18 4. Die Flaggcnsrage. Die Flag ge »frage ist einheitlich für alle Körperschaften des öffentlichen Rechtes in Sachsen durch das nachstehende Gesetz vom 19. 6. 33 und die Durch führungsverordnung vom gleichen Tage geregelt worden. (SGBl. S. 91.) 8 1- Das Flaggen durch Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegt der Bestimmung durch das Gesamt ministerium. Das gleiche gilt für die Beflaggung der Ge bäude der nicht vom Staate allein unterhaltenen öffent lichen Schulen. 8 2. Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften be steht keine Verpflichtung zum Flaggen. Unberührt bleibt ihr Recht, selbständig darüber zu bestimmen, ob und wann ihre Flaggen allein oder neben anderen für die staatlichen Dienstgebäude zugelafsenen Flaggen zu zeigen sind. Für Schulgebäude, an denen öffentlich-rechtliche Religionsgesell schaften teilhaben, verbleibt es bei der Vorschrift in 8 1 Satz 2. 8 8- Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Durchführungsverordnung. 8 1- Die staatlichen Dienstgebäude, die staatlichen Schulen und die im wesentlichen aus Staatsmitteln unterhaltenen Stiftungsgebäude flaggen mit der weiß-grünen Landes flagge, der schwarz-weiß-rotcn Reichsflagge und der Hakenkreuzflagge. 8 2. (1) Die Beflaggung aus Anlässen, die von allgemeiner politischer Bedeutung sind, wird vom Ministerpräsidenten ungeordnet. Das gleiche gilt für die Beflaggung in der Landeshauptstadt Dresden. (2) Die Beflaggung in einzelnen Gemeinden aus ört lichen Anlässen von nicht polnischer Bedeutung wird von