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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-189012159
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18901215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18901215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1890
- Monat1890-12
- Tag1890-12-15
- Monat1890-12
- Jahr1890
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.12.1890
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Erscheint täglich früh S'/, Uhr. llr-aclion »nd Erprdition Johanne-gasse 8. SprräillunLrn der UrdaNion: Vormittag- 10—12 Uhr. Slachaiiltag- ü—k Uhr. »c> tu UU«»,»» M»»utcri»t» «acht sich »>« Kltscuoii »>cht ^Annatme «er sfir die nätbstkolgrnve > Nummer bestimmten Inserate ou Wochentagen bi« S Ubr Nachmittag», I aueouii-iiiivKesttaoruirühbiS' ,9 Uhr. lIg -rn Filialr» für Ins.-Innnlimr: Ott» Klemm « Lorttm. (Alfrev Hahn). Universitälsslraße 1. Louis Lüsche, Lickhariaevstr. 14 vart. und König-Platz 7, nur bi- ',3 Uhr. ^ M. Amtliche Bekannmachnngen. Lekanutmachung. Da- 34. Stück de- diesjährigen RelchSgesctz- blatteS ist bei uns eiugegangen und wird btS ruin v. Januar k. I. auf dem RathhauSsaale zur Einsicht» nähme öffentlich au-hängen. Dasselbe enthält: Nr. 1S23. Verordnung, betreffend die Aufhebung de- Ver bots der Einfuhr von Schweinen. Schweinefleisch und Würsten dänischen, schwedischen oder nor wegischen Ursprungs. Vom 5. Dcceniber 1890. Leipzig, den 11. December 1890. Der Rätst der Ltadt Leipzig. I». 8971. I)r. Georgi. Krumbiegel. riMgtr Anzeiger. NbonnementSprei- viertcljäbrlich 4»/, Mk. incl. Brinqerlohn ü Mk , durch di» Post bezogen 6 Mk. Jede einzeiue Nummer A PH Belegexemplar 10 Ps. Gebühren für Extrabeilage» (in Tageblatt-Format gesalzt! ohne Postdeförderuug 60 Ml. uitt Poslbesörderuag 70 AU. Inserate 6 gespaltene Petitzeile »0 Pf. «rohere Schriften laut uns. Pret-verzeichuiß. Tabellarischer». Zissernsatz nach höhrrmTarix Nrclamen unter dem Red actio o-strich di« -aeipalt. ZeiIrbOP!.,vor denFamtliennachrichtea dle «-gespaltene Zeile 40 Ps. Inlerat« sind stet» an die Expevttton za senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung praenmiisrniiäo oder durch Post» Nachnahme. Montag den 15. December 1890. 84. Jahrgang. Lekannlmachung. Nachdem von den Unterzeichneten Behörden nach vor- gänzigem Gehör der Herren Stadtverordneten ein neues Regulativ und ein neuer Tarif für das Droschken» wrjen der <2tadt Leipzia beschlossen worden ist, wird Beide- in Nachstehendem veröffentlicht mit dem Bemerken, daß die Bestimmungen diese- Regulativ- und Tarif- vom 1. Januar 1891 an in Kraft treten. Leipzig, am 6. December 1890. Der Rath und daS Polizetamt daselbst. vr. Georgi. Bretschneider. Größe!. Regulativ und Tarif für da- Droschkeuwesea der Ltadt Leipzig. Allgemeine Bestimmungen. K. 1 Die Berechtigung zum Ltandl,alten mit Droschken au! öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt, sowie auf den Balmbösen behufs der Ausnahme von Fahrgästen wird nur durch Eonccssion erlangt, welche beim Polizeiamte »achzusuchen ist. Diese Concession lautet nur aus die Person und darf an Dritte nicht abgetreten oder veräußert, kann auch vom Polizeiamte jederzeit zurückgezogen werden. 8- 3. Ueber jed« erlheilte Concession wird »in itoncrssionS- schein ausgefertigt, in welchem die Zahl der nach vorgängiger Prüfung durch das Polizeiamt zum Betriebe zugelasscnen Droschken, sowie die ihnen zugetheilten Nummern angegeben sind. Mit Ein händigung desselben beginnt die Berechtigung zum «ewerdebetriebe. Bei Aufgabe oder Entziehung der Lonccsslon ist der Toncessionsschein sogleich an das Polizeiamt zurückzugebe». Droschkenbesitzern, welche eine Concession freiwillig aufgeben, ist in der Regel vor Ablauf von drei Jahren eine anderweile Concession nicht zu ertheilen. 8. 8. Die Braufstchttgung «nv iiontrole der Eoncessionarr, drr Aufseher uns Kutscher, sowie die Handhabung der Disciplin ist dem Polizeiamt übertragen, welche- zur Untersuchung und Be- ftrafung wegen aller Uebertretungen gegen die Bestimmungen de- Droschkenregulativ-, sowie auch wegen der von Droschkenkutschern hei Ausübung ihre- Berufes begangenen Uebertretunar» gegen all gemeine straßenpolizeiliche Borschristen innerhalb der durch die Reich-strafgesetzgebung gezogenen Grenzen zuständig ist. ES sind daher auch Anzeigen und Beschwerden, welche das Verhalten der vorgenannten Personen oder die Beschaffenheit de- Fuhrwerkt be treffen, bei dem Polizeiamte anzubringen. Schriftliche Anzeigen und Beschwerden mit Namensunterschrifl und Wohnungsangab« des Beschwerdeführers können auch den Bezirk-wachen und den Schutz männern auf den Straßen übergeben werden. 8. 4. Um die fortwährende Tauglichkeit der Droschken und Gespanne zu controliren, werden alljährlich polizeiliche General- revtsione» über die Droschken vorgeuommen, zu welche» Fachleute auS der Mitte der Droschkenbesitzer zugezogen werden. Außerdem sind»» von Zeit zu Zeit Nevtstanen unter Anführung eines Wach- meister- oder höheren Polizcibeamten von Halteplatz zu Halteplatz statt und sind überhaupt jämmtliche Executivmannschasten de- Polizei amt«- und die Droschkenaufseher zu unausgesetzter AufsichtSsührung über die Beschaffenheit der Droschken und Gespanne angewiesen. Vorgefundene Mangel sind sofort zur Anzeige zu drin gen. die nicht vorschriftsmäßig <j>. 6) befundenen Geschirre sind dem Polizeiamte zuzusühren und werden nach Befinden sofort außer Betrieb gesetzt Bei den alljährlichen Generalrevisionen werden die in vorschrifts mäßigem Zustand befundenen Droschken mit einem Stempel des PolizeiamteS versehen. Droschken, welche neu in Betrieb gestellt werden, find ebenfalls zunächst dem Polizeiamt zur Prüfung und Abstempelung vorzufahren. Ten Concessioiiaren ist streng untersagt, Droschke», welche nicht mit dem Revisionsstcinprl versehen sind, in Betrieb zu stellen oder ferner in Betrieb zu erhalten. 8. 5. Diejenigen Plätze, auf welchen die Droschken aufzufahren haben, sowie die Zahl der Wagen, welche auf jedem Platze halten können, werden im Einverständnisse mit dem Rothe vom Polizei- aint» bestimmt und durch Tafeln mit entsprechender Ausschrift kennt- lich gemacht. Beschaffenheit der Draschkrn und Gespanne. 8- 6. Die Droschken müssen versehen sein: » mit schwarzem Lederverdeck, unversehrten Gla-scheibrn und mit gepolsterten Sitzen, b. hinten, sowie auf beiden Seiten mit der Nummer der Droschke, welche auf weißem «runde mit schwarzer Oelsarbe in der Höhe von 6 em deutlich ausgetragen sein muß, v. vorn an der linken Seit« mit einer nach dem beim Pvlizeiamte an-liegenden Muster hrrzu- slellenden Laterne, auf deren Glas ebensall- die Stummer der Droschke in rothcr Farbe und in der Höh« von 8 cm deutlich und sest angebracht sein muß, ck. mit einem an der vorderwand des inneren Wagen- «nd in einer in die Augen fallenden Weise befestigten Exemplar «es Droschkentariss. welche« vom Polizeiamt« zu ent nehmen und auf welchem die Numm«r der Droschke bemerkt ist, c. endlich in den Monaten Oktober bi- mit April mit einer warmen Fussdecke. IlebrigenS müssen die Droschken iuuen und außen rein, vor» schrift-müßig ou-geschlagen und gut lacktrt fet». Zur Schonung der Sitz- und Rückenpolster find gutbeststtak und saubere leinen« Ueberzuae nach dem beim Polizeiamt au-liageuden Muster, nicht auch lose ousgelegt« Schutzdeck«», nachgelassen. Pferd« und Be- schirr« müssen stet- in gutem, zum Droschkendienst tauglichem Zu stande sein. Ob allen diesen Erfordernissen im einzelnen Falle ge hörig entsprochen sei, darüber steht dem Polizeiamte die Entscheidung zu. Tie im Winter von den Concessiouaren etwa in Betrieb zu setzenden Drafchkenschtttte» können aus de« Halteplätzen »nd den Bahuhüsen ebensall« ansahrr», müssen mit dem Draschkentaris an einer dem Fahrgast ohne S«iterr< zugänglichen Stell«, sowie an beiden Seiten mit der Nummer derjenigen Droschke, für welch« der Schlitte» eiutritt, auch mit einer warmen Fußdeckr versehen und reinlich und auständig au«gestattet sei». PKtchte» »er Eaurrsfiouarr. tz. 7. Dt« Concesstonare find verpflichtet, dafür Sorge zu trogen, daß auf den Halteplätzen sowohl al- aus den Bohuhösen die dem jeweiligen vedürfutff« eu«spreche,de Zahl vou Droschken ansühn. 8. 8. Alle Eoucrssiouare habe» ,ede Barüudar»^ ihrer Woh nung, d« Stallung für ihr« Psmde uud des Ausbewahrung»- oN« für ihre Wagen dem Polizeiamte btnne» 24 Stnud«» der vorgenommenen Veränderung an anz»zeige». Di« von -n-ahal» vorgenommenen Veränderung an anzuzrige«. de- StadtbePrG mvhueudeu Spnasfio»«» eiu Standgeld von monatlich 1,50 für jede concessiontrt« Droschke an die Stadtcasse zu entrichten und dasselbe all- vierteljährlich zu Neujahr, Ostern, Johannis und Michaeli- im Voraus beim Polizetomte einzuzahle»; auch sind dieselben ver pflichtet, die ihnen seiten- de- Polizeiamtes durch die Post zu- lehenden Zuschriften, in-b«sond»r« Ladungen, uufrannrt anzunehmeu. erscheinen die Geladenen aus solche nicht, so haben sie sich der so nnigen Vorführung sowie der Bestrafung zu gewärtigen. 8 9. Alle Loncrssionare haben über di« von ihnen angenommenen Kutscher ein sortlausendeS Berzcichniß zu halten, in welchem der vollständige Vor- und Zuname, da- Alter, der Geburtsort, die Wohnung derselben und die Nummer» der von ihnen täglich geführten Droschken auszuführrn sind. Diese- Verzeich nt habe» sie dem Polizeianite, bezüglich dessen Beamten iederzett auf Verlangen vorzulegen. Die Annahme eine- Kutscher- >ors nur nach vorgängiger Vorlegung des demselben vom Polizei- amte au-gestelltei, Fahrscheins erfolgen. Jede Annahme oder Entlassung eine- Kutschers ist dem Polizeiamte binnen 24 Stunden aazuzeigen. 8. 10. Alle Concessionare haben dafür zu stehen, daß ihre Kutscher die vorgeschriebene Dienstkleidung und zwar genau nach dem beim Polizeiamt ansliegenden Probeanzug, welcher in dunkelblauem Rock mit g eiben Messingknöpfen uud gelber Litze aus dem Kragen, dunkelblauer Tuchweftr n»t gelben Knöpfen, schwarzem Glauzhut mit breitem gelben Streifen und dunkelblauem oder schwarzem Mantel, ebenfalls mit gelben Knöpfen und gelber Litze auf dem Krage», besteht, tragen und stet« in gutem Stande erhalten, müssen auch, wenn sie selbst eine Droschke fahren, diese Dienstkleidung gleichfalls tragen. Im Sommer ist an Stelle des GlanzhuteS auch daS Tragen eine- schwarzen, ebenfalls mit >elbein Streifen versehenen und dem bei dem Polizeiamte auS- iegenden Muster entsprechenden TtrahhutrS nachgelassen. Für den Winter ist den Kutschern daS Tragen eine« reinlichen mit dunklem Ueberzuge und breitem schwarzen Pelzkragen ver- rhenen Pelze- über der Dienstkleidung, sowie das Tragen einer nach dein beim Polizeiamte auSliegenden Muster gefertigten Pelz- mütze gestattet. 8- 11. Die sämmtllchen Concessionare haben den Aufwand für die vom Polizeiamte al» AussichtSbeamte beim Droschkenwesen an- zestelllen Aufseher, namentlich deren Besoldung und die Kosten für Sie Dienstkleidung derselben nach Berhältniß der Zahl ihrer Droschken zu bestreik», soweit dieser Aufwand nicht durch die in 8- 23 ge- »achten Einnahmen gedeckt wird. von de« DroschkenfShrern. 8. IS. Jeder Droschkenfübrrr muß gesund, frei vo» Gebrechen, kräftig, zuverlässig, unbescholten, nüchtern, reinlich, d«S Ort- und insbesondere der Straßen sowie de- Fahren- kundig und mindesten- 18 Jakre alt sein. Er bat sich vor der Zulassung einer von einem Polizeibeamten zu beaufsichtigenden Probefahrt zu unterziehen. Erfolgt die Zulassung, so wird ihm rin vom Polizeiamte auS- zustellender „Fahrschein" auSgehändigt. 8. 13. Das Polizeiamt kann jedem Droschkenführer, auch dem Eoncessionar selbst, da- fernere Fahren einer Droschke sofort unter- agen, wenn derselbe nach de- Erster«» Ansicht die nach dem vorigen Paragraph erforderlichen Eigenschaften nicht mehr im vollen Ilm- sauae besitzt. Trifft diese« Verbot einen Kutscher, jo ist der be treffende Coneesstonar sofort in Kenntntß zu sehe», uud darf dieser sodann, auch wenn er außerhalb de- Stadtbezirke- wohnt, diesen Kutscher bei Strafe, event. LoacesstonSeatztehuug zum Droschken- fahrrn nicht mehr verwenden. 8. 14. Der Droschkenführer hat, so lange er im Dienst ff», di« vorgeschriebene Dienstkleidung (8-10) z» wagen, eine richtig gehende Taschenuhr, ein ttzrempiar diese- Regulativs, den ihm aus gestellten Fahrschein (8. 12), sowie die zur Ausnahme von Fahr- gästen aus den Bahnhöfen erforderliche Marke bet sich zu führen und diese Gegenstände den revidirenden Beainten de- Polizeiamte-, sowie den Droschknaufschern auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen, überhaupt den Anordnungen dieser Beamten unbedingt nachzugeben und sich ihnen gegenüber mit Anstand und Höflichkeit zu benehmen, auch auf Verlangen denselben jederzeit Auskunft über seine Person zu ertheilen und, wenn r- gefordert wird, sie unweigerlich nach dein Polizeiamte zu fahren, wo ihm diese Fahrt taxinäßig bezahlt werden wird. 8. lö. Das Verhalten de- Droschkenführer- gegen da« Publicum soll ein höfliche- sein; er soll sich stet- nüchtern und wach erhalten, aus den Halteplätzen und Bahnhöfen sich ruhig verhalten, in der Regel auf seinem Bock sitzen, sich nicht in die Droschke setzen, da- Geschirr nie ohne Aussicht stehen lassen, vorübergehende nicht durch Anreden oder auf andere Weise behelligen oder zur Benutzung seiner Droschke auffordern, auch nicht in den Straßen hin- und Verfahren, um Verdienst zu suchen, cbensowentg während de« Fahren- die Leitung der Droschke auf kürzere oder längere Zeit einem Anderen über- tragen oder gegen den Willen der Fahrgäste eine andere Person im Wagen oder auf dem Kutscherbock milnehmen. Lin» Tabak-pfeise oder Cigarre sm Munde zu führen ist ihm tuuerbalb der Stadt nur während des Haltens auf den Halkplätzeu, außerhalb der Stadt auch während des FahrenS, jedoch nur mit Lrlaubatß der Fahrgäste oder bet unbesetzter Droschke gestattet. 8. 16. Der Drojchkensührer hat, wenn seine Droschke unbesetzt und er nicht bestellt ist, jedem Fahrgast«, mag dieser ihn aus den, Halteplatze oder in den Straßen zur Fahrt auffordern, unweigerlich nach dem Daris zu Diensten zu stehen, auch dt« Fahrt auf Wunsch sofort zu beginnen und dt- zu Lade au-zufüdrrn. Doch darf der Troschkensührer tm Ganzen nicht mehr al- fünf erwachsene Personen mit drr Droschke befördern. Die fünfte Person hat in der Regel aus dem Bocke Platz »u nehmen und nur mit Genehmigung der übrigen Fahrgäste darf ihr «i» Platz im Innern de- Wagens zu gewiesen werden, 8- 17. Eoncessionarr, welche »ehr al- «t»« Droschke im Be- trieb« haben, sind verpflichtet, Bestellungen für Nachtfahrten, dafrrn dieselbe» im Lauf» des vorhergehenden Tage- erfolgen, an- zunehmen. Im Uebrigen und abgesehen von diesem Falle ist der Kutscher »ur Annahme von varau-dezahinngen «ns spätere Zeit nicht verpflichtet. Nimmt er jedoch eine solche Bestellung an so hat er die Beskllzeit in jedem Falle genau tun« zu halten, auch wenn er bi- zur Beskllzeit noch rin« ander« Fuhre annimmt, dem betreffenden Fahrgast davo», daß er zu bestimmter Stunde onderweit bestellt sei, sofort bet Beginn drr Fahrt Mtttheilung zu machen. Tag- und Nachtfahrten. «. 18. Da» Ansahrr« ans Pen Halteplätze« hat. vorbehält- lich der tm folgenden Paragraph gedachten Au-nahme, da« ganze Jahr hindurch früh um 7 Uhr» da-Mfahren nicht vor Abend-V,11 Uhr zu erfolge». Die innerhalb dieser Auf- und Abfahrt-zrtt auS- gesübrten Fahrten sind Tage-sahrte«; Abend« '/,11 llhr beginnen die Nachtfahrten; sie enden früh mit der Auisadriezeit Dntk die nach Obigem zu berechne»-« Nachtzeit während der Fahrt ein, gilt di« Fahrt, wenn sie nicht später al- 10 Minute« nach '/,N Uhr Abeud« rudet, noch al« Tage-sahrt, audernsall- al- Nachtfahrt. tz. 19. De« Polizeiamt bleibt Vorbehalte», einer von ihm zu bestimmende» Anzahl Droschken, welch« jedoch die Hälfte der Ge- sammtzahl atemat« übersteigen darf, nachzulassen, später al- frül» 7 Uhr aus den Halteplätze« auszusahra«, bez. früher al- '/»II Uhr Abends vo» de»selbe, abzufahrer, 4. SO. DK innerhalb de« Stadtbezirk« für Pt« Nacht zu er richtende« Halteplätze sind zum Auffahren von je S Droschken be stimmt. Dieselben werde« vom Polizeiamt bekannt gemach» un> dürfe» dir zur Nachtzeit auffahrraden Droschken ans anderen Halte plätze» nnr halte», wenn jene ersteren Halteplätze ansretchend besetzt sind. Die Lroschkanlaternrn find bei Beginn der Straßenbeleuch tung anzuzündrn »nd für dk Dauer de« Nachtdienste- brruaeud zu «halst» bl» zn« Ansltzsch« der Etrahenlastr»«». va« Dienst auf tzen Halteplätzen 4. LI. Aus den Halteplätzen haben die Droschken hinterein ander bez. je nach der Beschaffenheit de- Platze- nebeneinander und so auszufahren, daß jeder Wogen augenblicklich aus der Reihe biegen und wegsahren kann. Die beiden zuerst ansahrenden Droschken haben die beiden äußersten Stellen (die sog. Eckständel etnzunebinen, während die später kommenden sich zwischen diesen beiden auszuslellen haben. Bet der Ausstellung hintereinander muß nach jeder zweiten Droschke so viel Raum bleiben, das, ein Fußgänger bequem hindurch lelangen kann. Bei der Ausstellung nebeneinander muß zwischen >en einzelnen Droschken so viel Raum bleiben, daß der Wagenschiag bcquein geöffnet werden kann und Ein- »nd AuSsleigen möglich bleibt. Die vorderste Droschke in der Reibe der bintcrkinander- tedenden ist al- die erste zu bewachten und bat, wenn drr Fahrgast nicht eine andere besonder« audivahlt, den Vorzug Bei »eben- einanderstehenden Droschken gilt di» am weitesten recht- ausgesahrcne al- die erste. 8 22. Innerhalb der Tagesdienstzeit darf keine unbesetzte Droichke bei einem Halteplätze, aus welchem nicht mindestens zwei Droschken bereits Stand halten, vorüberiadren, sie hat sich vielmehr aus demselben auszustellen. Nur bestellte oder nach dein Bat»,Hof ährende Droschken sind hiervon ausgenommen. 8- 23. Das Tränke» und Füttern der Pserde dar? inncrbaib der Stadt uur aus den Halteplätzen, nie während der Fahrt und überhaupt nur in der für alle auf öffentlichen Straßen haltende» Fuhrwerke vorgeschriebenea Weise, d. d. io geschehen, daß dem Pserde ein Futlerbeukl oder ein Gefäß vorgehängt wird. -Ser al- der erste in der Reihe haltende Kutscher darf weder sütkrn noch wanken, sondern muß jederzeit zur sofortigen Abfahrt bereit ein. Wird er oder ein anderer Kutscher zur Abholung vou Fahr- >ästen irgendwohin beordert, so hat er sogleich im Trade dorthin zu ahren. 8. 24. Soweit eS mit der öffentlichen Ruhe und Ordnung vereinbar ist, bleibt e« den Kutschern nachgelassen, auch an Ork» auszusahren, wo größer« Versammlungen, Cvucerle, Schaustellungen und dergleichen staltfinden. Sie haben aber hierbei die Anordnungen der Aussichtsbeamlen bezüglich der Ausstellung ae»au zu beachten und müssen bei Beendigung der Versammlung sofort die Kutschböckc besteigen und zur Abfahrt bereit sein. Boi» Dienst aus den Baftiihöse» 8. 2b. Aus jedem Bahnhose sind die Plätze der beslellien Droschken von denen der unbestellten zu trenne». Tie Führer der nicht be- tellten Droschken haben die vom Polizeiamt.' au-gehändigle Blech- marke, in welche die Nummer ihrer Droschke eingcick,lagen ist, dem ' dem betreffenden Bahnhof slntionirkn, mit der Controle der An- und Abfahrt beauftragten Beamte» bei ihrer Ankunst unter gleichzeitiger Erlegung von 10 zu übergeben und dürfen vor Rückempfang dieser Marke weder einen Fahrgast aus nehmen noch den Vahnhos verlassen. Den gedachten Betrag vo» 10 hat der Kutscher vom Fahrgast wieder einzuziehe», weshalb von letzterem für Fahrten va» den Bahnbösen ei» Zuschlag von 10 zur gewöhnlichen Fahrtaxe zu zahlen ist. 8. 26. Diejenige» Personen, welche sich einer Droschke zur Absahrt vom Balinhose bedienen wolle», haben sich wegen Er- languiig einer der vorgedackikn Marken an jene» Beamten zu u-cude», welcher sich bei Ankunft der Personenzüge am -lnsgange de- Bahnhofsgebäude- nuszustelleu hat. Der Kutscher derjenigen Droschke < weiche die in drr Fabrmarke eingeschlugene Nummer ührt, rst verpflichtet, gegen deren Aushändigung die Fahrt zu übernehmen uud sie auf Verlangen sofort auszuführen Bleibt ein Droschkensührer ohne Fahrgast, so ist ihm von dem Beamten die Marke nebst den erlegten 10 zurückzugeben. 8. 27. Nur mit Erlaubnis, des Fahrgastes, welcher durch die ibm übergebene Marke das Recht aus Benutzung der die gleiche Nummer führenden Droschke erlangt hat, bars der Kutscher ailScrc Personen zur Mitfahrt zulassen. Steigen die mitsahrenden Personen an verschiedenen' Orten der Stadt aus, so bat »ach dem ersten AuSsteigeort zu drr bis hierher entstandenen geiiletnschastttchkn Taxgebühr Jeder der Weiter fahrende» 20 ^ zuzuiege». Eine Er höhung der Gepäcklaxe tritt jedoch in diesem Falle nicht ein. 8. 28. Jeder auf einem Bahnhose behufs Abholung von Fahr gästen anfahrende Kutscher muß bei der Einfuhrt die Retbenfolge einhatten, darf andere nicht überholen »nd hat, sobald die Aiikunst dev Zuges signalisirt ist, sich zur Ausnahme von Fahrgästen fertig zu halten. Kutscher, welche Reisende nach dem Bahnhose bringen, haben an der AbfahrlSballe anzufahrcn und nach Aussteigen der Fabr- gäste und Abladen deS Gepäcks ohne Aufenthalt den Bahnhof zu ver lassen oder sich beim Ausfahren de» anderen Droschken an der Ankunfts halle in der Reihenfolge zuletzt anzuschließcn. Anderen als den in der Reihenfolge angefahrenen oder sonst vo» den Aussicht-deamten zum Dienst in de» Bahnhof beorderten Droschkenführer». mit Ausnahme der bestellten, ist die Annahme und Ausführung von Fahrten in und von den Bahnhöfen zur Ankunftszeit der Personenzüge uberhauvt untersagt Das Tränken und Füttern der Pserde auf den Bahnhöfen ist nur mit Gen»., 'lgling der BahnhofSinspection und ketneesallS zur Zeit der Ankunft und Abfahrt von Personenzügeu gestattet. Bom Gepäck drr Fiilirgästc. 4. L9. Schirme und Stöcke, kleinere Manklsäcke, Reise taschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und ähnliche Effecten dafern ihr Gesammtgewicht je 10 üxr nicht übersteigt, auch ihre Be schassendeit nicht eine solche ist, daß dadurch der Wagen beschmutzt oder beschädigt wird, können vom Fahrgast mit in das Fnnerr der Droschke genommen werden; andere Gegenstände müssen aus dem Fußboden de« Kutschbocks oder aus dem Verdeck, wenn solches dazu geeignet, untergebracht werden. Ein« Uederlastuiig der Droschke mit Gepäck kan» der Kutscher ablehnen. Gegenstände, welche Schmutz oder Abgang htnkrlassen, dürfen nicht aus die Sitze gebracht werde» ebcnsowenia vom Fahrgast etwa mitzunehmeude Thierc. Auch haben die Fahrgäste selbst im Wagen die größte Reinlichkeit zu beobachten, denselben nicht zu bestecken oder zu beschmutze» und insbesondere nicht die Füße auf die Sitz« zu legen. Für jeden dem Trvschkn- besitzer in dieser Beziehung verursachten Schaden haben sie demselben auszukommen. 8. 80. Für di« in 8- 2? aufaeführkn Gegenstände, welche der Fahrgast mit in das Innere der Droschke zu »kbinen berechtigt ist, hat letzterer, dasern das Gesammtgewicht dieser Meaenstönde 10 üg nicht übersteigt, eine Brrgütun- Nicht zu gewähren. Für das mehrwicgende Gepäck sowie für jedes auf dem Bock oder Verdeck der Droschke untergebracht« Gepäckstück ist dk larisinäßige Gebühr zu ent richten, welche bei einem Gewicht von mehr al» 10 bi« mit 25 k, 2ö sZ uud für jede weiteren angrsangenen 25 dp; ebensall» Sb beträgt. Auf den Bahnhöfen haben die Entscheidung darüber, ^ «in Gepäckstück als taxpfllchtig zu betrachten sei oder nicht, di« dort statlonirten Schutzmänner und Droichkenausieher psttchlmäßia zu treffen, und haben sich dieser Entscheidung Kutscher wie Fahrgast zu unterwerfen §. 31. Beim Auflegen und Abladen de- Gepäcks haben die Kutscher, soweit es mit der Beaufsichtigung de- Geschirres ver einbor ist, hilfreich« Hand zu leisten. Wäbrend der Fahrt haben auf die Ihnen übergebenen Sachen de« Fohrgaste- Acht zu geben und jedem Verlust möglichst vorzubeugen. §. 32. Rach dem Aussteigen de-Fahrgaste- hat der Kutscher sobald al- mvolich da- Innere de- Wagen- zu durchsuchen, vom F-ibrgast zuruckgelaffenr Gegenstände ihm, wenn es nock, aus führbar ist, sofort auSzuhändigen, anderensall» aber dieselben binnen 24 Stunden aus dem Polizelamte abzugeben. Faßrarpmmg. 4. 33. Die Droschkenkutscher tzgtzrn tm Schritt z« fahren in mitten etues beengenden Verkehrs, wie beim Zusammentreffen einer arößeren Anzahl von Fußgängern oder Wagen, sowie namentlich veim Passiren stark belebter Straßenkreuzungen und .Biegungen iugleichen beim Ein- und Ausfahren nach nnd au« den an rtraßen gelegene» Grundstücken, ferner auf allen dea,enigeu Strecken, für st« welche die« durch behördlichen Anschlag ausdrücklich vorgeschrieben ist, oder wo die« im einzelnen Falle selten- der Aussicht führenden Polizeibeainkn nngeordnet wird, sowie endlich an Sonn- und Fest tage» wahrend de- Gottesdienstes in der Nähe der Kirchen. 8. 84 Unbesetzte und unbestellte Droschken dürfen innerhalb de- Stadtbezirks im Schritt fahren. Sonst und sofern dk Beschaffenheit des Wagen- es gestattet, müssen die Kutscher überall tm Trade obren, sie müssen die Zügel stets straff in der Hand halten, dürfen sie Mitsahrenden nicht überlassen und sollen sich auf dem Bocke stets eine freie Aussicht nach allen Seiten bewahren. TuS Knallen mit der Peitsche ist ihnen nicht gestattet, die im Wege be- indlichen Personen und Fuhrwerke müssen vielmehr durch vorschrifts mäßiges Anrufen rechtzeitig aufmerksam gemacht und die Droschken, da nöthig, angehalten werden. Der zu gebrauchende Ruf ist ein ge- dehnte« „Hee!" 8 3ö. Das Fahren mitDroschkenlstau-schlkßlichausdensürden Fahr- verkebr bestimmten Fahrbahnen gestattet. Da« Befahren der Trottoirs »nd Fußwege in den Straßen und Promenaden, sowie der durch Anschlag ausdrücklich als „Reitwege ' bezeichnet«!, Wege, iugleichen der freien Plätze ist verboten. 8. 36. Die Droschken baden während der Fahrt stet- die rechte Lette der Fahrbahn innezubalkn. Sollte die- an einer Stelle durch haltendes oder langsam fahrende- Fuhrwerk oder andere Hinder nisse unmöglich gemacht sein, so darf der Droschkenführer zwar zeit- weise auf die link Sette fahren, muß aber, nachdem er da- Hinderuiß vaisirt bat, wieder nach der rechten Seite abdkgrn. Soll die Droschke an der linken Seite halten so darf dorthin nicht eher abgebvge» tverden, al- der Zweck eS erfordert. Beim Einbiegen aus einer Straße in dk andere muß, wenn dies nach recht« geschehen oll, kurz um Sie Vcke. wenn es »ach link« geschehen soll, t» grossen, Baue» gefahren werden. 8- 37. Auaznwklchen ist stets »ach recht« sowohl dem ent- gegenkommendeil als dem überholenden Fuhrwerk, und zwar in der Regel mit halber Spur, schwer beladenem Fuhrwerk jedoch, soweit der Raum es gestatte:, mtt ganzer Spur. Geschloffen marschireiiden Abtheilungen des MilltairS, Leichenzilgen und anderen öffentlickien Auszügen sowie der Feuerwehr müssen die Droschken vollständig ouswcichen; nach Befinden müssen sie, wenn kein Raum vorhanden ist, stillhalkn, bi- der Zug vorüber ist. Gleiches haben die Kutscher zu beobachten beim Begegnen von Wagen der Kaiserlichen Postverwaltung und der Pferdebahn, beim Begegnen von den zur Besprengung der Straßen dienenden Wagen und der Slraßenkehrmaschtaen. 8. 38. Das Ueberholen seiten- «ine- rascher fahrenden Fuhr werks darf von dem Führer einer langsam voransahrenden Droschke nicht mutbwillig gehindert werden. Ist vom Rath oder Polizeiaint bei gewissen Gelegendriten den in einer Richtung sich bewegenden Fuhrwerken das Fahren in einer Reihe vorgeschriebe», so darf keine Droschke auS dieser Reihe ausbiegen oder sich in dieselbe ein- drängen. In anderen Fälle» hat dee Droschkenführer beim AuS- biege» ans einer Reihe hintereinander fahrender Fuhrwerke, sowie beim llustvcndeit und Anhalten den hinter ihm fahrenden Fuhr werken durch Pmporhaltcn Ver Peitsche zuvor ein Zeichen zu geben. 8- 39. In Fahrbahnen, welche so eng find, daß zwei Wagen nicht nkbenetnander Raum haben, darf der Troschknsührer nicht eher einlenken, al« bi« er sich davon überzeugt Hai, daß die Fahrbahn irrt ist. Trifft ein, Draichk mit einem schweren Fuhrwerk aus solcher Fahrbahn zusammen, so muß dk Droschke zurückgezogen werden. 8. 40. DaS Ttillhalten drr Droschken darf nicht mitte« auf der Straße oder neben anderen.Fuhrwerke» oder unmittelbar an Straßenecken, ans Brücken oder aus den für Fußgänger bestimmten Straßen übergangen, weiche stets frei zu lassen smo, geschehen, viel mehr immcr nur dicht an vcn Trottatr» und Fußwegen und läng- derselben. Tour- und Zcitsahrten. 4- 4l. Tonrsahrte» sind dieseingrn Fahrten, deren Taxe nach der Entfernung im Voraus bestimmt ist (Fahrtaxe I und II); Zcitsahrte» sind solche, deren Taxe nach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird (Fahrtaxe 111.) Ist vor Beginn der Fahrt zwischen Fahrgast und Kutscher nicht« «ndrres bestimmt worden, so gilt die Fahrt als Toursahrt. Dem Fahrgast steht eS aber, wiewohl mit der in 8- 46 Abs. 3 bezüglich der Zcilsabrlen nach den Außenorkn gedachten Beschränkung, sr.i, bei Beginn der Fahrt Zeilsabrt zn verlangen und ha! der Kutscher diesem Verlange» unweigerlich nach zukommen. Verlangt der Fahrgast bei Beginn der Fahrt nach mehreren Puncten gefahren zu werden, welche nicht an dem directen Wege nach dem Endpiinck der Fahrt liegen, so gilt eine solche Fahrt als Zettsahrt und es hat der Kutscher den Fahrgast alSbald vor Beginn der Fahrt besonders hierauf auftnerksam zu machen. 8 42. Bei Taurfabrte» steht die Wahl de- Wege- dem Kutscher zu, eS hat jedoch derselbe den kürzesten »nd am bequemsten zu passirenden Weg einzuschlag-u Bei lstilsahrlen steht dem Fahr aaste da- Recht zu, den einzuschlagenden, für Droschken fahrbaren )üeg zu bestimmen: bei Fahrten nach den In der Fahrtaxe U ver- zeichneten Stadttdeilen und Ortschatten kann er jedoch nur verlangen, aus den in der Fahrtaxe angegebenen Wegen oder, wo solch« nicht angegeben, sowie bei Fohrkn von einer dieser Ortschaften zur anderen auf de» gewöhnlichen Fahrstraßen gefahren z» werde». Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der Kutscher nur bei Zettsahrlen z» entsprechen verbunden. 8. 43. Die Grenzen des inneren nnv äusseren Droschken- bezirk-, innerhalb welcher dk Fabrtaxe 1 Geltung hat, sind aus einer UebersichtSkartr, welche i» der Droschke auszuhängen oder doch vom Droschkenkutscher während des Dienste« mitzusüdren ist, etngezetchnet, außerdem aber au Ort und Stelle durch ouszuskllende Talkin mit entsprechender Ausschrist deutlich zu kennzeichnen. Bei Fahrten nach de» in Fahrtaxe II genannten, noch über den äußeren Droschkenbeztrk hiliausttegenden Stadtlheilen und Ortschaften (Außen, orte) ist der Kutscher nus Wunsch de» Fahrgastes bi« an da« letzte Haus derselbe» zu fahren verpflichtet Wegen Fahrten nach Ort schaften, dir in der Fahrtaxe II nicht mit aufgesührt sind, und also über die Nußenorte nock, hinauslicgcn, hal sich der Fahrgast mit dem Droschkenführer besonders zu verständigen, da Letzterer zur Ausführung derselben nicht vervstickitet ist. Zur Fahrtaxe gehörige Prsttinmiinaen. 8 44 Der Fahrgast hat bei Zeitsahrtr» die Zettberechnung des ikuticher« anzuerkennen. dasern er nicht dirsem bei Beginn der Fahrt die Ubr voraezeigt oder sich dessen Mir hat vorzeigen tasten. 8. 45. Wird eine Droschke nach einem Puncle der Stadt vom nächsten Halteplatz« geholt, um von da eine Fahrt auszuführen, so beginnt die Zeilbereckmuiig sür die Zeitsahrt mit dem Augenblick des Vorfahren- gm Ninstrigcort, erfolgt dagegen die Abholung Nicht vom nächste», sondern von einem entfernteren Station-Platze aus, so ist dir Zeft von der Abholung am LtatlonSpiatze an zu rechnen. Bei Tonrfahrkn ist In letzterem Falle »in Zuschlag von 10 ^ zur Fahrlar« zu zahlen Bei Tourfabrten ist der Kutscher verpflichtet, bei er»olgender Abholung am t-iiistcigrort 5» Minuten lang iincntgeltiich zu warten Für >ede angeiangenen weiteren 5 Minuten bat er ein Wartegeld von 10 ^ neben der Fahrtaxe zu beanspruchen. Tritt ein Fahrgast ohne Verschuldung de» Kutscher« eine bestellt» Fahrt nicht an, so bat der Kutscher 50 ^ und für den Fall, daß er länger al- lö Minuten an dem vom Fahrgast bezeichnet«» Ort zu warten hätte, nach Zeit z» fordern. Tritt der Fahrgast die Fahrt zwar an, setzt sie aber nicht fort, so bat er bei Tourlabrten die Taxe für die von ikm wirklich zurückgelegte Tour, bei Zeiffahrtea dk voll« Zeittaxe bi- zum AukbSren der Fahrt zu bezahlen 4 46. Wenn rin» Droschk au« dem inneren oder äußeren Droschken- bezirk nach einem der ln Fahrtare II auiqesllbrten Stadttbeile oder Orte (Außenork) bestellt wird, um von dort eine Fahrt aus- zusühren, jo hat der Besteller für dk Hinsahrt tm voraus 1 ,«
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