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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Signatur
- Z. 4. 6055-25.1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192800008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19280000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 4, April
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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DasTraurige an diefer »Kann«-Beftimmung ift, daß gerade dort, wo dieEinficht fehlt, wo alfo die Durchführung diefer Gefetzesbeftimmung in der Form des Entwurfes am not- wendigften wäre, kein Gebrauch von ihr gemacht werden wird. Ich hätte gewünfcht, daß in den »Arbeitsausfchuß für Berufsausbildung« auch Vertreter verfchiedener Arbeit nehmerverbände hinzugezogen worden wären. Auch fie haben doch ein hervorragendes Intereffe an der Berufs ausbildung. Warum ftellt nun die Berufsfchullehrerfchaft die Forde rung, an der Gehilfenprüfung mit Sitz und Stimme be teiligt zu fein? 1. Die Berufsfchullehrerfchaft muß grundfätzlich auch die Beteiligung an der Gehilfenprüfung mit Sitz und Stimme fordern, weil die modern ausgebaute Berufsfchule ein wichtiger Faktor in der Berufsausbildung geworden ift, ein Faktor, der bei einer für den Lehrling fo bedeutungs vollen Entfcheidung, wie es die Gehilfenprüfung fein foll, nicht mehr fehlen kann und darf. 2. Viele GehilfenprüfungsausfchüfTe machten bei ungün- fligen Prüfungsergebniffen die Berufsfchule verantwortlich. Die Berufsfchullehrerfchaft ift fich ehrlicher, treuer Arbeit in der Schule bewußt; fie will und foll für ihre Arbeit geradeftehen. Wird fie für klägliche Prüfungsergebniffe verantwortlich gemacht, fo muß fie zur Prüfung zugeiaffen werden, um den Urfachen diefer Erfcheinung nachgehen zu können, die fehr wohl in unregelmäßigem Schulbefuch, in ungenügenden Vorkenntniffen des Lehrlings oder im Prüfungsverfahren felbft liegen können. 3. Die Berufsfchullehrer Hellen die vorftehendeForderung, weil erfahrungsgemäß dem jetzigen Prüfungsverfahren be denkliche Mängel anhaften, die fie in gemeinfamer ehrlicher Mitarbeit innerhalb des Prüfungsausfchuffes befeitigen helfen wollen. Solche Mängel weift befonders die Führung des Prüfungsgefpräches auf. Ich deute es keinem Prüfungs- beifitzer übel, wenn er der Form der Frage und Aufgabe keine große Bedeutung beimißt. Er hält das vielleicht für eine Äußerlichkeit, die belanglos ist. In Wirklichkeit ift es aber anders. Wer felbft einmal eine Prüfung hat ablegen müflen, der wird wiffen.daß an der Frageflellung unendlich viel liegt. Die richtige Prüfungsfrage gibt dem Lehrling Gelegenheit, fein Willen zu zeigen; fie deckt die Unwiffen- heit eines untüchtigen Prüflings erbarmungslos auf. Die unklare, unbeftimmte Frage aber verwirrt auch den tüch tigen Lehrling. Die richtige Frage führt tief hinein in das Verftändnis des Arbeitsganges, nimmt dabei aber Rück ficht auf die Unbeholfenheit und Schwerfälligkeit, auf die Individualität des Prüflings. Was nämlich zuweilen als Unwiffenheit bei der Prüfung verbucht wird, ift fehr oft nur Mangel an Sprachgewandtheit oder hängt mit jenem Zuftande zufammen, den man Prüfungsfieber nennt. Vor mir liegt eine ganze Sammlung von Fragen, die in Gehilfen prüfungen geftellt worden find. Sie alle halten auch der mildeften Kritik nicht ftand und zeigen, daß eine Reform im Intereffe der Lehrlinge mehr als wünfchenswert ift. Eine Veröffentlichung der Fragen riecht mir zu ftark nach Indiskretion und würde die leider beftehenden Gegenlatze nicht überbrücken, fondern verfchärfen. Mir liegt felbft- verftändlich eine Verallgemeinerung fern; es gibt ficher auch Prüfungsausfchüffe, die ihre Sache recht gefchickt machen. Aber gerade diefe werden fich gegen die Mit wirkung eines Fachlehrers wohl kaum ausfprechen. In den meiften Gehilfenprüfungen wird kein Protokoll geführt. Einer Kontrolle, ob die Prüfung einwandfrei durch geführt wurde, fehlt alfo die allernotwendigfte Grundlage. Wir leben aber in einem demokratifchen Staate, und in einem folchen muß dem Prüfling und feinem Lehrmeifter die Möglichkeit gegeben werden, mit Erfolg Einfpruch zu erheben, wenn ihnen das Urteil nach ihrer Überzeugung nicht gerecht erfcheint. Kein Prüfungsausfeh uß ift unfehlbar. 4. Der Berufsfchullehrer ift in der Lage, feine Lehrlinge drei bis vier Jahre zu beobachten. Er kennt ihreLeiftungen, ihre Eigentümlichkeiten, Fehler und Schwächen. Solltees einem Prüfungsausfeh uß nicht erwünfeht fein, in zweifel haften Fällen das Urteil des Lehrers zu hören? Es ift ja fchon fehr fchwer, das Wiffen und Können eines Menfchen überhaupt zu beurteilen. Der gewiffenhafte Lehrer fitzt manche Stunde, wenn er am Ende eines Schuljahres die Leiftungen feiner Schüler in Form von Zenfuren einiger maßen gerecht zum Ausdruck bringen will. Viel fchwerer ift es aber, in der kurzen Prüfzeit ein wirklich gerechtes Urteil zu fällen. Ich meine, daß eine verftändigeZufammen- arbeit des Prüfungsausfchuffes mit dem Fachlehrer der guten Sache viel nützen könnte. Handwerker haben unferer Forderung gegenüber einen merkwürdigen Einwand erhoben, auf den ich hier noch kurz zurückkommen muß. Man behauptet,der im Prüfungs- ausfehuß fitzende Fachlehrer würde Fragen und Aufgaben ftellen, die in der Schule befonders vorbereitet wurden. Ich weiß eigentlich nicht, womit die Lehrer folches Miß trauen verdient haben. Eine folche Handlungsweife wäre ganz unfinniger Betrug, der mühelos aufgedeckt werden könnte. Der Fachlehrer hat doch auch nicht das geringfte Intereffe daran, einem faulen, untüchtigen Lehrling durch die Prüfung zu helfen und deshalb feine eigene Autorität in der Schule aufs Spiel zu fetzen. Ich kann mir keinen Berufsfchullehrer vorftellen, der auf folch eine wackelige Brücke treten möchte. Bei derForderung derBerufsfchullehrerfchaft handelt esfich auch gar nicht darum, den Fachleuten ein Recht zu nehmen oder in ihre Rechte einzugreifen; es foll nur der Gehilfen prüfung die Bedeutung gegeben werden, die fie haben muß. Ich kenne eine Klempnerinnung, die feit Jahren den zu- fländigen Berufsfchullehrer mit Sitz und Stimme in ihrem Prüfungsausfchuß fitzen hat. Sie weiß nur von guten Erfahrungen zu berichten. Die Kalfeler Handwerkskammer hat fchon im Jahre 1922 Richtlinien für die Abnahme von Gehilfenprüfungen aufgeftellt und darin auch die Berufs fchule als wefentlichen Faktor bei der Ausbildung der Lehr linge zugezogen. Auch fie hat die allerbeften Erfahrungen damit gemacht. Bei gutem Willen geht es alfo. Ich bin am Ende. Zeit und Raum geftatteten mir nicht, meinen Ausführungen die eigentlich notwendige Gründ lichkeit zu geben. Der §44 des Berufsausbildungsgefetzes ift in feiner einzig richtigen Form in Gefahr. Möchten der Bildungsverband und der Reichsverband der Lehrer für die graphifchen Gewerbe dazu beitragen, dem Gefetzesentwurf in diefem Teile zum Siege zu verhelfen. A. Brauer, Potsdam Beteiligt euch rege an den Fernkurfen des Bildungsverbandes! I08
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