bezirk der Gemeinde wird der Stadtrath Mitglied der BezlrkSschnlinspection, während die Regelung des Be- zlrkes für den Bezirksschultnsprctor der obersten Schulbehörde uber lassen bleibt. 8- 16. Die Verhältnisse der Kirchengemeinde, zu welcher der Bezirk der Gemeinde gehört, werden durch die Vereini gung der letzteren mit der Stadt Leipzig nicht berührt, nur geht die weltliche Eoiaspectlon bezüglich der kirchlichen Angelegenheiten dieses Bezirkes aus den Rath der Stadt Leipzig über, und sind die nach dem Gesetze, die Pwblication der Kirchenvorstands- und Synodal ordnung betreffend, vom 30. März 1868 der politischen Gemeinde zustehciiden Rechte und anserlegten Pflichten in Gemäßheit d eie - Gesetzes von der Vertretung der Stadt Leipzig zu üben, während die Regelung der Superintendentur-BerhLltaiffe den zuständigen Vor gesetzten Behörden überlasten bleibt. »' 8- 17. Die Gemeinde wird mit der Stadt Leipzig zu einem OrlSarmeaverbaod« vereinigt; sür die Erwerbung und den Verlust deS UnlcrstützungSwohnsitzcS ist der Zeitpunct maßgebend, an welchem die Vereinigung der beiden Gei»cj»debezirke vollzogen wird, und werden also bis zn diesem Zeitpunkte die beiden Ge« mciiiden als selbstständige Lrtsarinenvcrbände angesehen und be handelt. 8- 18. Tie Stadt Leipzig wird Veranstaltung treffen» daß der Gemcinde nach der erfolgten Vereinigung mit ersterer, so bald als cs technisch die Verhältniffe gestatten, die Wasserleitung zn- acftibrt wird; auch sollen dabei die allgemein geltenden Tarif- und sonstige» Vorschriften zur Anwendung lonimen, nur behält sich die Stadt Leipzig vor, falls sie cS für angemessen erachtet, die obliga- torische Einführung von Wassermesscrn verbunden mit einem Ge- bührcnniindcstbetrag vorzinchreibcn. 8. 10. Die Stadt Leipzig wird in den Vertrag der Gemeinde mit der GaSgcsellfchast zn euttrctcn; die Ge meinde verpflichtet sich, an diesem Vertrage keine Ncnderung mehr ohne Zustimmung des Rathes der Stadt Leipzig vorzunehmcn, den Vertrag nicht zu verlängern, auch mit keiner anderen Gasgescllschasr Vertrag avzuschlicße». 8. 20. Der Gemeinderalh zn ertheilt dem Rathe der Stadt Leipzig die allgemeine Zusicherung, daß rr sich vor der Ver- cii'.ignng aller Maßnahmen enthalten werde, welche geeignet sein würden, der Finanzlage der Stadt Leipzig Nachtheil zu bringen, oder die Lcrlüütnisse, auf Gruno deren die vorstebcndc» Verpflich tungen cingegangcn sind, zuin Schaden der Stadt Leipzig zn ändern. 8. Ll. Der Zeitpunct snr den Eintritt der Vereinigung der beiden Gemeinden wird auf de» 1. Januar 1890 festgesetzt. Leipzig, und ,»»»»«, den «»»»»» Von de» vereinigten Ausschüssen wird beantragt: 1) z» dem OrtSstaiule, die Vereinigung der Landgemeinde.... mit der Stadt Leipzig betr.. a. in 8- 10 den PassiiS: „wird keine Einigung erzielt, so wird i — den Haushaltplan scststellrn" z» streichen, b. z» beantragen, dem I. Absätze unter 3 deS 8. 13 hinzn- ziisügeii: „joweit »>chl die AnstcllungSverträge eine andere j Fristbesti'.nmuag enthalten", e. dein Rathe zur nochmaligen Erwägung zu geben, ob die Vestiinmiingen des 8- 17 mit den bestehenden gesetzlichen 5) j Vori'chrifte» sich vereinbare» lassen, >1. >m Uebrigen das OrtSstatiit gut zu heißen; 2) beide Vmlagen des Ratkcs zu genehmigen. Herr Neierent erinnerte zunächst an den früheren Beschluß deS EollcgiuiiiZ vom 23. März 1887 ,n der Angelegenheit der Aus. »ahme der Vororte, gab auch die hauvisächlicbslcn Gesichtspuncie wieder, welche er damals als Referent der bclhciligten Ausschüsse über die damalige Nathsvarlage geltend zu machen gehabt habe und welch» zu dein bezüglichen Beschlüsse geführt haben. Damals war gedacht, daß die Ausnahme aller einzuverlcibendei, Gemeinden in einem Acte erfolgen solle, weil man linderenjalls große Schwie rigkeiten und eine Zeit schwankender Ucbergangsverhältnisse bc- surch'.cte. Damals Habs man wohl kaum geglaubt, daß man schon andert halb Jahre später über die Ausnahme zweier Orte einen definitiven Besch'uß werde zu sassen haben. Wie dies gekommen sei, ergebe sich onS den jetzigen Raths- vorlagrn, von welchen der Herr Referent zunächst diejenige in Betreff der Ausnahme von Reudnitz vortrügt. Hiera» knüpfte Herr Referent die Hervorh-bung, daß der eine der Gründe, der sür vie Vornahme der Einverleibung in einen, Acte gesprochen habe, durch den Verzicht der Gemcinde Reudnitz auf jede Erweiterung de) Stadtverordneten-Collegiums bis zur Ein verleibung der übrigen betreffenden Orte weggeiallen sei. Ohne diesen Verzicht wäre es wohl kaum möglich gewesen, eine Gemeinde früher als die andcren cinzuvcrleiben. Da aber durch den Verzicht jene Hanptschwierigkeit beseitigt sei, so liege der Schwerpunkt sür die sonstige Uebcrleitnng aut de», Gebiete der Verwaltung und hierbei sei hauptsächlich der Rath interessirt. Da dieser den Muth gehabt habe, die alsbaldige Einverleibung zweier Vororte zu beschließen, so müsse man annehmen, daß er dies auch in vollem Bewußtsein der hiermit sür die Verwaltung erwachsenden Schwierigkeiten gethan habe, und könne man ihm zu diesem Unternehmen nnr Ausdauer und Erjolg wünschen. WaS »im den gegenwärtigen Zustand in Reudnitz anlangt, so geht auS der Vorlage, insbesondere aus den« derselben beigesüqten Schreiben des Herrn Gcmeindevorstandes Größel hervor, daß dieser Zustand in der Geiiieiiidevcrwaltung dort ein solcher sei, der es nicht mehr niögüch mache, mit der revidirten Landgemeinde-Ordnung ouszukomineii. Der Referent verliest ans dem Schreiben des Herrn Geineindevorstandes folgenden Passus: „Der Ort Reudnitz zählt zur Zeit gegen 24 000 Einwohner, weist 98 Fabrikctiiblisfenienls mit 5522 Fabrikarbeitern ans und versteuert gegen 11 Millionen Einkommen zur Staats- »nd Gcmeindecasse. Im Jahre 1887 waren 114 Nenbauten, bis j-tzt im heurigen Jahre sind bereits 64 Neubaulcn mit Einschluß von 30 vierstöckigen Wohn häuser» angeincldct. Im Vorjahre sind 8 neue Straßen angelegt und ausgebaut worden. Im Iicnrigen Jahre liegen bereits die sertiggestellten Pro jekte 5 neuer sich »ölhig machender Straßen vor. Tie Entwickelung ist eine derartig rapide, daß jede neue Woche neue vermehrte Arbeiten mit sich bringt. Nur beispielsweise möge ans das Jahr 1887 und daraus hin- gewicjen werden, daß in der Stenerablheilung 60154 Personen ex- pedirt worden sind, daß der Umsatz sämmtlichcr Eassen 1090 258,5? mithin ziemlich 2 Millionen betragen bat und daß die Einnehmer gebühren nur für die vereinnahmien Staatssteuern 5127,13 be trugen. Aus den ursprünglich 4 Registrande» mußten 10 Regi- strandcn gebildet werden mit 33295 Registrandennuinmeru im Jabrc 1887. Ausgestellt wurden im nämlichen Jahre 6620 Wohnungsmeldc- scheine und 1730 Verhaltschcine und Führnngsattcste. Es erfolgte» 283 Gcwcrbcanineldnngcn. 743 Strafverfügungen mußten erlassen werden. Ter Vanausschuß hatte in 30 Sitzungen 358 Vorlagen, darunter nicht wenige von ziemlicher Umfänglichkcit, zur Erledigung gebracht. Der Finanzausschuß hatte nur über den Haushaltplan in acht Sitzungen z» tagen. Eine ganze Reihe von Steucrreclamationen, Gehaltserhöhungen wurden von demselben begutachtet. Der Wohlfahrtsausschuß hatte sich in 21 Sitzungen in wohl- sahrtsvollzcüichcii, zum Theil recht umfänglichen Angelegenheiten zu beschäftigen. Jni Ganzen inußtcn die Herren Gcnieindcrathsmilglieder in 135 Sitzungen in Anspruch genommen werden. Bei dieser Arbeitslast habe» die Herren Vorsitzenden der om meisten mit Arbeiten überhäuften Ausschüsse — deS Bau. Finanz- nnd Wohlfahrtsausschusses — erklärt, nicht länger die vielfachen, znm Theil recht schwierigen Arbeiten aussühren zu können, da es ihnen als Geschäftsleute» nicht zuzumuthen sei, ihre Geschäftszeit, die sic znm Erwerbe ihres Lebensunterhaltes bedürfen, in so aus gedehntem Maße der Gemeinde zu widmen. ES ist in der Thal diese» Herren, sür welche sich keine Vertreter finden lassen wollen, nickit länger ziiznmuthc», diese Ehrenämter, welche so außerordentlich viel Zeit in Anspruch nehmen, wie bisher, weiter zu führen. Auch der gcborsamst Unterzeichnete Gemeindevorstaiid sieht fick außer Stande, allein alle Veraiilwortung weiter zu tragen, und leine Gesundheit kann cS auf die Tauer nicht aushalten, nach des Tages vielseitiger »nd sich überstürzender Arbeit die Nächte den Sitzungen zu opfern. Die gedachten 135 Sitzungen sind fast aus- nahmslcs in der Zeit von Abends 8 bis Nachts 11 Uhr abgehalten worden." Nach den liier vorgesührten Thatsachcn und Zahlen bedürfe eS Weiler keines Wortes znm Nachweise dafür, daß sich dort mit den von der revidirten Landgemcindeordnung gebotenen Organen und Formen die Verwaltung mein weiter führen lasse. Wird Reudnitz nicht alsbald in die Stadt Leipzig einverleibt, so bleibt nur die Alternative: entweder eine regierungsseitige com- mijßirische Verwaltung oder Bildung einer selbstständigen neuen Stadtgemeinde. Beider aber könne sür unsere Stadt nur unerwünscht und von nachtheüigcii Folgen sein. Referent verweist aus seine näheren Aus- snhruiigcn hierüber in der Sitzung vom 23. März 1887 und hebt ^ nur nochmals besonders Folgendes hervor: Reudnitz liege dicht vor de» Thoren Leipzigs, an manchen Stellen räumlich so verbunden, daß man kaum wisse, ob man in Leipzig oder in Reudnitz sei. Er halte dieser letztere Ort eine selbstständige städtische Verfassung und Verwaltung, so würde schon an und für sich, zumal bei den, be steh »den wirthschaftlichcn Verwachsensein, eine große Anzahl von Unzmräglichkeitcn und Unbequemlichkeiten sich ergebe:,. Gehe aber rtwa die Verwaltung der neuen Stadt von ganz anderen Gesichts punkten und Grundsätzen aus, als diejenige der Stadl Leipzig, so können daraus für Leipzig sehr bedenkliche, seine Interessen ver letzende Zustande entstehen. Werde Reudnitz eine selbstständig«
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