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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-25.1928
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192800008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19280000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 4, April
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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DAS FACHSCHULWESEN IM BUCHDRUCKGEWERBE VIERTES HEFT TYPOGRAPHISCHE MITTEILUNGEN i. APRIL 1928 DIE GEHILFENPRÜFUNG Die Gründe zur Forderung von fchriftlichen Prüfungsauf gaben und Skizzierübungen füllen näher dargelegt werden: 1. Es liegt im Intereffe des Prüfungsausfchuffes und der Prüflinge, die Prüfung auf eine möglich!! breite Bafis zu Hellen, weil dadurch eine bei weitem gerechtere Beurteilung der Lehrlinge ermöglicht wird. 2. Die fchriftliche Prüfung ift gleichzeitig eine Prüfung in Deutfeh. Es ifl hier wohl kaum nötig, auf die Bedeutung der Kenntniffe in Orthographie, Grammatik und Inter punktion für den Schriftfetzer hinzuweifen. Man könnte vielleicht einwenden, daß die Prüfung im Deutfchen über- flüffig fei, da ja die Lehrlingsordnung fchon bei der Eig nungsprüfung die Kenntnis der Rechtfehreibung für Setzer fordere. Der Ein wand ift nicht ftichhaltig. Trotz Eignungs prüfung werden immer wieder Lehrlinge mit dürftigen Kenntniffen in Deutfeh aufgenommen werden. Die Berufs- fchule ift bei ihrer befchränkten Unterrichtszeit oft nicht in der Lage, die ßch zeigenden großen Lücken auszufüllen. Aus meiner langen Praxis als Berufsfchulmann weiß ich auch, wieviel ein Lehrling in vier Lehrjahren auf diefem Gebiete verlernen kann, wenn er fich um feine fprachliche Weiterbildung nicht kümmert und Lehren und Mahnun gen des Lehrers in den Wind fchlägt. 3. Wo ift eigentlich der erzieherifche Wert einer Prüfung zu fuchen? Nicht in ihr felbft, fondern in der Vorbereitung zu ihr. Er liegt einfach in der Tatfache, daß ernfthaft und fleißig gearbeitet werden muß, um fie zu beftehen. Erfreulicherweife gibt es Jungbuchdrucker, die über die Energie verfügen, die zu freiwilliger Arbeit nötig iß. Eine große Zahl unferer Lehrlinge bedarf aber der Stärkung ihres Willens, weil fie fich allein nicht dazu aufraffen kann, auch ihre Berufsfchulzeit ernftlich und gründlich zu ihrer Weiterbildung auszunutzen. Diefen Willensfchwachen helfen wir, wenn wir durch Erweiterung und Verfchärfung der Prüfung auf ihre Energielofigkeit einwirken, wenn wir an Stelle ihres fchwachen Willens einfach den Willen einer höheren Macht fetzen. Einem willensfchwachen Schüler muß man nicht fagen: »Du follft das lernen, weil es dir nützt«, fondern »du mußt das lernen, weil du es brauch!!«. Prüfungsmeifter haben mir erklärt, eine Prüfung in andern Fächern fei nicht nötig, da ja das Berufsfchulzeugnis in den Händen des Prüfungsausfchuffes fei. Demgegenüber Helle ich feft, daß bei allen Gehilfenprüfungen, denen ich bei gewohnt habe, das Berufsfchulzeugnis keinerlei Einfluß auf das Gefamtergebnis der Prüfung gehabt hat. Außerdem ift das oben Gefagte wohl beweiskräftig genug, um glaub haft zu machen, daß man eher Lehrling feine Berufsfchulzeit ganz anders ausnutzen würde, wenn man über die Unter- richtsergebniffe in der Prüfung Rechenfchaft verlangte. Die Erhöhung der Prüfungsanforderungen ift übrigens ein in den letzten Jahren von vielen Berufen angewandtes Mittel, das Bildungsniveau ihres Berufsftan des heraufzufchrauben. Sollten von diefem einfachen Mittel die Buchdrucker keinen Gebrauch machen dürfen? Ift die Handhabung der Prüfung zeitgemäß? Jede Prüfung ftellt fehr hohe Anforderungen auch an den Prüfenden. In verhältnismäßig fehr kurzer Zeit foll der Prüfungsausfchuß zu einem gerechten Urteil über das Willen und Können des Prüflings kommen, foll eine Ent- fcheidung treffen, die für die Zukunft des Lehrlings von größter Bedeutung fein kann, und die um fo fchwerer ift, als der Prüfling zumeift als Unbekannter dem Ausfchuß gegenüberfteht. Ja, der Prüfungsausfchuß foll fogar nach der Lehrlingsordnung darüber entfeheiden, ob die Schuld an einem Mißerfolge bei dem Lehrherrn oder dem Lehr ling liegt. Die große Verantwortung, die auf dem Prüfungs ausfchuß lallet, mag den Gefetzgeber veranlaßt haben, im »Entwurf eines Berufsausbildungsgefetzes« die Beftim- mung zu treffen, daß ein Beifitzer Lehrer an einer Berufs- (Fortbildungs-) oder Fachfchule fein foll. In der Begrün dung des Entwurfs heißt es: Ein Beifitzer foll Lehrer an einer Berufs- (Fortbildungs-) oder Fachfchule fein, weil die bisherigen Erfahrungen ergeben haben, daß ohne Mitwirkung einer pädagogifch erfahrenen Perfönlichkeit namentlich der theoretifche Teil der Prüfung regelmäßg nur unzulänglich durch geführt werden kann. Es handelt fich hier um die Erfüllung einer vor langer Zeit geftellten und viel umftrittenen Forderung. Daher ift es notwendig, gerade jetzt noch einmal ruhig und fachlich an die Erörterung diefer Frage heranzutreten. Kollege Fifcher (Nürnberg) befürchtet, daß der aus der Praxis her vorgegangene Lehrer nicht »zum Zuge« kommen wird, weil die Handwerkskammer die Beifitzer beftellt. Für mich ift es eine Selbftverftändlichkeit, daß nur derjenige Lehrer zur Prüfung herangezogen werden darf, der fein Wiffen und Können auf fachlichem Gebiete einwandfrei bewiefen hat. Es wäre einNonfens, den Pädagogen heran zuholen, gleichzeitig aber gegen den erften pädagogifchen Grundfatz: »Der Lehrer flehe über dem Stoff«, zu verftoßen. Ich befürchte aber, die gefamte Lehrerfchaft wird von der gefetzlichen Berufsvertretung abgelehnt werden, und diefe Befürchtung hat fich bereits erfüllt. Der »Arbeitsausfchuß für Berufsausbildung«, beftehend aus Vertretern der folgenden Körperfchaften und Verbände: I. »Deutfcher Ausfchuß fürTechnifchesSchulwefen«, 2. »Deutfcher Hand werks-und Gewerbekammertag«, 3. »Deutfcher Induftrie- und Handelstag«, 4. »Reichsverband der Deutfchen Indu- ftrie«, 5. »Reichsverband des Deutfchen Handwerks«, 6. »Vereinigung der Deutfchen Arbeitgeberverbände«, hat der urfprünglichen Fällung des § 44 des BAG. folgenden Wortlaut gegeben: »Als fachverftändige Beifitzer können Lehrer mit be ratender Stimme in einer Berufs- (Fortbildungs-), Fach oder Werkfchule zugezogen werden.« 107
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