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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-25.1928
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192800008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19280000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19280000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 11, November
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
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Das Fachfchulwefen im Buchdruckgewerbe Heft XI der Typographifchen Mitteilungen, November 1928 Hamburg erGewerkfchaftskongreß und öffentliches Bildungswefen Der diesjährige Allgemeine Gewerkfchaftskongreß, der Anfang September in Hamburg tagte, nahm auch zu dem öffentlichen Bildungswefen Stellung. Das Referat über diefe wichtige Frage hatte Otto Heßler (Berlin). Der Re ferent ging von dem Grundfatz aus, daß die Gew T eik- fchaften ihre Aufgabe nur erfüllen können, wenn die Arbeiterfchaft eine belfere Schule erhält. Nach Erörterung des öffentlichen Schulwefens, das jetzt alle Lebensftadien vom fchulpflichtigen Alter des Arbeiterkindes bis zu den Jahren, in denen der Menfch noch Bildungswerte auf nehmen und verarbeiten kann, umfaßt, behandelte er zuerft die allgemeine Volksfchule, in der er befonders den Werk- und Arbeitsunterricht mehr ausgebildet wiffen wollte; auch fprach er lieh aus wirtfchaftlichen und fozial- ethifchen Gründen für Verlängerung der Schulzeit aus. Längere Schulzeit ift längere Schonzeit. Das 14. Lebens jahr ift noch nicht das Alter, um die Berufsentfcheidung zu treffen. Zur Berufsbildungsfrage übergehend, bedauerte der Vortragende, daß eine bindende gefetzliche Regelung für dieBerufsfchulpflicht noch nicht befteht.Er bezeichnete die Berufsfchule als einen organifchen Beflandteil der Berufsausbildung, die für Staat und Wirtfchaft gleich wichtig ift. Das heutige Bild des Berufsfchulwefens ift von nicht zu überbietender Unüberfichtlichkeit. Auch auf dem Gebiete der Schulaufficht und Schulverwaltung be- fteht eine untragbare Buntfcheckigkeit. Jetzt könne man in Deutfchland 15 verfchiedene Arten der Schulaufficht zählen. Für die Verwaltung kommen die verfchiedenen Minifterien in Betracht; das Bildungswefen müffe einem Reichskultusminifterium unterftellt werden. Für das das Berufsfchulwefen verwaltende Minifterium ift ein Beirat zu fchaffen, in dem die Wirtrdiaftskreife genügend ver treten find. Er fuchte dann das Berechtigungswefen zu erklären, das in der Praxis des Lebens fo niedrig bewertet werde. Diefes dürfte aber am eheften feinen Sinn verlieren, wenn auf dem Wege über die Berufsfchulen, in Ver bindung mit praktifcher Arbeit, Aufftiegsmöglichkeiten auch für tüchtige Volksfchüler gegeben find. Empfehlens wert fei der Aufbau von Berufsmittel- und -oberfchulen. Dadurch foll der Weg frei werden zum Befuch der Be- rufshochfchcden, den Ausbildungsftätten der Berufsfchul- lehrer. Vor allen Dingen müffe jede Berufsfchule mit gut eingerichteten Lehrwerkftätten verfehen fein. In mittleren und kleineren Orten follten fidi mehrere Gemeinden zu einem Schulverband mit hauptamtlichen Lehrern für den praktifchen Unterricht vereinigen. Den Gewerkfehaften erwächft die Aufgabe einer pfleglichen und förderlichen Mitarbeit am Berufsfchulwefen. Die gewerkfchaftliche Prelle gehört in die Hände der Berufsfchullehrer. In der Gefetzgebung müffen die Gewerkfchaften in den Schul- ausfehüffen und-voriländen fowie in den Schul- und Fach- beiräten ftärker berückfichtigt werden als bisher. Nur im gemeinfamen Wirken der Lehrer und Vertreter der wirt fchaftlichen Organifationen in den Fachbeiräten der Schule könne ein lebensvoller Lehrplan gefchaffen werden, der dem Tempo der betrieblich-technifchen Entwicklung ge recht wird. Die Schulbeiräte könnten wieder dahin wirken, daß der flaatsbürgerliche Unterricht feiner Bedeutung ent- fpricht. Ein Zufammenarbeiten zwifchen Volks'chul- und Berufsfchullehrerfchaft müffen beide Schulen miteinander und mit dem Leben verknüpfen. Der organifche Aufbau und Ausbau des Schulwefens können nur die organifato- rifche Grundlage geben. Die kulturelle Gleichberechtigung der Arbeiterfchaft ift erft gefiebert, wenn der Aufftieg von den Hemmungen, die in der fozialen Lage der Schüler und Eltern liegen, befreit wird. Ein großzügiger Aufbau von Stipendien zum Befuch von Lehranftalten ift notwen dig. Die Erweiterung des Berechtigungswefens, das eine große fchulorganifatorifche Aufgabe ift, darf nicht dazu führen, daß an Stelle der alten neue, ebenfo unüberfteig- bare Schranken treten, es darf nie zum Hemmnis für die Regfamkeit des geifligen Lebens werden. Bei vielen Menfchen brechen Neigungen und Begabungen erft in reiferen Jahren durch, bei vielen führt die Lebens- und Berufserfahrung erft fpät zur Wefensformung. Darum ift dringend zu fordern: Allen diefen befähigten Menfchen muß durch individuelle Zulaffungsprüfungen in jedem Lebensabfchnitt zu jeder Schulart der Zugang offenftehen. Erft eine folche Berückfichtigung der erzieherifchen Mo mente des praktifchen Lebens wäre eine wirkliche Demo- kratifierung des Bildungswefens. Leider ift es uns aus Raummangel nicht möglich, die weiteren Ausführungen des Referenten zu würdigen, wir befchränken uns deshalb auf die Wiedergabe feiner Leit- fätze, die er der Tagung vorlegte. Wir laffen dann noch die Entfchließungen folgen, die der Kongreß zu diefer Berufsbildungsfrage annahm und die erkennen laffen, daß der ADGB. gewillt ift, entfeheidende Schritte zu tun. Leitfätze zum Berufsfchulwefen: Trotz der wiederholten Forderungen der Gewerkfchaften und der Berufsfchul lehrerfchaft ift ein Reichsberufsfchulgefetz noch nicht er laffen worden. Große Teile der volksfchulentlaffenen männlichen und vor allem weiblichen Jugend genießen darum noch immer nicht den in Artikel 145 der Verfaffung vorgefehenen Berufsfchulunterricht, der, auf die Volks fchule aufbauend, bis zum 18. Lebensjahre reichen foll. Die reichsgefetzliche Regelung des Berufsfchulwefens auf der Grundlage des von der fozialdemokratifchen Reichs tagsfraktion bereits 1925 eingebrachten Entwurfes zu einem Reichsberufsfchulgefetz ift eine der dringendften Aufgaben des neuen Reichstages. Die Beftrebungen von Religionsgefellfchaften und Welt- anfehauungsbünden zur Einführung des Religions- bzw. Weltanfchauungsunterrichts als Pflichtfach im Lehrplan der Berufsfchulen find abzulehnen und der weltliche Cha rakter der Berufsfchulen im Sinne der Verfaffung aus drücklich feftzulegen. Für die befonders Befähigten aus der Arbeiterfchaft ift die Möglichkeit des Aufftiegs von der Berufsfchule zu den mittleren und leitenden Stellen der öffentlichen und pri vaten Dienfte zu fordern. Ein folcher Weg ift in nach ahmungswerter Weife in Thüringen in der Form der Berufsmittel- und Berufsoberfchulen eröffnet worden. Von den Berufsoberfchulen muß der Übergang zu den Berufs- hochfchulen (technifche und Handelshochfchulen) ermög licht werden. Diefem Schulzug find in geeigneter Weife die niederen, mittleren und höheren Fachfchulen einzu gliedern. Schon jetzt find Einrichtungen vorzufehen, die es 289
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