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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-26.1929
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192900009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19290000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19290000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 11, November
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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DAS FACHSCHULWESEN IM BUCHDRUCKGEWERBE TYPOGRAPHISCHE MITTEILUNGEN • NOVEMBER 1929 • HEFT 11 FACHMANN UND BERUFSSCHULE Es muß einmal klar und deutlich gezeigt werden, welche Stellung heute der Fachmann im Organismus des großen berufsfchulifchen Lehrkörpers einnehmen kann. Deshalb foll an diefer Stelle in umfallender Form über die Möglichkeiten berichtet werden, die dem Fachmann in den verfchiedenen Ländern offen liehen, um feiner Sendung undEignung alsLehrer gerecht zu werden.Meine Aufgabe wird es fein, hier im befonderen die fächfifchen Ver- hältniffe zu fchildern. Kann in Sachfen überhaupt noch ein Fachmann Lehrer an einer Berufsfchule feiner befonderen Fachrichtung werden? Ja und nein. Bis zum Jahresende 1928 war es ihm möglich, auf Grund der § 4 und 5 der Gewerbelehrerverordnung vom 8. April 1922 mit den verfchiedenen Änderungen zur Prüfung zugeiaffen zu werden. Diefe Verordnung war infofern verfchärft worden, als derBewerber bei feiner Meldung zur Prüfung eine Befcheinigung irgendeiner Schulleitung beizubringen hatte, aus der die be gründete Ausficht auf Anflellung in abfehbarer Zeit erßchtlich war. Eine folche Befcheinigung war fchon deshalb fehr fchwer zu erlangen, weil lieh gerade in den Kreifen der Berufspäd agogen — in deren Händen Geh in der Hauptfache diefe Schul leitungen beGnden — eine nicht zu verftehende Abneigung vor Praktikern als Lehrperfonen zeigte. Eine Erfcheinung, die man leider auch heute noch in den meiften Ländern beobachten kann. Es ill aber dennoch ein Irrtum, wenn hier und da behauptet wird, diefe ausnahmsweife Zulaffung habe nur auf dem Papier gellanden oder Ge fei willkürlich durchgeführt worden; es Gnd vielmehr über diefen Weg eine ganze Anzahl Fachmänner aus allen Berufsrichtungen in die Gewerbelehrerlaufbahn gelangt. Richtig ill jedoch, daß die PrüfungskommifGon, die in der Hauptfache aus Männern befland, die mit der Praxis enge Füh lung haben und die dem Fachmann für den Fachunterricht den Vortritt lallen möchten, unter der Unzahl eingegangener Be werbungen kritifch Gchten mußte. Galt es doch zu verhüten, daß erilens ungeeignete Bewerber zugeiaffen werden, die den Wert einer folchen Prüfung nach außen hätten herabmindern können, und zweitens folche auszufchalten, bei denen das Be llehen der Prüfung von vornherein ausGchtslos war. Die von Fachleuten unterer Berufsrichtung beflandenen Prüfungen be- ßätigen dies. Es Gnd gerade unter diefen Fachleuten — auf dem Wörtchen »Fach« liegt die Betonung, denn wir haben unter den Bewerbern unferer Berufsrichtung auch eine größere Zahl Volks- fchullehrer — faft keine »Nichtbeflanden« zu verzeichnen. Über den Umfang einer folchen Prüfung berichtete der Kollege Willy q Pampel in Heft 3 (1928) der Fachfchulbeilage ausführlich. Es 19 " entzieht Geh meiner Kenntnis, wie weit die PrüfungskommifGon an der Befeitigung diefer für den Fachmann günßigen Prüfung id beteiligt war. Nach ihrer jetzigen Zufammenfetzung dürfte ihre VI Mitwirkung unwahrfcheinlich fein, aber Tatfache ill, daß diefer ff Weg unfern beruflich tätigen Kollegen endgültig verbaut ifl. a Die Ausbildung der Berufsfchullehrer übernimmt nach der Ver- 10 Ordnung vom 18. Dezember 1923 nunmehr die Hochfchule. Was jd befagt dies für den Fachmann? Er muß Geh einer neunftuGgen }d höheren Lehranftalt oder der Gewerbeakademie anvertrauen, }b dort die Reifeprüfung ablegen und Geh alsdann an der Tech- xn nifchen Hochfchule zu Dresden, der ein Pädagogifches Inllitut jn mit einer Abteilung für Berufsfchulpraxis angefchloffen ifl, als •io ordentlicher Studierender eintragen. Das Studium dauert acht 3 2 Semeller. Daneben wird eine einjährige praktifche Tätigkeit in Betrieben der gewählten Berufsrichtung gefordert, die das ein zige ill, das vom Praktiker ohne weiteres nachgewiefen werden kann. Erfcheint auch die Erlangung eines Reifezeugniffes auf dem foeben befchriebenen Wege vollkommen unmöglich, weil Geh fchwerlich jemand Gnden dürfte, der, abgefehen von den Köllen, Geh mit etwa 30 Jahren nochmals auf einer Gym- naGalbank herumdrücken möchte, fo gibt es doch noch ein Hintertürchen, um durch die Mafchen des Gefetzes zu fchlüpfen. Das Minillerium für Volksbildung hält es für erforderlich, daß in feltenen Ausnahmefällen auch Perfonen, die keine Hochfchul- reife nachweifen können, unter der Vorausfetzung befonderer Begabung der Zugang zum Hochfchulßudium eröffnet wird. Solche Perfonen müffen in einer befonderen Prüfung den Nach weis ihrer Begabung erbringen. Nach Beßehen diefer Prüfung treten Ge in die vollen Rechte der ordentlichen Studierenden ein. Ob aber nun eine vierjährige Studienzeit durchgehalten werden kann, iß eine Gnanzielle Angelegenheit des einzelnen. Es könnte hier noch die Möglichkeit erwogen werden, die wirtfchaftlichen Organifationen, ähnlich wie im Falle der Befchickung der Akade mie der Arbeit in Frankfurt ufw., zu Gnanziellen Unterßützungen zu bewegen. Aber merkwürdigerweife verhalten Geh mit einigen Ausnahmen befonders die Gewerkfchaften hierzu noch ganz Rill. Ob Ge nicht willen, daß hier ein Vorßoß auf die Rechte der Be treuung des gewerblichen Nachwuchfes geführt werden kann? Scheidet aber mangels ausreichender Mittel des Geh innerlich zum Lehramt berufen Fühlenden auch diefer Weg aus, dann bleibt nur noch eine Möglichkeit beßehen. Es werden in den Lehrwerkßätten auf jeden Fall durchaus technifch-praktifch ge- fchulte Kräfte gebraucht, wenn der Unterricht in ihnen erfolg reich fein foll. Da nun die einjährige praktifche Ausbildung des »Berufsfchulßudenten« bei weitem nicht ausreicht, um die Wünfche der Schüler zu befriedigen — man denke an die vielen Zweige und den komplizierten Aufbau unferesBerufs — .fchaffte man den Lehrwerkmeißer. Sonß hätte ja die fatale Tatfache eintreten können, daß vor einer Schnellpreffe in derWerkßatt aus dem Lehrer mit 30 Schülern »ein Schüler mit 30 Lehrern« wird. Ein peinlicher Gedanke, der auch den Schöpfern des neuen Lehrerausbildungsplanes in letzter Minute gekommen fein mag. Wie können nun die Aufgaben des neuen Lehrwerk- meißers kurz umriffen werden? Sein Domizil iß die Werkßatt. Er darf lediglich den Unterricht in »Werkßattpraxis« erteilen. Er muß mit den Schülern ausführen, was vom fachlich nicht gefchulten Lehrer im Zeichenunterricht oder fonßwo behandelt wurde. Die Erteilung des Zeichenunterrichts oder der Material- und Arbeitskunde im weiteren Sinne des Wortes flehen ihm nicht zu, obwohl Werkßatt und diefe Fächer ineinanderfließen müffen. Er muß die Werkßatt in Ordnung halten ufw. Einige Städte haben von Geh aus diefem ungefunden Zußand ein Ende gemacht, indem Ge dem Lehrwerkmeißer Lehrauftrag erteilten und ihn fo in die Reihe der ungeprüften Gewerbelehrer ßellten. Hier und da fand Geh wohl auch eine etwas menfchlicher den kende ßädtifche Schulbehörde, die ihm die fogenannte Stellen zulage auf belferte. Aber das ändert nichts an der Tatfache, daß der Lehrwerkmeißer als das fünfte Rad am Wagen betrachtet wird, obwohl er auf dem Gebiete feiner Fachrichtung eine ganz befonders tüchtige Kraft fein muß. Ja, er muß auch pädagogifch gefchult fein, denn mit dem In-die-Werkßatt-Stellen und der Übernahme der AufGcht allein iß’s nicht getan. Doch das können ja alle die am beßen beurteilen, die fchon mit 20 bis 30 jungen, wiffensdurßigen und dabei hier und da auch von jugendlichem Übermut und Schalk befeelten Schülern zufammen waren. Da Geh nun in Sachfen gerade in unferer Fachrichtung keine Kräfte fanden, die unter diefen Verhältniffen bei einer fehr niedrigen Bezahlung arbeiten wollten, hat man in einem Falle verfuchs- weife einen Fachmann auf Privatdienßvertrag angeßellt und ihm dasfelbe Gehalt garantiert, das er als guter Akzidenzfetzer er halten würde. Das wäre eine Löfung; doch iß ein Privatdienß vertrag, bei dem man an die Willkür der ßädtifchen Anßellungs- behörde gebunden iß, ein zweifchneidiges Schwert. Neben diefen drei großen Gruppen fleht nun noch der neben beruflich tätige Kollege, der nur einen Teil feiner Tätigkeit in die Werkßatt verlegt, im übrigen aber in irgendeinem Betriebe I I '
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