19 den Vorständen der örtlich zuständigen Staatsbehörden oder staatlichen Dienststellen angeordnet. Nötigenfalls ent scheidet der Vorstand der örtlich zuständigen Kreishaupt mannschaft. 8 3- (1) Zu beflaggen sind: a) staatliche Dienstgebäude ohne Rücksicht auf die Eigen tumsverhältnisse, insbesondere also auch gemietete oder anderweit zu dienstlichen Zwecken überlassene Gebäude; b) vom Staat gemietete oder ihm anderweit zu dienst lichen Zwecken überlassene einzelne Räume, die dem Verkehre mit dem Publikum dienen; solche Räume sind zu beflaggen, auch wenn sie sich in Gebäuden befinden, die nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke bestimmt sind; e) staatliche Dienstwohngebäude ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse; cl) alle anderen staatseigenen Gebäude. Wenn sie ver mietet, verpachtet oder aus einem anderen Rechts grunde Dritten überlassen sind, ist ihre Beflaggung vertraglich zu regeln. (2) Die Bestimmungen im Abs. 1 finden keine An wendung aus: a) Nebengebäude von untergeordneter Bedeutung; d) Räume, die zur Beflaggung nicht geeignet sind; o) Räume, die regelmäßig dem Privatgebrauche dienen, in denen aber gleichzeitig Dienstgeschäfte verrichtet werden. (3) Für Diensträume staatlicher Dienststellen in reichs eigenen Dienstgebäuden kann eine besondere Regelung ge troffen werden. 8 4. (1) Für die Art der Beflaggung gelten folgende Grund- e: a) Ist nur ein Flaggenmast vorhanden, so ist an ihm die Landesflagge zu hissen. Die schwarz-weiß-rote Reichsflagge und die Hakenkreuzflagge sind an bevor zugten Stellen der Straßenfront des Gebäudes mittels besonderer Flaggenstöcke als hängende Flaggen anzubringen;