Die Anfänge eines landesherrlichen Kirchenregiments etc. 3 Landeskirchen vor der Reformation ist endgültig als unstatt haft erwiesen“ 1 ). Die Richtigkeit dieses Standpunkts wird noch gefestigt, wenn wir die Zeit vor der Reformation mit der nach der Reformation vergleichen. Am Ende des Mittelalters ist von einer Ausscheidung der Kirchen der einzelnen Territorien aus dem Gefüge der Universalkirche, wie sie der kirchen rechtliche Begriff „Landeskirche“ voraussetzt, nicht die Rede. „Die Landesherren halten noch an der äusserlichen Einheit und Unteilbarkeit der Kirche fest“ 2 ). Erst die Reformation hat diese Trennung vollzogen und der weltlichen Gewalt •wirkliche Selbständigkeit verliehen 3 ). Damit soll aber keines wegs der enge Zusammenhang, der zwischen den Anfängen eines landesherrlichen Kirchenregiments am Ausgange des Mittelalters mit der Landeskirche der Reformationszeit be steht, verkannt werden. Das evangelische Landeskirchentum ') Werminghoff, Neuere Arbeiten p. 175, und ders., Ge schichte der Kirchenverfassung in Deutschland im Mittelalter I (1905) p. 249. Den Standpunkt \Y.’s vertreten mehr oder weniger scharf: Fried berg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts. 5. Aufl. (1903) p. 84. — Heinrich Werner a. a. 0. p. 141 u. 160. — v. Srbik a. a. 0. p. 17 f. — Georg Müller in „Beiträge z sächs. Kirchengesch.“ IX (1894) p. 36; u. a. m. Dagegen nehmen einen abweichenden Standpunkt ein: Sohm, Kirchenrecht I (1892) p. 560. — G. v. Below, Die städt. Verwaltung des Mittelalters. Hist. Zeitschr. 75 (1895) p. 453ff. — Karl Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands (1893) p. 37. — Maurenbrecher, Die allgemeine Kirche und die Landes kirchen in „Studien und Skizzen zur Geschichte der Reformationszeit“ (1874) p. 340. — K. Wenck, Kirche und Staat am Ausgange des Mittelalters. Zeitschr. f. allg. Gesch. I (1884) p. 601. — Kahl, Lehr system des Kirchenrechts und der Kirchenpolitik I (1894) p. 263 ff. — v. Schubert, Entstehung... p. lOlff. — Otto Mejer, Das Rechts leben der deutschen evangelischen Landeskirchen (1889) p. 19 f. — E. Eichmann, Der recursus ab abusu nach deutschem Recht in „Gierke, Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte“ 66 ,1903) p. 23; u. a. ä ) Vgl. Srbik a. a. 0. p. 17f. 3 ) Sohm a. a. 0. p. 544. 1*