21 dem 1. 7. 32 sich in die B-czirksschulämt-er V (für Volks schulen) und die Bezirksschulämter 8 (für Berufs schulen, Verzeichnis 1932, S. 41) gliedern. Um diese Staatsaufsicht im Interesse eines guten, einheitlichen Volksschulwesens besonders wirksam zu gestalten, sind für die Volks- und- Hilfsschulen (also zu nächst nicht für die Berufsschulen) -den Bezirks schulräten bis auf weiteres Helfer z-ngeteilt worden (1—4, je nach der Größe des Aufsichtsbezirkes). Diese haben den Bezirksschulrat in der Überwachung der Unterrichtserteilung der Lehrer, der Lehrerversamm lungen, in der Leitung der Junglehrer-Arbeitsgemein schaften und in seinem besonderen Auftrag in der Mit erledigung von Leitungs-, Verwaltungs- und anderen Auf sichtsmaßnahmen zu unterstützen, die mit der Unterrichts erteilung unmittelbar im Zusammenhänge stehen. Im einzelnen ist die Verordnung vom 18. 4. 33 (1933, 24) zu vergleichen. Zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung ist die Mitgliederzahl der Bezirkslehreraus schüsse (beim Bezirksschulamt) und der Bezirks lehrerräte (beim Bezirksschulrat) auf höchstens S, in Schulaufsichtsbezirken unter 800 Lehrern auf 3 beschränkt worden. (Verordnung vom 11. 3. 33.) Die Bezirks- bzw. Gewerbeschulräte hatten danach unter den bisherigen Mit gliedern solche zur weiteren Tätigkeit auszuwählen, deren vaterländische und christliche Gesinnung gewährleistet werden konnte. Ergab sich bei dieser Prüfung, daß solche Lehr kräfte nicht in genügender Anzahl in dem alten Ausschuß bzw. Rat vorhanden waren, so hatte der Bezirks- bzw. Ge werbeschulrat möglichst an Hand des Vorschlags nationaler Lehrerorganisationen nach bestem Ermessen wertvolle und erfahrene Lehrerpersönlichkeiten vaterländischer und christ licher Gesinnung zu ernennen. Entscheidend für die Be rücksichtigung sollen nach Erfüllung der allgemeinen Vor aussetzungen nationaler und christlicher Gesinnung die pädagogischen, wissenschaftlichen und christlichen Eigenschaften der betreffenden Lehrer sein. Zur besonderen Verwendung sind den Kreish-aupt- m-a-nnschaften seit März 1933 Kommissare zug-e- teilt worden, die bei der Durchführung der Aufgaben der nationalen Bewegung mitzuwirken haben. Hier unter fallen -auch die Angelegenheiten, die die Amts- haupt-mannschaft und die Stadträte der unmittelbar der Kreishauptmannschaft unterstellten Städte in ihrer