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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.07.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-07-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-189007127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18900712
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18900712
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1890
- Monat1890-07
- Tag1890-07-12
- Monat1890-07
- Jahr1890
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.07.1890
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Gr^theint täglich «V. Uhr. Ukhartioa und Lrprditiou Johannesgasie 8. Spfkchkundrn drr Urdaction vormittag» 10—IS Uhr. Nachmittag» 5—K Uhr. Irrt»», »dlich. Ml M Mick-.»« ei„ei»»d,^ M.»u du ttldocrion »ichi »rrdmdli >>»«»«- »er für »te »öchstsolgend« Kammer deffimmto, -»««rat« an »achrntage« dt« t Udr Rachmitta«», a» e«»u- un» Festtagen ttötz »t» /,» Uhr. Zu -rn Filialrn für Ins./Xnaahmr: cn« Me»«'« Gortt«. (Alfred Hahn), UaiversitätSstraß« 1, Loat« LSsche, skatharineastr. II pari, und Könsgsplatz 7, «ur bi» '/.» Uhr. HMtr.TllgMM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- «nd Geschäftsverkehr. Nbonnement-prei- vierteljährlich 4'/, Mk. tucl. Bringerlohn ü Mk., durch dt« Post beiogen 6 Pik. Jede einzelne Nummer 20 Pf. Belegeremplar 10 Pf. Gebühren für Extrabeilage» (iu Lagedlatt-Formal geialztl Ohne Postberörderung 80 Ml. «tt Postbesürderuug 70 Mk. Inserate 6 gespaltene Petitzeile 20 Pf. Größer« Schriften laut uns. Preisverzeichnis. Tabellarischer». Ziffernsatz aach hüherm Tarif. Nrclamrn unter demN«dactioa»strtch di« ZetlebOPf., vor den Familien na ihr dl« kgrfpalteue Zeile 40 Pf. gufrrat« sind stets an die Expedition zu seudea. — Rabatt wird nicht gegeben.! Zahlung prueuuweranäo oder durch Post« Nachnahme. «Walt, ten m. Sonnabend den 12. Juli 1890. 84. Jahrgang. Zur gefälligen Beachtung. Unsere Expedition ist morgen Sonntag, den 13. Juli,... Bormittags nur bis V--N Uhr gcössnet. Lxpeüttloa des l,6lpr1xer ^L8eblLtte8. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten haben wir beschlossen, die nachstehend sud D abaedruckte Neuord nung für die Benutzung de» städtischen Wasserwerk» ein- zuführcn. Dieselbe tritt mit dem I. August d. I. in Kraft und wird von diesem Zritpuncte da» Regulativ für die Benutzung der Stadtwafserkunst vom 30. November l87l mit der Maßgabe aufgehoben, daß der zu demselben gehörige Waffergeldtarif für alle bi- dahin, also bi- zum >. August d. I. angeschlofsenc Grundstücke noch bi» Ende diese- Jahre in Giltigkeit verbleibt. " zig, am 10. Juli 1890. Der Ratb der Stadt Leipzig l». 62« vr. Georgi. M. D Ordauug für die Benutzung de» Wasserwerke» der Stadt Leipzig. 4. Voraussetzungen und Bedingungen »er Benutz««,» de« Waffrrmerte«, sowie Vorschriften »egen Herstellung »er Lettungsanlageu. 8. 1. Die Benutzung de» Wasserwerke- der Stadt Leipzig darf nur nach Maßgabe gegenwärtiger Ordnung erfolgen und »st, soweit sie nicht zu öffentlichem Gebrauch« freigrgeben ist, von vorgängigcr Erlaubniß des Rathrs abhängig. Die Benutzung kann erfolgen zum gewöhnlichen Hausbedarf, zu gewerblichen Zwecken, für den Viehstand und Zubehör, zu Garten- anlagen und Springbrunnen, al- treibende Kraft und zu vorüber- gehenden Zwecken. Die Gewährung einer Abzweigung zur Benutzung des Wasier» wer!» wird da, wo die öffentliche Rohrleitung vorhanden ist, in der Regel nicht versagt werden, doch kann, wenn dies dem Raihe nöthig oder räthlich erscheint, die Erlaubniß für die Benutzung zu Spring brunnen, zu gewerbliche» und vorübergehenden Zwecke» oder als ireibende Kraft von vornherein abgclchnt iverden, und ist der Rath berechtigt, Beschränkungen in dem Verl rauche des Wasser- anzu- ordnen. 8. L. Die Benutzung mittelst Abzweigung hat sich ln der Regel aus das ganze anzuschließenLe Grundstück zu erstrecken und kann nur ausnahinlweise am eine in sich geschloffene Abtheilung dt- Grund stücks oder auf bestimmte Zwecke beschränkt werden. 8. 3. Soll rin Grundstück an die öffentliche Leitung angeschlossen werden, so hat der Besitzer desselben oder sein Vertreter dies bet der Verwaltung de- Werke« anzumelden, indem er einen von dieser ihm behändigten Bnmeldebogen aussllllt. Erfolgt die Benutzung nur für eine bestimmte Abtheilung eine- Grundstücks oder für einen bestimmten Zweck, so ist sie durch den, welcher sie auSüben will, anzumelden, es ist aber, wenn dieser nicht der Besitzer de- Grundstücks ist, in welchem die Entnahme stattfinden soll, besten Genehmigung schriftlich nachzuweisen. 8. 4. Die Verwaltung de- Werke- prüft und vervollständigt vor Ab gäbe des Wasser» die auf dem Anmcldebogen gemachten Angaben und händigt dem Anrneldenden im Falle drr Genehmigung des An- träges eine Abschrift der Anmeldung mit Genehmigungsvermerk an-. 8- 6. Lurch Unterschrift de- Anmeldcbogen» verpflichtet sich der An meldende zur Bezahlung des von der Werk-verwaltung seslzustellew den Waffergeld»« und unterwirft sich gegenwärtiger Ordnung, sowie ollen denjenigen Veränderungen der Verpflichtungen de- Anmelder! den, welche entweder durch em« Veränderung in den der Berechnung zu Grunde liegenden Räumen und Zwecken, oder auch durch eine etwa erfolgende, dein Rache jederzeit vorbehallene Aenderung des Vasierpreffe«, sowie dieser Ordnung oder durch neue Anordnungen des Rache- oder sonstwie herbei^efuhrt werden. Die ertheilte Genehmigung kann bei einem Brsitzwechsel im Grund stucke oder im Gewerbebetriebe auf den Nachbesitzer übertragen werden, es ist dieser jedoch verpflichtet, etwa rückständige Verpflichtungen des Vorbesitzer- zu regeln und einen neuen Anmeldebogen zu voll, »leben. Die gegenseitige Abfindung zwischen Bor- und Nachbesitzer bleibt diesen überlasten. Ebenso wirb im Falle der Sequestration eines Grundstückes zu Gunsten eines Gläubigers da» Wasser weiter »ur abgegeben, wenn die fälligen Verbindlichkeiten de- Besitzers erfüllt werden. 8. 7. Von allen baulichen Veränderungen eine- mit Leitung versehenen Grundstück«, durch welche die Anzahl der zu veranlagenven Räume ober der Gebrauch derselben verändert wird, ist bet der Verwaltung des Wasserwerke- unverzüglich schriftlich oder zu Protokoll v«m Be sitzer oder dessen Vertreter Anzeige zu erstatte». 8. 8. " Den Beamte» und Beauftragten der Berwaltung de«. Wasser- wette- ist zur Prüfung der ersten Anmeldung und etwaiger Aende rungen, sowie zur Ueberwachung der Benutzung der Leitung und zur Abwartung der Wassermesser zu jeder Zeit brr Zutritt zu allen Dheilen des mit der Leitung verjehrueu Grundstücke- zu gestatten. 8- S. Die Anlagen zur Benutzung de- Wasserwerke- innerhalb der Grundstücke dürfen nur von solchen Gewerbtreibenden hergestrllt werden, welch« vom Rothe noch den von ihm deshalb zeither er- laisenen oder später noch zu erlassenden Vorschriften (gegenwärtig die Vorschriften für die Aussübrung von Anlagen zur Benutzung der Stadiwaffettunst vom 0. Februar 1888) Ermächtigung dazu erhallen liegt bet der Geschäftsstelle de- Wasser- baden: di« Liste derselben Werkes auS. Durch Vermittlung eine- solchen ist na Venchristen eine im Einzelnen bearbeitete „ zur Genehmigung vorzulegen und di« Herstellung der erforderlichen Zuleitungen zu beantragen. « der erwähnte» Sorlage dem Wasserwerke ' >rde ^ Nach Genehmigung der Anträge kann der Gewerbtreibende mit der Ausführung der Alllage im Innern de» Grundstücke- beginnen, er hat sich dabei genau an die genchmigle Anlage zu Hallen, auch den von der Verwaltung de- Wasserwerkes, welcher die lieber- wachuny der Au«sührung zusieht, etwa ertheiltea besonderen technischen Vorschriften nachzugehcn. Die Vollendung der Ausführung ist der Berwaltung anzuzeiaen, welche dieselbe prüll, die jährlich zu zahlende Mindestvergütung fest- teilt und über das Ergebniß der Feststellung dem Anmeldenden einen Nachweis auShändigt. ß. 10. Die Wafferzusührung vom Sttaßenrohre bi» zn 2,88 m jenseit- der Grundstücksgrenze wird von der Wcrksverwaliung auf Kosten d»S Antragsstcllers ausgesührt; die Kosten bis zur Grundstücksgrenze werden nach den vom Raihe unter Zustimmung der Stadtverordneten jeweilig sesigestellten Bauschsätzen, diejenigen sür die Herstellung de- 2,25 »i langen Leilungsrohres innerhalb des Grundstücks nach dem wirklichen Aufwand« im einzelnen Falle berechnet und sind vor der Ausführung bei der Lasse de- Werke- einzuzahlen bez. sicher zu teilen. Da- Zuleitungsrohr nebst Zubehör bi- zur Grundstück«- grenze geht in da« Eigenthum und die Unterhaltung der Stadt sür eigene Rechnung über, während von diesem Puncte ab die Anlage, mit Ausschluß der Waffermester, im Eigenthum de- Besitzer- der Leitung verbleibt. Der Besitzer ist verpflichtet, dieselbe aus seine Kosten in gutem Zustande zu erhalten, alle von der Verwaltung de« Werkes sür nöthig erachteten technischen Anordnungen auszusühren, ohne deren zuvor eingeholte SKnehmigung Aenderunaen an der Leitung - Z vorzunebmen und hierbei allenthalben sich der 8. 9 bezeichne.a Gewerbtreibenden zu bedienen. 8. 11. Werden an einer Lcitung-anlaa» Aenderungen nöthig oder vom Besitzer gewünscht, so gelten dafür alle die für die erst« An- lag« und vorstehend getroffenen Bestimmungen; nach diesen werden auch vermehrte Zuleitungen oder Veränderungen an denselben, wenn olche nach dem Urtheile des WasicrwerkS sür nöthig erachtet werden, auf Koste» de» Besitzers auSgesührt und weiter behandelt. Ueber- haupt gehen alle Kosten etwaiger Veränderungen, sei eS im Grund- tücke, sei es in der Straße, zn Lasten de« Besitzer-, sofern solche nicht durch Veränderungen in der öffentliche» Rohrleitung nöthig werden, weichenfallS sie von der Stadlcasse getragen werde». Zuteilungen, welche vom Grundstücksbesitzer sür die Dauer ge- kündigt werden oder durch zwei Jahre ununterbrochen gekündigt geblieben sind, können von der Werk-verwaltung entfernt werden v. Bezahlung »e» Wasser». 8. 12. Der Pret» de- Wasser« wird vom Rath« mit Zustimmung der Stadtverordneten jeweilig sestgestellt; gegenwärtig gelten dafür die in den nachstehenden Bestimmungen eingestellten Preise. 8 13. Jede- Grundstück, welche- ein» Leitungsanlage erhält, wird in den an die Abzweigungen anschließenden Leitungen mit Waffermester so versehen, daß der gesammte Verbrauch de» Grundstück« gemessen wird. Bon der Messung ausgeschlossen bleibt nur der Bedarf aus Hähnen und Posten, welche lediglich zn Feuerlüschzwrcken bestimmt und benutzt werden, soweit die Einrichtung der Leitung diese Aus schließung gestattet. Ter Grundpreis sür den Cubikmeter durch Waffermester ange. zeigten Wasser- beträgt 15 8. 14. Für jedes an die Leitung angeschloffene Grundstück ist aber ein Mindestbctrog an Wassergeld zu bezahlen, wekcher bei Entnahme zum gewöhnlichen Hausbkbarse nach der Zahl, Art und Größe der im Grundstücke vorhandenen, zu Wohnung«, zwecken verwendbaren Räume (vergl. 8. >5), bei Entnahme zu anderen Zwecken nach der Lichtwcite de- WasscrinesserS (vergl. 8-16) berechnet wird. Ter Besitzer deS Grundstück- ist zur Zahlung de- gelammten Mindestbetrag« und bez. wirklichen Verbrauch« (vergl. 8- 18) ver pflichtet, welcher aus das Grundstück entfällt. Wird daS Wasser nach 8. 2 ausnahmsweise nur für eine in sich geschlossene Abtheilung eines Grundstücks oder sür bestimmte Zwecke abgegeben, so wird der Mindeslbelrag nur für die hierzu gehörigen .Räume oder den bestimmten Zweck berechnet und ist hierfür nur der betreffende Nutzungsberechtigte verpflichtet. 8. 1b. Für da« zum gewöhnlichen Hausbedarf erforderliche Master ist alljährlich als Mindestbetrag zu entrichten: ». von jedem bewohnbaren Raume .... 2 d. - icder Küche (sowohl Koch-ai-Waschküche) 2 v. » - Badeeinrichtung 8 6. » jedem Waffercloset 6 Wasserabläss« (Ständer! zu gemeinsamem Gebrauche eine- Grund stücks können im Hose desselben, mit verschließbaren Hähnen ver sehen, ausgestellt werden. Ter Mindeslbelrag de« WasserzinseS dafür wird mit einer Ermäßigung von 33'/,°/» »ach den Sätzen unter a—o so berechnet, als ob das Wasser sür alle einzelnen Räume deS Grundstück« abgegeben würde. Ist nur in einem für die Bewohner de- Grundstücks gemeinsam zugängliche» Raum« ein einzelner Wasserabfluß angebracht, so wird derselbe als Ständer veranlagt. Zu ». Räume von weniger al» 8 am Grundfläche werden al« bewohnbar nicht angesehen, daher zur Bezahlung nicht veranlagt Daß ein Raum nicht heizbar oder nicht benutzt ist, schließt denselben von der Veranlagung nicht au-. Räume von über 50 qm Grundfläche werden als mehrere Räume berechnet, und zwar jede vollen 50 gm Grundfläche und ein ver bleibender Rest al« je ein besonderer Raum. Zu d. I» den Fluren angebrachte bloß« Kochkamine werden nicht veranlagt. 8. 16. Wird die Leitung nicht zum gewöhnlichen Hau-bedarse benutzt, so wird der jährliche Mindcstbetrog für den Millimeter Lickstwette der eingestellten Wassermesser mit 1 Gl berechnet. Wird die Leitung zugleich zum Haurbedan'e und zu anderen Zwecken benutzt, so ist der zu zahlende Mindestbettag nach der. leniaen BerechnungSart ansznwerftn. welche den höheren Preis erzieht. Wird die Leitung nur zu einem vorübergehenden Zwecke benutzt und ist anzunehmen, daß diese Benutzung nicht ein volle« Jahr dauern werde, so ist von Zahlung eine- Mlndestbetrage- abzusehen. ß. 17. Der veranlagte Mindestbettag ist halbjährlich am 8. Januar und Juli an die Cast« deS Wasserwerks im Voraus zu bezahlen. Tie Pflicht zur Bezahlung beginnt mit dem Tage, an welchem die Leitungsanlage aus der öffentlichen Leitung gefüllt wird, und hat sofort die nach Brrhäitniß der Tage zu berechnende theilwrise Vorausbezahlung bis zum nächsten halbjährlichen Termine zu er folgen. Wird da- Waffergeld nicht im ersten Monate nach dem Fällig keiiStermine bezahlt, so wird die Zuleitung am 1. de« kommenden Monats geschlossen. Erfolgt die Zahlung nachträglich noch, jo dar sür die Zeit de- Verschlüsse- kein Abzug au dem zu zahlenden Mindestbettage gemacht werden. 8- 18. Jeder Messer wird im lausenden Betriebe mindestens einmal jährlich durch die verpflichteten Beamten der Werk-verwaltung ab- gelesen, und zwar ihunlichst im Laufe der letzten Hälfte December und ersten Hälfte Januar. Tie Slandesunlerschiede an den Messern eines Grundstücks gelten al« Gesamintverbrauch desselben während de- abgelausenen Kalender- jahre« unter der Voraussetzung, daß der Zeitunterschied der Ab- lesungen nicht mehr al- einen halben Monat von der vollen Jahre«, dauer abweicht: tritt dieser Fall ein, so erfolgt die Richtigstellung im Bedarsssalle mittelst Proportionalrechnung ilebersleigi der nach Lubikmetern angezeiqie und nach dem Grundpreise sich berechnende Wasseraeldbetrag de» gezahlten Mindest, betrag, so ist da- Mehr biuneu 8 Lagen nach Behaudiguug der 10 10 10 1. hnung bei Bermeldung drr ß. 17 a. L. angedrohten Nachtheile die Lasse de« Wasserwerk« zu bezahlen. Sobald bei Entnahme zu Zwecken, sür welche nach 8-16, Abs. 1, der Mindestbetrag nach der Ltchtwette der eingestellten Waffermester berechnet wird, der thatsächlich zu erwartende Verbrauch voraussicht lich erheblich den im Voraus zu entrichtenden Mindestbetrag über- teigt, sowie bei jeglicher Entnahme zu vorübergehenden Zwecken ist die Verwaltung berechtigt, die Hinterlegung einer von ihr nach Art und Hübe festzuslelleiidcn Eauiio» zu fordern und die Rechnungen über den slattgehabte» Verbrauch in kürzeren, jedoch nicht unter einmonallichen Zwischenräumen vorzulegcn. Für den durch die Vorauszahlung nicht gedeckten Theil dieser Rechnungen gelten die Bestimmungen in Abs. 3. 8- IS. An Nachlaß bei hohem Wasserverbrauch« werden gewährt aus Verbrauch-Menge über 5 OM bis 10 OM cdm 2'/« M 10 OM - 30 OM - 4°/» B 80 OM . 50 OM » 6> 50 OM . IM OM » 8"/« » IM 000 - 200000 » 10°/«. - 800 OM cdm 20°/». Da-Wastergeld darf dadurch jedoch nicht unter den veranlagten Mindest- bettag und unter die nächstniedrige Stufe vorstehender «cala sinken. 8. 20. Der Besitzer einer Leitung-anlage hat di« Besugniß, au- der selben alles dasjenige Master zu entnehmen, weiches zu den tu der Anmeldung angegebene» Zwecken erforderlich ist. An nicht lin Grundstücke oder nicht in der Abtheilung de« Grundstücks, für welche die Anmeldung erfolgt ist, wohnende Per sonen darf er überhaupt Wasier zuin Verbrauche außerhalb der von ihm angemcldete» Räume au« der Leitung nicht abgeben. Ebenso wenig darf ohne vorherige Genehmigung der Werksverwaltung das Wasicr zu anderen als de» angemeldelen Zwecken verwendet werden. Feuerhähne und Posten, welche von der Nachmessung des Ver- brauchs ausgeschlossen sind, dürfen zu anderen Zwecken als zu Witt- lichem Feuertösckbcdarse nicht bcniltzt werden. Die Verwaltung be- hält sich vor, jede solche Vorrichtung zu plombirrn; jede Verletzung einer Plombe ist binnen 24 Stunden nach erlangter Kenntniß an die Verwaltung anzuzeige». Die von der Werksverwaltung übernommenen Abstellhähne der Zuleitungen außerhalb der Grundstücke dürfen in keinem Falle an gerührt oder in ihrer Stellung verändert werden. 8- 21. AuS den öffentlichen Ständern darf da- Wasser nur zum Haus bedarf und zur Tränkung des Viehes vorgenvmmen werden; e« kann jedoch zu gewissen Zwecken die Entnahme von größeren Mengen aus öffentliche» Posten von der Wcrksverwaltung bewilligt werden, solchenfalls muß die Messung in großen Gesäßen oder mittelst Postcnwassermcssers erfolgen, und sind zu bezahlen vor Beginn der Waiierabgab« und für jeden Wasserverbrauch bi- zu 80 cdm 5 ^1, sür jeden ferneren Cubikmeter 0,85 ->ll Der Werk-verwaltung bleibt Vorbehalte», die ihr erforderlich scheinenden Lontrvlmaßregeln anzuordnen. O. vcsutttzere Bestimmungen S»rr Pt« Waffermester. 8. 88. Die Waffermester werden von dem Wafferwerkr gegen einen be. stimmten jährlichen Miethzin» (8- LS) aus Kosten de- Werk- geliefert, eingebaut und unterhalten. 8- 23. lieber Anzahl, Lichtweite und Standorte der einzubauende» Messer sowohl bei der ersten Einrichtung al« bei spätere» Verän derungen in der Leitung und deren Benutzung entscheidet allein die Werk-verwaltung. Ter Bezugsberechtigte hat nach deren Anweis» aus seine alleinigen Kosten de» ausgewähtten Standort und die L tung so herzurichlc», daß der Einbau und spätere Auswechslungen unbehindert erfolge» können, auch Schutzvorrichtungen und sonstige bauliche Vornahmen, wie z. B. befahrbare Grude», welche die Werksverwaltuiig im Interesse der Erhaltung und Ueberwachung der Messer und zum Ableseu derselben für nöthig erachtet, anzu bringen. 8- 24. Der Besitzer der Leitung hat sich jeder Vornahme am Wasier- mrsier oder am Standorte desselben und den Schutzvorrichtungen strengsten« zu enthalten: sollten Veränderunaen erwünscht oder Schaven bemerkt worden sein, so hat er die Werk-verwaltung schrisb lich zu benachrichtigen, welche die nöthlgcn Maßnahmen anzu- ordnen hat. 8. 25. Die Verpflichtung de- Werkes zur Unterhaltung der Waffermester aus eigene Kosten beschränkt sich aus die Beseitigung derjenigen Störungen, welche au« der naturgemäßen Abnutzung und dem in der Sache liegende» Berbrauche drr von ihm gelieserten Gegen stände und Arbeite», sowie durch Brandschaden, .Unglück«- fall und höhere Gewalt entstehen. Beschädigungen, welche durch eigenmächtige Vornahmen de« Besitzers oder seiner Leute oder der von »hm Beauftragten, oder in Folge Verschuldung derselben, namentlich bei ungenügender Sicherung und Uebcrwnchung des Standorte-, sei e- durch Frost, Stöße oder andere unsachgemäße Behandlung entstehen, treffen ausschließlich den Besitzer, und hat die Werksvenvallung auf Kosten desselben die erforderlichen Her. stkllungen auSsühren zu lasse», sür die auslaufende» Rechnungen gelten die Bestimmungen deS 8- 18, Abs. 3. 8. 26. Die Werk-verwaltung behält sich vor, auch außer den vorg«. schrieben«» Ausnahmen des Stande- der Wnsscrincsjer (8. 18, Abs. 1) Ablesungen derselben zu jeder Zeit vorzuiiehmen und die so gewow nene» Ausnahmen zur Lontrole und Berechnung de- Wafferver brauchs zu verwenden. §. 87. Es ist Sache de- Besitzer- der Leitung, die Feststellungen der Werk-Verwaltungen zu verfolgen, und wenn er sich durch falschen Gang des Wasjermeffer- beschädigt glaubt, eine BcaiistandungSprobe zu verlangen. Hierzu wird der beanstandete Messer au-gebaut und in der Prüsungsstelle, aus verlangen im Beisein des Besitzer«, einer Unter, suchung auf seine Meßrichligkeit unterzogen. Tie Prob» sollt zr Gunsten de« Antragsteller- au«, wenn der Messer eine Mehrangabe von über fünf Procent über die wirkliche durchschniltlictx Durchiiuß- mcnae macht, und «S wird die gesammte Verbrauch-angabe de- Messer- seit der letzten unbeanstandeten Ablesung bi« zum Tage der Probe um den erimtielten Fehler in der Rechnung richtig gestellt. Im anderen Falle fallen die Kosten der Probe nach dem »achitehend <z. 88) dasür bestimmten Satze dem Antragsteller zu. Au«besserungen und Wiederherstellungen de« Messer» jedoch, welche an eine solche Beanstandungsprobe sich knüpfen, fallen wie sonst unter die Unter haltung-pflicht de- Wasserwerke». Ergiedt die Beanstandung-Probe oder eine sonstige Prob«, welche die Werk-verwaltung jeder Zeit beliebig aus ihre Kosten veranlassen kann, eine Minderangabe von mindesten« zehn Procent der wirk, lichen Durchflutzinenge oder eine völlige Störung im Gange de« Messer«, so hat die Werk-verwaltung den seit der letzten Ablesung staltgehabten Verbrauch unter Berüasichtigung der denselben beein lius'rnden Umstände nach bestem Ermessen abzuschäyen. Ein Nachweis über die Art und da« Ergebnis der Schätzung wird dem Besitzer der Leitung nur aus besondere- Verlangen geliefert. 8- 28. Für di« von dem Wasserwerke bezüglich des Wassermesser- über- noinmmen Verpflichtungen gewährt der Besitzer der Leitung einen halbiährlich mit dem Waffergeide fälligen, im Voran- zahlbaren Mirihzin«, der jeweilig vom Rothe mit Zustimmung der Stadt verordneten festgestellt wird. Dieser Miethzin- belräat bis au Wettere- pro Jahr: bet 13 MIN Ltchtwette 8.M Mark . 85 - » 8,00 . . 35 O - 10,M . . 50 « O 30,00 - , - 75 » - 50,00 - ' - IM - - 60,M - Für di« Vornahme einer Beanstandung-Probe, welche vom Be iher nach 8- 27 zu bezahlen ist, werden berechnet bei einer Licht- weite de« geprüften Messer« von 13 NIM 8.M Mark 85 - 3,00 . 35 - 4.M . 50 - 7,50 . 75 - 15,M . IM - 20,M - v. »,e«et«e Bestimmungen. Lösung de« vertr»^, Haftung und Strafen. 8 29. Der Besitzer drr Leitung verpflichtet sich, für eine pfleglich«, nur dem wirklichen Bedarf« entsprechende Benutzung der Leitung durch alle Wassrrentnebmer des Grundstück- besorgt zu sein, insbesondere eder Vergeudung, beispielsweise durch Offenlassen der Ausläufe, sei ie mit Absicht oder durch Nachlässigkeit veranlaßt, sowie allen Ver- luste», welche in Folge von Schäden an den Entiiadmeslcllcn oder Undichtigkeiten an den Leitungen entstehen, vorzubeugen und abzu> helfen. Ein Nachlaß an Waffergeld aus au- solchen Ursachen ent- landen«» Mehrverbrauch findet nicht statt. 8- 30. Bei Au-bruch einer Feuer-brunst ist der Besitzer verbunden, auf Anordnung des Branddirektor« oder seine- Stellvertreters die Leitung zu schließen, oder deren Benutzung von den öffentlichen Löschanslallcn zu gestatten. 8- 31. Zeitweilige Unterbrechungen und Störungen im Wasserbezuge, mögen sie durch Vorkommnisse im Betriebe de- Werke- oder in der Leitung oder durch die von der Verwaltung de- Werkes vo» genommenen Prüfungen oder sonstige technische Anordnungen der- selbe» oder durch die nach 8- 30 von der Feuerwehr getroffenen Verfügungen veranlaßt sein, berechtigen ebenso wenig wie der au« solchen Anlässen eingetretene und beim Wassermesjer zur Erscheinung gekommene Wasserverbrauch zu Ansprüche» auf ganzen ober theil- weisen Erlaß der Zahlung oder Schadenersatz. 8. 38. Sowohl dem Raihe al- dem Besitzer der Leitung steht da« Recht dreimonatlicher Kündigung zu, welche jedoch an die Termine 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. December gebunden ist. Außer den in 88.17 und 18 bezeichnet«» Fällen steht dem Raihe daS Recht zu, wenn der Besitzer der Leitung sonst die ihm gestellten Zahlungssristen nicht ett.hält, oder die in dieser Ordnung vor- geschriebenen Anmeldungen nicht rechtzeitig bewirkt, oder de» durch 8. 89 ihm auserlegte» Verpflichtungen nicht genügt, oder wiederholt ionst gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Ordnung verstößt, die Leitung zi» schließen, hiervon hat die Verwaltung dem Besitzer drei Tage vorher Anzeige zu machen, wenn nicht technische Rücksichten die Einhaltung dieser Frist au-schließen. Wird der Vertrag durch Kündigung oder Schließung gelöst, so ist von dem nächsten Quartale ab da« im Voran« gezahlte Wasser- geld, ioweit dasselbe nicht für den sesigestellten wirkliche» Ve.branch a»sgeht, sowie die Wasscrmieihe nach Verhältniß der Zeit zurück- zuzahlkii. Wird nach erfolgter Schließung da- Wasser wieder zugelassen, so erfolgt sür die Zeit der Schließung kein Abzug. Künvigiiiigen für zeitweise uiibeiiutzl sichende einzelne Räume und Wohnungen eine« al» Ganze- (8. 2) aiigejchlossciicn Grund stücke- sind nicht zulässig. 8. 38. Alle Diejenigen, welche da« Wasserwerk durch ein» private oder öffentliche Leitung benutzen, unterliege» zugleich sür ihre Person der in 8- 29 dcni Besitzer auserlegte» Verpflichtung z» psteglichcr Gebahrung mit der Leitung »nd allem Zubehör, sowie mit de», zn entnehmenden Wasser. Tie absichtlicke oder fahrlässige Vergeudung von Wasser, Be- schädigung der öffentliche» Leitung nebst Zubehör, der öffentlichen Ständer und Brunnen, die Verunreinigung derselben, sowie über- Haupt jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende Ordnung und die sonst vom Raihe bezüglich der öffentlichen Wasserversorgung erlassenen und »och zu erlassenden Anordnungen wird, soweit nickt eine höhere Strafe Platz zu greisen hat, und unbeschadet der Ersatz. Pflicht sür verursachten Schaden, mit Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender Hast geahndet. Jeder Besitzer einer Lcitung«anlage erkennt durch die Anmeldung ausdrücklich an, daß er für alle diese seine Leitung und deren Bc Nutzung betreffende Zuwiderhandlungen der in seinem Dienste stehende» oder von ihm zur Benutzung der Leitung zugelassene» Personen verantwortlich ist Er hat daher sür die solchen Personen auserlegten Geldstrafen zu hasten. Der Beweis, daß die zur Bestrafung zu ziehende Zuwiderhandlung durch ein« dritte, von ihm nicht zu vertretende Person begangen worden sei, bleibt ihm jedoch nach gelassen. Leipzig, den 20. Juni 1890. Drr Rath drr Stadt Leipzig. Tie Stadtverordneten. l>r. Georgi, 1-r. Schill. 1,. 8. Oberbürgermeister. I,. 8. M. Bekanntmachung. Die öffentlich ausgeschriebenen Abbruch«», Grd-, Maurer»,Stetn«netz-, Anstreicher-, ASvbalttrunftS, Pflasterung«- und Lchlvfferarbeite« sowie die Bie serung der eisernen Brückenoberbaue zum Bau von Uscrmaucrn und Brücken rc. am Lchleutziger Wege sind vergeben. Die unberücksichtigt gebliebenen Bewerber werden daher ihrer Angebote hiermit entbunden. Leipzig, am 5. Juli >890. Der Ratb der Ltadt Leipzig. _ - - h 3590 " 916 vr. Georgi. indncr. -Freiwillige Versteigerung. Tie im Grundbuch« aus den Name» der Anna ikiara verehc- lichten Wrtzrl geborenen Lanzendors, de» Buckbindereibesitzrrs Johann Ernst Lanzrndors, de« Schlosser, Gustav Adols Lanirndors »iid der Aohannc Paultnc verehelichte» Hartung geborene» Lanzendors eingetragenen, in Leipzig-Thonberg gelegenen Grundstücke, al«: ». das an der Reitzenhainerstraße Nr. 16 gelegene Grundstück, bebaut mit 8 Wohngebäuden, 8^ Ar Flächeninhalt, Nr. 5 und 6 de» Brandkal., Nr. 8 des Flurbuchs und Folium 93 de« Grundbuchs für Thonberg, geschätzt aus 17 000 d. das Gartengrundstück, 5,^ Ar Flächeninhalt, Nr. 3449 des FlurbiichS sür Leipzig und Folium 99 de- Grundbuch- sür Thonberg, geschätzt aus 8000 .«!, sollen an hiesiger Aml-aericht-stelle, Zimmer 119, drn LI. Juli 18»«». vormittag« 11 Uhr. einzeln bez. zusammen freiwilliger Weise versteigert werden Die Bersteigeriing-bedingungen, sowie die Beschreibung der Grundstücke und der sonstigen Unterlagen liegen in der Gericht«, schreibe«! des Unterzeichneten Amtsgerichts zur Einsicht au«. Leipzig, am 19. Juni I3!X». Königliches Amtsgericht, Aöthrilung ll. Stetuberger.
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