Suche löschen...
Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192700007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2, Februar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mafchine zu achten, muß aber dabei auch das Farbwerk im Auge behalten, das An- und Auslegen der Bogen ver folgen, dieDruckleiftung beurteilen ufw. Die Aufmerkfam- keitsprüfung gefchieht am beflen durch den Durchßreich- verfuch. Man gibt den Knaben ein Sprachßück und fordert fie auf, gewiffe Buchßaben darin, z. B. alle a, e und g zu durchßreichen. Von zwei zu zwei Minuten wird ein Ab- grenzungsßrich gezogen. Aus der Fehlerzahl undLeißungs- menge laßen fich Größe und Stetigkeit der Aufmerkfam- keit erkennen. EinWachfen der Fehlerzahl in den folgenden Zeitabfchnitten deutet auf Ermüdung hin. Durch Vermeh rung der Zahl der zu ßreichenden Buchßaben läßt fich die Prüfung noch erfchweren. Eine Zeitdauer von zehn Mi nuten genügt vollkommen. Wenn beim Drucker auch die Auffaßungsgabe etwas zurücktreten kann, fo kann doch auf eine gewiße Intelli genz nicht verzichtet werden. Beim Zurichten, Bogenaus- fchießen ufw. iß fie unerläßlich. Die Prüfung kann hier ebenfalls nach der Drei-Wort-Methode erfolgen, die fchon beim Setzer empfohlen wurde. Eine wefentliche Eigenfchaft des Druckers iß noch das Farbfehen. Sie iß unentbehrlich, denn auch die einfachße bunte Akzidenz verlangt eine Abßimmung der Farbe nach Papier, Schrift, Schmuck ufw. Es wird in der Aufnahme prüfung nicht Farbgefchmack gefordert, der foll in der Lehre und Schule gebildet werden. Die Prüfung des Farbfehens kann in der Weife erfolgen, daß man den Schülern Farbtafeln vorlegt, die fie nachTon und Helligkeitswert ordnen. Dann gibt man ihnen Milch farben und fordert fie auf, Grundton und Hinneigung zu beßimmen. Vereinigt man die Ergebniße der drei Prüfungen zu einer Gefamtzenfur und fetzt man auch die 3a als unterße Grenze feß, fo gewinnt man eine fichere Grundlage zur Beurteilung der Eignung. DieSchulzenfuren werden mit zum Vergleich herangezogen und mit beachtet. Wenn fchon bei der Berufs-und Vorberatung in derVolks- fchule auf das Vorhandenfein gewiffer Anlagen Rückficht genommen wird, oder wenn ein Befuch einer Druckerei klärend auf die Berufswahl gewirkt hat, fo kann die Prüfung über die Eignung entfcheiden. DerNachweisdesVorhandenfeinsdernotwendigenKörper- befdiaffenheit und Gefundheit bleibt der ärztlichen Unter- fuchung Vorbehalten. Richtlinien für die Zwifchenprüfungen im Buchdruckgewerbe Bei der Vcranßaltung von Zwifchenprüfungen iß — um falfche Auffaßungen zu vermeiden — folgendes zu beachten: Die Zwifchenprüfung hat keine gefetzliche Grundlage, wie KLEINE MH Antwortfehreiben des Preußifchen Handelsminifteriums. Der erweiterte Fachfchullehrerausfchuß hatte in feiner Sitzung am 6. und 7. November v. J. in einer Entfchließung das Preußifche Handelsminißerium erfucht, durch Schaßung von Berufsfchulzweckverbänden den reinen Fachunter richt zu fördern. Der Preußifche Minifler für Handel und Gewerbe hat darauf unterm 29. Dezember v. J. folgende Antwort erteilt: »Die Verhältniffe an kleinern Berufsfchulen find mir be kannt. Es ißleider bei beruflich gemilchten Klaffen nicht möglich, die fachliche Seite des Unterrichts fo ßark zur Geltung zu bringen, wie dies bei Einberufskiaßen ge- fchehen kann. In einzelnen Fällen (z. B. bei den Schorn- ßeinfegern) iß es dank der Initiative des Gewerbes ge lungen, durch gruppenweife Zufammenfaßung der Lehrlinge mehrerer Orte verbeßerte Unterrichtseinrich- 64 es bei der Gefellen- und Meißerprüfung zutrißt. Sie iß eine Einrichtung, die von den Organifationen getroßen wird, um den fich geheilten Aufgaben bezüglich der Regelung des Lehrlingswefens und der Fürforge für die Ausbildung der Lehrlinge gerecht zu werden. Daraus ergibt fich, daß die Prüfung lediglich den Zweck haben kann, feßzußellen, ob fich der Lehrling dasjenige Maß von Kenntnißen ange eignet hat, das man billigerweife verlangen kann. Es iß nicht zuläffig, wenn das Ergebnis der Prüfung den Er wartungen nicht entfpricht, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, die mit den gefetzlichen Beßimmungen im Widerfpruch flehen. Es kann alfo weder feitens des Fach- ausfehußes noch feitens des Lehrherrn auf Grund eines ungünßigen Ausfalls der Zwifchenprüfung gefordert werden, daß das Lehrverhältnis ohne weiteres aufgelöß wird. Es beßeht zunächß nur die Möglichkeit, den Lehrling beziehungsweife feinen gefetzlichen Vertreter darauf hin zuweifen, daß es angebracht iß, den erwählten Beruf auf zugeben, da wegen der Nichteignung für ihn ein fpäteres Fortkommen ausgefchloßen erfcheint. Nun braucht aller dings der ungünßige Ausfall einer Zwifchenprüfung nicht immer darauf zurückzuführen zu fein, daß der Lehrling nicht für den Beruf geeignet iß. Vielmehr kann die Schuld daran auch auf feiten des Lehrherrn liegen. Zwifchenprüfungen follen für die nächßen Jahre nicht zwangsmäßig für fämtliche Lehrlinge durchgeführt werden, fondern nur auf befonderen Antrag. Diefer Antrag kann geßellt werden entweder von dem Lehrherrn, wenn er dem Lehrling beziehungsweifedeßengefetzlichemVertreter den Nachweis derNichtbefähigungerbringen will, oder von dem Lehrling beziehungsweife deflen gefetzlichem Ver treter, wenn er feßgeßellt haben möchte, daß der Lehrherr nicht in der Lage iß, ihn auszubilden, oder fchließlich von dem Fachausfchuß, wenn er feinerfeits Bedenken wegen der Nichtbefähigung zur Ausbildung hat. Bei ungünßigem Ausfall der Prüfung kann der Fachausfchuß, aber auch nur wieder auf befonderen Antrag des Lehrherrn oder des Lehrlings beziehungsweife deßen gefetzlichen Vertreters, beßimmen, daß der Lehrling für vier bis fechs Wochen zur Probe in einer anderen Druckerei, die vom Fachausfchuß beßimmt wird, untergebracht wird. D urch diefe probe weife Unterbringung foll der Nachweis erbracht werden, daß das Ergebnis der Zwifchenprüfung einwandfrei gewefen iß. Die Prüfungen follen zu beßimmten Zeiten, nämlich am Ende des erßen, zweiten und dritten Lehrjahres, nicht aber zu beliebigen Zeitpunkten, vorgenommen werden. Bezüglich der zu ßellenden Anforderungen wird auf die in der »Lehrlingsordnung für das Buchdruckgewerbe« enthaltenen Lehrziele verwiefen rEILUNGEN tungen zu fchaßen.Ich muß es derOrganifation der Buch drucker überlaßen, zu prüfen, ob hier ein ähnliches Vor gehen möglich iß. Etwaige Schritte würden in Verbindung mit den Berufsfchulen und unter Beteiligung der zu- ßändigen Regierungspräfidenten zu erfolgen haben. Preußifches Minißerium für Handel und Gewerbe Im Aufträge: v. Seefeld.« Aus diefem Schreiben iß zu erfehen, daß der Einrichtung von Berufsfchulzweckverbänden für Preußen nichts im Wege fleht. Wo die Verhältniße es geßatten, füllten die Kollegen fchon auf Grund der Lehrlingsordnung und unter Hinweis auf die Antwort des Preußifchen Miniße- riums für Errichtung folcher Zweckverbände eintreten und mit den in Frage kommenden Organifationen und Be hörden in Verbindung treten. Der Fachfchullehrerausfchuß iß gern bereit, diefes Vorgehen zu unterßützen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder