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Der Sprachwart
- Bandzählung
- 21.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-26.1929
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512045909-192900007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512045909-19290000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512045909-19290000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 4, April
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDer Sprachwart
- BandBand 21.1929 -
- Ausgabe1, Januar 1 2
- Ausgabe2, Februar 17 18
- Ausgabe3, März 25 26
- Ausgabe4, April 41 42
- Ausgabe5, Mai 57 58
- Ausgabe6, Juni 65 66
- Ausgabe7, Juli 81 82
- Ausgabe8, August 97 98
- Ausgabe9, September 105 106
- Ausgabe10, Oktober 121 122
- Ausgabe11, November 137 138
- Ausgabe12, Dezember 153 154
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BandBand 21.1929 -
- Titel
- Der Sprachwart
- Autor
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den in Klammern flehenden vorgezogen: AusfBeft. (AB.), AnwK. (AK.), AOKrankK. (AOK.), BerGen. (BerG.), DurchfVO. (DVO.), EifenbSignO. (ESO.), BauUnfVerfG. (BauUVG.), FinAusglG. (FAG.), GebrMuftG. (GMG.), GefchO. (GO.), GewGerG. (GGG.), GVollzGebO. (GVGO.), JahrbArbR. (JAR.), KrankVerfG. (KVG.), LFinA. (LFA.), MietSchG. (MSchG.), NahrMittG. (NMG.), PatG. (PG.), REifenbA. (REA.), RGefA. (RGA.), RechnH. (RH.), RHaushO. (RHO.), RJugWohlfG. (RJWG.), RVerforgGer. (RVG.), RVerforgG. (R VG.), UnfVerfAbG. (UVAG.), UnlW. (UW.), VerfAnft. (VA.), WohnA. (WA.). Für felbftverftändlidi wird jedoch erklärt, daß die gleiche Abkürzung auch für mehrere Ausdrücke da verwendet werden kann, wo nach dem Zufammenhang Mißverftändnifle aus- gefchloflen erfcheinen; fo kann z. B. die Abkürzung AG-, wenn nach dem Zufammenhang kein Miß- verftändnis aufkommen kann, für „Amtsgericht“, „Ausführungsgefetz“, „Aktiengefellfchafb“ u. a. ge braucht werden. Zum erftenmal ift in dem Abkürzungsverzeichnis außerdem das Recht der großem deutfchen Länder (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden) berückfichtigt worden. Allerdings konnte hier die erftrebte Voll- fländigkeit noch nicht erreicht werden. Die Abkürzungen des öfterreichifchen Rechts, die auch fchon in den frühem Verzeichniffen enthalten waren, wurden von den Wiener Rechtsgelehrten Profeflor Dr. Adler und ProfelTor Dr. Bartfeh weiter ausgebaut. In dem Buche werden auch bekannte Abkürzungen wie a. a. O., f., Bd., S., u. a., u. dgl. aufgeführt. Da gegen wurden Abkürzungen für Fremdwörter, die durch gleichwertige deutfehe Wörter zu erfetzen find (zum Beifpiel cf.), bewußt nicht aufgenommen, und zwar in der ausgefprochenen Abficht, zur Reinigung der deutfchen Rechtsfprache beizutragen. Zuerft wird in dem Werk das abeceliche Ver zeichnis aller Abkürzungen gegeben. Dann folgen die Einzelverzeichnifle: Behörden und Körperfchaften; Zeitfchriflen und andre periodifche Veröffentlichun gen; Rechtsquellen: Privatrecht (materielles Recht und Verfahren), Strafrecht und Strafverfahren, Staats- und Verwaltungsrecht, Arbeits- und Sozial- verficherungsrecht, Wirtfchaftsrecht, Steuerrecht, inter nationales Recht und die fchon erwähnten Landes rechte. Zum Schluß wird als Anhang das öfterreichifche Recht aufgeführt. Aus den Richtlinien für die Bildung und Ver wendung der Abkürzungen ift zu erwähnen, daß Abkürzungen nicht gebogen werden follen, z. B.: Geltung des BGB. (nicht: des BGB.s). Die Zahlen hinter den Abkürzungen von Gerichten und andern Behörden bedeuten den Band und die Seiten der Entfcheidungen: OVG. 72, 159 (= Entfcheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 72, Seite 159). Bei Zeitfchriften ift das Jahr des Erfcheinens anzugeben: JW. 1927, 2175 (=Juriftifche Wochenfchrift Jahr gang 1927, Seite 2175). Die Wörter Jahrgang, Band, Seite oder die Abkürzungen dafür (Jahrg., Bd., S.) werden alfo hier nicht gefetzt. Ein paar Stichproben aus dem Abfchnitt „Arbeits und Sozialverficherungsrecht“ mögen hier folgen: ArbGG. = Arbeitsgerichtsgefetz v. 23. XII. 1926 (RGBl. I, S. 507). ArbVermG. = Gefetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslofenverficherung v. 16. VII. 1927 (RGBl. I, S. 187). ArbZVO. = Arbeitszeitverordnung, Verordnung über die Arbeitszeit v. 21. XII. 1923 (RGBl. I, S. 1249). AuffRGBetrR. = Reichsgefetz betr. Entfendung von Bctriebsratsmitgliedern in den Auffichtsrat v. 13. II. 1922 (RGBl. I, S. 209). . BetrRG., BRG. = Betriebsrätegefetz v. 4. II. 1920 (RGBl. S. 147), Ausführungsverordnungen v. 14. IV. 1920 (RGBl. I, S. 522), v. 7. VII. 1927 (RGBl. I, S. 174), 28. II. 1928 (RGBl. S. 46). BetrRGWahlO. = Wahlordnung zum Betriebsräte gefetz v. 5. II. 1920 (RGBl. S. 175). SchlichtWVO. = Verordnung über das Schlichtungs- wefen v. 30. X. 1923 (RGBl. I, S. 1043). Daß bei den Abkürzungserklärungen die Wieder gabe der Monate durch römifche Ziffern beibehalten wurde, ift wohl als ein Mangel anzufehen. Wenn man es nicht vorzieht, den Monatsnamen auszu- fchreiben oder abgekürzt in Budiftaben wiederzu geben, genügen arabifche Ziffern vollkommen. Ver wunderlich ift auch, daß bei dem Verzeichnis aller Abkürzungen die Abkürzung JheringsJ. (=2 Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts) unter I (i) aufgeführt wird, obwohl I und J, die in dem Frakturfatz durch ein und denfelben Buch- ftaben bezeichnet werden, doch in der abecelichen Reihenfolge des Buches, wie es fich gehört, vonein ander gefchieden find. Der berühmte Rechtslehrer nannte fich nicht Ihering, fondern Jhering (fprich: jehring), was doch auch den juriftifch vorgebildeten Bearbeitern bekannt fein mußte. Die rechtskundlichen Abkürzungen werden künftig zunächft in der „Juriftifchen Wochenfchrift“ und in den Werken des Verlages de Gruyter & Komp, an gewandt werden, der die frühem Verlagshandlungen G. J. Göfchen, J. Guttentag, Georg Reimer, Karl J. Trübner, Veit & Komp, umfaßt. Außerdem haben fich die Verlagsbuchhandlungen J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), H. W. Müller, J. Schweitzer (Artur Sellier) und Franz Vahlen fchon bereit erklärt, in ihren Veröffentlichungen nach dem neuen Abkürzungs verzeichnis zu zitieren. Da alfo führende Verleger rechtswiffenfchaftlicher Schriften die Abkürzungen nach dem neuen Verzeichnis vornehmen wollen, fo ift zu hoffen, daß fie bald Allgemeingut im juri ftifchen Schrifttum fein werden. Für Setzer und Korrektoren, die mit juriftifchen Arbeiten zu tun haben, erwächft daraus die Pflicht, (ich mit diefen rechtswiffenfchaftlichen Abkürzungen auch vertraut zu machen. Unter der notwendigen Hilfsliteratur des Korrektorenzimmers in Druckereien, die folche Ar beiten drucken, darf diefes Werk nicht fehlen. Friedrich Oberiiber.
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