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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-29.1932
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512046921-193200002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512046921-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512046921-19320000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- Keine Oktober-Ausgabe vorhanden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 1, Januar
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- Titel
- Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe
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Das Fachschulwesen im Buchdruckgewerbe Typographische Mitteilungen Januar 1932 Die Berufsschulen in Not Die Finanznot der deutschen Länder und Gemeinden hat im letzten Jahre zu Sparmaßnahmen geführt, die auch die Kultur- und Erziehungseinrichtungen des Staates und der Gemeinden nicht verschonten. Die Länderregierungen erließen eine Not verordnung nach der andern; die Stadtverwaltungen folgten oder gingen mit Abbaumaßnahmen voran. Ein besonders abbau würdiges Objekt scheinen fast für alle Behörden die Berufs schulen zu sein, die erst im letzten Jahrzehnt mühsam vom Geist der alten Fortbildungsschule befreit wurden und nun auf dem sehr beschwerlichen Wege zur wirklichen Bildungsstätte der erwerbs tätigen deutschen Jugend waren. Da ist zum Beispiel das Notprogramm des Deutschen Städte tages, also einer sehr einflußreichen Körperschaft. Dieses Not programm stellt zunächst fest, daß »der Aufwand für die Berufs schulen unter starker Förderung der Landesgesetzgebung und der Aufsichtsbehörden in den letzten zehn Jahren unverhältnis mäßig schnell gestiegen ist«. Es fordert sodann I. Einschränkung der Berufsschulpflicht, 2. Einschränkung der Wochenstunden zahl der Berufsschüler, 3. Neuregelung der Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen, 4. Einschränkung der Beförderungsstellen und Änderung der Besoldungsordnungen, 5. Einschränkung des nebenamtlichen Unterrichts und 6. Erhebung von Berufsschul beiträgen. Auch das Fachschulwesen soll eingeschränkt werden, schwachbesetzte Fachschulen und -klassen sollen zusammen gelegt oder geschlossen werden ; ferner soll geprüft werden, ob die Kunstgewerbe- und Handwerkerschulen umzugestalten sind. Um sachliche Ersparnisse zu ermöglichen, wird empfohlen, Schul neubauten auch dort nicht durchzuführen, wo sie schultechnisch notwendig sind, dagegen aber durch Erhöhung der Klassen schülerzahl und Zusammenlegung von Schulen entbehrlich wer dende Anstalten zu schließen. Ebenso sollen die Aufwendungen für Lehr- und Lernmittel sowie für Bibliotheken eingeschränkt und die Unterrichtsministerien ersucht werden, bis auf weiteres dieNeueinführungvon Schulbüchern nicht mehr zu genehmigen. Mit vollem Recht erhob die preußische Berufsschullehrerschaft Einspruch gegen diese Art von Sparmaßnahmen, die die Existenz der Berufsschule erschüttern und denen der Stempel der Kultur widrigkeit und Unwirtschaftlichkeit aufgedrückt ist. Es wird daraufhingewiesen, daß in Oldenburg 150 Junglehrern und in Hamburg 450 Lehrkräften aller Art bereits gekündigt worden ist. Gegen die Durchführung solcher Sparmaßnahmen wandte sich aber auch der Zentralverband der Angestellten, der in einer Eingabe an alle zuständigen Ministerien vor dem Abbau im Berufsschulwesen warnt. Zur Erzielung von Einsparungen ver weist er auf den Abbau des Berechtigungswesensund auf die Not wendigkeit einer grundsätzlichen Vereinheitlichung des Bil dungswesens. Die Hochschulen und höheren Schulen erfordern so hohe Zuschüsse aus Allgemeinmitteln, daß ihnen gegenüber die Ausgaben für dieBerufsschulen weit zurückstehen. Ein wirk samer Schritt zum Abbau des höheren Schulwesens wäre die Hochschulreform; als wichtigste Abbaumaßnahme käme aber die Erhaltung und Verbesserung der Berufsschule und die recht liche und wirtschaftliche Hebung der Berufsausbildung in Be tracht. Dadurch könnten weite Kreise der Bevölkerung wieder vom Wert der praktischen Berufsausbildung überzeugt werden. Die Eingabe macht auch darauf aufmerksam, daß durch die Herab setzung der Unterrichtsstundenzahl der Arbeitsmarkt ungünstig beeinflußt wird, denn je länger die Lehrlinge den Betrieben zur Verfügung stehen, desto mehr werden gelernte Arbeitskräfte entbehrlich. Der Zentralverband warnt noch vor Ersetzung der Berufsschulen durch Werkschulen. Die Berufsschule müßte mehr denn je eine Ergänzung der Werkstattlehre bilden. Diese Warnungen haben aber wenig Gehör gefunden. Neben der für alle Betroffenen sehr empfindlichen Gehaltsminderung sind auch von den Behörden Sparmaßnahmen getroffen worden, die nur sehr wenig zu dem erhofften Erfolge führen werden, wohl aber den Bestand der Berufsschule schwer gefährden. Es sollen hier nur einige ministerielle Erlasse des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe erwähnt werden. Ein Erlaß vom 24. Sep tember 1931 betrifft den nebenamtlichen Unterricht an den Berufs und Handelsschulen. Einleitend weist er auf die Möglichkeit hin, daß zur Aufrechterhaltung des finanziellen Ausgleichs im Haushalt von Staat und Gemeinden nichtplanmäßig angestellte Gewerbelehrer beschäftigungslos werden können. Diese An wärter werden, wenn sie längere Zeit ihren Beruf nicht ausüben, der Berufsschule entfremdet, gehen in andere Berufe über oder fallen der Fürsorge zur Last. Es kann nicht verantwortet werden, daß ordnungsgemäß vorgebildete Lehrkräfte beschäftigungslos bleiben, während anderseits zahlreiche Lehrkräfte nebenamtlich tätig sind und so zu ihrem Einkommen aus dem Hauptberuf weitere Einkünfte haben. Der Minister ordnet deshalb an, daß zunächst angestellte Lehrpersonen und Beamte nicht weiter nebenamtlich zu beschäftigen sind, soweit sie nicht wichtige Sonderaufgaben zu erfüllen haben. Dann sind in der Regel Praktiker ohne pädagogische Ausbildung nicht weiter zu be schäftigen. Dabei soll jedoch berücksichtigt werden, daß es in Schulsystemen mit gemischtberuflichen Klassen nicht überall möglich sein wird, bewährte Praktiker, deren soziale Lage im übrigen in Betracht zu ziehen ist, durch junge Gewerbelehrer zu ersetzen.DieEntscheidung wird dem Ermessen derSchulaufsichts- behörde überlassen. Nebenamtliche Lehrtätigkeit bedarf in Zu kunft ebenfalls der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Anträge dürfen nur vom Schulträger gestellt und müssen ein gehend begründet werden. Wo besondere Umstände es erfor dern, die nebenamtliche Leitung in der bisher bewährten Form beizubehalten, kann dies im Einzelfall ebenfalls auf besonderen Antrag genehmigt werden. Wenn auch die an erster Stelle ste henden Verfügungen des Ministers ebenso wie die Maßnahmen zur Ausschaltung des Doppel Verdienstes bei Erteilung von neben amtlichem Unterricht zu begrüßen sind, so scheinen doch in dem Erlaß wesentliche Voraussetzungen, die zu dem nebenamtlichen Unterricht geführt haben, unberücksichtigt geblieben zu sein. So vor allem, daß die ordnungsgemäß vorgebildeten Gewerbe lehrer nur in sehr wenigen Fällen in der Lage sein werden, den nebenamtlichen Praktiker zu ersetzen, ganz davon abgesehen, daß ein großer Teil der nebenamtlichen Lehrkräfte ebenfalls erwerbslos ist und nun voll der Erwerbslosenhilfe zur Last fällt. Es ist aber in vielen Fällen überhaupt nicht möglich, durch den Ausfall der nebenamtlichen Beschäftigung einen Anwärter auch nur stundenweise zu beschäftigen. Hier dürfte also die Berufs schule die Leidtragende sein, ohne daß der im Erlaß verfolgte Zweck erfüllt wird. Der Erlaß vom 25. September 1931 betrifft Ersparnismaßnahmen im Fach- und Berufsschulwesen. Er erkennt zunächst das Berufs und Fachschulwesen als die wichtigste berufliche und staats bürgerliche Bildungsgelegenheit für die werktätige Bevölkerung an, das durch die Erziehung von Facharbeitern und technischen Kräften notwendige Vorarbeit für den Wiederaufbau leistet und das im ganzen lebens- und leistungsfähig erhalten werden muß. In den Richtlinien des Erlasses wird für die Berufsschulen be stimmt, daß bei genügend großen Räumen schwach besetzte Klassen auch dann zusammengelegt werden können, wenn der rein berufliche Charakter der Klassen nichtrestlos gewahrt wird. Doch soll die Schülerzahl in der Regel nicht höher als 40 sein, für den Unterricht in den Lehrwerkstätten soll er im allgemeinen nur etwa die Hälfte betragen. Der Turnunterricht kann, wenn er von nebenamtlichen Lehrern erteilt wird, vorübergehend aus- fallen. Die wöchentliche Stundenzahl soll bei gelernten Berufen nicht unter 6 liegen. Bei einer notwendigen Kürzung höherer Stundenzahlen ist der Lehrstoff der verschiedenen Unterrichts gebiete gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Schulpflicht soll im
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