Ländliche Sittlichkeit in Leipzigs Umgebung usw. 63 schlecht -— fünf Groschen Strafe fest. Wer das Grab nicht grub, nicht die Leiche trug, entrichtete einen Groschen (auf dem Kautz). Auf Beherbergen von Schotten (Landfahrer, Hausierer) und berüchtigten Huren stand eine Busse von 10 Groschen. Von der germanischen Bechtsauffassung aus ist es zu verstehen, wenn der Verurteilte, der vom Gerichts urteil der Nachbarschaft Berufung einlegte und vom Gerichts herrn abgewiesen ward, die doppelte Busse erlegen musste. Die Berufung enthielt nach germanischer Eechtsanschauung einen moralischen Vorwurf. Man erblickte in ihr nicht das Geltendmachen eines Rechtsirrtums, sondern einer Rechts beugung, als habe die urteilende Instanz gegen besseres Wissen Hrteil gesprochen. Darüber, dass uneheliche Geburt bei den Bauern als Makel galt sagen die Quellen, die ich kenne, nichts. Sicher ist aber, dass in die städtischen Zünfte und Innungen nur ehelich Geborene aufgenommen wurden, z. B. in die Kramer innung zu Leipzig, in die Bäckerinnung zu Penig 1 ). Über die sexuell-sittliche Volksanschauung auf dem Lande liegen mir Nachrichten nicht vor 2 ); für das Ver halten in dieser Hinsicht nur eine: In Düben, einem Orte mit nur 110 Familien, wurden in einem Jahre nicht weniger als 15 uneheliche Kinder getauft 3 ). Schlüsse allgemeinerer Art sind wohl aus diesem Berichte nicht zu ziehen. Wenig stens lauten Nachrichten aus Gegenden des Erzgebirges aus etwas späterer Zeit wesentlich anders. In der Kirchfahrt Langhennersdorf verzeichnet die Statistik 1548—54 bei 131 Geburten, 1577—85 bei 445 Geburten auch nicht eine un eheliche. Erst seit 1759 mehren sich diese dort auffällig: 1756 war die öffentliche Kirchenbusse für dieses Vergehen ' *) Schönburg. Geschichtsblätter Y 161 (1512). *) Ich könnte höchstens auf die kursächsischen Landeskonsti tutionen y. J. 1572 verweisen, (Cod. August. I 130): Leichtfertige Personen rühmten sich oft in und ausserhalb Gericht, dass sie oder ein andrer bei Ehefrauen, Jungfrauen oder Witfrauen geschlafen und konnten doch derowegen keine gewisse Nachrichtungen tun. 3 ) Burkhardt a. 0., S. 39.