schriften wenigstens noch vielfach festgehalten, seitdem aber hat sie sich allmählich fast ganz verloren. Eine Freiherr!. Bose'sche Linie hat es wohl nie gegeben. Nur mißbräuchlich dürften sich früher einzelne Familienglieder den Freiherrntitel beigelegt haben. Da in den nachfolgenden Mittheilungen der frühere Güt er be sitz unserer Familie eine hervorragende Rolle spielt, so dürfte es zweckmäßig sein, zum besseren Verständnisse der beim Erwerbe, der Vererbung und der Veräußerung von Lehngütern vorkommenden, von den modernen Grundsätzen für den Grundstücksverkehr viel fach abweichenden Ligenthümlichkeiten, auch einige Worte über die hier einschlagenden lehn rechtlichen Bestimmungen voraus zuschicken. Das Lehnsverhältniß beruhte auf der Idee des getheilten Grundeigenthums. Man unterschied das Dbereigcnthum des Lehnsherrn und das Unter- oder Nutzungscigenthum des Vasallen. Der Letztere erhielt sein Gut zum Besitz und Genuß aus der Hand des Lehnsherrn gegen die Verpflichtung zu beson derer Treue, die sich insbesondere in der Leistung der Ritterdienste im Kriege, der Hofdienste im Frieden ausprägte. Er erhielt das Gut geliehen (daher der Name Lehn) und zwar ursprünglich nur auf widerruf, später auf Lebenszeit, bis endlich der Lehn besitz zu einem vererblichen und veräußerlichen Rechte wurde, beschränkt durch besondere Rechtsgrundsätze, deren Inbegriff das Lehnrecht bildet. Zur Lehnsfolge waren ursprünglich nur die männlichen Abkömmlinge des Vasallen befähigt, es gab nur Mannlehngüter. Später wurden bei einzelnen Gütern subsidiär auch Frauen zur Lehnsfolge zugelassen und diese Güter wurden Mann- und weiberlehn genannt, auch „Söhne- und Töchterlehn". Erworben wurde das Lehnseigenthum nicht schon durch den Eintritt des Vercrbungsfalls, sondern erst durch die feierliche Belehnung oder Investitur, bei der der Vasall den Lehnseid zu leisten hatte, den Eid der Treue. Nach er folgter Belehnung wurde ihm der Lehnbrief ertheilt, eine feierliche Urkunde, die den Beleihungsvertrag enthielt und eine genaue Aufzeichnung aller mit dem Lehnsbefitze verbundenen