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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-29.1932
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-193200002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19320000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- Keine Oktober-Ausgabe vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 5, Mai
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Autor
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Fachschulwesen im Bachdruckgewerhe Typographische Mitteilungen . Mai 1932 Vorrechte für die Meisterschulen? Nach einer Veröffentlichung in der „Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker” hat die Handwerkskammer Oberbayems mit dem Kuratorium der Meisterschule in München ein Übereinkommen getroffen, das die Besucher der Meisterschule berechtigt, im An schluß an das letzte Schulhalbjahr die Meisterprüfung vor der Kommission der Handwerkskammer in München abzulegen. Bei dem Abschluß des Abkommens ist die Handwerkskammer angeb lich von dem Wunsche beseelt gewesen, die Aufgaben, Ziele und Arbeiten der Meisterschule in jeder gebotenen und möglichen Weise zu fördern und der Anerkennung der Leistungen der Schule sichtbaren Ausdruck zu geben. Man mag nun zu der Meister prüfung stehen wie man will; aber diese Bereitwilligkeit der oberbayrischen Handwerkskammer ist doch sehr auffallend. Ist sich die Handwerkskammer darüber im klaren gewesen, daß sie mit diesem Abkommen weder der Meisterprüfung, die schon sowieso sehr reformbedürftig ist, noch der Gehilfenschaft, die ordnungsgemäß ihre Lehrzeit erfüllen muß, einen Dienst er wiesen hat? Wohl nicht, denn sonst hätte sie dem Abkommen nicht zustimmen können. Zum bessern Verständnis der Frage verlohnt es sich, das Ab kommen, soweit sich darüber aus der Veröffentlichung ein Bild machen läßt, etwas näher anzusehen. Da ist zunächst zu sagen, daß die Zulassung zur Meisterprüfung den Gehilfen nur nach einer dreijährigen Gehilfentätigkeit möglich ist. Die Besucher der Meisterschule sind aber durch das Abkommen von dieser Voraussetzung befreit. Es genügt der zweijährige Besuch der Meisterschule. Die bisherige Schulbestimmung sah vor, daß den Besuchern der Meisterschule nach abgelegter Gehilfenprüfung die vier Semester der Schule als vier praktische Gehilfenjahre an gerechnet wurden. Wird diese Bestimmung durch das Abkommen beseitigt? Nach den Aufnahmebedingungen der Schule können auch solche Personen, die vorher die Gehilfenprüfung nicht ab gelegt haben, wenn sie nur über eine „genügende praktische Ausbildung im Buchdruckgewerbe” und über die Obersekunda reife verfügen, in die Schule aufgenommen und später zur Meisterprüfung zugelassen werden. Die genügend praktische Ausbildung ist schon erfüllt, wenn „in der Regel eine dreijährige Lehrzeit oder eine ihr entsprechende praktische Ausbildung nachgewiesen wird”. Hier ist zu beachten „in der Regel”, es sind also auch Ausnahmen zugelassen.Es würden dadurch den Meister- schülem Vorteile geboten, die die Besucher anderer Schulen und vor allem die Gehilfen nicht erhalten. Das Abkommen enthält aber noch eine weitere Vergünstigung. Nach ihm gelten bestimmte Abschnitte der theoretischen Prü fung, die nach dem Lehrprogramm der Meisterschule eine be sonders eingehende und gründliche Behandlung erfahren, durch das Bestehen der Schlußprüfung der Meisterschule als ersetzt. Das bedeutet für die Meisterschüler eine außerordentliche Er leichterung, denn jeder Teilnehmer an einer Meisterprüfung wird wissen, daß gerade die theoretische Prüfung den schwie- rigstenTeil der Prüfung bildet. An die Stelle der oft umfangreichen theoretischen Prüfungen treten für die Meisterschüler die Zeug nisse, die von der Schulleitung unter Mitwirkung der Lehrer ausgestellt werden. Das ist aber noch nicht genug. In der Prü fungskommission, die die Meisterprüfung in den Räumen der Schule abnimmt, erhält nach dem Abkommen je ein Mitglied des Lehrkörpers für Satz und Druck Sitz und Stimme. Der Ober- studiendirektor der Meisterschule wird zudem jeweils durch die Handwerkskammer rechtzeitig von dem Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt. Hier erhält also die Schule, die die Prüflinge ausbildet, bei der Prüfung ein Mitbestimmungsrecht, das für den Ausgang der Prüfung außerordentlich beachtlich ist. Bisher haben sich die wirtschaftlichen Organisationen des Gewerbes gegen die Zulassung von Berufsschullehrern als Beisitzer bei den Prüfungen, die in der Lehrlingsordnung vorgesehen sind, wider setzt. Hier wird — da es sich um die Meisterschule handelt - das Prinzip verlassen. So anfechtbar aus den vorstehend an gegebenen Gründen dieses Abkommen ist, so findet es doch Nachahmung. Wie aus einem Bericht über den diesjährigen Sächsischen Gewerbekammertag in Chemnitz hervorgeht, hat auch die Meisterschule in Leipzig an die sächsischen Gewerbe- kammem das gleiche Ansinnen gestellt. Der Sächsische Gewerbe kammertag beschäftigte sich auch mit der Anrechnung des Be suches der Meisterschule für das Buchdruckgewerbe in Leipzig auf die für die Zulassung zur Meisterprüfung vorgesehene drei jährige Gehilfentätigkeit. Eine abschließende Stellungnahme ist jedoch auf dieser Tagung noch nicht erfolgt. Eine spätere Aus sprache unter den Kammern ergab aber nach einer Mitteilung in der „Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker” Einverständ nis mit folgender Regelung: „Unter der Voraussetzung des voll endeten 19. Lebensjahres und der bestandenen Gesellenprüfung vor Aufnahme in die Meisterschule für das graphische Gewerbe zu Leipzig wird 1. der viersemestrige Besuch dieser Anstalt mit der Abschluß prüfung oder 2. der dreisemestrige Besuch dieser Anstalt mit der Abschluß prüfung und ein weiteres Jahr praktischer Gehilfentätigkeit bei der Zulassung zur Meisterprüfung dem Erfordernis der fünfjährigen Gesellentätigkeit gleichgeachtet; 3. umfaßt der Schulbesuch weniger als drei Semester oder drei Semester ohne Abschlußprüfung oder erfolgt der Schulbesuch vor bestandener Gesellenprüfung, so wird die an der Meister schuleverbrachte Zeit der Gesellen tätigkeit einfach angerechnet. Das gleiche gilt auch für die Semester vorder Gesellenprüfung, wenn diese während des Schulbesuchs in der Meisterschule abgelegt wird. Der Sächsische Gewerbekammertag knüpft an die Annahme dieser Vorschläge die Bedingung, daß die vorgeschlagene Re gelung zunächst in der Jahreshauptversammlung des Kreises VII, die im Mai d. J. stattfinden soll, vorgetragen wird. Sofern die Versammlung eine Billigung ausspricht, steht der Inkraftsetzung der Regelung dann nichts mehr im Wege.” Die Gehilfenschaft hat alle Ursache, sich gegen solche einseitige Abkommen zu wenden, da darin eine Gefahr für ihre Aufstiegsmöglichkeiten liegt. Erwähnt sei noch, daß die Meisterschulen in der letzten Zeit zu verschiedenen Betrachtungen Anlaß gegeben haben. Es sei nur an die besondere Stellenvermittlung sowie an einige andere Sondereinrichtungen erinnert, die bei Gründung der Meister schulen nicht vorgesehen waren. Eine aufmerksame Verfolgung der Ziele der Schulen auch durch die Gehilfenschaft und ihre Organisationen wird in Zukunft unerläßlich sein. Folgen der Sparmaßnahmen Die Folgen der Sparmaßnahmen des Staates haben auch im graphischen Berufsschulwesen Erscheinungen hervorgerufen, die besonders die Gehilfenschaft lebhaft bewegen. Mehrfach ist bereits auf die Auswirkungen der verschiedenen Ministerial erlasse in Preußen hingewiesen worden. In den andern Frei staaten sind ebenfalls Eingriffe in das Berufsschulwesen erfolgt, die nur wenig günstiger, in mancher Beziehung noch nach teiliger sind. Die Befürchtungen über die Auswirkung dieser Sparmaßnahmen haben sich nur als allzu berechtigt erwiesen. Besonders in den kleineren und mittleren Druckstädten wird immer wieder über den Abbau der nebenamtlichen Lehrkräfte und den Rückgang des praktischen Fachschulunterrichtes ge klagt. Jetzt erst wird vielen klar, welch unendliche Arbeit und Mühe unsere werktätige Kollegenschaft bei der Erteilung des nebenamtlichen Unterrichtes zum Besten der Ausbildung unseres gewerblichen Nachwuchses aufgewandt hat. Die Schädigung, die das graphische Gewerbe durch den Abbau und die Einschrän kung des nebenamtlichen Fachunterrichtes in den Berufsschulen
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