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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 8.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454409Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454409Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454409Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (1. Dezember 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anfertigung einer Anker-Remontoiruhr aus einem Rohwerke (Fortsetzung)
- Autor
- Schurig, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein neuer Schmuckgegenstand
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Begriff, Organisation des Konsulatswesens und die Amtsgeschäfte der deutschen Konsuln
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 8.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (13. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (28. Januar 1895) 9
- AusgabeNr. 3 (13. Februar 1895) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Februar 1895) 27
- AusgabeNr. 5 (13. März 1895) 35
- AusgabeNr. 6 (28. März 1895) 43
- AusgabeNr. 7 (13. April 1895) 53
- AusgabeNr. 8 (28. April 1895) 62
- AusgabeNr. 9 (13. Mai 1895) 71
- AusgabeNr. 10 (28. Mai 1895) 79
- AusgabeNr. 11 (13. Juni 1895) 90
- AusgabeNr. 12 (28. Juni 1895) 101
- AusgabeNr. 13 (13. Juli 1895) 110
- AusgabeNr. 14 (28. Juli 1895) 120
- AusgabeNr. 15 (13. August 1895) 127
- AusgabeNr. 16 (28. August 1895) 138
- AusgabeNr. 17 (13. September 1895) 148
- AusgabeNr. 18 (28. September 1895) 157
- AusgabeNr. 19 (15. Oktober 1895) 167
- AusgabeNr. 20 (1. November 1895) 176
- AusgabeNr. 21 (15. November 1895) 187
- AusgabeNr. 22 (1. Dezember 1895) 194
- ArtikelDie Anfertigung einer Anker-Remontoiruhr aus einem Rohwerke ... 194
- ArtikelEin neuer Schmuckgegenstand 196
- ArtikelBegriff, Organisation des Konsulatswesens und die Amtsgeschäfte ... 196
- ArtikelAus der Praxis 196
- ArtikelSprechsaal 196
- ArtikelFragekasten 196
- ArtikelII. Mahnung 197
- ArtikelEtablirungen 197
- ArtikelVereins-Nachrichten 197
- ArtikelAusschluss 197
- ArtikelBekanntmachung 197
- ArtikelAdress-Tafel 198
- ArtikelDomicil-Wechsel 199
- ArtikelVerzeichnis neuer Mitglieder 199
- ArtikelBriefkasten 199
- ArtikelLitteratur 199
- ArtikelGeschäftliches 199
- AusgabeNr. 23 (15. Dezember 1895) 200
- BandBand 8.1895 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 22. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. 196. Man sieht nun zu, wie weit sich der Draht fest einschrauben lässt und schraubt dann denselben wieder ein klein wenig weiter ins _ Schneideisen. Ungefähr einen Millimeter über dem Eisen kneift man den Draht ab, feilt selbigen von beiden Seiten flach und in richtiger Länge des Hakens. Durch einige leichte Schläge giebt man dem Haken eine etwas überstehende Form und stellt die richtige Grösse und Breite des Hakens her. Von der ändern Seite fasst man das freie Drahtende und schraubt es heraus. Der ganze Haken wird nun von der Innenseite des Federhauses einge schraubt, indem man das freie Ende mit der Zange von aussen fasst. Ein solcher Haken ist äusserst haltbar und hat ein sehr gutes Aussehen. Der Haken soll im Federhaus nicht viel vorstehen, da die Feder sonst zu sehr gedrückt wird und springen kann. Auch der Haken im Kern ist so zu kürzen, dass sich der zweite Feder umgang glatt auf den ersten legen kann. Jetzt ist die Stellung in Ordnung zu bringen. Nach dem Härten und Ausschleifen genügt hier für die Flächen ein feiner Schliff, während man die Kanten um Stellungskreuz und Finger leicht abrundet und polirt. Beim Finger ist auch die kleine Fläche zu poliren, welche sich auf den Ansatz in der Platine stützt. Desgleichen ist darauf zu achten, dass das Viereck nicht über dem Stellungsfinger vorsteht. Der Federkern mit Stellungsfinger ist nun allein im Werk zu probiren und ohne Endluft leicht gehend zu machen. Sodann kürzt und rundet man den unteren Zapfen. Das Aufziehrad w 7 ird aufgepasst und erforderlichen Falls die Ausdrehung nachgearbeitet, dass es sich mit dem Kern leicht bewegen lässt. Auch von oben ist jetzt der Federkern zu kürzen. Man schraubt dann das andere Aufziehrad auf und probirt den ganzen Aufzug im Gehäuse. . Ausdrehungen der beiden Bäder auf der Federhausbrücke sind nach aussen etwas tiefer zu machen, so dass ein Streifen der Radzähne auf der Brücke ausgeschlossen ist. Jetzt setzt man Federhaus und Minutenrad ein und ordnet den Eingriff. Dann kann das Federhaus vollendet und überall sauber geschliffen w T erden. Um die Löcher von Federhaus und Deckel kann von aussen noch eine Eindrehung mit dem in Fig. 18 bei a gezeichneten Stichel gemacht werden. Dieselbe wird polirt. Fig. 18 bei b zeigt denselben Stichel in vergrössertem Maassstabe. Durch Drehen des Stichelhauses auf dem Support kann man natürlich die Eindrehung nach Belieben tief machen. Um die Minutenradslöcher macht man ebenfalls solche Ein drehungen. Es sind nun nach einander die Eingriffe zu ordnen, die Bäder von richtiger Dicke zu feilen und dann nachzuschenkeln. Vorerst ist mit dem Zirkel die Breite des Badkranzes zu bestimmen. Auch der Kranz um das Trieb wird genau angezeichnet und dann alles nachgefeilt. Die Schenkel macht man alle gleich breit und in regelmässiger Entfernung. Die Feilstriche werden dann der Lange nach gezogen und mit Tripel vollständig herausgeschliffen. _______ (Schluss folgt.) Ein neuer Schmuckgegenstand. Das Patentbureau von H. & W. Pataky, Berlin, Luisenstrasse 25 berichtet uns von einem neuen Schmuckgegenstand, der durch den Beiz des Naturalismus, wie er hier zum ersten Mal in dieser Form angewendet wird, sicher einen wunderbaren Effect erzielen wird. Er besteht nämlich in der Verwendung eines künstlichen Menschen auges zu decorativen Zwecken. Dieses leuchtende Auge ist als Symbol des Geistes uralt und findet sich in christlichen und jüdischen Gotteshäusern, wie auch in indischen und ägyptischen Tempeln, und hier ist in speciell characteristischer Ausführung dargestellt, ohne störende Nebensymbole, sodass damit geschmückte Gegenstände wie Brosches, Armbänder, Agraffen, Knöpfe, Möbel, Architecturen und Ornamente einen geradezu fascinirenden Eindruck machen, besonders wenn man die symbolische Bedeutung dieses neuen Ornamentes bedenkt, dass es ein Wahrzeichen der Freimaurer ist und den verschiedensten religiösen Gemeinden dient. C Die Erfindung ist hier an einer Brosche zur Darstellung gebracht, welche in Folge ihrer eigenartigen Gestaltung den Er findungsgegenstand besonders characteristisch dargestellt zeigt. .Diese neuartige Brosche resp. Armband besteht aus einem Dreieck b, in dessen Mitte das plastisch nachgebildete Auge a ein gesetzt ist. _ Das Dreieck ist allseitig von plastischen Strahlen c umgeben, die in feinstem Dukatengold ausgeführt sein können. Durch eine richtige Wahl des Materials und eine entsprechende h arbenzusammenstellung kann der erzielte Effect noch besonders erhöht werden, wenn gleichzeitig ein electrisches Licht Anwendung findet. So wird beispielsweise eine sehr günstige Wirkung erzielt, wenn die Farbe des Auges blau ist und das Dreieck in Hochrelief gebildet wird, während der Grund zu dem weissen Dreieck schwarz angeordnet ist. Die Strahlen erhalten regelmässig eine hellglänzende Färbung, am besten Gold, welches das Farbensymbol der Sonnen strahlen ist. Begriff, Organisation des Konsulatswesens und die Amtsgeschäfte der deutschen Konsuln. Schon mehrfach ist von im Auslande befindlichen Collegen darüber Klage geführt worden, dass sie auf den deutschen Konsulats ämtern nicht immer das Entgegenkommen gefunden haben, wie es ein deutscher Beichsangehöriger wohl erwarten dürfe. Die unan genehmsten Erfahrungen dieser Art hat beispielsweise unser Mitglied College Koch vor einiger Zeit in Genua (Italien) gemacht und kommen wir deshalb seinem Wunsche, den im Ausland weilenden Collegen über die Pflichten und Kechte eines Konsuls Auskunft zu geben, gern nach, indem wir nachstehend einen Artikel über das Konsulatswesen veröffentlichen, der über alle wissenswerthe Punkte hinreichende Aufklärung giebt. a. Konsul. Der Konsul ist ein vom Staate zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels insbesondere in einem fremden Lande und an einem fremden Handelsplatz bestellter Beamter. Der Konsul und die Behörde, welche er repräsentirt (das Konsulat), haben vorwiegend, aber nicht ausschliesslich handels politischen Charakter. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln durch ihre mehr beamtliche als diplomatische Stellung und namentlich dadurch, dass der Gesandte der auswärtigen Staats regierung gegenüber mehr die politischen Interessen seines Staates, der K. mehr die Handelsinteressen seines Staates und der Ange hörigen desselben im Ausland wahrzunehmen hat. Das Konsulats wesen entwickelte sich zuerst namentlich in den Mittelmeergebieten und zwar dadurch, dass dort die Vorsteher von Handelsfaktoreien von ihren Landsleuten zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Wahrung sonstiger Interessen vielfach in Anspruch genommen wurden. Man hestellte sodann in der Folgezeit derartige Vertreter der Handelsinteressen von Staatsangehörigen im Auslande von Staats wegen, und regelmässig wurden hiermit Kaufleute betraut. Erst in unserm Jahrhundert ist man nach dem Vorgang Frankreichs dazu übergegangen, berufsmässige Vertreter der Handelsinteressen (Berufskonsuln) anzustellen. Das deutsche Konsulatswesen blieb dabei hinter England, Frankreich und Nordamerika erheblich zurück. Die Zersplitterung Deutschlands äusserte sich auf diesem Gebiet in der empfindlichsten Weise. Die Hansestädte, welche zwar ein erhebliches Interesse daran hatten, im Ausland gut vertreten zu sein, besassen nicht die nöthigen Mittel, um ein Konsularwesen nach französischem Muster einzurichten, und Preussen zeigte fast nur für die Levante Interesse. Für die geschäftsmässige Tüchtigkeit der konsularischen Vertreter wurde nur wenig gesorgt. Erst mit der Gründung des Norddeutschen Bundes trat in dieser Hinsicht ein vollständiger Umschwung ein, und die Ausbildung des deutschen Konsulatswesens ist eine der grössten Errungenschaften der neuen Reichseinheit. b. Organisation des Konsulatswesens. Die Konsuln in den christlichen Staaten haben keinen diplomatischen Character und nicht die Vorrechte der Gesandten, in den nichtchristlichen Staaten dagegen eine jener der Gesandten ähnliche Stellung. Man unter scheidet zwei Arten: Handelskonsuln (Wahlkonsuln, Konsuln, Konsuln im Ehrenamt, consules electi), meist Kaufleute, die häufig dem Staat, in welchem sie residiren, als Unterthanen angehören, und Fachkonsuln (Berufskonsuln, consules missi), wirkliche Beamte desjenigen Staates, welcher sie aussendet. Letztere sind zu ihrem Berufe besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch eine aus reichende Besoldung der Nothwendigkeit eines ändern Gewerbe betriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur gelegentlich gewisse Gebühren beziehen. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberleitung der zu einem grössern Bezirk gehörigen Konsulate und Vicekonsulate zusteht, Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vicekonsuln an minder wichtigen Plätzen und Konsularagenten, Privatbevollmächtigte der Konsuln, zu deren Er nennung die absendende Regierung ihre Zustimmung gegeben hat, ohne dass ihnen eine selbstständige Ausübung der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der Bureaugeschäfte ist einem Generalkonsul oder einem wichtigem Konsulat zuweilen ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem K. das nöthige Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen etc. beigegeben. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung besitzen, oder eine besondere Prüfung (deutsches Prüfungsreglement vom 28. Febr. 1873) bestanden haben. Das deutsche Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom 8. Nov. 1867 geordnet, nachdem schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes die nachmals in die Reichsverfassung (Art. 56) übergegangeno Bestimmung getroffen hatte, dass das gesammte Konsulatsw'esen unter der Aufsicht des Bundespräsidiums (des Kaisers) stehe, welcher die (Reichs-) Konsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr anstellt.
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