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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.11.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-11-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-189011096
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18901109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18901109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1890
- Monat1890-11
- Tag1890-11-09
- Monat1890-11
- Jahr1890
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.11.1890
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kk08?LeilI8 Lubscviption ' vom Jahre 18SV emittirt do« der Nrenkischen Genimk-Wodencredit-Äctiengeselffchast auf Vmnd de- Allerhöchsten Privilegiums Sr. Majestät des Königs von Preußen vom 21. März 1870. Ausloosung und Kündigung bis OOO ausgeschlossen. Der zur Subscription bestimmte Betrag bildet einen Theil der 4procentigen Central-Pfandbriefs-Anleihe vom Jahre 1800, welche die Preußische Ceutral-Bodeneredit-Aetien- gesellschaft auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 21. März 1870 (Gesetzsammlung von 1870 S. 253 ff.) emittirt. Die Anleihe soll den Betrag derjenigen Darlehnsgeschäfte erreichen, welche bis zum Ende des Jahres 1899 abgeschlossen und als Deckung für die Pfandbriefe dieser Emission bestimmt werden. Die Preußische Ccntral-Bodencredit-Actiengesellschaft ist mit einem Grundkapital von 36 Millionen Reichsmark ---- 45 Millionen Francs errichtet, worauf 50 Procent des Nominal- WertheS «ungezählt sind. Die von ihr auszugebenden 4procentigen Pfandbriefe vom Jahre 1890 werden auf den Inhaber ausgestellt und in Stücken von FOOO, 3000, 1000, 500, 300, 100 Mark ausgefertigt. Sie sind von Seiten der Inhaber unkündbar und werden mit 4 Proccnt für's Jahr bis zum Tage ihrer Tilgung verzinst. Die Anleihe wird zum Nennwerth im Wege der Verloosung getilgt. Zu diesem Behufe hat die Gesellschaft jährlich wenigstens V» Procent des Nominal-BetrageS der Anleihe nebst den aus den eingelösten Pfandbriefen ersparten Zinsen zu verwenden, dergestalt, daß die Tilgung längstens in 66 Jahren, vom 1. Januar 1900 ab gerechnet, vollendet sein muß. Im Monat März jeden Jahres, und zwar zuerst im März 1000 geschieht die Ausloosung der zu tilgenden Beträge, worauf nach vorgängiger Bekanntmachung in den Gesell- schastsblätter« die Rückzahlung der verloosten Pfandbriefe am folgenden 1. October regelmäßig bewirkt wird. Vom 1. März 1000 ab bleibt der Gesellschaft das Recht Vorbehalten, die Ausloosung zu verstärken, oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindlichen Pfandbriefe auf einmal mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen. Die Zinscoupons werden in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. October jeden Jahres nach Wahl der Inhaber in Berlin außer bei der Casse der Preußischen Central Bodencredit-Actien-(tzesellschaft, bei der Direktion der Disconto-GeseNschast und bei dem Bankhause S. Bleichröder, in Frankfurt a. M. bei dem Bankhause M. A. von Roth schild L Töhne, in Cöln bei dein Bankhause Tal. Oppenheim jun. Cp. und bei den sonst bekannt zu machenden Stellen cingelöst. Der Betrag von Nom. 15,000,000 Reichsmark wird in Berlin bei der Preußischen Central-Bodencredit-Actiengesellschaft, „ „ „ „ Direction der DiSconto-Gesellschaft, „ .. „ ,. S. Bleichröder, „ Frankfurt a. M. bei M. A. von Rothschild L Söhne, „ Eöln bei Sal. Oppenheim jun. L Cp? zur öffentliche» Subscription unter nachstehenden Bedingungen aufgelegt. 1. Me Subscription findet gleichzeitig bei den vorgenannten Stellen am Mittwoch, den 12., und Donnerstag, den 13. November 180V, während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstundcn, an letzterem Tage bis 3 Uhr Nachmittags ans Grund des diesem Prospectus beigedrmkten Anmeldnrrgs-FormrrlarS statt. Einer jeden Anmeldungsstelle ist die Befugnis, Vorbehalten, die Subscription auch schon vor Ablauf jenes Zeitraums zu schließen und nach ihrem Ermessen die Höhe jedes einzelnen Betrages der Zutheilung zu bestimmen. 2. Der Subscriptionspreis ist festgesetzt auf 100^20 Procent, zahlbar in Rcichswährung. Die Stückzinsen vom Tage der Abnahme bis zum 1. April 1891 werden bei der Abnahme von dem Preise in Abzug gebracht. Die Stücke werden mit Zinscoupons vom 1. April 1891 ab versehen. 3. Bei der Subscription muß eine Caution von fünf Procent des Nominalbetrages hinterlegt werden. Dieselbe ist entweder in baar oder in solchen nach dem Tagescourse zu veranschlagenden Effecten zu hintcrlegen, welche die Subscriptionsstelle als zulässig erachten wird. 4. Die Zutheiluyg wird so bald wie möglich nach Schluß der Subseription erfolgen. Im Falle die Zutheilung weniger als die Anmeldung beträgt, wird die überschicßendc Caution unverzüglich zurückgegeben. 5. Die Abnahme der zugetheilten Stücke, resp. der dafür auf Grund der Art 2, Abs. 6 des Gesellschafts-Statuts auSzustellendcn Interims-Bescheinigungen kann vom 20. November 1890 ab gegen Zahlung des Preises (2) geschehen. Der Subscribent ist jedoch verpflichtet: Ein Fünftel der Stücke spätestens bis einschließlich 10. December 1890, Zwei Fünftel - - - - - 12. Januar 1891, Zwei Fünftel - - - - - 12. Februar 1891 abzunchmen. Nach vollständiger Abnahme wird die auf die zugetheilten Stücke hinterlegte Caution verrechnet, resp. zurückgegeben. Für zugctheiltc Beträge unter 12,000 Reichsmark Nom. ist keine successivc Abnahme gestattet, und sind solche spätestens bis einschließlich 10. December 1890 ungetrennt zu reguliren. Berli«, im November 1890. vr. KUäorL XltvxsmLim. LekwisäseL. Auszug aus dem Statut der 4)r»nstisch»n Lrntral'Vsdencredrt-Actiengesellschaft. Artikel 81. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehar nur auf solch« Grundstücke, dir einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke und Steinbrüch«. Artikel 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur erste» Stelle, und »war: ») Liegenschastra innerhalb zwei Drittel, d) Gebäude innerhalb der ersten Hälft» he- vertbS Aus Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag aus Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehae nur bi- zu einem Drittel ihre- Werths gegeben werden. Der BerwaltungSrath wird sestsetzen, welche Arten von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis za dem voraugegrbenru Maximalbrtrage belieben werden dürfen. Artikel LI. Die Ermittelung de» WertbS erfolgt nach den Grundsätzen, welche nach Preußischem Recht bei der Au-leihung von Mündelgeldern maßgebend sind. ES sind hiernach in der Regel und unter Berücksichtigung der im einzelnen Falle vorliegenden Ber- yältnisse unverdächtige Erwerbs-Documente, landschaftliche oder gerichtliche Taxen und dergleichen oder der Durchschnitt deS letzten Er- werbSpreiseS, des gewöhnlich mit 6 Procent capitalisirten NutzungswerlbeS und (bei Gebäuden) der Feuerversicherungs-Summe für die Schätzung deS zu beleihenden Grundstücks maßgebend. In allen Fällen muß die für das Darlehn anzunedmend« Sicherheit sowohl durch den Ertrags- wie durch den BerkausSwerth des Grundstück- vollkommen gerechtfertigt sein. Der BerwaltungSrath bat die AuSführungsbestimmungen, nach welchen die jedesmalige WertbSermittelung zu machen ist, zu erlaffen. Artikel 71. Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehendeu hypothekarischen Forderungen verzinsliche Centtal-Pfandbriese au». -» Die Gesammtsumme derselben darf den zwauzigfachen Betrag de» baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Sie lauten auf den Inhaber und werden von dem Präsidenten oder einem Direktor und einem Mitglied« de» Brrwaltuug»ra1heS unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, daß di« Vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken-Instrnmenteu vorhanden sei (vergl. auch Art. 60). AuS Artikel 60. Tie Aussicht der StaatSregierung über die Gesellschaft wird durch einen RegierungS-Commissar an »geübt. Der RegierungS-Eommissar hat die Befugniß. die Ausgabe der Lentral-Pfandbriefe und Schuldverschreibung« der Gesellschaft und die Einhaltung der hierfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Hypotheken oder an Gemeinden in den Statut« vorgesehenen Bestimmungen zu überwachen. Er bezeugt unter den auSzugebenden Pfandbriefen, daß die statutmißtgrn Bestimmung« über d« Gesammtbetrag da an»zu- gebenden Pfandbriefe beobachtet sind. AuS Artikel 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft auSgegeben Wad«, da nicht zuvor durch ein« ihr zustrhende Hypothekensorderung gedeckt ist. Ter Betrag, um welchen sich das Capital da als Garantie dienenden Hypolhekenforderung« durch Amortisation oder durch Rück- zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr gezogen oder durch ander« Hypothekcnsorderungcn ersetzt werden, ,o daß das im Artikel 2. Nr. 4. vorgeschriebcne Verhältniß stets aufrecht erhalt« wird. Artikel 8l. Die pünktliche Zahlung von Capital und Zinsen der Centtal-Pfandbriese wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines den auSgegebenen Hypothekenbriefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft; 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft init ihren» gesammten Derinögcn, ins besondere mit ihrem Grundkapital «nd Reservefonds. Tie hinterlegten Hypothekcnforderung« (Nr. I) hasten nicht für die sonstigen Verbindlichkeit« der Gesellschaft; sie werden viel, mehr aus deren Vermögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit für di« Inhaber von Central-Psandbrief« unter Mitverschluß deS StaatScommissars oder eines von demselben zu designirenden Beamt« deponirt. Wir sind ermächtigt, auf Grund des vorstehenden Prospekts, Zeichnungen spesenfrei ent gegen zu nehmen. Leipzig, 9. November 1890. USMMVI» L
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