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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Signatur
- Z. 4. 6055-26.1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-192900009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19290000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19290000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 2, Februar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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»Gut«, »Recht gut« und »Ungenügend« zu bewerten ift. Hierdurch war die Note »Ziemlich genügend« oder»Kaum genügend«, dieimNotfall noch gegeben werden konnte, aufgehoben. Der Ausfchuß wurde alfo vor die Entfcheidung geftellt, die Prüfung, die mit »Ziemlich genügend« ausgefallen war, mit »Genügend« oder »Ungenügend« zu bewerten. Diefes »Ungenügend« aber hat feine zwei Seiten; je nach dem, wer die fchlechte Ausbildung des Lehrlings verfchuldet hat, ift es für den Lehrling oder den Lehrherrn von Bedeutung. Außer dem führt die Note »Genügend« dazu, einen Lehrling, der fall »Ziemlich gut« verdient hätte, mit einem folchen, der gerade noch an dem »Ungenügend« vorbeigekommen ift, unter einen Hut zu bringen. Hierin liegt eine Gefahr, die bei Zweifelsfällen zu einer Ungerech tigkeit werden kann, die befonders darin befteht, daß die Note »Genügend« einen unangenehmen Beigefchmack bekommt. Solcher Zweifelsfälle wird es bis zur Auswirkung der neuen Lehrlings ordnung, die doch früheftens erft nach vier Jahren zu erwarten ift, noch fehr viele geben. Von den Prüflingen erhielten die Note Recht gut Gut Genügend Un genügend Setzer 3 66 139 7 Drucker I 43 90 3 Stereotypeure und Galva- noplaftiker — 14 12 I zufammen 4 123 241 II Ich will hier nicht die Frage ergründen, wer an den ungefunden Zuftänden, die auf dem Gebiete der Lehrlingsausbildung leider zu deutlich vorliegen, die meifte Schuld hat: der Lehrherr, die Ge hilfen, der Lehrling oder die wirtfchaftlichen Verhältnifle. Diefe Frage ift nur in jedem Einzelfalle und nach genauer Kenntnis aller dabei zu berückfichtigenden Umflände zu entfcheiden — doch möchte ich in erfter Linie auf die Pflichten hinweifen, die jeder verant wortungsvolle Gehilfe in der Druckerei den Lehrlingen gegenüber zu erfüllen hat, und denen er wohl ftets nachgekommen ift. Jeder Gehilfe, dem — auch nur aushilfsweife — ein Lehrling zugeteilt wird, follte es mit der Unterweifung des jungen Mitarbeiters fehr ernft nehmen, fo ernft, als ob er feinen eigenen Sohn neben fich hätte. Dabei ift die Wahrung des fittlichen Anßands ein Haupt erfordernis. Der junge Menfch, auch wenn er äußerlich den Eindruck einer robuften Natur macht, ift für feelifche Eindrücke fehr empfäng lich. Jede unbillige Äußerung, jede ungerechte Behandlung wird von ihm fchmerzlich empfunden, wodurch das Vertrauen, das der ausbildende Gehilfe in dem jungen Menfchen erwecken foll, von vornherein erftickt und in das gerade Gegenteil gekehrt wird. Aus diefem Grunde muß auch die Auswahl des Gehilfen, dem der junge Menfch an vertraut werden foll, fehr forgfältiggetroffen werden. Von jedem Unternehmer ift deshalb zu fordern, daß er die Lehr linge in feinem Betriebe nicht allein nach dem Gefichtspunkte ver teilt, wie fie von vornherein zum bellen Vorteil des Gefdiäfts ar beiten können, fondern danach, wo fie die belle Anleitung und Ausbildung erhalten. Die Zeit, die dabei für die beffere Ausbildung der Lehrlinge in der erften Hälfte der Lehrzeit aulgewendet wird, kommt dem Betriebe fpäter doch wieder zugute, fo daß dem Unter nehmer ein Schaden tatfächlich nicht erwächll. Aber auch der Lehrling felbll follte dem Beflreben, ihm eine gute Ausbildung angedeihen zu laffen, foweit wie möglich entgegen- kommen. An wiederholten Hinweifen in diefer Beziehung darf es natürlich nicht fehlen. Befonders ift der junge Menfch auf die Bibliothek, die auch der Verein der Berliner Buchdrucker und Schrift gießer befitzt, aufmerkfam zu machen, die gute Fachbücher zu Be dingungen verleiht, die es felbll dem Ärmften geftatten, fich diefer kulturfördernden Einrichtung zu bedienen. Leider wird gerade von denjenigen, die diefer Willensquelle am meiften bedürfen, ein zu fparfamer oder überhaupt kein Gebrauch gemacht. Wo notwendig, find dem jungen Menfdien auch die Folgen feiner Unbelehrbarkeit vor Augen zu halten. Die Stimmen innerhalb der Gehilfenfchaft lind nicht vereinzelt, die darauf abzielen, in Zukunft nur folche Jungbuchdrucker als Verbandsmitglieder aufzunehmen, die auch die Gehilfenprüfung abgelegt und mindeftens die Note »Genügend« erhalten haben. Lehrlingsaufnahme, Eignungs- und Zwifchenprüfung Nachdem die Lehrlingsordnung für das deutfcheBuchdrudegewerbe von den vier württembergifchen Handwerkskammern Heilbronn, Reutlingen, Stuttgart und Ulm zur Einführung gelangt ift, find Richt linien für Aufnahme undPrüfungen der Lehrlinge vereinbart worden. Die Lehrlingseinftellung in Württemberg wird fich künftig gemäß den Bellimmungen der Lehrlingsordnung nach folgenden Gefichts- punkten regeln: In den Städten werden fämtliche Bewerber um Lehrftellen zunächft an die Berufsberatungsftelle verwiefen. Diefe nimmt ihrerfeits an Hand der Schulzeugniffe oder auf Grund des Ergebniffes einer Vorprüfung eine Sichtung vor und fcheidet dabei fchwache Kräfte von vornherein aus. Schon in den Herbftmonaten jedes Jahres fetzt fich die Berufsberatungsftelle mit dem Fachfchul- ausfehuß und dem Vorftand der Fachfchule in Verbindung und vereinbart mit diefen die Termine für die Abnahme der vorge- fchriebenen Eignungsprüfungen, um fodann diejenigen jungen Leute, die als Bew erber um eine Lehrftelle vorgemerkt find, fchriftlich aufzufordern, fich zur fellgefetzten Zeit in dem bekanntgegebenen Lokal zur Ablegung der Eignungsprüfung einzufinden. Bei Befetzung der Lehrftellen werden in erfter Linie die belferen Prüflinge bevorzugt, nachdem alle diejenigen mit ungenügenden Leiftungen ausgefchieden wurden. Bei Zuweifung der für geeignet befundenen Lehrlingsanwärter werden Vormerkungen und vor läufige Abfprachen zwilchen Firma und Lehrftellenbewerber be- rückfichtigt. ln allen übrigen Fällen ift es Aufgabe des Fachaus- fchulTes, für Durchführung der Eignungsprüfung von fich aus Sorge zu tragen. Die Firmen werden durch Sonderrundfchreiben auf die beftehenden Vorfchriften hingewiefen und aufgefordert, dem Vorfitzenden des Fachausfchuffes unter Benutzung von Anmeldeformularen vorlie gende Bewerbungen um Lehrftellen namentlich bekanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, wieviel Lehrlinge — als Setzer, Drucker oder Stereotypeur — fie einzuftellen beahfichtigen. Solche Anmelde vordrucke können auch von der Handwerkskammer und von den Berufsberatungsftellen bezogen werden. An Hand der vorliegenden Anmeldungen werden die Firmen oder die Eltern der um Lehr ftellen fich bewerbenden jungen Leute aufgefordert, diefe zu ver anlaßen, fich der Eignungsprüfung zu unterziehen. Je nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung wird weiteres veranlaßt. Die Eig nungsprüfung wird überall nach einheitlichen Gefichtspunkten vor genommen. Die Abnahme der vorgefchriebenen Zwifchenprüfung für Lehrlinge im dritten Lehrjahr erfolgt ebenfalls nach einheitlichen Richtlinien. Die Lehrfirma wird fchriftlich vom Vorfitzenden des Fachausfchuffes aufgefordert, die in Frage kommenden Lehrlinge zur fellgefetzten Zeit nach der Prüfungszentrale zu entfenden; fie wird über das Ergebnis der Zwifchenprüfung entfprechend unterrichtet. Bei unzu länglichen Leiftungen ergeht befondere Benachrichtigung und — unter Hinweis auf die fich für den Lehrling bzw. die Lehrfirma eventuell ergebenden Folgen — die Aufforderung, der weiteren Aus bildung erhöhte Aufmerkfamkeit und Sorgfalt zuzuwenden. Die Prüfungsaufgaben werden in Anlehnung an die Bellimmungen der württembergifchen Lehrlingsordnung (§ 23 bis 28) vom Prüfungs- ausfehuß jeweils rechtzeitig vorher feftgefetzt. Eine Änderung bzw. Neubeftellung des Gefellenprüfungsausfchuffes für das Buchdruckgewerbe im Sinne des § 2 der Lehrlingsordnung foll vorläufig nicht erfolgen. Die Prüfungen follen vielmehr bis zum Ablauf der derzeitigen Wahlperiode von den feitherigen Mitgliedern des Prüfungsausfchuffes vorgenommen werden. Die Gefellenprü- fungen werden nach wie vor auf Grund der von der Kammer auf- geftellten Richtlinien abgenommen. Die von dem Prüfungsausfchuß zu Hellenden Prüfungsaufgaben werden jedoch künftig im Be nehmen mit dem Fachausfchuß aufgeftellt werden. Der Reichsverein der Lehrer für die graphifchen Gewerbe bittet um rechtzeitige Einfendung der Beiträge an den Kaflierer Heinrich Schulze in Berlin-Pankow, Stubnitzftr. i, Poftfcheckkonto Berlin- Pankow 105045.
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