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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192700007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 10, Oktober
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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DAS FACHSCHULWESEN IM BUCHDRUCKGEWERBE NUMMER 10 TYPOGRAPHISCHE MITTEILUNGEN OKTOBER 1927 ZUM ENTWURF EINES BERUFSAUSBILDUNGSGESETZES Wenn auch das Buchdruckgewerbe durch Zu- flandekommen der Lehrlingsordnung fein Aus- bildungs-»Gefetz« fchon gefchaffen hat, fo iftes doch wünfchenswert, die Berufsausbildung im allgemeinen gefetzlich zu regeln. Die Berufs ausbildung war bisher nur in den Handwerks betrieben und in diefen nur unvollkommen gefetzlich geregelt. Das beweift am bellen der lange Kampf mit den Handwerkskammern bei der Einführung unfrer Lehrlingsordnung. Vor wiegend klammern fich die Handwerkskam mern an die veralteten Beflimmungen über das Lehrlingswefen in der Gewerbeordnung, an Vorfchriften, die in einer Zeit gegeben wurden, in der das Handwerk noch »goldenen Boden« hatte. Die Entwicklung der Technik auf allen Gebieten und die daraus folgernde Umllellung der Betriebe fowie die Änderung der wirtfchaft- lichen Verhältniffe zwangen dazu, die Ausbil dung des gewerblichen Nachwuchfes, ja, das gefamte Lehrlingswefen nach neuen Gefichts- punkten zu regeln. Es mußte deshalb daran ge dacht werden, für die Berufsausbildung eine neue, der Zeit entfprechende gefetzliche Form zu finden. Mit dem Gefetz foll nicht beabfichtigt fein, die einzelnen Berufsgruppen in der Rege lung ihrer Berufsausbildung zu behindern, fon- dern es follen mit ihm Vorfchriften gefchaffen werden, die das Lehrlingswefen im allgemeinen betreffen. Abfchnitt i des Entwurfs umfchreibt den Geltungsbereich des Gefetzes. § i fagt: Die Befchäftigung Jugendlicher als Arbeiter oder Ange- ftellte (jugendliche Arbeiter, jugendlich eAngeftellte) oder zu ihrer Berufsausbildung (Lehrlinge) durch Arbeitgeber (Lehrherren) richtet Geh nach den Vorfchriften diefes Gefetzes. Jugendlicher ift, wer über vierzehn, aber noch nicht acht zehn Jahre alt ift. Gleichgeftellt Gnd Knaben und Mäd chen unter vierzehn Jahren, die nicht mehr zum Befuche der Volksfchule angehalten werden können, ebenfo Lehrlinge über achtzehn Jahre, wenn das vorher be gonnene Lehrverhältnis erft nachher endet. Nach dem Entwurf foll das Gefetz keine An wendung finden auf Arbeiter, Angeflellte und Lehrlinge in der Landwirtfchaft, auf Arbeiter und Angeflellte, die bei ihren Eltern befchäftigt werden, auf jugendliche Beamtenanwärter, auf Praktikanten in Apotheken und auf Jugendliche, die nicht in erfler Linie zu ihrem Erwerb oder ihrer Berufsausbildung befchäftigt werden, fon- dern zu körperlicher Heilung oder Erflarkung, zur fittlichen Befferung oder aus karitativen, religiöfen,wiffenfchaftlichenoderkünfllerifchen Gründen. »Befchäftigung« ift nach dem Gefetz Leiflung von Arbeit gegen Entgelt, bei Lehrlingen Lei flung von Arbeit zur Berufsausbildung, und zwar für Zwecke des Betriebes. Wird folche Arbeit von einer jugendlichen Perfon nicht geleiflet, wie es beifpielsweife bei Schülern ift, die nur unter richtet werden, fo fällt diefe Perfon nicht unter das Gefetz. Es wäre wohl fehr notwendig gewefen, auch die Jugendlichen der Landwirtfchaft mit einzube ziehen, doch wird für diefe ein befonderes Be- rufsausbildungsgefetz in Ausficht gefleht. Der zweite Abfchnitt des Gefetzes enthält allgemeine Vorfchriften, die Geh auf die Eignung zur Aus bildung Jugendlicher, auf die Befchränkung der Zahl der Jugendlichen im Beruf und im Betrieb und auf die Pflichten des Arbeitgebers und des Jugendlichen beziehen. Die Reichsregierung kann nach dem Entwurf mit Zuflimmung des Reichsrats 1. Anordnungen über die Höchftzahl von Jugendlichen erlaffen, die in den einzelnen Betrieben beftimmter Be rufe oder Berufsgruppen befchäftigt werden dürfen, 2. die Befchäftigung Jugendlicher in beftimmten Be rufen oder Berufsgruppen bis zur Dauer von drei Jahren verbieten. Ebenfo kann die untere Verwaltungsbehörde mit Ermächtigung der höheren Verwaltungs behörde einem Arbeitgeber, der im Verhältnis zu der Art und dem Umfang feines Betriebes mehr Jugendliche befchäftigt, als er dem Gefetz entfprechend ausbilden kann, aufgeben, daß er eine entfprechende Anzahl Jugendlicher entläßt; auch kann Ge ihm dieBefchäftigungvon Jugend lichen auf eine beflimmte Zeit unterfagen.
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