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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-24.1927
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192700007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19270000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19270000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1, Januar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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mindeften verlangt werden, daß dies für die nebenamtlich Unterrichtenden der Fall ift. In jedem Falle muß die Schule von den Berufslehrern, die fich dem Fachunterricht widmen wollen, verlangen, daß eine hinreichende Fachtätigkeit nachgewiefen wird, ehe fie zur Erteilung von Fachunterricht zugelallen werden. Die Fachfchule foll mit den Körperfchaften des Gewerbes immer eng zufammenarbeiten (§ 22). Das kann von feiten der Schule durch Fieranziehung von Fachmännern bei Be ratung wichtiger Schulfragen fowie bei Fellfetzung der Lehr- und Stoffpläne gefchehen, und zwar find in allen Fällen auch die Gehilfen zu hören. Im übrigen foll die Aufftellung der Lehr- und Stoffpläne der Schulen in enger Anlehnung an die Jahresziele und Lehrgänge der Lehr lingsordnung erfolgen. Wörtlich wird das nicht gefchehen können, denn wie in dem erwähnten Ausfchußbericht fchon gefagt, kann die Schule nicht einfeitige Ausbildung treiben, fie muß univerfell bilden. Es ift daher für die Schule nicht möglich, den Plänen der Lehrlingsordnung in allem zu folgen. Dies trifft befonders auf die Setzerklaffen zu. Der Schule dürften hier die einheitlichen Richtlinien des deut- fchen Fachlehrerausfchuffes fehr zuftatten kommen. Eine im allgemeinen neue, aber fehr notwendige und wichtige Einrichtung fieht die Lehrlingsordnung in der Ablegung von Zwifchenprüfungen vor, die zu Beginn des dritten Lehrjahres ftattfinden follen. Für die Schule ift hier allerdings keine befondere Mitwirkung vorgefehen, immer hin wird fiedoch in der Lage fein,mittelbar auf diePrüfung einzuwirken; denn wie die Gehilfenprüfungen, die in der Schule ftattfinden follen (§ 35), werden auch diele Prüfungen am zweckmäßigften in der Schule abgehalten werden. Es gehört mit zu den Aufgaben der Schule, die Prüfungen auch wirklich zu einem Schutz gegen unvollkommen aus gebildeten Nachwuchs werden zu lallen. Der Gehilfenprüfung muß die Schule die gleiche Beachtung fchenken, insbefondere muß fie bei der Ausführung der Prüfungsaufgaben, die in der Schule erledigt werden (§34), darauf fehen, daß nicht das Können des Lehrers, fondern das des Lehrlings zum Ausdruck kommt. Aus dem Angeführten geht hervor, daß die Mitwirkung der Schule in der Lehrlingsordnung nicht fo gering ift, wie gemeinhin angenommen wird. Das Schwergewicht ihrer Durchführung wird allerdings immer bei den Trägern der gewerblichen Ordnung, den Unternehmer- und Arbeiter- organifationen, liegen. Der Schule, die nach ihrer gegen wärtigen Beftimmung nur die Ergänzung der Meifterlehre fein foll, wird aber doch ein wefentlicher Aufgabenkreis zugeteilt, der je nach der Einrichtung der Schule und dem Gefchick des Lehrkörpers von großem Einfluß auf die Aus bildung des Nachwuchfes fein kann. Leiter wie Lehrer der Schulen follten deshalb darauf bedacht fein, daß dieBeftim- mungen der Lehrlingsordnung genau eingehalten werden, nur dann wird das Gewerbe den Nachwuchs erhalten, den es zu feiner gefunden Entwicklung bedarf. EINE DENKSCHRIFT DER ORTSGRUPPE STUTTGART Die Stuttgarter Ortsgruppe wandte lieh in einer Denk- fchrift an das württembergifcheKultusminifterium und die Handelskammer Stuttgart. Die Denkfchrift behandelt die Stellung der Württembergifchen ftaatlichen Kunftgewerbe- fchule im Bereich des württembergifchen Gewerbe- und Kunftfchuhvefens unter befonderer Berückfichtigung des Buchdruckgewerbes. Sie enthält fo viel beachtenswerte Hinweife auf die Zufammenarbeit der Lehrlings- (Ge werbe-, Fortbildungs-)Schulen mit den Kunftgewerbe- fchulen, daß ihre Kenntnis auch der übrigen deutfehen Fachwelt erwünfeht fein wird. Die Denkfchrift, die in ein fchönes, typographifch gut ausgeftattetes Gewand ge kleidet ift, hat folgenden Wortlaut: Allgemeines. Unfre Zeit der wirtfchaftlichen Neuorien tierung macht eine Zufammenfaffung aller verfügbaren Kräfte auf dem Gebiete der Bildungsarbeit nötig. In diefem Zufammenhang wird als eine der erften Fragen die Zu fammenarbeit der Württembergifchen ftaatlichen Kunft- ge werbefchule mit den württembergifchen Gewerbefchulen angefchnitten werden müffen. Die folgendenAusführungen follen einen Weg weifen, der fich nach unfrer Meinung naturnotwendig aus den Aufgaben und Zielen der beiden Schulkörper ergibt. Die Aufgaben der Gewerbefchule. Die Gewerbefchule, deren vornehmfte Aufgabe es ift, den Lehrlingen in Ergänzung der Werkftattausbildung eine breite fiebere Grundlage für die Beherrfchung ihres Berufs zu geben, hat im Buchdruck gewerbe durch die von den vier Handwerkskammern Heil bronn, Reutlingen, Stuttgart und Ulm angenommene Lehr lingsordnung eine wertvolle Bereicherung ihres Lehrplans erfahren. Darin ift vorgefehen, daß in allen geeigneten Orten Buch- druckerfachfchulen oder Buchdruckerfachklaffen an den Berufsfchulen gebildet werden, zu deren Befuch der Lehr ling während der ganzen Lehrzeit verpflichtet ift. Der Lehrftoff einer vierjährigen Lehrzeit wird darin in vier Jahresziele eingeteilt. Nach dem zweiten Lehrjahr ift eine Zwifchenprüfung vor dem Fachfchulausfchuß ab zulegen, und am Ende der Lehrzeit findet die Gehilfen prüfung ftatt. Die Prüfung zerfällt in einen theoretifchen und einen praktifchen Teil. Der erftere erftreckt fich auf allgemeines Verftändnis der Berufsarbeit, auf Mafchinen- und Materialkunde, der letztere auf Beherrfchung der Technik, Zeitleiftung und Gefchmack. Bis zum vollendeten vierten Lehrjahr übt die Gewerbe fchule neben der Lehrwerkftätte einen fyftematifchen Ein fluß auf die Ausbildung des heranwachfenden Gehilfen aus. In welcher Richtung fich diefer Einfluß erftreckt, zeigt der oben genannte Prüfungsftoff der Gehilfenprüfung. Neben der Lehrlingsausbildung wirkt die Gewerbefchule durch Abendkurfe an der Weiterbildung der Gehilfen mit. Die Fortbildungsarbeit, die fich im handwerklichen Sinne vollzieht, kommt für jeden fachlichen Stoff in Frage, für den von mindeftens 20 Teilnehmern ein Intereffe befteht. Die Gewerbefchule macht fich damit zur Aufgabe, dem Gehilfen eine gute, handwerksmäßige Weiterbildung zu vermitteln. Die Möglichkeit diefer Weiterbildung befteht aber nur in den größeren Städten Württembergs, in denen durch Fachabteilungen und Fachlehrer das notwendige Lehr- und Lehrermaterial zur Verfügung fleht. Die Aufgaben der Kunftgewerbefchule. Die Kunftgewerbe- fchule ftellt im Gegenfatz zur Gewerbefchule, die das 31
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